Ist derjenige erbunwürdig oder strafbar, der ein Testament für jemand anderen schreibt? Eine aktuelle Entscheidung des OLG Hamm hat sich mit dieser Frage beschäftigt (OLG Hamm v. 12. Juli 2016, 10 U 83/15, Volltext).

Testament ohne Notar muss komplett von eigener Hand geschrieben sein

Um die Entscheidung des OLG Hamm zu verstehen, muss man die Regeln zur Errichtung eines Testaments kennen. Nach deutschem Recht (§ 2231 BGB) kann man ein Testament in aller Regel nur notariell oder eigenhändig errichten. Das heißt übersetzt: Entweder man geht zum Notar und lässt seinen Willen dort unmittelbar beurkunden. Dann achtet der Notar darauf, dass das Testament verständlich ist und dass darin auch wirklich der echte Wille des Erblassers steht. Oder aber der Erblasser errichtet das Testament eigenhändig. Das bedeutet, dass das Testament nicht nur unterschrieben, sondern komplett eigenhändig geschrieben sein muss. Unterschreibt der Erblasser nur, was auf dem Computer getippt und ausgedruckt oder was von jemand anderem geschrieben wurde, ist das Testament unwirksam.

Fremdhändiges Testament geschrieben: Nicht erbunwürdig, nicht strafbar

Im nun vom OLG Hamm entschiedenen Streit handelte es sich um einen solchen Fall. Die Erblasserin hatte ihr Testament nicht selbst verfasst, sondern nur eine von der Tochter geschriebene Erklärung unterzeichnet. Deswegen sah das Gericht das Testament als unwirksam an. Fraglich war nun, ob die Tochter, die das unwirksame Testament niedergeschrieben hatte, deswegen erbunwürdig war. Erbunwürdig ist nach § 2339 Abs. 1 BGB derjenige, der vorsätzlich verhindert hat, dass der Erblasser ein Testament errichtet, oder der insoweit ein strafbares Urkundendelikt begangen hat. Das aber verneinte das Oberlandesgericht im konkreten Fall. Zwar sei das fremdgeschriebene Testament nicht wirksam. Das allein führe allerdings nicht dazu, dass die Tochter automatisch erbunwürdig sei. Solange nicht anzunehmen sei, dass die Tochter die Erbfolge nach der Mutter absichtlich manipuliert habe, liege keine Erbunwürdigkeit vor. Erben und Pflichtteilsberechtigte sollten im Zweifelsfall einen Erbrechts-Anwalt konsultieren, um zu prüfen, ob ein potenzieller Erbe erbunwürdig ist.

Nur wer Kenntnis von einem Nachlassvermögen hat, kann erbrechtliche Ansprüche und seinen Pflichtteil gegebenenfalls durchsetzen. Einen Auskunftsanspruch über Nachlassvermögen haben dabei Allein-, Mit- und Nacherben ebenso wie Pflichtteilsberechtigte. Auskunftspflichten können dabei den Erbschafsbesitzer, den Testamentsvollstrecker oder auch den Erben treffen.

Worauf stützt sich der Auskunftsanspruch beim Pflichtteil?

Für eine weitere Prüfung der Aussichten kann der Pflichtteilsberechtigte einen Auskunftsanspruch gem. § 2314 BGB geltend machen. Die Erben müssen dann zunächst Auskunft über den Bestand des Nachlasses erteilen. Dies geschieht regelmäßig in Form eines Bestandsverzeichnisses. Die Kosten für das Bestandsverzeichnis gehen zu Lasten des Nachlasses. Häufig bestehen unterschiedliche Auffassungen über die Beschreibung und Auflistung von Nachlassgegenständen im Bestandsverzeichnis des Erben. Grundsätzlich entscheidet jedoch der Pflichtteilsberechtigte über Umfang, Intensität und Begrenzung von Informationen bei einem Auskunftsanspruch. Soweit ein Erbe über den Nachlass selbst keine Kenntnis hat, kann er sich auf fehlendes Wissen nicht berufen. Vielmehr muss er sich die notwendigen Informationen über geeignete Quellen besorgen. Dies gilt insbesondere bei Auskunftsansprüchen gegenüber der Bank, bei welcher der Erblasser seine Konten führte. Dem Erben steht hier ein Auskunftsrecht gegenüber der Bank zu. Dieser Anspruch kann an den Pflichtteilsberechtigten abgetreten werden.

Auskunftsanspruch: Reichen Identifizierungsmerkmale?

Die meisten Erbschaften in Deutschland bewegen sich unter EUR 100.000. Somit betreffen Informationspflichten bei einem Auskunftsanspruch häufig Gegenstände von geringerem Wert, wie z.b. Haushaltsgegenstände, Schmuck oder Fahrzeuge. Nach der Rechtsprechung wird für ein wirksames Bestandsverzeichnis zum Aktivnachlass eine so genaue Beschreibung der einzelnen Gegenstände verlangt, dass der Pflichtteilsberechtigte ihren Wert abschätzen kann. Alternativ genügen Merkmale, damit ein Sachverständiger den Wert ermitteln kann. Entscheidend ist insbesondere eine mögliche Werthaltigkeit der Gegenstände bei einem Auskunftsanspruch der Berechtigten.

Informieren Sie sich weiter zum Thema Pflichtteil, Auskunftsanspruch, etc. im Rahmen unserer FAQ und der Rubrik Erbrecht aktuell auf unserer Homepage. Über eine kostenlose Kurzanfrage erhalten Sie zudem eine Ersteinschätzung.

Innerhalb von Familien kommt es im Rahmen von Grundstücksschenkungen oft zu Streit um einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. In Ausnahmefällen kann der Fristbeginn bei einer Schenkung gem. § 2325 Abs. 3 BGB – die 10-Jahresfrist – für den Pflichtteilsergänzungsanspruch gehindert sein.

