Nicht immer geht der Wille des Erblassers völlig klar und deutlich aus dem Testament hervor. Dann muss versucht werden, das Testament richtig auszulegen. Mit einem solchen Fall der Testamentsauslegung hatte sich vor kurzem das KG Berlin (Beschluss v. 24.04.2018 – 6 W 10/18, Volltext) zu beschäftigen.

Wirksamkeit des Testaments von Bedingung abhängig?

Dem Beschluss des KG lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Erblasserin und ihr ehemaliger Ehemann hatten zwei gemeinsame Kinder. Nachdem die Erblasserin verstarb, beantragte ihr Ex-Mann einen gemeinschaftlichen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge. Der Erbschein wurde erteilt.

Einige Monate später reichte der Ex-Mann jedoch ein mehr als 16 Jahre altes, formwirksames Testament der Erblasserin beim Nachlassgericht ein. Das Testament hatte die Erblasserin mit der Formulierung „für den Fall, das ich heute, am 26.11.99 tödlich verunglücke“ eingeleitet. Nach Aussagen des Ex-Mannes hatte die Erblasserin an diesem Tag weder an einer Krankheit gelitten, noch habe sie irgendeine gefährliche Aktivität geplant. Allerdings habe sie häufig von ihrem vorzeitigen Tod durch einen Unfall gesprochen.

Der Ex-Mann war der Auffassung, dass das Testament nicht wörtlich zu verstehen sei und ab dem 26.11.1999 gelten sollte. Demgegenüber meinten die Kinder, dass das Testament wörtlich zu verstehen sei und demnach nur gegolten hätte, wenn die Erblasserin tatsächlich an jenem Tag tödlich verunglückt wäre. Das Nachlassgericht folgte allerdings der Auffassung des Ex-Mannes und zog den Erbschein wegen Unrichtigkeit ein. Nun legte eines der Kinder Beschwerde gegen den Beschluss des Nachlassgerichts ein.

KG: Testamentsauslegung erforderlich

Das Kammergericht wies die Beschwerde allerdings zurück. Zu dieser Entscheidung kam das KG durch Testamentsauslegung. Entscheidend sei der Wille der Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Grundsätzlich sei in einem solchen Fall zu fragen, ob das im Testament angegebene Ereignis unmittelbar mit dem Eintritt der im Testament angeordneten Erbfolge zusammenhänge. Ist ein solcher Zusammenhang nicht erkennbar, muss davon ausgegangen werden, dass das Testament auch gelten soll, wenn das Ereignis nicht eingetreten ist.

Das Gericht sah in diesem Fall keinen solchen Zusammenhang. Zunächst hätte die Erblasserin keinen erkennbaren Grund gehabt, die Erbfolge wieder ändern zu wollen, wenn sie nicht etwa am 26.11.1999, sondern beispielsweise einen Tag später gestorben wäre. Die Umstände würden hier eher dafür sprechen, dass die Erblasserin durch die Testamentserrichtung Streitigkeiten vorbeugen wollte. Außerdem habe die Erblasserin nach Aussagen der Beteiligten mit dem Gedanken gespielt, das Testament im Jahr 2006 noch ändern zu wollen. Dies spräche dafür, dass die Erblasserin das Testament eben nicht vergessen habe und auch von dessen Fortgeltung ausging. Das Nachlassgericht habe den zunächst erteilten Erbschein also richtigerweise eingezogen, weil die Erblasserin die Erbfolge durch das wirksame Testament abweichend von der gesetzlichen Erbfolge geregelt habe.

Dieser Fall zeigt, dass bei der Errichtung eines Testaments Achtung geboten ist. Daher empfiehlt es sich, bei Fragen zum Testament auf den Rat von Experten zurückzugreifen. Dies ist etwa mit einer kostenlosen Kurzanfrage schnell und unkompliziert möglich.

Der Pflichtteilsanspruch sorgt dafür, dass die nächsten Verwandten oder der Ehepartner des Erblassers im Erbfall selbst dann nicht völlig leer ausgehen, wenn sie enterbt wurden. Nicht immer liegt das Geltendmachen des Pflichtteilsanspruchs aber auch im Interesse aller Beteiligten. In manchen Fällen kann daher ein Pflichtteilsverzicht für alle Parteien Sinn machen.

