Beiträge

Der Pflichtteilsanspruch sorgt dafür, dass die nächsten Verwandten oder der Ehepartner des Erblassers im Erbfall selbst dann nicht völlig leer ausgehen, wenn sie enterbt wurden. Nicht immer liegt das Geltendmachen des Pflichtteilsanspruchs aber auch im Interesse aller Beteiligten. In manchen Fällen kann daher ein Pflichtteilsverzicht für alle Parteien Sinn machen.

Pflichtteilsverzicht vor oder nach Erbfall möglich

Mit einem solchen Verzicht kann der Pflichtteilsberechtigte auf seinen gesetzlichen Pflichtteil verzichten. Dabei ist es auch möglich, den Verzicht in verschiedener Hinsicht zu beschränken. So kann etwa eine Beschränkung auf einen bestimmten Höchstbetrag oder auf bestimmte Nachlassgegenstände erfolgen.

Zu unterscheiden ist zwischen dem Pflichtteilsverzicht vor und nach Erbfall. Der ersten Fall ist im § 2346 Abs. 2 BGB gesetzlich geregelt. Hier müssen Erblasser und Verzichtender den Verzicht durch Vertrag vereinbaren. Zu beachten ist allerdings, dass der Vertrag in diesem Fall notariell beurkundet sein muss. Wurden alle Voraussetzungen eingehalten, sorgt der Verzicht dann dafür, dass der Pflichtteilsanspruch erst gar nicht entsteht.

Ist der Erbfall erst einmal eingetreten, muss der Pflichtteilsberechtigte den Verzicht gegenüber den Erben erklären. Im Gegensatz zum ersten Fall ist eine notarielle Beurkundung hier nicht mehr erforderlich. Da der Erblasser grundsätzlich nur vor seinem Tod Konflikten und Problemen bezüglich des Pflichtteils vorbeugen kann, kommt der Pflichtteilsverzicht vor dem Eintritt des Erbfalls in der Praxis häufiger vor.

Pflichtteilsverzicht bei Unternehmensnachfolge

Am häufigsten kommt ein Pflichtteilsverzicht in der Praxis zur Anwendung, wenn es um die Regelung einer Unternehmensnachfolge geht. So kommt es etwa vor, dass nur einer der Erben das zum Nachlass gehörende Unternehmen weiterführen soll. Andere Erben müssten in diesem Fall enterbt werden. Macht ein Pflichtteilsberechtigter nun seinen Pflichtteilsanspruch gegen den Erben geltend, kann das Unternehmen schnell in finanzielle Bedrängnis geraten. Demzufolge bietet es sich in einem solchen Fall für den Erblasser an, noch zu Lebzeiten einen Pflichtteilsverzicht mit dem Pflichtteilsberechtigten zu vereinbaren. Im Regelfall geht dies mit einer Abfindungszahlung an den Verzichtenden einher.

Insbesondere durch einen Pflichtteilsverzicht vor dem Erbfall kann der Erblasser somit langwierigen und kostspieligen Auseinandersetzungen zwischen Erben und Pflichtteilsgläubiger vorgebeugen. Dementsprechend ist ein solcher Verzicht in bestimmten Situationen durchaus eine Überlegung wert. Um die Wirksamkeit des Verzichts sicherzustellen und die Folgen richtig beurteilen zu können, ist es ratsam, die Einschätzung eines Experten einzuholen. Dies ist etwa über eine kostenlose Kurzanfrage schnell und unkompliziert möglich.

Der Pflichtteilsanspruch sichert den Angehörigen des Erblassers trotz Enterbung eine Mindestbeteiligung am Nachlass. Begründet wird dies heutzutage in erster Linie mit der engen familienrechtlichen Beziehung zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigten. Allerdings steht Abkömmlingen, Eltern und Ehegatten des Erblassers nicht in jedem Fall ein Pflichtteil zu. So ist auch bei einer grundsätzlich pflichtteilsberechtigten Person die Entziehung des Pflichtteils möglich, sofern bestimmte gesetzliche Voraussetzungen vorliegen.

