Oftmals sind Personen, denen der Nachlass zugute kommen soll, nicht Teil der gesetzlichen Erbfolge. Möchte der Erblasser diese Personen bei der Nachlassverteilung berücksichtigen, kommen zwei Möglichkeiten in Betracht: Das Testament und der Erbvertrag. Gerade für unverheiratete Paare, die den Partner bei der Nachlassverteilung berücksichtigen wollen, bietet Letzterer die Lösung.

Was ist ein Erbvertrag?

Der Erbvertrag ist die Möglichkeit – neben dem Testament – Bestimmungen über den Nachlass in der Form zu treffen, dass das Vermögen nach dem Tod verbindlich auf eine oder mehrere Personen übergeht. Der Erbe wird durch Vertrag bestimmt. Dieser Vertrag ist schuldrechtlicher Art und kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zwischen Erblasser und Erben zustande. Ein Anspruch des Erben entsteht jedoch erst nach Eintritt des Erbfalls. Ein Erbvertrag kann nur in notarieller Form und bei Anwesenheit beider Vertragspartner geschlossen werden.

Erbvertrag vs. Testament

Erbvertrag und Testament entsprechen sich insoweit, dass beide vom Erblasser höchstpersönlich zu errichten sind und eine Stellvertretung demnach nicht möglich ist. Der wesentliche Unterschied zum Testament besteht aber in der Bindungswirkung. Ein Testament ist jederzeit widerrufbar. Der Erbvertrag ist zu Lebzeiten des Erblassers schon bindend uns somit „stärker“ als ein Testament. Dem späteren Erben wird eine starke, einseitige und nicht mehr entziehbare Rechtsposition eingeräumt. Zu beachten ist auch, dass der Erbvertrag dem Testament vorgeht, d.h. auch ein zeitlich späteres Testament darf den Vertrag nicht beeinträchtigen oder aufheben. Die Bindungswirkung kann aber durch übereinstimmenden Aufhebungsvertrag, neuen Erbvertrag oder durch den Rücktritt des Erblassers entfallen. Es kann daher sinnvoll sein, einen Änderungsvorbehalt oder ein Rücktrittsrecht schriftlich bei Vertragserstellung festzuhalten.

Anfechtung

Unter gewissen Voraussetzungen kann innerhalb eines Jahres nach Kenntnis des Anfechtungsgrund eine Anfechtung des Erbvertrags erfolgen. Dieses Anfechtungsrecht steht dabei sowohl dem Erblasser als auch denjenigen Personen zu, die von dem Wegfall und der Nichtigkeit des Erbvertrags profitieren würden (z.B. übergangene gesetzliche Erben; Kinder u.a.).

Sonderfall: Ehe- und Erbvertrag

Bei einem Erbvertrag ist es möglich diesen direkt an andere Verträge zu koppeln. Dies bedeutet jedoch nicht, dieser unmittelbar nichtig ist, sobald der Zusatzvertrag nicht eingehalten wird. Hier ist es wichtig die Abhängigkeit der Verträge vorab von einem Anwalt überprüfen zu lassen. In der Praxis wird der Erbvertrag häufig mit dem Ehevertrag verbunden, weil die Verträge die gleichen Formvorschriften haben und Notarkosten gespart werden können. Dieser zusammengefasste Vertrag umfasst dann nicht nur Regelungen zum Güterstand bzw. zum Versorgungsausgleich, sondern auch Angelegenheiten des Nachlasses. Vorteilhaft ist hier, dass der Erbvertrag immer dann unwirksam ist, wenn die Voraussetzungen zur Scheidung der Ehe vorliegen oder es zur Scheidung kommt. Individuelle Änderungen dieses Vertrages sind möglich.

 

Die oben beschriebene Komplexität des Erbvertrags und insbesondere dessen Vor- und Nachteile gegenüber einem Testament machen es oft schwer, die für Sie geeignetste Form der Nachlassverteilung zu finden. Es empfiehlt sich daher, einen Fachanwalt für Erbrecht zu dieser Thematik zu befragen. Gerne können Sie uns unter … kontaktieren und eine kostenlosen Kurzanfrage einholen.

Die Bindungswirkung bei einem gemeinschaftlich errichteten Ehegattentestament kann nur ausnahmsweise unter strengen Voraussetzungen durchbrochen werden. Eine Neutestierung ohne Änderungsvorbehalt ist nach § 2289 BGB rechtsunwirksam. Mit Beschluss vom 9.10.2020 hat das OLG Bamberg gezeigt, dass eine Abänderungsklausel in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament auslegungsbedürftig ist. Abänderungsklauseln führen nicht immer zur Durchbrechung der Bindungswirkung  (Beschluss vom 9.10.2020 – 3 W 43/20, Volltext).

Einseitige Abänderung bei gemeinschaftlichem Ehegattentestament

Dem Urteil lag folgender Fall zugrunde: Der Erblasser hat das gemeinschaftliche Ehegattentestament nach dem Tod seiner Ehefrau zulasten des gemeinsamen Sohnes abgeändert. Die neue Lebensgefährtin sollte als Miterbin zusammen mit dem Sohn eingesetzt werden. Die Änderung stütze er auf eine Abänderungsklausel. Die Bindungswirkung von dem Ehegattentestament sollte durchbrochen werden, wenn es zu „familiären Zuwiderhandlungen“ des Sohnes kommt. Solche Zuwiderhandlungen sah der Erblasser darin, dass sein Sohn keinen regelmäßigen Kontakt zum Erblasser pflegte.