Pflichtteilsverzicht vor oder nach Erbfall möglich

Mit einem solchen Verzicht kann der Pflichtteilsberechtigte auf seinen gesetzlichen Pflichtteil verzichten. Dabei ist es auch möglich, den Verzicht in verschiedener Hinsicht zu beschränken. So kann etwa eine Beschränkung auf einen bestimmten Höchstbetrag oder auf bestimmte Nachlassgegenstände erfolgen.

Zu unterscheiden ist zwischen dem Pflichtteilsverzicht vor und nach Erbfall. Der ersten Fall ist im § 2346 Abs. 2 BGB gesetzlich geregelt. Hier müssen Erblasser und Verzichtender den Verzicht durch Vertrag vereinbaren. Zu beachten ist allerdings, dass der Vertrag in diesem Fall notariell beurkundet sein muss. Wurden alle Voraussetzungen eingehalten, sorgt der Verzicht dann dafür, dass der Pflichtteilsanspruch erst gar nicht entsteht.

Ist der Erbfall erst einmal eingetreten, muss der Pflichtteilsberechtigte den Verzicht gegenüber den Erben erklären. Im Gegensatz zum ersten Fall ist eine notarielle Beurkundung hier nicht mehr erforderlich. Da der Erblasser grundsätzlich nur vor seinem Tod Konflikten und Problemen bezüglich des Pflichtteils vorbeugen kann, kommt der Pflichtteilsverzicht vor dem Eintritt des Erbfalls in der Praxis häufiger vor.

Pflichtteilsverzicht bei Unternehmensnachfolge

Am häufigsten kommt ein Pflichtteilsverzicht in der Praxis zur Anwendung, wenn es um die Regelung einer Unternehmensnachfolge geht. So kommt es etwa vor, dass nur einer der Erben das zum Nachlass gehörende Unternehmen weiterführen soll. Andere Erben müssten in diesem Fall enterbt werden. Macht ein Pflichtteilsberechtigter nun seinen Pflichtteilsanspruch gegen den Erben geltend, kann das Unternehmen schnell in finanzielle Bedrängnis geraten. Demzufolge bietet es sich in einem solchen Fall für den Erblasser an, noch zu Lebzeiten einen Pflichtteilsverzicht mit dem Pflichtteilsberechtigten zu vereinbaren. Im Regelfall geht dies mit einer Abfindungszahlung an den Verzichtenden einher.

Insbesondere durch einen Pflichtteilsverzicht vor dem Erbfall kann der Erblasser somit langwierigen und kostspieligen Auseinandersetzungen zwischen Erben und Pflichtteilsgläubiger vorgebeugen. Dementsprechend ist ein solcher Verzicht in bestimmten Situationen durchaus eine Überlegung wert. Um die Wirksamkeit des Verzichts sicherzustellen und die Folgen richtig beurteilen zu können, ist es ratsam, die Einschätzung eines Experten einzuholen. Dies ist etwa über eine kostenlose Kurzanfrage schnell und unkompliziert möglich.

Bei der Errichtung eines notariellen Testaments regelt grundsätzlich der Notar alles rund um die Testamentsverwahrung. So hat der Notar das Testament unverzüglich in amtliche Verwahrung beim zuständigen Amtsgericht zu bringen. Aber was ist eigentlich, wenn stattdessen ein eigenhändiges Testament errichtet wird?

Zwei Möglichkeiten der Testamentsverwahrung beim eigenhändigen Testament

Beim eigenhändigen Testament gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten der Testamentsverwahrung. Zum einen ist eine Testamentshinterlegung beim zuständigen Nachlassgericht möglich. Darüber hinaus kann auch eine Privatperson, etwa der Erblasser selbst, das Testament aufbewahren.

Entscheidet man sich für die erstere Variante, ist das Testament per Post, persönlich oder durch einen Dritten beim zuständigen Nachlassgericht abzuliefern. Die Testamentshinterlegung beim Gericht ist allerdings nicht kostenfrei. So fallen für die Verwahrung selbst und die Registrierung des Testaments im Zentralen Testamentsregister Kosten von insgesamt ca. 90 Euro an. Das Gericht überprüft das Testament dabei jedoch nicht auf inhaltliche oder formelle Fehler. So kann ein unwirksames ebenso wie ein wirksames Testament hinterlegt werden.

