Der Erblasser hat die Möglichkeit, in seinem Testament eine oder mehreren Personen als Testamentsvollstrecker zu bestimmen. Auf diese Weise wird eine häufig neutrale Person mit Angelegenheiten betraut, die eigentlich von den Erben selbst vorzunehmen wären. Aber welche Aufgaben kommen dem Testamentsvollstrecker dabei eigentlich genau zu?

Testamentsvollstrecker: Verlängerter Arm des Erblassers

Im Einzelfall richtet sich dies danach, was der Erblasser in seinem Testament bezüglich der Testamentsvollstreckung festgelegt hat. An diese Weisungen und Vorgaben hat sich der Testamentsvollstrecker zu halten. Demzufolge können sich die Aufgaben von unterschiedlichen Testamentsvollstreckern in verschiedenen Fällen deutlich unterscheiden. Allerdings hat er in jedem Fall ordnungsgemäß und gewissenhaft zu handeln. Denn bei Pflichtverletzungen ist er unter Umständen zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet.

Im Regelfall ist es jedoch eine seiner Hauptaufgaben, den Nachlass des verstorbenen Erblassers zu verwalten. Zu diesem Zweck stattet das BGB den Testamentsvollstrecker mit verschiedenen Vollmachten aus. Beispielsweise ist er dazu befugt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und Verfügungen über Nachlassgegenstände zu treffen. Zudem soll er den Nachlass nicht bloß sichern, sondern hat ihn nach Möglichkeit auch zu vermehren. Falls es mehrere Erben gibt, zählt es weiterhin zu seinen wichtigsten Aufgaben, den Nachlass an die Erben zu verteilen. Wenn nahe Angehörige ihren Pflichtteil einfordern, kann im Einzelfall auch einmal der Testamentsvollstrecker diese Forderungen bedienen.

Der Testamentsvollstrecker hat darüber hinaus die Pflicht, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Auf diesem Weg werden die Erben über die Nachlassbestandteile und gegebenenfalls auch über bestehende Schulden des Erblassers informiert. Desweiteren hat er den Erben Auskunft über sein Vorgehen zu erteilen und nach Beendigung der Testamentsvollstreckung Rechenschaft über seine Tätigkeit abzulegen. Letztlich hat der Testamentsvollstrecker auch steuerrechtliche Aufgaben zu erfüllen. So muss er etwa die Erbschaftssteuer zahlen und die Erbschaftssteuererklärung anfertigen.

Testamentsvollstreckung kann Streitigkeiten zwischen Erben vorbeugen

Der Testamentsvollstrecker muss demzufolge ein recht weites Feld an Aufgaben erfüllen. Nichtsdestotrotz bietet sich die Testamentsvollstreckung vor allem an, um die Erben von diesen zahlreichen Aufgaben der Nachlassabwicklung zu befreien. Ebenso können auf diese Weise häufig Streitigkeiten zwischen den Erben vermieden werden, da Aufgaben klar verteilt sind und meist von einer neutralen Person vorgenommen werden. Im Einzelfall sollten Sie bei Fragen auf diesem Gebiet jedoch die Meinung eines Fachmanns, etwa über das Angebot der kostenlosen Kurzanfrage, einholen.

Hinterlässt der Erblasser mehr als nur einen Erben, dann entsteht eine Erbengemeinschaft. Allerdings bringt der Nachlass auch eine Reihe an Aufgaben für die Erben mit sich, die wahrgenommen werden müssen. Es stellt sich also die Frage, wer in einer Erbengemeinschaft für die Verwaltung des Nachlasses zuständig ist.

Gesetz unterscheidet unterschiedliche Arten von Verwaltungsmaßnahmen

Grundsätzlich verwaltet die Erbengemeinschaft den Nachlass gem. § 2038 Abs. 1 S. 1 BGB gemeinsam. Unter welchen Voraussetzungen die Miterben die Vornahme einer Verwaltungsmaßnahme beschließen können, richtet sich allerdings nach der Art der Maßnahme. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen sogenannten “Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung”, “Notgeschäftsführung” und “außerordentlichen Maßnahmen”.

Zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehören alle Maßnahmen, die aus der Perspektive eines vernünftigen und wirtschaftlich denkendem Betrachters zur Erhaltung oder Vermehrung des Nachlasses sinnvoll sind. Zudem darf die Maßnahme den gesamten Nachlass nicht wesentlich verändern. So zählt zu dieser Kategorie beispielsweise die Kündigung des Mietvertrags über eine zum Nachlass gehörende Wohnung. Über Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung wird innerhalb der Erbengemeinschaft per Stimmenmehrheit entschieden. Das Gewicht jeder Stimme richtet sich dabei nach der Größe der Erbteile. Fehlt die nötige Mehrheit, kann die Erbengemeinschaft auch nicht handeln.

Außerordentliche Maßnahmen erfordern Einstimmigkeit der Erbengemeinschaft

Fallen dagegen besonders dringende Aufgaben der ordnungsgemäßen Verwaltung an, kann jeder der Miterben die Aufgabe ausnahmsweise ohne Mitwirkung der anderen Miterben wahrnehmen. Zu dieser Kategorie der sogenannten Notgeschäftsführung zählen beispielsweise nicht aufschiebbare Reparaturarbeiten am vererbten Haus.
Für alle Maßnahmen, die nicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung zählen, ist dagegen die Zustimmung sämtlicher Miterben erforderlich. Häufig haben diese “außerordentlichen Maßnahmen” eine besondere wirtschaftliche Relevanz für den Nachlass. So kann etwa die Veräußerung eines vererbten Grundstücks in diese Kategorie fallen.

Da häufig jeder Miterbe eine andere Vorstellung von der Verwaltung des Nachlasses hat, sind Streitigkeiten zwischen Miterben oft vorprogrammiert. Zudem ist die Grenze zwischen den Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Notgeschäftsführung nicht immer offensichtlich. Bei Rechtsfragen zur Erbengemeinschaft bietet es sich daher an, sich mit Hilfe einer kostenlosen Kurzanfrage vom Experten beraten zu lassen.

Mit einer Generalvollmacht befähigt der Bevollmächtigende eine andere Person, im Namen des Erteilenden alle Entscheidungen zu treffen und Handlungen vorzunehmen. Eine solche Vollmacht ist somit für Fälle vorgesehen, in denen der Betroffene zeitweise oder überhaupt nicht mehr in der Lage ist selbst zu handeln. Meist werden mit einer Generalvollmacht verschiedene Vollmachten zusammenfassend erteilt. Es handelt sich häufig um die drei Kernbereiche Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht. Derzeit finden sich ca. 3,2 Millionen Vorsorgevollmachten im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Gemessen an der Zahl der erwachsenen Bürger in Deutschland verfügt nicht einmal jeder Zwanzigste Bundesbürger  über eine solche Vollmacht.

Generalvollmacht: Individuellen Regelungsbedarf ermitteln

Vor Erstellung einer Generalvollmacht bietet sich an, rechtliche und finanzielle Folgen einer schweren Krankheit oder eines Unfalls durchzuspielen. Das schafft Klarheit über zahlreiche zu regelnde Fragen einer Generalvollmacht: Wer soll meine finanziellen Geschäfte und Angelegenheiten regeln, wenn ich dazu nicht in der Lage bin? Wem vertraue ich für diese Angelegenheiten? Wer soll bei meinem Ableben mein Vermögen erben? Wer soll vielleicht bewusst leer ausgehen?

Eine Generalvollmacht kann soweit führen, dass nicht nur sämtliche finanziellen Belange abgewickelt werden können, sondern beispielsweise auch über den Wohnsitz des Verfügenden oder eine ggf. notwendige medizinische Behandlung bestimmt werden kann. Auch kann geregelt werden, dass nach dem Tod des Verfügenden alle Rechtsverfügungen getroffen werden können. Eine vorausschauende Planung lohnt sich in jedem Fall. Wichtig ist, dass eine Generalvollmacht durch klare und eindeutige Formulierungen rechtssicher ist. Die Ermittlung des individuellen Regelungsbedarfes stellt sicher, dass kein ungewollter Einzelfall unentdeckt bleibt.