Die Miterbin strebte vor Gericht die Erteilung eines Erbscheins an, der sie als Miterbin ausweist. Demgegenüber beantragte der Sohn einen Erbschein, der ihn als Alleinerben auszeichnet.

Das AG Bamberg hat mit Beschluss vom 19.7.2019 (57 VI 1885/18) dem Erbscheinantrag der Miterbin stattgegeben. Der Antrag des Sohnes wurde zurückgewiesen. Die Beschwerde des Sohnes vor dem OLG Bamberg hatte Erfolg.

Die Möglichkeit einer Änderungsklausel im Ehegattentestament

Es ist möglich, Änderungsvorbehalte durch Klauseln in ein gemeinschaftliches Ehegattentestament zu integrieren. Dadurch kann die Bindungswirkung durchbrochen werden. Nach Auffassung des OLG Bamberg musste im vorliegenden Fall die Klausel nicht nur einen Änderungsvorbehalt zugunsten des Letztversterbenden beinhalten. Die Klausel musste vielmehr nach Auslegung auch dahingehend zu verstehen sein, dass die Eheleute dem überlebenden Ehegatten gerade die Möglichkeit einer Neutestierung eröffnen wollten. Letzteres ist jedoch nur anzunehmen, wenn die Möglichkeit der Neutestierung als letztes Mittel anzusehen ist.

OLG Bamberg: Bindung an das gemeinschaftliche Testament trotz Änderungsklausel

Das OLG Bamberg legt die Änderungsklausel im streitgegenständlichen Fall dahingehend aus, dass „familiäre Zuwiderhandlungen“ vorliegen, wenn (wiederholte) massive, insbesondere schikanöse Übergriffe sowie vergleichbare erhebliche Verfehlungen durch den Sohn vorliegen. Eine bloße Kontakteinschränkung zum Vater genügte nicht.

Die Auslegung der Änderungsklausel ergibt zudem, dass es nicht Sinn des Änderungsvorbehalts im gemeinschaftlichen Ehegattentestament war, einem durch den Ehegatten verursachten Konflikt mit dem Alleinerben vorzubeugen. Auch kann es nicht Wille der Ehegattin gewesen sein, durch die Änderungsklausel die Möglichkeit einzuräumen, die neue Lebensgefährtin des Ehegatten im Testament zu bedenken. Die ultima Ratio Funktion der Neutestierung steht auch gerade im Widerspruch zum vorrangigen Beweggrund des Ehegatten, die Lebensgefährtin als Miterbin einzusetzen.

Das Gericht war der Ansicht, dass die Abänderung der ursprünglichen Schlusserbenbestimmung mit der Bindungswirkung von dem gemeinschaftlich errichteten Ehegattentestament unter keinen Umständen zu vereinbaren ist. Dies hat zur Folge, dass sich die abweichende Anordnung als rechtsunwirksam darstellt. Der Erbscheinantrag der Lebensgefährtin war von Anfang an abweisungsreif.

Um sicherzustellen, dass derartigen Problemen bereits bei der Errichtung von einem Ehegattentestament vorgebeugt wird, ist das Einholen von Expertenrat zu empfehlen. Dies ist etwa mit einer kostenlosen Kurzanfrage schnell und unkompliziert möglich.

 

 

 

Unterläuft dem Testamentsvollstrecker bei der Erfüllung seiner Aufgaben ein Fehler, muss er gegebenenfalls für einen so entstandenen Schaden haften. Zu welchem Ergebnis die Haftung des Testamentsvollstreckers führen kann, zeigt ein aktuelles Urteil des OLG München (Urteil vom 13.03.2019 – 20 U 1345/18, Volltext).

Testamentsvollstreckerin verteilt den Nachlass fehlerhaft

Dem Urteil lag folgender Fall zugrunde: Die Erblasserin hatte in ihrem Testament ihre fünf Töchter zu gleichen Teilen als befreite Vorerben eingesetzt. Jedoch legte sie fest, dass bei der Verteilung des Nachlasses die fünfstelligen Beträge, die sie an zwei der Töchter ausgezahlt hatte, als sog. Vorempfänge zu berücksichtigen seien. Unter Vorempfängen sind Zuwendungen zu verstehen, die der Erblasser den Erben noch zu Lebzeiten zukommen lassen hat. Zu guter Letzt ernannte die Erblasserin in ihrem Testament noch eine Rechtsanwältin zur Testamentsvollstreckerin.

Nachdem die Erblasserin nun verstorben war, teilte die Testamentsvollstreckerin den Nachlass, wie im Testament bestimmt, zu gleichen Teilen unter den Töchtern auf. Allerdings unterlief ihr dabei ein Fehler. Denn sie berücksichtigte die Beträge, die zwei der Töchter bereits als Vorempfänge erhalten hatten, bei der Auseinandersetzung nicht. Folglich zahlte sie an zwei der Miterbinnen mehr und an die drei anderen Miterbinnen weniger, als vom Testament vorgesehen.