Allerdings bringt die Hinterlegung beim Gericht auch zahlreiche Vorteile mit sich. Zum einen ist das Testament in den Händen des Gerichts besonders sicher. Hier kann es nicht verloren gehen oder in Vergessenheit geraten. Tritt der Erbfall ein, liegt dem Gericht das Testament zudem auch direkt vor. Die Testamentseröffnung kann demzufolge schnell und ohne unnötige Verzögerungen stattfinden.

Testamentshinterlegung beim Gericht: Sicherheit steht im Vordergrund

Möchte man das Testament lieber doch nicht in die Hände des Gerichts geben, ist auch die Verwahrung an einem beliebigen anderen Ort möglich. Ein unter der Matratze des Erblassers verwahrtes Testament ist ebenso wirksam, wie ein beim Gericht hinterlegtes Testament. Zudem fallen in diesem Fall auch keine Kosten für die Testamentsverwahrung an.

Nichtsdestotrotz gibt es bei der privaten Verwahrung einige Risiken. So ist etwa die Gefahr höher, dass das Testament verschwindet oder, falls es von Angehörigen aufbewahrt wird, im schlimmsten Fall sogar unterschlagen wird. In amtlicher Verwahrung ist es also grundsätzlich deutlich sicherer. Darüber hinaus ist zu beachten, dass derjenige, der zum Zeitpunkt des Erbfalls im Besitz des Testaments ist, das Testament unverzüglich an das Nachlassgericht abzuliefern hat, wenn der Erblasser stirbt.

Alles in allem scheint die Hinterlegung beim Gericht also grundsätzlich die empfehlenswertere Variante zu sein. Bei Fragen zur Testamentsverwahrung ist es aber im Zweifelsfall empfehlenswert, sich zunächst Rat von einem Rechtsexperten einzuholen. Dies ist etwa über eine kostenlose Kurzanfrage schnell und unkompliziert möglich.

Im Zeitalter der Digitalisierung gilt es auch erbrechtliche Fragen zu klären. So hat das KG Berlin vor nicht allzu langer Zeit ein aufsehenerregendes Urteil zum Thema „Digitale Hinterlassenschaft“ gefällt. Im Rahmen der Revision bezog nun allerdings auch der BGH Stellung (Urteil v. 12.07.2018, III ZR 183/17, Pressemitteilung).

Eltern wollten Zugriff auf Facebook-Konto ihrer Tochter

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mutter eines im Jahr 2012 verstorbenen Mädchens hatte Klage gegen den Betreiber des sozialen Netzwerks Facebook erhoben. Sie und ihr Ehemann wollten auf diesem Wege Zugriff auf das Facebook-Konto ihrer Tochter erlangen. Da Facebook das Konto bereits in den sog. Gedenkzustand versetzt hatte, war den Eltern eine Anmeldung nicht möglich, obwohl sie im Besitz der Zugangsdaten waren.
Die Tochter war unter nach wie vor ungeklärten Umständen bei einem U-Bahn-Unglück ums Leben gekommen. Durch den Zugriff auf den Facebook-Account erhofften sich die Eltern, Licht ins Dunkel um die Todesumstände zu bringen. Insbesondere sollte die Frage nach einem möglichen Suizid der Tochter beantwortet werden. Zudem sollten die so erlangten Informationen zur Verteidigung gegen Schadensersatzansprüche des U-Bahnfahrers dienen.

BGH hebt Urteil des KG Berlin auf

Während das LG Berlin der Klage zunächst stattgegeben hatte (Urteil v. 17.12.2015, 20 O 172/15, Volltext), wies das KG Berlin in der Berufung die Klage ab (Urteil v. 31.05.2017 – 21 U 9/16, Volltext). Nun hat der BGH das Urteil des Kammergerichts jedoch aufgehoben und das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt. Demzufolge haben die Eltern einen Anspruch auf Zugang zum Facebook-Konto der verstorbenen Tochter einschließlich aller darin enthaltenen Kommunikationsinhalten.

