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Der Pflichtteilsanspruch sorgt dafür, dass die nächsten Verwandten oder der Ehepartner des Erblassers im Erbfall selbst dann nicht völlig leer ausgehen, wenn sie enterbt wurden. Nicht immer liegt das Geltendmachen des Pflichtteilsanspruchs aber auch im Interesse aller Beteiligten. In manchen Fällen kann daher ein Pflichtteilsverzicht für alle Parteien Sinn machen.

Pflichtteilsverzicht vor oder nach Erbfall möglich

Mit einem solchen Verzicht kann der Pflichtteilsberechtigte auf seinen gesetzlichen Pflichtteil verzichten. Dabei ist es auch möglich, den Verzicht in verschiedener Hinsicht zu beschränken. So kann etwa eine Beschränkung auf einen bestimmten Höchstbetrag oder auf bestimmte Nachlassgegenstände erfolgen.

Zu unterscheiden ist zwischen dem Pflichtteilsverzicht vor und nach Erbfall. Der ersten Fall ist im § 2346 Abs. 2 BGB gesetzlich geregelt. Hier müssen Erblasser und Verzichtender den Verzicht durch Vertrag vereinbaren. Zu beachten ist allerdings, dass der Vertrag in diesem Fall notariell beurkundet sein muss. Wurden alle Voraussetzungen eingehalten, sorgt der Verzicht dann dafür, dass der Pflichtteilsanspruch erst gar nicht entsteht.

Ist der Erbfall erst einmal eingetreten, muss der Pflichtteilsberechtigte den Verzicht gegenüber den Erben erklären. Im Gegensatz zum ersten Fall ist eine notarielle Beurkundung hier nicht mehr erforderlich. Da der Erblasser grundsätzlich nur vor seinem Tod Konflikten und Problemen bezüglich des Pflichtteils vorbeugen kann, kommt der Pflichtteilsverzicht vor dem Eintritt des Erbfalls in der Praxis häufiger vor.

Pflichtteilsverzicht bei Unternehmensnachfolge

Am häufigsten kommt ein Pflichtteilsverzicht in der Praxis zur Anwendung, wenn es um die Regelung einer Unternehmensnachfolge geht. So kommt es etwa vor, dass nur einer der Erben das zum Nachlass gehörende Unternehmen weiterführen soll. Andere Erben müssten in diesem Fall enterbt werden. Macht ein Pflichtteilsberechtigter nun seinen Pflichtteilsanspruch gegen den Erben geltend, kann das Unternehmen schnell in finanzielle Bedrängnis geraten. Demzufolge bietet es sich in einem solchen Fall für den Erblasser an, noch zu Lebzeiten einen Pflichtteilsverzicht mit dem Pflichtteilsberechtigten zu vereinbaren. Im Regelfall geht dies mit einer Abfindungszahlung an den Verzichtenden einher.

Insbesondere durch einen Pflichtteilsverzicht vor dem Erbfall kann der Erblasser somit langwierigen und kostspieligen Auseinandersetzungen zwischen Erben und Pflichtteilsgläubiger vorgebeugen. Dementsprechend ist ein solcher Verzicht in bestimmten Situationen durchaus eine Überlegung wert. Um die Wirksamkeit des Verzichts sicherzustellen und die Folgen richtig beurteilen zu können, ist es ratsam, die Einschätzung eines Experten einzuholen. Dies ist etwa über eine kostenlose Kurzanfrage schnell und unkompliziert möglich.

Nach Angaben des statistischen Bundesamtes wurden im Jahr 2016 in Deutschland 3976 Kinder adoptiert. Aber welche Folgen hat eine solche Adoption aus erbrechtlicher Sicht? Bestehen Pflichtteilsansprüche und weitere erbrechtliche Ansprüche etwa sowohl gegenüber den leiblichen als auch gegenüber den Adoptiveltern?