Als die Testamentsvollstreckerin ihren Fehler bemerkt hatte, forderte sie die beiden Töchter, denen sie einen zu hohen Betrag überwiesen hatte, zur Rückzahlung auf. Dieser Aufforderung kamen die beiden Miterbinnen allerdings nicht nach.

Tochter verlangt Schadensersatz

Nun wandte sich eine der durch die fehlerhafte Auszahlung benachteiligten Miterbinnen an die Testamentsvollstreckerin und verlangte die Auszahlung des Betrags, der fälschlicherweise an zwei der Töchter verteilt wurde. Die Testamentsvollstreckerin tat dies jedoch nicht. Daraufhin klagte die Miterbin. Vor Gericht verlangte sie Schadensersatz von der Testamentsvollstreckerin: Ihr stehe der Betrag zu, den sie bei Berücksichtigung der Vorempfänge hätte erhalten müssen.

Die beklagte Testamentsvollstreckerin vertrat die Meinung, dass sie weder ihre Pflichten als Testamentsvollstreckerin verletzt und auch kein Schaden bei der Klägerin eingetreten sei. Denn die Testamentsvollstreckung sei noch gar nicht beendet gewesen. Nachdem das Landgericht der Klägerin Recht gegeben hatte, zog die Testamentsvollstreckerin vor das OLG München.

OLG München: Voraussetzungen für Haftung des Testamentsvollstreckers erfüllt

Aber auch das OLG München sah die Voraussetzungen für die Haftung des Testamentsvollstreckers nach § 2219 BGB als erfüllt an. In der fehlerhaften Verteilung des Nachlasses sah das Gericht unzweifelhaft eine zumindest fahrlässige Pflichtverletzung. Daran ändere auch die Tatsache, dass die Testamentsvollstreckerin zwischenzeitlich die Überzahlungen von den zwei betroffenen Töchtern zurückgefordert hat, nichts. Da die Klägerin nicht den vollen, ihr zustehenden Betrag erhalten habe, sei ihr bereits zum jetzigen Zeitpunkt ein Schaden entstanden. Das Gericht betonte darüber hinaus, dass die Töchter als befreite Vorerben dazu berechtigt waren, die geerbten Barmittel zu verbrauchen. Demzufolge sei der Eintritt eines Schadens nicht etwa durch die Vorerbenstellung der Töchter ausgeschlossen.

Dieser Fall zeigt, wie schnell es zur Haftung des Testamentsvollstreckers kommen kann. Im Zweifel ist es daher immer ratsam, rechtzeitig rechtlichen Rat einzuholen. Dies ist etwa über eine kostenlose Kurzanfrage schnell und unkompliziert möglich.

Ist der Erblasser überschuldet, kann es für den Erben sinnvoll sein, die Erbschaft auszuschlagen. Was ist jedoch, wenn sich die Vermögensverhältnisse nach der Ausschlagung des Erbes als günstiger herausstellen als ursprünglich gedacht? Mit dieser Frage hat sich das OLG Düsseldorf vor kurzem befasst (Beschluss vom 19.12.2018 – 3 Wx 140/18, Volltext).

Erbschaft ausgeschlagen – Ausschlagungserklärung angefochten

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine allein lebende und verwitwete Erblasserin wurde tot in ihrer Wohnung aufgefunden. Die Mietwohnung befand sich dabei in einem sehr verwahrlosten Zustand. Ein Testament gab es nicht. Zwei Schwestern der Erblasserin, die der gesetzlichen Erbfolge nach Miterbinnen gewesen wären, schlugen die Erbschaft aus.

Kurze Zeit später wurde eine Nachlasspflegerin bestellt, um den Nachlass zu sichern und zu verwalten. Den Berichten der Nachlasspflegerin zufolge würden neben Aktiva in Höhe von 11.000 Euro auch Passiva anfallen. Dazu würden zum einen die Bestattungskosten von knapp über 1.000 Euro aber bezüglich der Wohnung auch „hohe Kosten an Entsorgung und Renovierung“ zählen. Nichtsdestotrotz würden letzten Endes noch etwa 6.000 Euro an Aktiva übrig bleiben.  

Darüber hinaus hatte die Nachlasspflegerin mit einer der Schwestern, die das Erbe ausgeschlagen hatten, telefoniert und ihr mitgeteilt, dass der Nachlass nicht überschuldet sei. Die Schwester sei ursprünglich fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Erbe alle bei der Mietwohnung anfallenden Renovierungs- und Entrümpelungskosten tragen müsse. Dass der Erbe die Wohnung nur räumen, aber nicht renovieren müsse, habe sie nicht gewusst. Da sie somit davon ausgegangen sei, dass die Nachlassverbindlichkeiten die Aktiva übersteigen würden, habe sie das Erbe ausgeschlagen.

Die Schwester versuchte nun ihre Ausschlagungserklärung anzufechten und die Erbschaft doch noch anzunehmen. Sie sei irrtümlich davon ausgegangen, dass die noch anfallenden Monatsmieten und die Renovierungskosten die Aktiva übersteigen.

