Abkömmling

Als Abkömmlinge werden im deutschen Erbrecht die direkten Nachkommen (Kinder, Enkel, Adoptivkinder etc.) eines Erblassers bezeichnet.  Dem Abkömmling steht ein gesetzliches Erbrecht und bei einer Enterbung ein Pflichtteilsrecht zu, soweit kein näher verwandter Abkömmling vorgeht.

Im Erbschaftssteuerrecht sind Abkömmlinge begünstigt, nämlich durch die Steuerklasse I, höhere Freibeträge (Kinder: EUR 400.000,00, Enkel: EUR 200.000,00, wenn dessen Elternteil noch lebt) und durch niedrigere Steuersätze. Gerne können Sie über eine kostenlose Kurzanfrage unsere Expertise hierzu in Anspruch nehmen.

Auflage

Die Auflage ist abzugrenzen von dem Vermächtnis. Die Auflage führt, anders als das Vermächtnis, nicht zu einem Anspruch des Begünstigten auf Erfüllung. Unter Umständen können Behörden jedoch die Erfüllung verlangen, wenn die Auflage im öffentlichen Interesse angeordnet wurde.

Typische Auflagen sind zum Beispiel Anweisungen zur Pflege des Grabes, zur Art der Bestattung, zur Pflege hinterbliebener Haustiere, Zuführung bestimmter Gegenstände zu sozialen Zwecken oder auch die Auflage, das Erbe in eine zu errichtende Stiftung einzubringen.

Auseinandersetzung

Unter Auseinandersetzung ist in Erbfällen die Aufteilung des Vermögens einer Erbengemeinschaft gemeint. Dies geschieht durch einen Auseinandersetzungsvertrag unter den Erben oder alternativ durch einen Testamentsvollstrecker bzw. einen Schiedsbeschluss. Grundsätzlich hat jeder Erbe einen Anspruch auf Auseinandersetzung, es sei denn der Erblasser hat etwas anderes verfügt.

In geeigneten Fällen kann die Auseinandersetzung auch im Rahmen eines sogenannten Abschichtungsvertrages geregelt werden. Bei einer fehlenden Einigung steht den Erben die Anrufung des Nachlassgerichtes oder die Geltendmachung eine Auseinandersetzungsklage offen.

Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Sie über eine kostenlose Kurzanfrage unsere Expertise in Anspruch nehmen. Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite, was  in Ihrem konkreten Fall für Lösungsoptionen offen stehen.

Ausschlagung

Nach deutschem Recht geht die Erbschaft automatisch auf den bzw. die Erben über. Es gibt Fälle, in denen die Ausschlagung einer Erbschaft sinnvoll ist. Dies kann aus persönlichen Gründen oder zu der Umgehung einer möglichen Haftung für Nachlassverbindlichkeiten geschehen.

Einem vorläufigen Erben ist es möglich, eine Erbschaft innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls durch die sog. Ausschlagung abzulehnen. Die Ausschlagung muss schriftlich beim Nachlassgericht niedergelegt bzw. öffentlich beglaubigt werden. Durch die Ausschlagung gilt das Erbe als nicht angenommen und fällt an den nächstmöglichen Erben. Die Ausschlagung eines Teils der Erbschaft ist dagegen nur unter besonderen Voraussetzungen möglich.

Eine Alternative zu der Ausschlagung sind die Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung für ggf. bestehende Verbindlichkeiten einer Erbschaft. Auch wenn Sie bereits eine Erbschaft ausgeschlagen haben und dies rückgängig machen wollen, kann es im Einzelfall eine passende Lösung geben.

Um sicherzugehen, dass Ihnen bei der Erklärung der Ausschlagung keine Fehler unterlaufen, sollten Sie über eine kostenlose Kurzanfrage unsere Expertise in Anspruch nehmen. Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite, ob es Sinn macht die Erbschaft auszuschlagen und bereiten die Erbausschlagung auch für Sie vor.

 

Auskunftsanspruch

Das deutsche BGB beinhaltet zahlreiche Normen, aufgrund derer von einem oder mehreren Miterben Auskünfte über den Nachlass verlangt werden können. Außerhalb der gesetzlichen Auskunftsansprüche ist es regelmäßig schwierig, einen Anspruch auf Auskunft durchzusetzen.