Unterscheidung zwischen Adoption eines Minderjährigen und Volljährigen

Zur Klärung dieser Fragestellung muss zunächst zwischen zwei Fällen unterschieden werden. Der erste Fall ist demnach die Adoption eines minderjährigen Kindes. Im zweiten Fall handelt es sich dagegen um die Adoption einer zu diesem Zeitpunkt bereits volljährigen Person.

Im ersten Fall, also der Adoption eines minderjährigen Kindes, wird das Kind den leiblichen Kindern nach § 1754 BGB völlig gleichgestellt. Demzufolge hat das adoptierte Kind alle erbrechtlichen Ansprüche, die ein leibliches Kind auch hätte. Dazu zählen auch die Pflichtteilsansprüche. Zudem wird es im Bezug auf die Erbfolge zu den Erben des ersten Ranges gezählt. Darüber hinaus entsteht nicht nur ein Verwandtschaftsverhältnis mit den Adoptiveltern, sondern auch mit dessen Angehörigen. Gleichzeitig erlöscht allerdings auch das Verwandtschaftsverhältnis des adoptierten Kindes zu seinen leiblichen Eltern. Etwaige Pflichtteilsansprüche gegenüber den leiblichen Eltern fallen somit weg.

Rechtliche Besonderheiten bei der Adoption eines Volljährigen

Dagegen finden sich beim Vergleich mit dem zweiten Fall einige Unterschiede. So tritt in diesem Fall der Adoptierte grundsätzlich nur in ein Verwandtschaftsverhältnis mit dem Adoptierenden, dem sogenannten Annehmenden. Ein Erbrecht gegenüber weiteren Angehörigen des Annehmendem kommt daher nicht in Betracht, da zwischen den Angehörigen und dem Adoptierten kein Verwandtschaftsverhältnis entsteht. Des Weiteren besteht das Verwandtschaftsverhältnis des Adoptierten zu seinen leiblichen Eltern grundsätzlich weiter. Demzufolge kann ein volljähriger Adoptierter rechtlich gesehen vier Elternteile haben. Damit einher geht auch ein möglicher Pflichtteilsanspruch gegenüber jeder dieser Personen. Allerdings gibt es auch eine Möglichkeit, um diese Unterschiede zu beseitigen. So kann das Familiengericht auf Antrag der Annehmenden oder der adoptierten Person bestimmen, dass die Regelungen zur Annahme eines Minderjährigen in diesem Fall auch auf die volljährige Person Anwendung finden sollen.

Bei Fragen zu den erbrechtlichen Eigenheiten und Folgen einer Adoption bietet es sich an, sich die Einschätzung eines Experten einzuholen. Dies ist etwa über eine kostenlose Kurzanfrage schnell und unkompliziert möglich.

Wenn ein Mensch stirbt und seine letzte Ruhe gefunden hat, stellt sich in der Regel die Frage nach dem Erbe. In Deutschland kann im Grundsatz jeder selbst bestimmen, wer sein Eigentum nach dem Tod erhalten soll. Aber es gibt gesetzliche Grenzen dieser sog. Testierfreiheit. Wer sich mit seinen Kindern nicht verträgt, kann sich nicht zu 100% enterben. Der sogenannte Pflichtteil sichert die Hinterbliebenen gegen eine Enterbung. Wer den Pflichtteil einfordern möchte, möchte in der Regel zuvor wissen, wie hoch der Pflichtteil ausfallen wird.

Pflichtteil berechnen: Entscheidend ist der Nachlasswert

Wenn Kinder oder Ehegatten enterbt werden, haben sie in der Regel kein großes Interesse, sich mit den per Testament oder Erbvertrag eingesetzten Erben um die Aufteilung der Erbschaft zu streiten. Das weiß auch der Gesetzgeber. Deswegen hat er den Pflichtteilsanspruch als reinen Geldanspruch ausgestaltet. Der Pflichtteil wird dabei nicht als Pauschale gezahlt, sondern ist abhängig vom Gesamtwert des Nachlasses. Bevor enterbte Kinder oder Ehegatten den Pflichtteil geltend machen können, müssen die Erben also klären, wie viel das Erbe wert ist. Damit dürfen Sie sich nicht ewig Zeit lassen. Die Pflichtteilsberechtigten können den Erben Fristen setzen, um die Abwicklung zu beschleunigen.