Als sie nun einen Erbschein beantragte, wies das Nachlassgericht diesen Antrag zurück. Die Ausschlagungserklärung sei nicht wirksam angefochten worden, da es kein Anfechtungsgrund vorliege. Dagegen wollte die Schwester nun vor dem OLG Düsseldorf vorgehen.

OLG Düsseldorf: Bloßer Motivirrtum berechtigt nicht zur Anfechtung

Das OLG Düsseldorf verneinte das Vorliegen eines Anfechtungsgrund jedoch ebenfalls. Grundsätzlich sei in dem Irrtum über die Frage, ob eine Erbschaft überschuldet zwar ein Anfechtungsgrund zu sehen.

Wenn der Erbe seine Entscheidung zur Ausschlagung der Erbschaft nur auf Spekulationen stützt und sich das Erbe dann später doch als werthaltiger herausstellt als ursprünglich gedacht, so liegt ein bloßer Motivirrtum vor. Ein solcher berechtigt den Erben nicht zur Anfechtung der Ausschlagungserklärung. Denn ansonsten würde eine gesetzlich nicht vorgesehene Möglichkeit der Haftungsbeschränkung geschaffen werden: Ein Erbe könne das Erbe zunächst immer ausschlagen, sofern die Vermögensverhältnisse noch nicht abschließend geklärt sind. Falls sich die Vermögensverhältnisse schließlich doch als günstig herausstellen, könne er die Anfechtungserklärung ja noch immer anfechten.

Da die Schwester die Erbschaft ausgeschlagen hatte, ohne gesicherte Informationen über die Vermögenslage der Erblasserin zu haben, läge hier ein solcher unbeachtlicher Motivirrtum vor.

Dieser Fall zeigt, dass sich eine voreilige Ausschlagung des Erbes rächen kann. Auf rechtsanwaltlichen Rat sollte in einer solchen Situation daher nicht verzichtet werden. Dies ist etwa über eine kostenlose Kurzanfrage schnell und unkompliziert möglich.

Erben mehrere Personen, so ist ein Streit zwischen den Erben häufig schon vorprogrammiert. Daher kann es sich als Erblasser anbieten, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen. Allerdings sind dabei die Nachteile einer Testamentsvollstreckung nicht zu ignorieren.

Testamentsvollstreckung kostet Geld

So ist zunächst zu beachten, dass eine Testamentsvollstreckung Geld kostet. Denn im Regelfall erhält der Testamentsvollstrecker eine Vergütung. Sofern der Erblasser die Höhe des Honorars nicht im Testament bestimmt hat, wird diese „angemessene Vergütung“ anhand verschiedener Faktoren bestimmt. Dazu zählen etwa der Wert des Nachlasses, die Dauer der Tätigkeit und das Einbringen besonderer Kenntnisse und Fähigkeiten des Testamentsvollstreckers. Diese Kosten haben, sofern nicht anderweitig geregelt, die Erben aus dem Nachlass zu bezahlen. Für sie selbst bleibt somit weniger übrig.

Die Kosten sind allerdings nicht der einzige Nachteil einer Testamentsvollstreckung, den es zu bedenken gilt. So hat gemäß § 2205 BGB nur der Testamentsvollstrecker das Recht, die der Testamentsvollstreckung unterliegenden Nachlassgegenstände in Besitz zu nehmen und über sie zu verfügen. Insbesondere bei der Dauertestamentsvollstreckung führt dies somit zu einer starken Beschränkung der Rechte der Erben über einen gegebenenfalls längeren Zeitraum.

Nachteile einer Testamentsvollstreckung sind nicht zu unterschätzen

Darüber hinaus kontrolliert das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker bei der Ausführung seiner Aufgaben nicht. Zwar haben die Erben bei mangelhafter Verwaltung unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die Entlassung des Testamentsvollstreckers zu beantragen oder Schadensersatzansprüche gegen ihn geltend zu machen. Eine Kontrolle seiner Tätigkeit erfolgt aber kaum.

Zu beachten ist jedoch auch, dass der Erblasser die Testamentsvollstreckung bereits im Testament so ausgestalten kann, dass diese Nachteile möglichst wenig ins Gewicht fallen. Hat der Erblasser dies allerdings versäumt, kann es für den Erben in manchen Fällen sogar Sinn machen, das Erbe auszuschlagen und stattdessen den Pflichtteil einzufordern. Diese Entscheidung ist jedoch abhängig vom Einzelfall. Auf den Rat eines Experten verzichten sollte man bei dieser Entscheidung jedoch nicht. Dieser kann etwa durch eine kostenlose Kurzanfrage schnell und unkompliziert eingeholt werden.

Manch einer möchte bestimmten Personen einen Teil seines Vermögens nur unter einer Bedingung vererben. Aber ist dies in jedem Fall möglich? Mit einem besonders kuriosen Fall zu diesem Thema hatte sich das OLG Frankfurt vor kurzem auseinanderzusetzen (Beschluss v. 05.02.2019 – 20 W 98/18, Volltext).