Der BGH begründete dies damit, dass der Erbe gemäß § 1922 Abs. 1 BGB im Erbfall grundsätzlich uneingeschränkt in die Rechtsbeziehungen des Erblassers eintritt. Somit sei auch der Nutzungsvertrag zwischen der Tochter und Facebook im Wege der Gesamtrechtsnachfolge von der Tochter auf die Eltern übergegangen. Die Vererblichkeit des Vertrags könne zwar grundsätzlich ausgeschlossen werden. Dies sei aber hier nicht geschehen. Auch die Klauseln zum Gedenkzustand in den Facebook-AGB seien unwirksam.

BGH: Digitale Hinterlassenschaft ist mit persönlichen Briefen vergleichbar

Darüber hinaus könne auch der Zugang zu höchstpersönlichen Kontoinhalten nicht verwehrt werden. Denn wenn auch persönliche Briefe und Tagebücher vererbt werden können, müsse dies ebenso möglich sein, wenn es um digitale Hinterlassenschaft gehe.

Letztlich unterscheidet sich die Auffassung des BGH insbesondere auch hinsichtlich des in § 88 Abs. 3 TKG geregelten Fernmeldegeheimnisses von der des KG Berlin. Das Kammergericht hatte sich in seinem Urteil noch auf das Fernmeldegeheimnis berufen, als es der Klägerin den Zugriff auf den Facebook-Account verwehrte. Der BGH sieht den Erben dagegen nicht als „andere Person“ i.S.d. § 88 Abs. 3 TKG an, da er im Wege der Gesamtrechtnachsfolge an die Stelle des Erblassers tritt.

Fragen zum digitalen Erbe werden in der Zukunft mehr und mehr an Bedeutung gewinnen. Im Zweifelsfall ist es daher ratsam, sich den Rat von Experten einzuholen. Dies ist etwa über eine kostenlose Kurzanfrage möglich.

Wenn ein Ehegatte stirbt, stellt sich regelmäßig die Frage danach, wer seine Erben sind. Sofern der andere Ehegatte noch lebt, erhält er in der Regel einen Teil des Erbes. Wie das Erbe abgewickelt wird, hängt dann aber vom so genannten Güterstand ab. Der Güterstand ist die Form, in der das Vermögen der Ehegatten zu Lebzeiten verteilt ist. Was hat es damit im Einzelnen auf sich und wer wird in einer Gütergemeinschaft Erbe?

Drei Güterstände: Gütergemeinschaft, Gütertrennung und Zugewinngemeinschaft

Das deutsche Recht kennt drei Güterstände: Die Gütergemeinschaft, die Gütertrennung und die Zugewinngemeinschaft. Die meisten Ehegatten glauben, dass sie in Gütergemeinschaft leben, also nur ein gemeinschaftliches Vermögen haben und für Schulden des Anderen voll mithaften. Das ist allerdings ein Irrtum. Die weitaus meisten Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Hier gibt es – ebenso wie bei der Gütertrennung – kein gemeinsames Vermögen der Ehegatten. Nur beim Ende der Ehe durch Scheidung oder durch Tod eines Ehegatten erfolgt ein Ausgleich, wenn einer der Gatten während der Ehe mehr verdient hat als der andere. Vergleichsweise wenige Ehepaare leben demgegenüber tatsächlich in Gütergemeinschaft. Auch diese Eheleute teilen nicht unbedingt ihr gesamtes Vermögen. Was beispielsweise einer der Eheleute erbt, wandert in der Regel in sein Sondervermögen und wird nicht gemeinschaftliches Eigentum beider Ehegatten. Aber es gibt eben auch einen gemeinsamen Topf, der im Falle von Scheidung oder Tod eines Ehepartners aufgeteilt werden muss.

