Wer ist Erbe?
Erbe ist in der Regel, wen der Erblasser per Testament oder Erbvertrag zum Erben bestimmt hat. Hat der Erblasser seine Erbfolge nicht geregelt, greift die so genannte gesetzliche Erbfolge. Es erben dann der Ehegatte bzw. Lebenspartner des Verstorbenen und/oder seine nächsten Angehörigen.
Was ist ein Pflichtteil?
Der Pflichtteil ist eine Art gesetzlicher Mindesterbteil. Diesen Mindesterbteil kann der Erblasser seinem Ehegatten/Lebenspartner und seinen nächsten Angehörigen in aller Regel auch durch eine Enterbung nicht nehmen. Nur in sehr außergewöhnlichen Fällen kann auch einmal ein Pflichtteilsanspruch entfallen.
Kann man einen Pflichtteil und ein Vermächtnis erhalten?
Der Pflichtteilsberechtigte kann auch ein Vermächtnisnehmer sein. Hierdurch kann er vor der Entscheidung stehen, ob er das Vermächtnis annimmt. Er könnte ja auch entscheiden lieber seinen Pflichtteil oder den so genannten Pflichtteilsrest in Anspruch zu nehmen. Auch hierbei raten wir dringend, wegen der Schwierigkeit der Materie, zu einer anwaltlichen Beratung.
Wer ist pflichtteilsberechtigt?
Pflichtteilsberechtigt sind gem. § 2303 BGB nur
- die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel),
- die Eltern des Erblassers und
- der Ehegatte des Erblassers.
Nicht pflichtteilsberechtigt sind die entfernteren Verwandten des Verstorbenen wie Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen und Nichten.
Worauf erstreckt sich ein Pflichtteilsanspruch?
Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch und richtet sich gegen den Erben. Er ist eine Mindestbeteiligung am Nachlass. Mit dem Pflichtteilsrecht erwirbt also der Pflichtteilsberechtigte keinen Erbteil wie die Erben des Verstorbenen.
Wer schuldet den Pflichtteil?
Der mit dem Erbfall entstandene Pflichtteilsanspruch richtet sich gem. § 2303 Abs. 1 BGB gegen den Erben.
Ist der Pflichtteilsanspruch vererblich?
Ja, gem. § 2317 Abs. 2 BGB ist der Pflichtteilsanspruch vererblich.
Sind auch adoptierte Kinder pflichtteilsberechtigt?
Ja, das adoptierte Kind und seine Abkömmlinge sind gem. §§ 1754, 1755 BGB nach dem Annehmenden pflichtteilsberechtigt.
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs berechnet sich nach folgenden Kriterien:
- Dem gesetzlichen Erbteil des Berechtigten und zwar 50 % hiervon
- Dem Nachlasswert
Der Gegenwert des Nachlasses muss errechnet werden indem man sämtliche Aktiva und Passiva in einem Nachlassverzeichnis auflistet. Aktiva–Posten sind Guthaben und Außenstände des Erblasservermögens. Hierzu gehören sämtliche Vermögenswerte wie Wertpapiere, Grundstückswerte, eventuelle Firma usw.
Passiva–Positionen sind sämtliche Verbindlichkeiten, mit denen das Nachlassvermögen im Erbfall belastet war. Auch die Kosten, die erst durch das Ableben des Erblassers notwendig wurden, Beerdigungs- Trauerfeier- Grabkosten, Nachlass Sicherung und weitere Gebühren.
Die zentrale Berechnungsgrundlage für die Anspruchshöhe ist der Nachlasswert, der gem. §§ 2311 bis 2313 BGB zum Zeitpunkt des Erbfalles zu errechnen ist.
Was ist ein Erbschein?
Der Erbschein wird vom Nachlassgericht auf Antrag ausgestellt. Er weist aus, wer Erbe ist und in welchem Verhältnis mehrere Personen zueinander erben. Beachtet werden sollte, dass mit dem Antrag auf einen Erbschein eine Ausschlagung des Erbes nicht mehr möglich ist.