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Rückwirkend zum 1. Juli 2016 ist die Erbschaftssteuer in Kraft getreten. Durch die neuen Regelungen werden insbesondere Unternehmensübertragungen deutlich komplizierter. Die Komplexität der neuen Regeln übersteigt die alten nochmals. Es wird bereits vermutet, dass das Bundesverfassungsgericht auch mit dieser Reform befassen müssen wird. Insbesondere die Rückwirkung wirft zahlreiche Fragestellungen verfassungsrechtlicher Art auf.

Erbschaftssteuer: Zahlreiche Änderungen

Durch die Reform der Erbschaftssteuer wurden insbesondere Änderungen bei der Lohnsummenregelung sowie dem begünstigten Vermögen vorgenommen. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber die Begünstigungen für Großerwerbe beschränkt und einen Vorwegabschlag für qualifizierte Familienunternehmen eingeführt.

Die für die Lohnsummenkontrolle geltenden Werte sind grundsätzlich unverändert geblieben, jedoch wurde die Lohnsummenregelung neu gefasst. Nach der neuen Regelung müssen als Mindestlohnsumme vom Unternehmenserwerber bei der Regelverschonung innerhalb von fünf Jahren 400 % und bei der Optionsverschonung innerhalb von sieben Jahren 700 % als Ausgangslohnsumme erreicht werden. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben verringert sich der Verschonungsabschlag in prozentualer Weise rückwirkend. Die Lohnsummenregelung ist auch nicht anzuwenden, wenn die Ausgangslohnsumme Null beträgt oder der Betrieb nicht mehr als fünf Beschäftigte hat.

Die Definition des begünstigungsfähgien Vermögens ist nicht verändert worden. Diese umfasst unter anderem Beteiligungen an Mitunternehmerschaften und Kapitalgesellschaftsbeteiligungen von mehr als 25 % und anderes inländisches Betriebsvermögen. Bei mehrstöckigen Gesellschaftsstrukturen wird nicht mehr die Verwaltungsvermögensquote auf jeder Ebene ermittelt, sondern zukünftig eine Verbundvermögensaufstellung durchgeführt. Auch gelten die Verschonungsregeln nicht mehr für das Verwaltungsvermögen.

Für Familienunternehmen gibt es nun einen pauschalen Vorwegabschlag bis zu 30 %. Dies wirkt der Beschränkung entgegen, dass bislang Satzungen bzw. Gesellschaftsverträge mit Verfügungs-, Entnahme- oder Abfindungsbeschränkungen im Rahmen der erbschaftssteuerlichen Bewertung nicht wertmindernd abgezogen werden konnten. Der Vorwegabschlag gilt jedoch nur, wenn die Beschränkungen mindestens zwei Jahre vor und 20 Jahre nach der Unternehmensübertragung in Kraft sind.

Problemen durch die Erbschaftssteuerreform vorbeugen

Eine mangelnde rechtliche Beratung kann zu großen Steuerforderungen führen. Um insbesondere Unternehmensübertragungen bei Familienunternehmen optimal steuerlich zu gestalten, empfehlen wir eine umfassende rechtliche Beratung.  Viele erbschaftssteuerrechtliche Fragestellungen sind sehr komplex und für die Betroffenen mit allen rechtlichen Konsequenzen nur schwer durchschaubar. Im Zweifel sollten Sie über eine kostenlose Kurzanfrage unsere Expertise in Anspruch nehmen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat für den Bereich der Kulturgüterbefreiung eine vielbeachtete Grundsatzentscheidung gefällt. In der Entscheidung (BFH, Urteil v. 12.05.2016 – II R 56/14, Volltext) werden einige bislang offene Streitpunkte geklärt. Kunstsammlern blühen nun bessere Bedingungen bei der Erbschaftssteuerplanung.

Kunstsammler: Vereinfachung Schenkungssteuerbefreiung

Im Erbschaftssteuergesetz ist eine sogenannte Kulturgüterbefreiung geregelt. Um als Kunstsammler in den Genuss einer Steuerbefreiung zu gelangen, müssen hierfür Kulturgüter für „Zwecke der Forschung oder Volksbildung“ zugänglich gemacht werden. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn Kunstwerke in einem „den Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung oder der Volksbildung nutzbar gemacht (…) werden“. In der Vergangenheit vertrat die Finanzverwaltung hierzu einen harten Standpunkt für das Merkmal „öffentliche Zurverfügungstellung“. Für die Finanzverwaltung war ein Kunstwerk der Öffentlichkeit nur dann zur Verfügung gestellt, wenn es sich für die Dauer von mindestens 10 Jahren im unmittelbaren Besitz eines Museums befand.

Häufig haben Museen meist kein Interesse an einer lediglich zehnjährigen Leihgabe. Dies vor allem wegen den hohen Kosten für die Versicherung der Kunstwerke. Die Kunstsammler bzw. die Erben andererseits möchten sich auch an den Kunstwerken zu Hause erfreuen. In der Vergangenheit gab es deswegen oft Streit zwischen Finanzämtern und dem jeweiligen Kunstsammler über die Merkmale für die Kulturgüterbefreiung.

Der BFH hat mit seiner Entscheidung  nun die lange Leihfrist verworfen. Er macht in seiner Entscheidung klar, dass die Kulturgüterbefreiuung nach § 13 ErbStG keine zehnjährige, unmittelbare Besitzverschaffung des Museums an den Kunstgegenständen erfordert. Es genügt bereits der Abschluss eines Leih- und Kooperationsvertrages, wonach das Museum jederzeit die Kunstgegenstände beim Kunstsammler oder in dessen Lager anfordern kann. Wo die Kunstwerke von dem jeweiligen Kunstsammler dauerhaft gelagert werden ist für die Erfüllung der Befreiung ohne Bedeutung.

Weitreichende Konsequenzen für Erbschaftssteuerplanung

Durch die Entscheidung des BFH gibt es nun konkrete Hinweise für eine bessere Erbschaftssteuerplanung. Hierdurch können Kunstsammler ihre Kunstwerke einfacher steuerfrei auf die nächste Generation übertragen. Diese große Bedeutung macht es notwendig, sich gründlich zu informieren, um späteren Streitigkeiten vorzubeugen und Fehler in der Erbschaftssteuerplanung zu vermeiden. Gerade eine umfassende Erbschaftssteuerplanung ist sehr komplex und für die Betroffenen mit allen rechtlichen Konsequenzen nur schwer durchschaubar. Im Zweifel sollten Sie über eine kostenlose Kurzanfrage unsere Expertise in Anspruch nehmen.