Gütergemeinschaft: Erbe muss einen Moment länger warten

Haben zwei Eheleute notariell die Gütergemeinschaft vereinbart, muss diese zuerst auseinandergesetzt werden, bevor das Erbe verteilt werden kann. Denn nur die eine Hälfte des gemeinschaftlichen Vermögens fällt in den Nachlass. Die andere Hälfte verbleibt beim noch lebenden Ehegatten. Besteht das gemeinschaftliche Vermögen im Wesentlichen aus Geld, lässt sich eine Hälfte recht einfach abtrennen. Macht hingegen eine Immobilie einen Großteil des Ehegattenvermögens aus, so muss diese womöglich belastet oder veräußert oder in mehrere Einheiten aufgespalten werden. Erst danach kann die Hälfte ihres Wertes dem Nachlass zufließen

Gütergemeinschaft: Erbe ist nicht automatisch der Ehegatte

Wer wird nun in einer Gütergemeinschaft Erbe? Auch wenn die Gütergemeinschaft beide Eheleute besonders nah aneinander bindet, so beerben sich die Ehegatten doch nicht automatisch gegenseitig. Es ist also durchaus möglich, dass der überlebende Ehegatte nicht Alleinerbe wird, sondern nur eine Quote erhält oder sogar ganz enterbt wird. In gewisser Weise stehen Ehegatten in einer Gütergemeinschaft sogar schlechter da als in einer Zugewinngemeinschaft. Denn wer mit dem Verstorbenen in einer Zugewinngemeinschaft gelebt hat, kann gemäß § 1371 Abs. 1 BGB ein Viertel der Erbschaft pauschal als Zugewinnausgleich verlangen. Dieses Privileg genießen Ehegatten nicht, wenn sie in Gütergemeinschaft leben. Man sollte sich daher idealerweise schon vor Eingehung einer Ehe beraten lassen, welcher Güterstand zu welchen Folgen führt. Und wenn der eigene Ehegatte verstorben ist, klärt eine spezielle Kurzanfrage für Ehegatten, welche Rechte dem überlebenden Ehepartner zustehen.

Die Testierunfähigkeit einer Person lässt sich nicht immer ohne Probleme feststellen. So hatte sich das OLG Hamm vor nicht allzu langer Zeit mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung überhaupt noch testierfähig war (Urteil v. 13.07.2017, 10 U 76/16, Volltext).

Erblasserin setzt Beklagten in Testament als Alleinerben ein

In diesem Fall stritten die Klägerin und der Beklagte um das Erbe der Erblasserin. Der Beklagte war dabei der Sohn der Erblasserin. Die Klägerin war dagegen die Adoptivtochter des anderen, bereits verstorbenen Sohnes der Erblasserin.

Der Fall begann damit, dass die Erblasserin im Jahr 2004 in ein Pflegeheim zog. Im selben Jahr ordnete das zuständige Betreuungsgericht wegen einer Demenzerkrankung der Erblasserin eine Betreuung für ihre Vermögensangelegenheiten an. Der Beklagte und der Adoptivvater der Klägerin wurden als Betreuer bestimmt. Nach dem Tod des Zweiteren im Jahr 2007 war der Beklagte der alleinige Betreuer.

Kurze Zeit später errichtete die Erblasserin ein notarielles Testament, in dem der Beklagte als Alleinerbe eingesetzt wurde. Darüber hinaus schenkte sie ihm in den folgenden Jahren durch notariell beurkundete Schenkungsverträge größere Geldbeträge. Im Jahr 2010 kam nun eine ärztliche Begutachtung im Rahmen des Betreuungsverfahrens zum Schluss, dass die Erblasserin an einer fortgeschrittenen Demenzerkrankung leide und demnach geschäfts- und testierunfähig sei. Schließlich verstarb die Erblasserin

Nun erhob die Klägerin jedoch eine Feststellungsklage. Auf diesem Wege wollte sie die Unwirksamkeit des im Pflegeheim errichteten Testaments und der Schenkungsverträge feststellen lassen. Dies begründete sie mit der fortgeschrittenen Demenzerkrankung der Erblasserin. Demnach sei sie bereits zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testier- und geschäftsunfähig gewesen. Der Beklagte erwiderte dem allerdings, dass die Erblasserin bis zum Jahr 2009 ihren Willen frei und realistisch bestimmen konnte. Geschäfts- und Testierunfähigkeit habe erst ab 2010 bestanden. Folglich sei das Testament und die Schenkungsverträge wirksam.

Testierunfähigkeit bereits vor oder erst nach Testamentserrichtung?