Enkel sollen nur Erben, wenn sie Erblasser regelmäßig besuchen

Dem Beschluss des OLG lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Erblasser hatte ein Testament errichtet. Demnach sollten seine Frau und sein Sohn die Hälfte seines Geldvermögens erben. Die andere Hälfte des Geldes sollten die beiden Enkel des Erblassers erhalten. Das Erbe der Enkel war dabei jedoch an eine Bedingung geknüpft: Nur sofern sie ihren Großvater „regelmäßig“ besuchten, sollten sie auch erben. Der Begriff „regelmäßig“ war im Testament als mindestens sechs Mal im Jahr definiert.

Falls sie diese Bedingung jedoch nicht erfüllten, sollte das Geld, was eigentlich die Enkel erben sollten, stattdessen je zur Hälfte an Frau und Sohn des Erblassers gehen. Nun kam es wie es kommen musste: Die Enkel besuchten ihren Großvater nicht oft genug, um die Bedingung zu erfüllen.

Nachdem der Erblasser verstorben war, beantragten seine Frau und sein Sohn daher einen Erbschein, der sie jeweils als hälftige Miterben ausweisen sollte. Das Nachlassgericht erteilte den Erbschein daraufhin. Damit wollten sich die Enkel jedoch nicht abfinden und erhoben vor dem OLG Frankfurt Beschwerde.

OLG Frankfurt: Bedingung ist hier ausnahmsweise sittenwidrig

Vor dem OLG hatte die Beschwerde Erfolg. Inhaltlich gäbe es demnach zwar keine Zweifel daran, dass die Enkel die Bedingung nicht erfüllt hätten. Ausgeschlossen sei aufgrund ihrer eindeutigen Formulierung ebenfalls, dass die Bedingung anders zu interpretieren sei. Allerdings sei die Besuchsbedingung sittenwidrig und damit nichtig.

Eine solche Sittenwidrigkeit sei jedoch nur in besonders schweren Ausnahmefällen anzunehmen. Denn zunächst sei die von Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG geschützte Testierfreiheit zu beachten, wonach dem Erblasser die Gestaltung des Testaments nach seinen Vorstellungen grundsätzlich möglich bleiben muss. Sittenwidrig sei eine Bedingung des Erblassers daher erst, wenn sie die Entschließungsfreiheit des bedingten Zuwendungsempfängers unzumutbar unter Druck setzt. Entscheidend sei dabei, ob die Umstände des Einzelfalls erkennen lassen, dass der Erblasser sich durch einen wirtschaftlichen Anreiz in einer gegen das „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ verstoßenden Weise ein bestimmtes Verhalten „erkaufen“ will.

Erbe darf nicht als Druckmittel für Besuche eingesetzt werden

Genau um einen solchen Fall habe es sich vorliegend gehandelt. Jedoch führe die Nichtigkeit der Bedingung hier nicht etwa dazu, dass auch die Einsetzung der Enkel als Erben nichtig sei. Demzufolge habe nach Auffassung des OLG die Hälfte des Erbes an die Enkel zu gehen.

Um sicherzustellen, dass derartigen Problemen bereits bei der Testamentserrichtung vorgebeugt wird, ist das Einholen von Expertenrat zu empfehlen. Dies ist etwa mit einer kostenlosen Kurzanfrage schnell und unverbindlich möglich.

Häufig wird ein Testament zuhause verwahrt. Dort ist allerdings auch die Wahrscheinlichkeit, dass das Testament verschwindet, recht hoch. Was passiert also, wenn ein Testament nach Eintritt des Erbfalls verschwunden ist? Kann ein unauffindbares Testament trotzdem wirksam sein? Damit hatte sich das OLG Köln vor kurzem zu befassen (Beschluss vom 19.7.2018 – 2 Wx 261/18, 2 Wx 266-270/18, Volltext).

Testament in Küchenschublade verwahrt

So war der Erblasser im vorliegenden Fall verwitwet. Kinder hatte er nicht. Nachdem er verstorben war, beantragte jedoch eines seiner Halbgeschwister die Erteilung eines Erbscheins nach gesetzlicher Erbfolge. Das zuständige Nachlassgericht erteilte den Erbschein schließlich.
Kurze Zeit später beantragte nun aber die Tochter der verstorbenen Ehefrau des Erblassers die Ausstellung eines Erbscheins. Der Erbschein sollte sie als Alleinerbin ausweisen. Gleichzeitig sollte der an die Geschwister erteile Erbschein wieder eingezogen werden. Die Tochter berief sich dabei auf ein handschriftliches Testament des Erblassers, was dieser in einem Umschlag in einer Küchenschublade verwahrt habe. Nachdem der Erblasser verstorben war, habe die Tochter den Umschlag zwar noch in der Schublade vorfinden können. Das Testament sei aber verschollen gewesen.

Das zunächst zuständige Nachlassgericht folgte, nach der Anhörung mehrerer Zeugen, der Auffassung der Tochter (AG Köln, Beschluss vom 14.02.2018 – 33 VI 293/16, Volltext). Folglich zog es den zunächst erteilten Erbschein wieder ein. Alleinerbin sollte demnach die Tochter werden. Die Halbgeschwister wollten sich damit jedoch nicht zufrieden geben und zogen vor das OLG Köln.