Was für einen Sinn hat der Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch dient grundsätzlich dem Schutz vor benachteiligenden Schenkungen des Erblassers. Der Gesetzgeber hat mit § 2325 BGB eine 10-Jahresfrist eingeführt, um vorbeugend Streit über eine Benachteiligungsabsicht zu vermeiden. Für den Pflichtteilsergänzungsanspruch hat der Gesetzgeber generell bestimmt, dass nach zehn Jahren keine Benachteiligungsabsicht mehr gegeben ist.

Was gibt es für einen Fristlauf beim Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Grundsätzlich kann der Pflichtteilsberechtigte bei einer Schenkung des Erblassers an einen Dritten, als Ergänzung des Pflichtteils einen Ausgleichsbetrag verlagen. Dieser Betrag erhöht sich, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass und somit dem Pflichtteil zugerechnet wird. Dieser Betrag bewegt sich bei einer Schenkung von Immobilien meist in einem hohen Bereich. Dabei wird die Schenkung innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang für den Pflichtteilsergänzungsanspruch berücksichtigt, innerhalb jeden weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger. Für den Fristbeginn ist bei Grundstücken dabei auf die Umschreibung im Grundbuch abzustellen.

Kann beim Pflichtteilsergänzungsanspruch der Fristbeginn gehindert sein?

Für den Fristbeginn muss der Erblasser bei einer Grundstücksschenkung aber nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgeben, sondern darüber hinaus auch darauf verzichten, das Grundstück im Wesentlichen weiter zu nutzen. Eine Schenkung gilt als nicht geleistet, wenn der Schenkende seine Rechtsstellung formal aufgibt, wirtschaftlich aber weiter uneingeschränkt über den „Genuss“ des Grundstücks verfügen kann. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 29. Juni 2016 (Az. IV ZR 474/15) festgestellt, dass in Ausnahmefällen die Frist mit Schenkungsvollzug bei Wohnrechtsvorbehalt nicht beginnt. In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte sich der Erblasser die Erdgeschosswohnung und damit das Wohnungsrecht an einer von insgesamt drei Etagen vorbehalten. Das genügte dem BGH nicht, dass die Frist nicht begann. Soweit für den Schenkenden eine spürbare Veränderung durch die Schenkung erfolgt, ist der Fristlauf nicht gehemmt.

Der Fristbeginn bei einem Pflichtteilsergänzungsanspruch ist hingegen gehindert, wenn sich der Schenkende ein Wohnungsrecht für das gesamte Haus vorbehält. Des Weiteren liegt kein Fristbeginn vor, wenn sich der Erblasser weiterhin wesentlichen Einfluss für die Verwendung des Hausgrudstücks einräumt.

Festzuhalten bleibt, dass es bei Schenkungen von Grundstücken immer auf die Umstände des Einzelfalles ankommt. Eine anwaltliche Beratung im Vorfeld wird deshalb geraten. Wir stehen Ihnen gerne im Rahmen einer kostenfreien Kurzanfrage zur Verfügung.

 

Gemäß § 2247 Abs. 1 BGB kann man ein privatschriftliches Testament nur durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Das OLG Frankfurt am Main hatte sich vor einiger Zeit mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Pfeildiagramm diese Voraussetzungen erfüllt (Beschluss vom 11. Februar 2013 Az. 20 W 542/11, Volltext).

OLG Frankfurt: Pfeildiagramm nicht „eigenhändig geschrieben“

Das OLG Frankfurt ist der Auffassung, ein Pfeildiagramm sei nicht im Sinne des § 2247 Abs. 1 BGB eigenhändig geschrieben. Sinn und Zweck dieser Vorschrift sei die Verbürgung der Echtheit des letzten Willens. Daneben lasse sich der Vorschrift auch ein Übereilungsschutz entnehmen. Erblasser sollen nicht eine behende Strichzeichnung anfertigen, sondern formulieren und ihre Worte wägen. Diese Zwecksetzung werde nur verwirklicht, wenn das Testament tatsächlich in Handschrift niedergelegt werde. Denn anders als eine Zeichnung trage die Handschrift individuelle Züge, aus denen sich im Nachhinein ableiten lasse, das die Verfügung tatsächlich vom Erblasser stamme. Daran fehle es, wenn sich der letzte Wille nur in Zusammenschau von Pfeildiagramm und erklärenden Worten erschließe.

Woran fehlt es beim Pfeildiagramm?

Geht man der Begründung des OLG Frankfurt auf den Grund, so lässt sich die Auslegung des § 2247 Abs. 1 BGB noch präziser fassen. Dem OLG zufolge kann ein Pfeildiagramm zwar eine Erklärung darstellen und diese kann durchaus auch eigenhändig niedergelegt sein. Es fehlt aber schlicht am Schreiben. Denn ein Pfeildiagramm ist nicht im Sinne des Gesetzes geschrieben, sondern eben gezeichnet. Der eng auszulegende Wortlaut der Norm ist insofern nicht erfüllt. Erblassern, die ihre Erbfolge durch eine Zeichnung verdeutlichen wollen, ist daher dringend anzuraten, ihren letzten Willen so zu fassen, dass er auch ohne die Zeichnung verständlich ist. Eine Zeichnung oder ein Pfeildiagramm mag eine wörtlich niedergelegte Verfügung bestätigen. Aber sie darf nicht zum Verständnis des handschriftlich geschriebenen Testaments notwendig sein. Anderenfalls kann das gesamte Testament unwirksam sein. In diesem Fall bestimmt sich die Erbfolge nach einem vorausgehenden Testament oder Erbvertrag oder nach den gesetzlichen Regeln.