Das OLG Hamm vernahm Zeugen und hörte einen medizinischen Sachverständigen an, um die Frage nach der Geschäfts- und Testierunfähigkeit der Erblasserin beantworten zu können. Letzten Endes kam es zu dem Schluss, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung und Schenkungen wegen der Demenzerkrankung testier- und geschäftsunfähig gewesen sei. Sowohl das Testament als auch die Schenkungsverträge seien demnach unwirksam.

Dass Testament und Schenkungsverträge dabei notariell beurkundet wurden, spiele dabei keine Rolle, da ein Notar kein „Universalgelehrter“ sei. Daher könne er den geistigen Zustand einer Person auch nach langer Berufserfahrung nicht sicher beurteilen. Zudem könne auch eine fortgeschrittene Demenzerkrankung für einen medizinischen Laien nicht wahrnehmbar sein, da der Erkrankte durch eine „intakte Fassade“ nach außen hin geistig klar wirken könne.

Geht es um die Testamentserrichtung, ist die Frage nach der Testierfähigkeit nur eine von vielen Problemen, die auftreten können. Im Zweifelsfall ist es daher besser, auf den Rat eines Experten zurückzugreifen. Dies ist etwa über eine kostenlose Kurzanfrage schnell und unkompliziert möglich.

Vor wenigen Jahren wurde im Rahmen einer Studie festgestellt, das mittlerweile jedes zweite Testament ein sogenanntes Berliner Testament ist. Insbesondere bei Ehepaaren erfreut sich diese Form des Testaments einer großen Beliebtheit. Aber warum ist dies der Fall? Bringt das Berliner Testament also nur Vorteile, oder etwa auch Nachteile mit sich?

Finanzielle Absicherung durch Berliner Testament

Bei einem Berliner Testament setzen sich in der Regel Ehepartner als gegenseitige Alleinerben ein. Somit geht das Vermögen des zuerst gestorbenen Ehepartners zunächst an den Längerlebenden. Stirbt auch der längerlebende Ehepartner, geht das Erbe schließlich an die als Schlusserben eingesetzten Kinder.

Dies hat zunächst einige Vorteile. So wird in erster Linie der längerlebende Ehepartner nach dem Tod seines Ehemannes oder seiner Ehefrau finanziell abgesichert und kann grundsätzlich frei über Vermögen verfügen. Er muss das Erbe mit niemandem teilen. Insbesondere wenn die Barmittel knapp sind, ist dies von Vorteil. Darüber hinaus wird ebenfalls sichergestellt, dass anschließend die Kinder das Erbe erhalten.

Berliner Testament kann zu steuerlichen Nachteilen führen

Allerdings hat das Berliner Testament nicht nur positive Seiten. So kann etwa die Gefahr bestehen, dass der längerlebende Ehepartner nach dem Tode des Ehemannes oder der Ehefrau erneut heiratet. Damit würden neue Erbansprüche zugunsten des neuen Ehepartners entstehen. Die Kinder würden demzufolge letzten Endes weniger bekommen, da ein Teil des Vermögens zumindest in Form des Pflichtteils an den neuen Ehepartner gehen würde. Allerdings gibt es für dieses Problem eine Lösung in Form von sog. Wiederverheiratungsklauseln. Auf diesem Weg kann bereits im Testament geregelt werden, wie im Fall einer erneuten Heirat mit dem Erbe verfahren werden soll.

Darüber hinaus stellt sich jedoch noch ein steuerliches Problem. Bekommt das Kind das gesamte Erbe der verstorbenen Eltern auf einmal, erhöht sich die Gefahr, dass das Erbe den Steuerfreibetrag von 400.000 Euro überschreitet. Wenn dies der Fall ist, kann das Erbe durch Steuern gemindert werden. Da das Erbe zudem zunächst an den längerlebenden Ehepartner und erst nach dessen Tod an die Kinder geht, besteht außerdem die Gefahr, dass das Erbe zweimal besteuert wird.

Das Berliner Testament ist somit nicht grundlos beliebt und bietet einiges an Vorteilen. Um die Nachteile möglichst zu vermeiden, bietet es sich allerdings an, bei Fragen auf das Fachwissen eines Anwalts zurückzugreifen. Dies ist etwa mit einer kostenlosen Kurzanfrage schnell und unkompliziert möglich.