Haftungsbeschränkung

Die Erben haften bei vorbehaltloser Annahme einer Erbschaft für ggf. bestehende Schulden aus dieser mit ihrem persönlichen Vermögen. Diese Haftung kann auf den Nachlass beschränkt werden, wenn eine Nachlassverwaltung oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wird.

Wird ein Erbe verklagt, kann er nach § 780 ZPO beantragen, dass die Beschränkung siner Haftung im Urteil vorbehalten wird. Um Fehler zu vermeiden, sollten Sie über eine kostenlose Kurzanfrage unsere Expertise in Anspruch nehmen.

Pflichtteil

Der Pflichtteil ist eine finanzielle Mindestbeteiligung am Erbe. Er steht nahen Verwandten des Erblassers bei einer Enterbung zu. Der Erblasser ist damit in seiner freien Entscheidung über die Verteilung seines Erbes gesetzlich eingeschränkt und kann direkte Abkömmlinge nicht nach freiem Belieben enterben.

Eine Umgehung des Pflichtteils ist nur in einigen Ausnahmefällen möglich. Ob gesetzliche Zahlungsansprüche gegenüber Erben geltend gemacht werden können, ist dabei von dem jeweiligen Einzelfall abhängig. Wird Vermögen verschenkt, um den Pflichtteil zu schmälern, zieht das einen Pflichtteilsergänzungsanspruch mit sich.

Pflichteilsergänzungsanspruch

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch greift ein, wenn Vermögen zu Lebzeiten verschenkt wird um den Pflichtteil zu schmälern. Es ist somit nur schwer möglich, sein ganzes Hab und Gut zu Lebzeiten zu verschenken, um Pflichtteilsansprüche zu umgehen. Beim Pflichtteilsergänzungsanspruch werden nur Schenkungen berücksichtigt, die maximal zehn Jahr vor dem Erbfall getätigt wurden. Je länger die Zuwendung zurückliegt, desto geringer ist der Einfluss auf den Pflichteilsergänzungsanspruch.

Für die Berechnung des Pflichtteilsanspruches muss zunächst der Wert der jeweiligen Schenkung mithilfe eines Preisindexes ermittelt werden. Dabei wird unterschieden zwischen verbrauchbaren (z.B. Wertpapiere, Geld) und unverbrauchbaren (z.B. Schmuck, Grundstücke) Gütern. Bei unverbrauchbaren Gütern gilt das sog. Niederstwertprinzip. Das heisst man vergleicht den Wert zum Schenkungszeitpunkt mit dem Wert der Schenkung zum Todeszeitpunkt. Dabei zählt lediglich der niedrigere Wert für die Berechnung.

Pflichtteilsentziehung

Die Pflichtteilsentziehung gibt dem Erblasser unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise die Möglichkeit, den Pflichtteilsberechtigten auch die gesetzliche Mindestbeteiligung am Nachlass zu nehmen. Dies ist jedoch mit hohen Hürden verbunden und die gesetzlichen Kriterien für eine Pflichtteilsentziehung sind abschließend. Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch eine letztwillige Verfügung, in welcher der Erblasser die Entziehungsgründe detailliert darlegen muss. Sie hat anders als die Pflichtteilsbeschränkung einen „Strafcharakter“.

Für eine ordnungsgemäße Pflichtteilsentziehung sollten Sie über eine kostenlose Kurzanfrage unsere Expertise in Anspruch nehmen. Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite, welche Möglichkeiten für bzw. gegen eine Pflichtteilsentziehung offen stehen.

Pflichtteilsverzicht

Bereits zu Lebzeiten kann ein Pflichtteilsverzicht vereinbart werden. Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Ein Pflichtteilsverzicht muss notariell beurkundet werden. Er ist häufig sinnvoll bei Ehegatten mit Kindern, da ein solcher im (ersten Erbfall) die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des überlebenden Ehegatten sichern kann. Durch einen Pflichtteilsverzicht wird sichergestellt, dass kein Kind den überlebenden Ehegatten nach dem Tod des Partners wirtschaftlich unter Druck setzen kann. Ein Pflichtteilsverzicht wirkt sich im Gegensatz zu einem Erbverzicht nicht auf die Erbquoten oder die Pflichtteilsquoten weiterer Erben aus.