Ich wurde enterbt – wie hoch ist der Pflichtteil?

Ist der Nachlasswert ermittelt, lässt sich im Handumdrehen der Pflichtteil berechnen. Der Pflichtteil ist nämlich immer ein bestimmter Bruchteil des Nachlasswerts. Hinterlässt der Verstorbene keinen Ehegatten, sondern nur Kinder, ist die Berechnung besonders einfach. Denn dann teilt man den Nachlasswert einfach durch die Zahl der Kinder und dann noch einmal durch zwei. Beträgt der Nachlasswert z.B. 600.000 € und hinterlässt der Verstorbene keinen Ehegatten, aber drei Kinder, so beträgt der Pflichtteilsanspruch 600.000 € geteilt durch drei und dann geteilt durch zwei, also 100.000 €. Lebt außer den Kindern auch noch der Ehegatte des Verstorbenen, erhält dieser als Pflichtteil ein Achtel des Nachlasswerts. Der Pflichtteil der Kinder hängt in diesem Fall von der Zahl der Kinder ab. Ein enterbtes Einzelkind erhält in der Regel einen Pflichtteil in Höhe von einem Viertel des Nachlasswerts. Sind es zwei Kinder, erhält jedes enterbte Kind ein Achtel des Nachlasswerts, bei drei Kindern ist es ein Zwölftel des Nachlasswerts. Hat der Erblasser in den Jahren vor seinem Tod noch Vermögensgegenstände verschenkt, kann der Pflichtteil auch noch einmal erhöht werden.

Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs

In Deutschland werden Jahr für Jahr tausende Hinterbliebene enterbt. Wie hoch ist der Pflichtteil dann im konkreten Fall? Bevor man als Hinterbliebener unüberlegt Forderungen stellt oder vorschnell die Segel streicht, empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung. Die Kosten einer anwaltlichen Beratung werden häufig nicht von der Rechtsschutzversicherung getragen. Umso wichtiger ist, dass nicht sogleich eine große Kostenpauschale anfällt, sondern man als Pflichtteilsberechtigter jeden Schritt separat überlegen kann. Mit einer kostenlosen Kurzanfrage zum Pflichtteilsanspruch erhalten Sie eine erste Einschätzung, wie hoch der Pflichtteilsanspruch in Ihrem Fall ausfallen könnte. Anschließend können Sie über weitere Schritte überlegt entscheiden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 29. Juni 2016 – Az. IV 387/15 erneut einen Fall zu der Anfechtung durch Pflichtteilsberechtigte entschieden. Der BGH geht davon aus, dass auch nach der Neufassung des § 2306 Abs. 1 BGB ein zur Anfechtung der Annahme einer Erbschaft berechtigter Irrtum vorliegen kann. Ein Irrtum liegt beispielsweise vor, wenn der mit Beschwerungen als Erbe eingesetzte Pflichtteilsberechtigte irrig davon ausgeht, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen um seinen Anspruch auf den Pflichtteil nicht zu verlieren.

Fall: Anfechtung über Versäumung der Ausschlagungsfrist

Die verwitwete Erblasserin verstarb im Januar 2012 und hinterließ verschiedene Testamente. Sie setzte die Beklagte als Miterbin ein. Weiterhin beschwerte Sie die Erben mit einem Vorausvermächtnis zugunsten des Klägers, sowie seiner Geschwister bezüglich eines Hausgrundstücks. Das Grundstück war dabei mit einem Untervermächtnis in Höhe von EUR 15.000 zugunsten der Beklagten belastet. Weiterhin wurde der Kläger von der Erblasserin als Testamentsvollstrecker bestimmt. Insgesamt bekam die Beklagte so weniger als ihren Pflichtteil. Im März 2012 erfuhr sie von den Testamenten. Sie versäumte zunächst die Ausschlagungsfrist, erklärte aber im Juni 2012 die Anfechtung über die Versäumung der Ausschlagungsfrist und erklärte gleichzeitig die Erbausschlagung, mit folgender Begründung:

Ich wollte die Erbschaft in Wirklichkeit nicht annehmen, sondern habe die Frist zur Ausschlagung versäumt, weil ich in dem Glauben war, dass ich im Falle einer Ausschlagung vollumfänglich vom Nachlass ausgeschlossen wäre und zwar auch bezüglich von Pflichtteilsansprüchen und des zu meinen Gunsten eingeräumten Untervermächtnisses.

Im Folgenden stritten die Parteien darüber, ob die Beklagte Miterbin geworden oder ob sie pflichtteilsberechtigt war.

Anfechtung der Erbschaftsannahme

Die Ausschlagung einer Erbschaft hat generell den Verlust des Pflichtteils zur Folge. Wenn jedoch ein Inhaltsirrtum in Bezug auf die Ausschlagung vorliegt, kann diese auch noch danach erklärt werden. Zunächst stellt der BGH klar, dass eine Anfechtung wegen Inhaltsirrtums grundsätzlich möglich ist. Dies z.B. wenn die betroffene Person irrig annimmt, im Falle einer Ausschlagung keinerlei Teilhabe am Nachlass, insbesondere keinen Pflichtteilsanspruch mehr zu haben. Nach § 2306 BGB, der in neuer Fassung seit 2010 gilt, kann ein Erbe jedoch bei Testamenten mit Beschränkungen und Beschwerungen, obwohl er ausschlägt, den Pflichtteil verlangen. Im Regelfall wird der belastete Erbe – wie hier die Beklagte – nicht wissen, dass die Erbschaft ausgeschlagen werden muss, um den Pflichtteilsanspruch zu behalten. Es kommt also durchaus in Betracht, dass ein Erbe die Erbschaft nur deshalb nicht ausschlägt, weil er davon ausgeht, ansonsten keinen Pflichtteilsanspruch zu haben.

Weitreichende Rechtliche Konsequenzen im Erbrecht

Die Ausschlagungsfrist für eine Erbschaft ist mit sechs Wochen sehr kurz bemessen. Diese Kürze macht es deshalb notwendig, sich schnell und gründlich zu informieren, um rechtzeitig eine Entscheidung zu treffen. Eine Anfechtung wegen Inhaltsirrtums ist nur in Ausnahmen möglich. Viele Testamente sind sehr komplex gestaltet und für die Betroffenen mit allen rechtlichen Konsequenzen nur schwer durchschaubar.  Im Zweifel sollten Sie über eine kostenlose Kurzanfrage unsere Expertise in Anspruch nehmen.

Nur wer Kenntnis von einem Nachlassvermögen hat, kann erbrechtliche Ansprüche und seinen Pflichtteil gegebenenfalls durchsetzen. Einen Auskunftsanspruch über Nachlassvermögen haben dabei Allein-, Mit- und Nacherben ebenso wie Pflichtteilsberechtigte. Auskunftspflichten können dabei den Erbschafsbesitzer, den Testamentsvollstrecker oder auch den Erben treffen.

Worauf stützt sich der Auskunftsanspruch beim Pflichtteil?