Nach Angaben des statistischen Bundesamtes wurden im Jahr 2016 in Deutschland 3976 Kinder adoptiert. Aber welche Folgen hat eine solche Adoption aus erbrechtlicher Sicht? Bestehen Pflichtteilsansprüche und weitere erbrechtliche Ansprüche etwa sowohl gegenüber den leiblichen als auch gegenüber den Adoptiveltern?

Unterscheidung zwischen Adoption eines Minderjährigen und Volljährigen

Zur Klärung dieser Fragestellung muss zunächst zwischen zwei Fällen unterschieden werden. Der erste Fall ist demnach die Adoption eines minderjährigen Kindes. Im zweiten Fall handelt es sich dagegen um die Adoption einer zu diesem Zeitpunkt bereits volljährigen Person.

Im ersten Fall, also der Adoption eines minderjährigen Kindes, wird das Kind den leiblichen Kindern nach § 1754 BGB völlig gleichgestellt. Demzufolge hat das adoptierte Kind alle erbrechtlichen Ansprüche, die ein leibliches Kind auch hätte. Dazu zählen auch die Pflichtteilsansprüche. Zudem wird es im Bezug auf die Erbfolge zu den Erben des ersten Ranges gezählt. Darüber hinaus entsteht nicht nur ein Verwandtschaftsverhältnis mit den Adoptiveltern, sondern auch mit dessen Angehörigen. Gleichzeitig erlöscht allerdings auch das Verwandtschaftsverhältnis des adoptierten Kindes zu seinen leiblichen Eltern. Etwaige Pflichtteilsansprüche gegenüber den leiblichen Eltern fallen somit weg.

Rechtliche Besonderheiten bei der Adoption eines Volljährigen

Dagegen finden sich beim Vergleich mit dem zweiten Fall einige Unterschiede. So tritt in diesem Fall der Adoptierte grundsätzlich nur in ein Verwandtschaftsverhältnis mit dem Adoptierenden, dem sogenannten Annehmenden. Ein Erbrecht gegenüber weiteren Angehörigen des Annehmendem kommt daher nicht in Betracht, da zwischen den Angehörigen und dem Adoptierten kein Verwandtschaftsverhältnis entsteht. Des Weiteren besteht das Verwandtschaftsverhältnis des Adoptierten zu seinen leiblichen Eltern grundsätzlich weiter. Demzufolge kann ein volljähriger Adoptierter rechtlich gesehen vier Elternteile haben. Damit einher geht auch ein möglicher Pflichtteilsanspruch gegenüber jeder dieser Personen. Allerdings gibt es auch eine Möglichkeit, um diese Unterschiede zu beseitigen. So kann das Familiengericht auf Antrag der Annehmenden oder der adoptierten Person bestimmen, dass die Regelungen zur Annahme eines Minderjährigen in diesem Fall auch auf die volljährige Person Anwendung finden sollen.

Bei Fragen zu den erbrechtlichen Eigenheiten und Folgen einer Adoption bietet es sich an, sich die Einschätzung eines Experten einzuholen. Dies ist etwa über eine kostenlose Kurzanfrage schnell und unkompliziert möglich.

Der Pflichtteilsanspruch sichert den Angehörigen des Erblassers trotz Enterbung eine Mindestbeteiligung am Nachlass. Begründet wird dies heutzutage in erster Linie mit der engen familienrechtlichen Beziehung zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigten. Allerdings steht Abkömmlingen, Eltern und Ehegatten des Erblassers nicht in jedem Fall ein Pflichtteil zu. So ist auch bei einer grundsätzlich pflichtteilsberechtigten Person die Entziehung des Pflichtteils möglich, sofern bestimmte gesetzliche Voraussetzungen vorliegen.

Möglichkeit zur Entziehung des Pflichtteils durch § 2333 BGB abschließend geregelt

Geregelt sind diese Voraussetzungen abschließend im § 2333 BGB. Dort finden sich vier Fälle, in denen die Entziehung des Pflichtteils möglich ist. Dem ersten Fall zufolge kommt eine Entziehung des Pflichtteils in Betracht, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet.
Darüber hinaus kann der Pflichtteil auch entzogen werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte einer dieser Personen gegenüber ein Verbrechen oder ein schweres vorsätzliches Vergehen begeht. Schließlich kommt eine Entziehung des Pflichtteils in Betracht, wenn der Pflichtteilsberechtigte seine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser verletzt.