Möglichkeit zur Entziehung des Pflichtteils durch § 2333 BGB abschließend geregelt

Geregelt sind diese Voraussetzungen abschließend im § 2333 BGB. Dort finden sich vier Fälle, in denen die Entziehung des Pflichtteils möglich ist. Dem ersten Fall zufolge kommt eine Entziehung des Pflichtteils in Betracht, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet.
Darüber hinaus kann der Pflichtteil auch entzogen werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte einer dieser Personen gegenüber ein Verbrechen oder ein schweres vorsätzliches Vergehen begeht. Schließlich kommt eine Entziehung des Pflichtteils in Betracht, wenn der Pflichtteilsberechtigte seine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser verletzt.

Vierter Fall weist andere Struktur auf, als die anderen Fälle

Während all diese Fälle in direktem Zusammenhang mit der Person des Erblassers oder einer ihm nahe stehenden Person stehen, weicht der vierte und letzte Fall von dieser Struktur ab. So muss der Pflichtteilsberechtigte lediglich wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt worden sein. Dass die Straftat  gegenüber dem Erblasser oder einer Person aus dessen Umfeld verübt wurde, ist gerade nicht erforderlich. Neben dieser objektiven Voraussetzung ist das Vorliegen einer subjektiven Voraussetzung erforderlich. So darf dem Erblasser die Beteiligung des Pflichtteilsberechtigten am Nachlass aufgrund der Begehung dieser Straftat nicht zumutbar sein. Eine solche Unzumutbarkeit ist anzunehmen, wenn die Straftat den persönlichen in der Familie gelebten Wertvorstellungen des Erblassers in hohem Maße widerspricht. Insbesondere bei schweren Straftaten, die mit hohen Freiheitsstrafen geahndet werden, ist dies der Fall. Im Einzelfall kann sich die Abgrenzung jedoch schwierig gestalten.

Bei Fragen zur Entziehung des Pflichtteils gilt es daher, sich vom Experten beraten zu lassen. Dies ist etwa mit einer kostenlosen Kurzanfrage schnell und unkompliziert möglich.

Wird ein Angehöriger vom Erblasser enterbt, ist dies aus Sicht des Enterbten bereits ärgerlich genug. Grundsätzlich bleibt ihm dann jedoch wenigstens noch der Pflichtteilsanspruch. Wird ihm nun jedoch auch noch der Pflichtteilsanspruch entzogen, ist ein Rechtsstreit häufig vorprogrammiert. Dies bekam auch das OLG Hamm zu spüren, als es sich mit der Frage nach dem Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs auseinanderzusetzen hatte (Urteil vom 26.10.2017 – 10 U 31/17, Volltext).

Enkel macht Pflichtteilsanspruch in Millionenhöhe geltend

Der Entscheidung des Gerichts lag folgender Fall zugrunde: Der Erblasser hatte zwei Kinder. In seinem Testament gab er allerdings an, dass beide Kinder enterbt sein und darüber hinaus auch keinen Pflichtteilsanspruch erhalten sollten. Dies begründete er mit deren Rauschgiftsucht und von ihnen begangenen Straftaten. Stattdessen sollte das millionenschwere Erbe sowohl an die Lebensgefährtin als auch den Bruder des Erblassers gehen.

Nachdem der Erblasser verstorben war, machte der Sohn eines der enterbten Kinder jedoch einen Pflichtteilsanspruch gegen die Erben geltend. Seiner Auffassung zufolge habe er als Enkel einen Anspruch auf die Hälfte des Nachlasses. Um seine Verwandtschaft mit dem Erblasser nachzuweisen, legte er seine Geburtsurkunde vor. Das zuständige Landgericht gab der Klage des Enkels statt und verurteilte die beiden Erben dazu, dem Enkel die Hälfte des Nachlasses auszuzahlen.