Für eine weitere Prüfung der Aussichten kann der Pflichtteilsberechtigte einen Auskunftsanspruch gem. § 2314 BGB geltend machen. Die Erben müssen dann zunächst Auskunft über den Bestand des Nachlasses erteilen. Dies geschieht regelmäßig in Form eines Bestandsverzeichnisses. Die Kosten für das Bestandsverzeichnis gehen zu Lasten des Nachlasses. Häufig bestehen unterschiedliche Auffassungen über die Beschreibung und Auflistung von Nachlassgegenständen im Bestandsverzeichnis des Erben. Grundsätzlich entscheidet jedoch der Pflichtteilsberechtigte über Umfang, Intensität und Begrenzung von Informationen bei einem Auskunftsanspruch. Soweit ein Erbe über den Nachlass selbst keine Kenntnis hat, kann er sich auf fehlendes Wissen nicht berufen. Vielmehr muss er sich die notwendigen Informationen über geeignete Quellen besorgen. Dies gilt insbesondere bei Auskunftsansprüchen gegenüber der Bank, bei welcher der Erblasser seine Konten führte. Dem Erben steht hier ein Auskunftsrecht gegenüber der Bank zu. Dieser Anspruch kann an den Pflichtteilsberechtigten abgetreten werden.

Auskunftsanspruch: Reichen Identifizierungsmerkmale?

Die meisten Erbschaften in Deutschland bewegen sich unter EUR 100.000. Somit betreffen Informationspflichten bei einem Auskunftsanspruch häufig Gegenstände von geringerem Wert, wie z.b. Haushaltsgegenstände, Schmuck oder Fahrzeuge. Nach der Rechtsprechung wird für ein wirksames Bestandsverzeichnis zum Aktivnachlass eine so genaue Beschreibung der einzelnen Gegenstände verlangt, dass der Pflichtteilsberechtigte ihren Wert abschätzen kann. Alternativ genügen Merkmale, damit ein Sachverständiger den Wert ermitteln kann. Entscheidend ist insbesondere eine mögliche Werthaltigkeit der Gegenstände bei einem Auskunftsanspruch der Berechtigten.

Informieren Sie sich weiter zum Thema Pflichtteil, Auskunftsanspruch, etc. im Rahmen unserer FAQ und der Rubrik Erbrecht aktuell auf unserer Homepage. Über eine kostenlose Kurzanfrage erhalten Sie zudem eine Ersteinschätzung.

Was bedeutet es, jemanden zu enterben? Die meisten Menschen wissen, dass es darum geht, jemandem das Erbe wegzunehmen. Aber wer ist überhaupt „geborener Erbe“ und inwieweit kann man so jemanden überhaupt enterben?

Enterben muss man nur denjenigen, der sonst erben würde

Es ergibt sich aus der Natur der Sache, dass man nur denjenigen enterben muss, der sonst erben würde. Das wirft die Frage auf: Wer erbt eigentlich, ohne dass man ihn zum Erben bestimmt hat? Die Antwort findet sich im Recht der so genannten gesetzlichen Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge ist in §§ 1924 ff. BGB geregelt. Dort ist bestimmt, dass die nächsten Angehörigen Erben werden, wenn der Erblasser nichts anderes bestimmt hat. Nächste Angehörige sind insbesondere Kinder und Ehegatten bzw. Lebenspartner. Das ist die gesetzliche Ausgangslage. Wenn der Erblasser etwas anderes möchte, muss er es explizit regeln. Das kann in einem Testament oder einem Erbvertrag geschehen. Wenn jemand ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzt und darin jemanden übergeht, der nach gesetzlicher Erbfolge geerbt hätte, dann nennt man das eine Enterbung.

Enterben bedeutet, jemand anderen als Erbe einzusetzen

Häufig ist eine Enterbung Ausdruck von einem langen und intensiven Familienstreit. Da wird der Sohn mit dem unsteten Lebenswandel übergangen oder die ungeliebte Enkelin von der Erbfolge ausgenommen. Zuweilen kommt eine Enterbung aber auch vor, wenn der Enterbte „seinen Teil“ schon zu Lebzeiten des Erblassers erhalten hat. Wichtig ist aber: Es ist nicht erforderlich, dass das Testament oder der Erbvertrag ausdrücklich davon sprechen, dass jemand enterbt wird. Es genügt völlig, wenn ein Testament oder ein Erbvertrag existiert, in dem der Betroffene schlicht nicht genannt wird. Auch im Schweigen kann also ein Enterben liegen.