Vierter Fall weist andere Struktur auf, als die anderen Fälle

Während all diese Fälle in direktem Zusammenhang mit der Person des Erblassers oder einer ihm nahe stehenden Person stehen, weicht der vierte und letzte Fall von dieser Struktur ab. So muss der Pflichtteilsberechtigte lediglich wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt worden sein. Dass die Straftat  gegenüber dem Erblasser oder einer Person aus dessen Umfeld verübt wurde, ist gerade nicht erforderlich. Neben dieser objektiven Voraussetzung ist das Vorliegen einer subjektiven Voraussetzung erforderlich. So darf dem Erblasser die Beteiligung des Pflichtteilsberechtigten am Nachlass aufgrund der Begehung dieser Straftat nicht zumutbar sein. Eine solche Unzumutbarkeit ist anzunehmen, wenn die Straftat den persönlichen in der Familie gelebten Wertvorstellungen des Erblassers in hohem Maße widerspricht. Insbesondere bei schweren Straftaten, die mit hohen Freiheitsstrafen geahndet werden, ist dies der Fall. Im Einzelfall kann sich die Abgrenzung jedoch schwierig gestalten.

Bei Fragen zur Entziehung des Pflichtteils gilt es daher, sich vom Experten beraten zu lassen. Dies ist etwa mit einer kostenlosen Kurzanfrage schnell und unkompliziert möglich.

Das Testament entscheidet darüber, wer in welchem Maße am Nachlass des Erblassers beteiligt wird und wer gegebenenfalls sogar leer ausgeht. Demzufolge kommt dem Testament eine erhebliche Bedeutung zu. Schwierigkeiten können sich allerdings ergeben, wenn unklar ist, ob bereits ein Testament vorliegt oder ob es sich noch um einen Entwurf handelt.

Testierwille für Abgrenzung zwischen Entwurf und Testament ausschlaggebend

Eine zentrale Vorschrift zur Errichtung eines Testaments ist der § 2247 BGB. Nach Absatz 1 genügt bereits eine „eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung“. Die folgenden Absätze stellen zwar einige Anforderungen an den Inhalt und die Person des Erblassers. Äußere Formvorgaben finden sich dort dagegen nicht. So kann der Erblasser sein Testament grundsätzlich auch errichten, indem er seinen letzten Willen auf einer Serviette niederschreibt.

Ausschlaggebend für die Abgrenzung zwischen Entwurf und Testament ist dagegen der sogenannte „Testierwille“. Demnach ist zu hinterfragen, ob der Erblasser mit dem vorliegenden Schriftstück überhaupt seine Erbfolge regeln und somit ein Testament errichten wollte. Im Zweifelsfall hat das Gericht dies im Wege der Auslegung zu ermitteln. Dabei sind das Verhalten des Erklärenden sowie alle Nebenumstände miteinzubeziehen. Der Erblasser muss sich bewusst gewesen sein, eine rechtsverbindliche Erklärung abgegeben zu haben.

Strenge Anforderungen an Nachweis des Testierwillens bei unüblicher Form

Hat der Erblasser zur Errichtung seines Testaments eine eher unübliche Form gewählt, sind an den Nachweis des Testierwillens besonders hohe Anforderungen zu stellen. Dies wäre etwa im oben genannten Beispiel der Serviette, bei Notizzetteln oder einem Brief der Fall. Gleiches gilt, wenn das Testament beispielsweise an einem unüblichen Ort aufbewahrt, oder nicht als Testament gekennzeichnet ist. Hat der Erblasser die Erklärung dagegen etwa mit anderen wichtigen Dokumenten aufbewahrt, spricht dies für das Bestehen des Testierwillens und damit gegen das Vorliegen eines Entwurfs.

Bei der Errichtung eines Testaments ist daher also Vorsicht geboten, damit der eigene Wille auch wie gewünscht umgesetzt wird. Um Fehler und unliebsame Überraschungen zu vermeiden, ist es ratsam, sich vom Experten beraten zu lassen. Eine erste Einschätzung ist etwa über eine kostenlose Kurzanfrage schnell und unkompliziert möglich.