Trotz einem Pflichtteilsverzicht kann ein Erblasser ein verzichtendes Kind dennoch im Testament als Erbe oder Miterbe einsetzen.

Um Fehler zu vermeiden, sollten Sie über eine kostenlose Kurzanfrage unsere Expertise in Anspruch nehmen.

Testamentseröffnung

Die Testamentseröffnung erfolgt durch ein Nachlassgericht. Hierzu wird bei der Kenntniserlangung vom Tod des Erblasser ein Termin zur Testamentseröffnung vom Nachlassgericht bestimmt. Zu diesem Termin werden die Erbberechtigten und ggf. weitere Beteiligte geladen. In dem Termin ist das Testament zu öffnen, den Beteiligten zu verkünden und Ihnen auf Verlangen vorzulegen. Über die Testamentseröffnung wird eine Niederschrift aufgenommen, damit ggf. nicht Anwesende durch das Protokoll über relevante Inhalte in Kenntnis gesetzt werden können. Mit Benachrichtigung und Testamentseröffnung werden wichtige Fristen, wie z.B. für Ausschlagung und Anfechtung in Gang gesetzt.

Gerne können Sie uns über eine kostenlose Kurzanfrage zu Fragen bezüglich der Testamentseröffnung. Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite, ob es Sinn macht die Erbschaft auszuschlagen und bereiten die Erbausschlagung auch für Sie vor.

Testamentsvollstrecker

Der Testamentsvollstrecker ist für die Ausführung der Testamentsvollstreckung verantwortlich. Der Testamentsvollstrecker übernimmt dabei zahlreiche gesetzlich angeordnete Pflichten.

Zunächst hat der Testamentsvollstrecker ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, damit sich die Erben einen Überblick über den Nachlass verschaffen können. Im weiteren hat der Testamentsvollstrecker das Vermögen des Nachlasses nicht nur zu erhalten, sondern möglichst auch zu vermehren. Schenkungen darf der Testamentsvollstrecker nicht vornehmen, es sei denn es handelt sich um Anstands- oder Pflichtschenkungen.

Während seiner Tätigkeit ist der Testamentsvollstrecker den Erben auskunfts- und rechenschaftspflichtig. Für seine Tätigkeiten erhält der Testamentsvollstrecker eine „angemessene“ Vergütung, die im Einzelnen festgelegt bzw. an Vergütungsordnungen angelehnt werden kann. Bei einem vorsätzlichen oder fahrlässigen Schaden am Nachlass, haftet der Testamentsvollstrecker mit seinem Privatvermögen.

Bei Fragen zu konkreten Befugnissen eines Testamentsvollstreckers können Sie über eine kostenlose Kurzanfrage unsere Expertise in Anspruch nehmen. Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Testamentsvollstreckung

Wenn die Erben noch minderjährig sind oder eine Vielzahl von Erben bedacht werden soll, kann der Erblasser einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, Verfügungen von Todes wegen zur Ausführung zu bringen und verteilt das vererbte Vermögen. Der Erblasser kann im Vorfeld auch mögliche Beschränkungen für die Befugnisse des Testamentsvollstreckers festlegen.

Testierwille

Für die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung (z.B. ein Testament) ist es erforderlich, dass der Erblasser bei der Verfassung den ernsthaften Willen und das Bewußtsein hat, rechtsverbindliche Anordnungen über sein Vermögen nach seinem Tod anzuordnen. Dies wird in der juristischen Fachsprache Testierwille genannt. Grundsätzlich könnte ein Testament sogar auf einem Bierdeckel oder auf einer Papierserviette  geschrieben werden. In diesen Fällen bestehen aber in der Rechtsprechung erhebliche Zweifel, dass der Testierende hierbei wirklich ein Testament errichten wollte. Gerne können Sie über eine kostenlose Kurzanfrage unsere Expertise hierzu in Anspruch nehmen.