Unauffindbares Testament ist nicht allein wegen Unauffindbarkeit unwirksam

Die Beschwerden der Halbgeschwister hatten vor dem OLG Köln allerdings keinen Erfolg. Demzufolge sei ein unauffindbares Testament nicht allein wegen seiner Unauffindbarkeit unwirksam. Im vorliegenden Fall sei es möglich, die Form und den Inhalt mit allen zulässigen Beweismitteln zu rekonstruieren. Darüber hinaus sei bei einem unauffindbaren Testament auch nicht nur wegen der Unauffindbarkeit zu vermuten, dass der Erblasser es vernichtet und somit widerrufen habe. Im vorliegenden Fall hatten insbesondere Zeugenaussagen, denen zufolge der Erblasser noch einige Tage vor seinem Tod von seinem Testament erzählt hatte, zur Überzeugung des Gerichts beigetragen. Somit kann also selbst ein unauffindbares Testament wirksam sein, sofern das Gericht von der Existenz und dem jeweiligen Inhalt überzeugt ist.

Möchte man sicher stellen, dass ein eigenhändiges Testament nach dem Erbfall auch aufgefunden wird, sollte es jedoch beim Gericht hinterlegt werden. Nähere Informationen finden Sie in einem weiteren, kürzlich veröffentlichen Artikel. Bei weiteren Fragen zur Testamentsverwahrung oder anderen erbrechtlichen Themen kann jedoch auch über eine kostenlose Kurzanfrage schnell und unkompliziert Expertenrat eingeholt werden.

Verstirbt ein Mensch, erben nach der gesetzlichen Erbfolge zunächst die im BGB bestimmten näheren Verwandten des Erblassers. Sind diese etwa bereits verstorben, erben entferntere Verwandte. Wenn jedoch keine anderen Erben vorhanden sind, erbt gemäß § 1936 BGB schlussendlich der Staat. Zum Erbe können allerdings auch Schulden gehören, für die der Erbe grundsätzlich haftet. Wie weit die Haftung des Fiskus reicht, hatte der BGH in einem aktuellen Urteil zu entscheiden (Urteil vom 14.12.2018, V ZR 309/17, Pressemitteilung).

Streit über nach Erbfall entstandene Hausgeldschulden

Dem Urteil des BGH lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Bundesland Sachsen war gemäß eben jenes § 1936 BGB gesetzlicher Alleinerbe eines Wohnungseigentümers. Verwaltet wurde die Wohnung von einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), die von ihren Mitgliedern regelmäßig Hausgeld verlangte. Ein solches Haus- oder auch Wohngeld wird von allen Mitgliedern einer WEG in bestimmten Abständen gezahlt, um etwa Betriebs- und Verwaltungskosten decken zu können.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte nun im Laufe der Zeit drei Anerkenntnisurteile gegen das Bundesland Sachsen über rückständige Hausgeldzahlungen erwirkt. In den Urteilen war allerdings die beschränkte Erbenhaftung des Landes vorbehalten worden. Aus diesen Urteilen betrieb die WEG nun Zwangsvollstreckung in das nicht zum Nachlass gehörende Vermögen des Bundeslandes. Dagegen klagte das Land nun, da es die Zwangsvollstreckung für unzulässig erachtete.

BGH: Fiskus ist anders zu beurteilen, als andere Erben

Das Amtsgericht hielt die Zwangsvollstreckung in das nicht zum Nachlass gehörende Vermögen ebenfalls für unzulässig. Dagegen erklärte das Landgericht dies für zulässig. Der BGH gab nun grundsätzlich dem Bundesland Sachsen recht und verwies die Sache zurück ans Landgericht. Die Zwangsvollstreckung sei in diesem Fall also unzulässig gewesen, so der BGH.

Die nach dem Erbfall entstandenen Hausgeldschulden seien demnach keine Eigenverbindlichkeiten des Bundeslandes, für die es auch mit seinem eigenen Vermögen zu haften habe. Stattdessen seien sie Nachlassverbindlichkeiten, bei denen die Haftung auf die Erbmasse beschränkt sei.

Bei anderen Erben als dem Fiskus vertritt der BGH dagegen allerdings eine andere Meinung. Demzufolge haften andere Erben bei nach Erbfall fällig gewordenen Wohngeldschulden spätestens auch dann mit ihrem eigenen Vermögen, wenn sie die Erbschaft angenommen haben oder die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist.
Die unterschiedliche Beurteilung von Fiskus und anderen Erben sei insbesondere darauf zurückzuführen, dass das BGB dem Fiskus nicht die Möglichkeit einräumt, das Erbe auszuschlagen. Der Fiskus nehme in der Regel zudem bloß eine Ordnungsfunktion wahr und sorge dafür, dass keine herrenlosen Nachlässe entstünden.

Ausnahme, wenn Fiskus die Wohnung zu eigenen Zwecken nutzen will

Eine Ausnahme von der Haftungsbeschränkung zugunsten des Fiskus sei allerdings dann zu machen, wenn der Fiskus die Wohnung erkennbar zu eigenen Zwecken nutzen wolle. Dann würden die Wohngeldschulden eben doch Eigenverbindlichkeiten darstellen, für die der Fiskus mit seinem eigenen Vermögen zu haften habe. Ein solcher Ausnahmefall sei im Fall des Bundeslandes Sachsen jedoch nicht anzunehmen.