Enterben hat seine Grenzen

Schließlich gilt aber auch: Enterben hat seine Grenzen. Das Gesetz – genauer gesagt § 2303 BGB – besagt, dass man bestimmte nahen Angehörige nicht völlig vom Erbe ausschließen kann. Man spricht vom so genannten Pflichtteil oder Pflichtteilsrecht. Der Gesetzgeber meint, dass das Vermögen unabhängig vom Willen des Erblassers immer ein Stück weit in der Familie bleiben sollte. Wer enterbt worden ist, kann daher in der Regel noch eine Art gesetzliches Mindesterbteil, den sog. Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteilsanspruch richtet sich gegen die Erben und ist ein reiner Geldanspruch. Häufig bedienen Erben die Pflichtteilsansprüche nur widerwillig oder streiten sie rundheraus ab. Deswegen ist hier vergleichsweise häufig die Zuziehung eines Rechtsanwalts erforderlich. Das Bestehen eines Pflichtteilsanspruch lässt sich mit der kostenlosen Kurzanfrage zum Pflichtteil im Handumdrehen überprüfen.

Ein Beitrag von Claus-Henrik Horn für die aktuelle Neue Juristische Wochenschrift (NJW) beleuchtet Auskunftsrechte des Erben gegen den Pflichtteilsberechtigten. Eine interessante Konstellation, denn üblicherweise geht der Auskunftsanspruch in die andere Richtung. Viel häufiger fragt man sich, wann ein Pflichtteilsberechtigter Auskunft vom Erben verlangen kann.

Unter diesen Voraussetzungen kann ein Pflichtteilsberechtigter Auskunft verlangen

Gemäß § 2314 Abs. 1 BGB kann ein Pflichtteilsberechtigter Auskunft vom Erben verlangen. Dieser Auskunftsanspruch umfasst die ausführliche Darlegung des Nachlassbestands. Zudem muss der Erbe auch über den Wert der Erbschaft Rechenschaft ablegen. Das hat seinen guten Grund. Der Pflichtteil ist eine Art gesetzlicher Mindesterbteil, den der Erblasser seinen nächsten Verwandten auch durch eine Enterbung nicht entziehen kann. Wer auf den Pflichtteil verwiesen ist, hat typischerweise eine schwache Stellung. Vor dem Tod des Erblassers hat er häufig keinen guten Kontakt mehr zu ihm gehabt. In der Regel hat er daher auch keinen Überblick über Umfang und Wert des Nachlasses. Damit ihm dann aber sein Pflichtteil nicht vom Erben geschmälert wird, müssen dem Pflichtteilsberechtigten Auskunftsrechte zustehen. Diese lassen sich üblicherweise im Wege einer sog. Stufenklage geltend machen.

Auskunftsansprüche des Erben gegen den Pflichtteilsberechtigten

Der NJW-Beitrag von Horn beleuchtet nun die umgekehrte Situation: Auskunftsansprüche des Erben gegen den Pflichtteilsberechtigten. In bestimmten Fällen hat nämlich auch der Erbe ein berechtigtes Auskunftsinteresse. Das gilt etwa dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte vor dem Tod des Erblassers von diesem Geschenke erhalten hat, vgl. § 2327 BGB. Denn solche Geschenke wie auch sonstige ausgleichspflichtige Zuwendungen (§ 2315 BGB) können den Pflichtteil womöglich mindern. Freilich sind Voraussetzungen und Umfang der Auskunftsansprüche des Erben in Rechtsprechung und juristischer Lehre umstritten. Deswegen sind Auskunftsklagen des Erben häufig sehr risikobehaftet. Wesentlich einfacher ist die Klage, wenn ein Pflichtteilsberechtigter Auskunft vom Erben verlangt. Gleichzeitig ist ihm im Zuge der Geltendmachung dieses Anspruchs dann aber anzuraten, seinerseits dem Erben die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Der Beitrag von Horn findet sich in der NJW 2016 auf den Seiten 2150-2153.