Vermächtnis

Durch ein Vermächtnis können einzelne Gegenstände oder Forderungen anderen Personen als dem bzw. den Erben zugeordnet werden. Der sog. „Vermächtnisnehmer“ erhält hierdurch einen Anspruch auf Übereignung bzw. Herausgabe eines bestimmten Gegenstandes. Das Vermächtnis grenzt sich hierdurch von der Auflage ab. Bei Wegfall des Vermächtnisnehmers können in gleicher Weise Ersatzvermächtnisnehmer benannt werden.

Das Vermächtnis erfüllt sich nicht „von selbst“, sondern es bedarf eines Übertragungsaktes. Diesen müssen der zur Erfüllung des Vermächtnisses verpflichtete Erbe und der Vermächtnisnehmer vornehmen. Gegebenenfalls muss der Anspruch im Fall der Weigerun gerichtlich durchgesetzt werden.

Das Vermächtnis existiert in zahlreichen Einzelformen (z.B. Vor- und Nachvermächtnis, Wahlvermächtnis etc.). Häufig wird das Vorausvermächtnis gewählt. Dieses erlaubt einer Person, die bereits zu Erben oder Miterben eingesetzt ist, zusätzlich einen Einzelgegenstand zu vermachen. Dieser Gegenstand unterliegt dann nicht den Beschränkungen der Vorerbfolge.

Beim Vermächtnisnehmer unterliegt das Vermächtnis der Erbschaftssteuer. Es wird besteuert, als hätte der Vermächtnisnehmer es als Erbe erhalten. Beim Erben selbst sind die Vermächtnisse bei der Ermittlung der Bereicherung hingegen abzuziehen.

Vormundsbenennung

Wer Personensorgeberechtigter für minderjährige Kinder ist, kann im Testament einen Vormund benennen, der nach seinem Tod sowohl die Erziehung als auch die Vermögensverwaltung für die Kinder bis zu deren 18. Lebensjahr wahrnehmen. Der im Testament benannte kann die Vormundschaft nur aus wichtigem Grund ablehnen. Damit kann vermieden werden, dass z.B. das Vormundschaftsgericht mit Hilfe des Jugendamtes eine Person bestimmt, die dem Erblasser nicht genehm ist.

Bsp:
Die Eltern sind geschieden. Die Mutter erhält die alleinige elterliche Sorge für das Kind. Die Mutter möchte ausschließen, dass der leibliche Vater des Kindes nach ihrem Tod die Erziehung übertragen bekommt, weil sie mit den Erziehungsmaßnahmen der neuen Partnerin des leiblichen Vaters nicht einverstanden ist.

Vorempfang

Bedenkt ein Erblasser einen oder mehrere Abkömmlinge bereits zu Lebzeiten in Form der Schenkung oder gemischten Schenkung, wird dies als Vorempfang bezeichnet. Man unterscheidet zwischen vier Arten von Vorempfängen (Ausstattungen, Übermaß an Zuschüssen, Übermaß an Aufwendungen für die Vorbildung zum Beruf und sonstige Zuwendungen). Bei einer gemeinsamen Betrachtung von Zuwendungen zu Lebzeiten und nach dem Tod des Erblassers führt dies zu einer unterschiedlichen Beteiligung der Abkömmlinge. Es können sich daher bei der Aufteilung des Nachlasses Ausgleichungspflichten unter den Abkömmlingen ergeben.

Für eine vorausschauende Nachfolgeplanung sollten bereits im Vorfeld Regelungen für eine spätere Ausgleichung mit aufgenommen werden. Um Fehler bei der  Nachfolgeplanung zu vermeiden, können Sie gerne über eine kostenlose Kurzanfrage unsere Expertise hierzu in Anspruch nehmen.

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht wird festgelegt, wie eine Person bei Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit (Unfall, Krankheit, Alter) geregelt haben möchte.  Die Vorsorgevollmacht gibt einer Vertrauensperson die Möglichkeit, stellvertretend für den Vollmachtgeber zu entscheiden und zu handeln. Eine Vorsorgevollmacht kann grundsätzlich formfrei erstellt werden. Aus Beweisgründen empfiehlt sich immer eine schriftliche Abfassung mit eigener Unterschrift.