Die vom BGH beantwortete Fragestellung betrifft nur eine von vielen komplexen Themenbereichen des Erbrechts. Bei Fragen etwa zu Pflichtteil oder Testament ist es daher ratsam, zunächst auf den Rat eines Experten zurückzugreifen. Möglich ist dies etwa über eine kostenlose Kurzanfrage.

Mit dem Begriff „Erbe“ wird man zunächst vieles verbinden. Urlaubsansprüche werden aber wohl kaum dazu gehören. Allerdings hatte sich der Europäische Gerichtshof vor kurzem mit einer Frage zu befassen, die sowohl das Erbrecht als auch das Thema Urlaubsansprüche betrifft (Urteil v. 06.11.2018, C-569/16; C-570-16, Volltext). Konkret ging es darum, ob Erben vom Arbeitgeber des Erblassers eine finanzielle Vergütung für vom Erblasser nicht genommene Urlaubstage verlangen können.

Erblasser verstorben, Urlaubsansprüche geblieben?

Dem Urteil des EuGH vorausgegangen waren die Klagen zweier Witwen. Die beiden Fälle glichen sich dabei im Großen und Ganzen. So waren beide Klägerinnen jeweils alleinige Erben ihrer verstorbenen Ehemänner. Die beiden Erblasser standen zum Zeitpunkt ihres Todes noch in einem laufenden Arbeitsverhältnis und hatten vor ihrem Tod noch nicht alle ihre Urlaubstage genommen. Als alleinige Erben verlangten beide Witwen nun jeweils eine finanzielle Vergütung von den Arbeitgebern der Erblasser. Da die Arbeitgeber allerdings nicht zahlen wollten, zogen beide Witwen vor Gericht. Die Fälle landeten schließlich beim Bundesarbeitsgericht, das wiederum den EuGH zur Auslegung von EU-Recht anrief.

Das BAG hatte in seiner bisherigen Rechtsprechung die Vererbbarkeit eines solchen Anspruchs auf Ausgleichszahlungen für nicht genommenen Urlaub bisher nur anerkannt, wenn der Anspruch bereits beim Erblasser entstanden war. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Erblasser und Arbeitgeber musste also schon vor dem Tod des Erblassers zu Ende gegangen sein. Nur dann sei ein Urlaubsabgeltungsanspruch bereits vor dem Tod des Erblassers entstanden und könne als Teil der Vermögensmasse vererbt werden. Dies war in den vorliegenden Fällen jedoch gerade nicht der Fall.

EuGH widerspricht der bisherigen BAG-Rechtsprechung

Der EuGH widersprach jedoch der bisherigen Rechtsprechung des BAG, welche folglich unionsrechtswidrig ist. Demnach können die Erben vom Arbeitgeber des Erblassers eine Ausgleichszahlung für nicht genommene Urlaubstage auch dann verlangen, wenn das Arbeitsverhältnis noch bis zum Tod des Erblassers Bestand hatte. Dies gelte sowohl im Fall von öffentlichen, als auch im Fall von privaten Arbeitgebern.

Damit knüpft der EuGH an sein Urteil vom 12.04.2014 (Urteil v. 12.06.2014, C-118/13, Volltext) an, in dem er eine Vererbbarkeit der finanziellen Komponente von Urlaubsansprüchen bereits grundsätzlich bejaht hatte. Damals folgte das BAG allerdings nicht dem EuGH und begründete dies mit Besonderheiten des deutschen Rechts. Nach dem nun gefällten Urteil des Europäischen Gerichtshofs wird dies nicht mehr möglich sein. Wie genau das BAG die Vorgaben des EuGH umsetzen wird, bleibt abzuwarten. Zu welchem Ergebnis es kommen muss, hat der EuGH nun allerdings schon vorgegeben.

Dieses Urteil behandelt nur eine von vielen komplexen und wichtigen Fragestellungen, die im Erbrecht auftreten können. Geht es ums Erbe, ist daher im Zweifelsfall immer das Einholen einer Expertenmeinung anzuraten. Dies ist etwa mit einer kostenlosen Kurzanfrage schnell und unverbindlich möglich.

Das Oberlandesgericht Köln hat in einer aktuellen Entscheidung zur Anwendung einer Pflichtteilsstrafklausel Stellung genommen. Mit einer solchen Klausel können Ehegatten renitenten Kinder die Flügel stutzen. Das OLG Köln (Beschluss vom 27. September 2018, 2 Wx 314/18, Volltext) will Pflichtteilsstrafklauseln nun schon außergewöhnlich früh anwenden. Sollte es dabei bleiben, müssten Kinder nach dem Tod ihres ersten Elternteils außergewöhnlich behutsam vorgehen, um ihre Erbenstellung nicht zu verlieren.