Bruder des Erblassers bestreitet Abstammung des Enkels

Während die Lebensgefährtin des Erblassers dies hinnahm, gab sich der Bruder nicht zufrieden und legte vor dem OLG Hamm Berufung ein. Dabei behauptete er, dass die Abstammung des Enkels vom Erblasser nicht gesichert sei. Zudem habe der Erblasser durch die Anordnung im Testament nicht nur seine Kinder, sondern auch deren Nachkommen ausschließen wollen.

Das OLG Hamm bestätigte allerdings die Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung als unbegründet zurück. Demnach ginge aus der Geburtsurkunde des Enkels hervor, dass er zumindest rechtlich von dem Erblasser abstamme. Dies sei im Bezug auf den Pflichtteilsanspruch ausreichend.

Des Weiteren seien dem Testament zufolge lediglich die Kinder des Erblassers enterbt worden. Im Testament sei dagegen nicht angeordnet worden, dass sich diese Anordnung auch auf alle weiteren Nachkommen der Kinder erstrecken sollte. Einen anderen Grund dafür, dem Enkel den Pflichtteil vorzuenthalten, gäbe es hier nicht. Demzufolge wurden der Bruder und die Lebensgefährtin zur Zahlung des Pflichtteils verurteilt.

Soll der Pflichtteilsanspruch wirksam entzogen werden, ist es daher ratsam, sich diesbezüglich vom Anwalt beraten zu lassen. Eine erste Einschätzung kann etwa auf dem Wege einer kostenlosen Kurzanfrage schnell und unkompliziert erfolgen.

Wenn ein Mensch stirbt und seine letzte Ruhe gefunden hat, stellt sich in der Regel die Frage nach dem Erbe. In Deutschland kann im Grundsatz jeder selbst bestimmen, wer sein Eigentum nach dem Tod erhalten soll. Aber es gibt gesetzliche Grenzen dieser sog. Testierfreiheit. Wer sich mit seinen Kindern nicht verträgt, kann sich nicht zu 100% enterben. Der sogenannte Pflichtteil sichert die Hinterbliebenen gegen eine Enterbung. Wer den Pflichtteil einfordern möchte, möchte in der Regel zuvor wissen, wie hoch der Pflichtteil ausfallen wird.

Pflichtteil berechnen: Entscheidend ist der Nachlasswert

Wenn Kinder oder Ehegatten enterbt werden, haben sie in der Regel kein großes Interesse, sich mit den per Testament oder Erbvertrag eingesetzten Erben um die Aufteilung der Erbschaft zu streiten. Das weiß auch der Gesetzgeber. Deswegen hat er den Pflichtteilsanspruch als reinen Geldanspruch ausgestaltet. Der Pflichtteil wird dabei nicht als Pauschale gezahlt, sondern ist abhängig vom Gesamtwert des Nachlasses. Bevor enterbte Kinder oder Ehegatten den Pflichtteil geltend machen können, müssen die Erben also klären, wie viel das Erbe wert ist. Damit dürfen Sie sich nicht ewig Zeit lassen. Die Pflichtteilsberechtigten können den Erben Fristen setzen, um die Abwicklung zu beschleunigen.

Ich wurde enterbt – wie hoch ist der Pflichtteil?

Ist der Nachlasswert ermittelt, lässt sich im Handumdrehen der Pflichtteil berechnen. Der Pflichtteil ist nämlich immer ein bestimmter Bruchteil des Nachlasswerts. Hinterlässt der Verstorbene keinen Ehegatten, sondern nur Kinder, ist die Berechnung besonders einfach. Denn dann teilt man den Nachlasswert einfach durch die Zahl der Kinder und dann noch einmal durch zwei. Beträgt der Nachlasswert z.B. 600.000 € und hinterlässt der Verstorbene keinen Ehegatten, aber drei Kinder, so beträgt der Pflichtteilsanspruch 600.000 € geteilt durch drei und dann geteilt durch zwei, also 100.000 €. Lebt außer den Kindern auch noch der Ehegatte des Verstorbenen, erhält dieser als Pflichtteil ein Achtel des Nachlasswerts. Der Pflichtteil der Kinder hängt in diesem Fall von der Zahl der Kinder ab. Ein enterbtes Einzelkind erhält in der Regel einen Pflichtteil in Höhe von einem Viertel des Nachlasswerts. Sind es zwei Kinder, erhält jedes enterbte Kind ein Achtel des Nachlasswerts, bei drei Kindern ist es ein Zwölftel des Nachlasswerts. Hat der Erblasser in den Jahren vor seinem Tod noch Vermögensgegenstände verschenkt, kann der Pflichtteil auch noch einmal erhöht werden.

Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs

In Deutschland werden Jahr für Jahr tausende Hinterbliebene enterbt. Wie hoch ist der Pflichtteil dann im konkreten Fall? Bevor man als Hinterbliebener unüberlegt Forderungen stellt oder vorschnell die Segel streicht, empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung. Die Kosten einer anwaltlichen Beratung werden häufig nicht von der Rechtsschutzversicherung getragen. Umso wichtiger ist, dass nicht sogleich eine große Kostenpauschale anfällt, sondern man als Pflichtteilsberechtigter jeden Schritt separat überlegen kann. Mit einer kostenlosen Kurzanfrage zum Pflichtteilsanspruch erhalten Sie eine erste Einschätzung, wie hoch der Pflichtteilsanspruch in Ihrem Fall ausfallen könnte. Anschließend können Sie über weitere Schritte überlegt entscheiden.

Wird man vom Erblasser von der Erbfolge ausgeschlossen, kann dies bereits ärgerlich genug sein. Wenn es nun allerdings noch zur Verjährung des Pflichtteilsanspruchs kommt, steigert sich der Ärger ins Unermessliche. Von einem ursprünglich sicher geglaubten Erbe bleibt dann nichts mehr übrig. All dies lässt sich allerdings recht einfach vermeiden. Worauf zu achten ist, verrät Ihnen dieser Artikel.

Pflichtteilsanspruch als Mindestbeteiligung am Nachlass

Doch was ist überhaupt unter dem Begriff Pflichtteilsanspruch zu verstehen? Kurz gesagt stellt der Pflichtteilsanspruch einen Geldanspruch einer pflichtteilsberechtigten Person, die enterbt wurde, dar. Pflichtteilsberechtigt sind dabei grundsätzlich Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten. Der Anspruch richtet sich gegen den Erben und ist gemäß § 2317 Abs. 1 BGB fällig, sobald der Erbfall eintritt. Somit ist er eine Art „Mindestbeteiligung“ am Erbe und besteht in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Als nächstes stellt sich die Frage, nach welcher Frist die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs eintritt. Dabei ist auf die Regelverjährungsfrist abzustellen. Diese beträgt die nach § 195 BGB drei Jahre. Die Frist beginnt dabei grundsätzlich mit dem Ende des Jahres, in dem die betroffene Person Kenntnis vom Erbfall und seinem Pflichtteilsanspruch erlangt hat. Ab diesem Zeitpunkt gilt es zu handeln. Häufig wird der Pflichtteilsberechtigte dies spätestens durch die Testamentseröffnung erfahren.

Verjährung des Pflichtteilsanspruchs durch Klageerhebung verhindern

Wie kann die Verjährung nun also verhindert werden? In erster Linie geschieht dies durch die Erhebung einer Klage vor Gericht. Um für eine Hemmung der Verjährung zu sorgen, genügt es bereits, eine Auskunftsklage gegen den Erben zu erheben. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, sich mit dem Erben schriftlich darüber zu einigen, dass dieser bis zu einem bestimmten Zeitpunkt auf die Einrede der Verjährung verzichtet.

Bei offenen Fragen zum Pflichtteilsanspruch gilt es daher schnell zu handeln. Wollen Sie also Ihren Pflichtteilsanspruch einfordern, sollten Sie sich zunächst eine Expertenmeinung einholen. Dies ist etwa mit Hilfe einer kostenlosen Kurzanfrage schnell und unkompliziert möglich.