Der Pflichtteilsanspruch sorgt dafür, dass die nächsten Verwandten oder der Ehepartner des Erblassers im Erbfall selbst dann nicht völlig leer ausgehen, wenn sie enterbt wurden. Nicht immer liegt das Geltendmachen des Pflichtteilsanspruchs aber auch im Interesse aller Beteiligten. In manchen Fällen kann daher ein Pflichtteilsverzicht für alle Parteien Sinn machen.

Pflichtteilsverzicht vor oder nach Erbfall möglich

Mit einem solchen Verzicht kann der Pflichtteilsberechtigte auf seinen gesetzlichen Pflichtteil verzichten. Dabei ist es auch möglich, den Verzicht in verschiedener Hinsicht zu beschränken. So kann etwa eine Beschränkung auf einen bestimmten Höchstbetrag oder auf bestimmte Nachlassgegenstände erfolgen.

Zu unterscheiden ist zwischen dem Pflichtteilsverzicht vor und nach Erbfall. Der ersten Fall ist im § 2346 Abs. 2 BGB gesetzlich geregelt. Hier müssen Erblasser und Verzichtender den Verzicht durch Vertrag vereinbaren. Zu beachten ist allerdings, dass der Vertrag in diesem Fall notariell beurkundet sein muss. Wurden alle Voraussetzungen eingehalten, sorgt der Verzicht dann dafür, dass der Pflichtteilsanspruch erst gar nicht entsteht.

Ist der Erbfall erst einmal eingetreten, muss der Pflichtteilsberechtigte den Verzicht gegenüber den Erben erklären. Im Gegensatz zum ersten Fall ist eine notarielle Beurkundung hier nicht mehr erforderlich. Da der Erblasser grundsätzlich nur vor seinem Tod Konflikten und Problemen bezüglich des Pflichtteils vorbeugen kann, kommt der Pflichtteilsverzicht vor dem Eintritt des Erbfalls in der Praxis häufiger vor.

Pflichtteilsverzicht bei Unternehmensnachfolge

Am häufigsten kommt ein Pflichtteilsverzicht in der Praxis zur Anwendung, wenn es um die Regelung einer Unternehmensnachfolge geht. So kommt es etwa vor, dass nur einer der Erben das zum Nachlass gehörende Unternehmen weiterführen soll. Andere Erben müssten in diesem Fall enterbt werden. Macht ein Pflichtteilsberechtigter nun seinen Pflichtteilsanspruch gegen den Erben geltend, kann das Unternehmen schnell in finanzielle Bedrängnis geraten. Demzufolge bietet es sich in einem solchen Fall für den Erblasser an, noch zu Lebzeiten einen Pflichtteilsverzicht mit dem Pflichtteilsberechtigten zu vereinbaren. Im Regelfall geht dies mit einer Abfindungszahlung an den Verzichtenden einher.

Insbesondere durch einen Pflichtteilsverzicht vor dem Erbfall kann der Erblasser somit langwierigen und kostspieligen Auseinandersetzungen zwischen Erben und Pflichtteilsgläubiger vorgebeugen. Dementsprechend ist ein solcher Verzicht in bestimmten Situationen durchaus eine Überlegung wert. Um die Wirksamkeit des Verzichts sicherzustellen und die Folgen richtig beurteilen zu können, ist es ratsam, die Einschätzung eines Experten einzuholen. Dies ist etwa über eine kostenlose Kurzanfrage schnell und unkompliziert möglich.

Bei der Errichtung eines notariellen Testaments regelt grundsätzlich der Notar alles rund um die Testamentsverwahrung. So hat der Notar das Testament unverzüglich in amtliche Verwahrung beim zuständigen Amtsgericht zu bringen. Aber was ist eigentlich, wenn stattdessen ein eigenhändiges Testament errichtet wird?

Zwei Möglichkeiten der Testamentsverwahrung beim eigenhändigen Testament

Beim eigenhändigen Testament gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten der Testamentsverwahrung. Zum einen ist eine Testamentshinterlegung beim zuständigen Nachlassgericht möglich. Darüber hinaus kann auch eine Privatperson, etwa der Erblasser selbst, das Testament aufbewahren.

Entscheidet man sich für die erstere Variante, ist das Testament per Post, persönlich oder durch einen Dritten beim zuständigen Nachlassgericht abzuliefern. Die Testamentshinterlegung beim Gericht ist allerdings nicht kostenfrei. So fallen für die Verwahrung selbst und die Registrierung des Testaments im Zentralen Testamentsregister Kosten von insgesamt ca. 90 Euro an. Das Gericht überprüft das Testament dabei jedoch nicht auf inhaltliche oder formelle Fehler. So kann ein unwirksames ebenso wie ein wirksames Testament hinterlegt werden.

Allerdings bringt die Hinterlegung beim Gericht auch zahlreiche Vorteile mit sich. Zum einen ist das Testament in den Händen des Gerichts besonders sicher. Hier kann es nicht verloren gehen oder in Vergessenheit geraten. Tritt der Erbfall ein, liegt dem Gericht das Testament zudem auch direkt vor. Die Testamentseröffnung kann demzufolge schnell und ohne unnötige Verzögerungen stattfinden.

Testamentshinterlegung beim Gericht: Sicherheit steht im Vordergrund

Möchte man das Testament lieber doch nicht in die Hände des Gerichts geben, ist auch die Verwahrung an einem beliebigen anderen Ort möglich. Ein unter der Matratze des Erblassers verwahrtes Testament ist ebenso wirksam, wie ein beim Gericht hinterlegtes Testament. Zudem fallen in diesem Fall auch keine Kosten für die Testamentsverwahrung an.

Nichtsdestotrotz gibt es bei der privaten Verwahrung einige Risiken. So ist etwa die Gefahr höher, dass das Testament verschwindet oder, falls es von Angehörigen aufbewahrt wird, im schlimmsten Fall sogar unterschlagen wird. In amtlicher Verwahrung ist es also grundsätzlich deutlich sicherer. Darüber hinaus ist zu beachten, dass derjenige, der zum Zeitpunkt des Erbfalls im Besitz des Testaments ist, das Testament unverzüglich an das Nachlassgericht abzuliefern hat, wenn der Erblasser stirbt.

Alles in allem scheint die Hinterlegung beim Gericht also grundsätzlich die empfehlenswertere Variante zu sein. Bei Fragen zur Testamentsverwahrung ist es aber im Zweifelsfall empfehlenswert, sich zunächst Rat von einem Rechtsexperten einzuholen. Dies ist etwa über eine kostenlose Kurzanfrage schnell und unkompliziert möglich.