Trifft man keine Vorsorge, wird das Betreuungsgsgericht einen Amtsbetreuer einsetzen, auf dessen Auswahl der Betroffene keinerlei Einfluss nehmen kann. Es kann also passieren, dass ein Betreuer bestellt wird, der zum Betroffenen und seinem sozialen Umfeld keinerlei persönlichen Bezug hat.

Die Vorsorgevollmacht kann sachlich beschränkt oder auf alle Bereiche des Lebens ausgedehnt werden (sog. Generalvollmacht). Die Übertragung der möglichen Angelegenheiten auf den Bevollmächtigten reicht von Fragen der Pflegebedürftigkeit bis hin zur Vornahme von Immobiliengeschäften. In einzelnen Fällen ist eine notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht erforderlich. Um Fehler zu vermeiden, können Sie uns gerne über eine kostenlose Kurzanfrage kontaktieren.

Vorweggenommene Erbfolge

Die vorweggenommene Erbfolgte bezeichnet alle Vermögensübertragungen unter Lebenden. Häufig handelt es sich um Schenkungen oder zumindest gemischte Schenkungen, die in der Erwartung erfolgen, dass der Erwerber das Vermögen im Erbfall ohnehin erhalten wird. Die konkrete Gestaltung einer vorweggenommenen Erbfolge richtet sich dabei nach dem Ziel des Erblassers. Ziele können dabei sein die Reduzierung der Steuerlast, der Erhalt des Familienvermögens oder eine Pflichtteilsminderung.

In vielen Fällen werden Verträge für eine vorweggenommene Erbfolge mit Gestaltungsmöglichkeiten wie Wohnrechte, Nießbrauch, Renten oder Pflegeverpflichtungen verknüpft. Für den Fall der vorweggenommenen Erbfolge sind zahlreiche Problemfelder zu beachten, um eine lückenlose Absicherung des Überlassenden zu gewährleisten. Gerne können Sie uns über eine kostenlose Kurzanfrage kontaktieren.

Wahlvermächtnis

Bei einem Wahlvermächtnis darf der Erbe von mehreren Gegenständen nur den einen oder den anderen auswählen, § 2154 Abs. 1 BGB. Das Wahlrecht kann dabei dem Erben, dem Bedachten oder einer sonstigen Person zustehen.

Um Fehler bei der Nachfolgeplanung zu vermeiden, können Sie gerne über eine kostenlose Kurzanfrage unsere Expertise hierzu in Anspruch nehmen.

Wechselbezügliche Verfügungen

Von sog. Wechselbezüglichen Verfügungen spricht man, wenn Regelungen in einem Testament in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis stehen. Diesen Regelungen liegt eine gemeinsame Nachfolgeplanung zugrunde. So zum Beispiel wenn sich Eheleute gegenseitig zu Erben einsetzen.

Es ist jedoch hierbei zu beachten, dass wechselbezügliche Verfügungen zur Folge haben, dass eine einseitige Änderung eines Testamentes erschwert wird. Dies insbesondere, wenn ein Ehegatte bereits verstorben ist. Um Fehler bei der gemeinsamen Nachfolgeplanung zu vermeiden, können Sie gerne über eine kostenlose Kurzanfrage unsere Expertise hierzu in Anspruch nehmen.

Zusatzpflichtteil

Ein Anspruch auf den sog. Zusatzpflichtteil besteht, wenn der Erbteil einer Person, die Kraft Gesetzes grundsätzliche pflichtteilsberechtigt wäre, aufgrund eines Testaments Erbe geworden ist. Diesem Erben muss dann ein Erbteil hinterlassen worden sein, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Damit ist der Erbteil geringer als der Pflichtteilsanspruch. Es kann dann gegenüber den anderen Miterben der fehlende Wert beansprucht werden, um den (fiktiven) Pflichtteilsanspruch zu erfüllen (sog. Zusatzpflichtteil). Gerne können Sie über eine kostenlose Kurzanfrage unsere Expertise hierzu in Anspruch nehmen.