Pflichtteilsstrafklausel: Standardklausel im Berliner Testament

Der Begriff Pflichtteilsstrafklausel hört sich zwar sperrig an. Solche Klauseln gehören aber zum absoluten Standard in Ehegattentestamenten. In Deutschland ist es rechtlich möglich und auch sehr üblich, dass Ehegatten ihr Testament gemeinsam verfassen. Die häufigste Form eines Ehegattentestaments ist das sog. Berliner Testament. Hier einigen sich die Ehegatten, dass beim Tod des ersten von ihnen der andere erben soll. Verstirbt auch der zweite Ehegatte, sollen die gemeinsamen Kinder erben. Diese Gestaltung hat sich bewährt und wird von den meisten Menschen als fair empfunden. Sie führt aber an einer Stelle zu einem rechtlichen Problem. Denn auch wenn die Kinder letztlich alles erben, so erhalten sie nach dem Tod ihres ersten Elternteils erst einmal gar nichts. Oder in den Worten des Erbrechts: Sie sind beim ersten Erbfall enterbt. Und wer enterbt ist, hat nach dem deutschen Erbrecht einen Pflichtteilsanspruch gegen die Erben.

Pflichtteilsstrafklausel verhindert den frühen Zugriff der Kinder

Man kann diese Pflichtteilsansprüche der Kinder beim Tod ihres ersten Elternteils juristisch nicht verhindern. Die einzige Gestaltungsmöglichkeit liegt darin, den Kindern diese Ansprüche madig zu machen. Das macht man mit einer Bedingungskonstruktion. In das Berliner Testament nimmt man eine Klausel auf, wonach jedes Kind, das nach dem erstversterbenden Elternteil seinen Pflichtteil geltend macht, beim Tod des länger lebenden Elternteils nicht Erbe werden und damit auch nur den Pflichtteil erhalten soll. Wer also als Kind beim ersten Todesfall nicht still halten kann, bekommt dafür am Ende weniger. Genau das ist der Inhalt einer Pflichtteilsstrafklausel.

Auskunftsanspruch der Kinder

Die meisten Kinder fügen sich in den Willen ihrer Eltern. Sie verzichten in Ansehung einer Pflichtteilsstrafklausel darauf, beim Tod des zuerst gestorbenen Elternteils den Pflichtteil geltend zu machen. Einige tun sich allerdings schwer mit dieser Entscheidung. Sie wollen zunächst einmal wissen, wie viel der Nachlass überhaupt wert ist. Dazu stellt ihnen das Erbrecht einen so genannten Auskunftsanspruch an die Seite. Die Kinder können also vom länger lebenden Elternteil Auskunft verlangen, was das verstorbene Elternteil so alles hinterlassen hat. Bisher ging man davon aus, dass das bloße Auskunftsverlangen nur eine Vorstufe dazu ist, den Pflichtteil vom überlebenden Elternteil auch wirklich einzufordern. Denn damit ergründet das interessierte Kind nur die Entscheidungsgrundlage und erhebt noch keine Zahlungsansprüche. Das OLG Köln sah das nun differenzierter.

OLG Köln: Entscheidend sei der Eindruck des Erben

Dem OLG Köln zufolge ist es möglich, dass ein Kind seinen Auskunftsanspruch in einer Schärfe und Bestimmtheit geltend macht, die ihn aus Sicht des Elternteils schon als Zahlungsaufforderung erscheinen lässt. Im konkreten Fall hatte ein Kind nicht nur nach dem Nachlassbestand gefragt. Vielmehr hatte es vom Vater auch verlangt, den Wert des Nachlasses durch einen Gutachter bewerten zu lassen. Außerdem stellte das Kind eine konkret bezifferte Abfindung in den Raum, bei deren Zahlung es auf die Geltendmachung des Pflichtteils verzichten werde. Das OLG Köln sah darin schon ein Zahlungsverlangen des Kindes und hielt damit die Voraussetzungen der Pflichtteilsstrafklausel für gegeben. Damit wird das Kind nun nicht mehr Erbe, wenn der Vater einmal stirbt.

OLG verlässt die Linie der bisherigen Rechtsprechung

Zur Entscheidung des OLG Köln sind zwei Dinge zu bemerken. Zum einen handelte es sich um einen außergewöhnlichen Fall. Viele Kinder werden ihr Auskunftsverlangen nicht so weit treiben, wenn sie den Pflichtteilsanspruch eigentlich noch gar nicht geltend machen wollen. Zum anderen passt die Entscheidung des OLG Köln aber auch nicht zur bisherigen Linie der Rechtsprechung. Sie überzeugt auch in der Sache nicht, denn das bloße Verhandeln über die mögliche Geltendmachung des Pflichtteils ist eben noch keine endgültige Begehr. Das gilt umso mehr, wenn das Kind – wie im Fall des OLG Köln – den überlebenden Elternteil explizit darauf hinweist, dass der Pflichtteil noch nicht geltend gemacht werde. Es spricht vieles dafür, dass andere Gerichte und namentlich der BGH den Fall anders beurteilt hätten und ähnliche Fälle zukünftig auch anders beurteilen werden. Für die anwaltliche Beratung zur Geltendmachung von Pflichtteilansprüchen mahnt der Fall gleichwohl zur Vorsicht. Kinder, die in einem Berliner Testament zu Erben des letztversterbenden Elternteils eingesetzt sind, müssen bei der Kommunikation mit dem überlebenden Elternteil auf jedes Wort achten.