Es gibt mehrere Vorstufen einer Generalvollmacht. Ein Beispiel ist eine Vorsorgevollmacht ergänzt um eine Betreuungsverfügung. Auch eine Patientenverfügung kann sich anbieten, sollte aber nicht alleine stehen. Einige deutsche Banken bieten auch eine sog. „Konto/Depotvollmacht-Vorsorgevollmacht“ an. Dabei handelt es sich um eine Vollmacht, die den Bevollmächtigten berechtigt, vorher festgelegte Bankgeschäfte zu erledigen. Der Bevollmächtigte kann über Guthaben verfügen, fällige Rechnungen zahlen oder Geld abheben. Nicht davon umfasst die die Aufnahme neuer Kredite. Die Konto/Depotvollmacht-Vorsorgevollmacht gilt auch für ein Wertpapierdepot. Allerdings können damit keine Termingeschäfte getätigt werden. Die Konto/Depotvollmacht-Vorsorgevollmacht ist nicht zu verwechseln mit einer umfassenden Vorsorgevollmacht. Bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht kann auf eine separate Konto/Depotvollmacht verzichtet werden.

Vorausschauende Planung für Generalvollmacht sinnvoll

Eine unzureichende Vorsorge in finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten kann zu großen Schwierigkeiten bei Krankheit oder Unfall führen. Viele Fragestellungen ergeben sich erst im Gespräch mit Experten. Wir raten daher dazu, sich im Vorfeld gründlich zu informieren. Damit kann späteren Streitigkeiten oder ungewollten Regelungen vorgebeugt werden. Im Zweifel sollten Sie über eine kostenlose Kurzanfrage unsere Expertise in Anspruch nehmen.

Der Fall Gurlitt sorgte selbst über Deutschlands Grenzen hinaus für großes Aufsehen. Nachdem Sie in unserer Rubrik “Erbrecht Aktuell” bereits im letzten Jahr einen lesenswerten Artikel zum Erbe Gurlitts finden konnten, gibt es nun Neuigkeiten.

Testierfähigkeit wird vermutet, bis das Gegenteil bewiesen ist

Das OLG München entschied (Beschluss v. 15.12.2016 – 31 Wx 144/15, Volltext), dass der Kunstsammler Gurlitt zum Zeitpunkt seiner Testamentserrichtung testierfähig war. Dementsprechend wurde die Beschwerde der Cousine Gurlitts gegen einen Beschluss des AG München (Az. 31 Wx 144/15) zurückgewiesen. Das Erbe geht also aller Voraussicht nach an das Kunstmuseum Bern.

Aber aus welchen Gründen ist das Gericht nicht der Ansicht des von Gurlitts Cousine vorgelegten Privatgutachtens gefolgt, das Gurlitt als testierunfähig sah? Zunächst hat das OLG München klargestellt, dass gem. § 2229 Abs. 4 BGB grundsätzlich von der Testierfähigkeit auszugehen ist, bis das Gegenteil zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen ist. Um dies angemessen beurteilen zu können, wurde im Fall Gurlitt eine umfassende Beweisaufnahme vorgenommen. Diese stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung unseres vorherigen Artikels zum Fall Gurlitt noch aus.

Gutachten im Fall Gurlitt kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen

Bei der Beweisaufnahme stand insbesondere der vom OLG München beauftragte Sachverständige im Vordergrund. Dieser sah, im Gegensatz zum von Gurlitts Cousine in Auftrag gegebenen Gutachten, die Testierfähigkeit Gurlitts als gegeben. Zudem sprach auch die sonstige Beweisaufnahme nicht gegen Gurlitts Testierfähigkeit. So konnte etwa der Notar, der das Testament Gurlitts beurkundet hatte, die Aussagen des vom Gericht beauftragten Sachverständigen bestätigen. Dem OLG München zufolge unterlag Gurlitt im Zeitpunkt der Testamentserrichtung weder einem Wahn oder einem Delir. Ebensowenig habe er an Demenz gelitten.

OLG München nennt Anforderungen an psychiatrische Gutachten

Das Einholen eines dritten Gutachtens sah das OLG München als nicht erforderlich an. Allein der Umstand, dass beide Gutachten zu unterschiedlichen Ergebnissen kamen, erfordere demnach nicht zwangsläufig das Einholen einer weiteren Meinung. Zudem machte das Gericht deutlich, welche Anforderungen an psychiatrische Sachverständigengutachten zu stellen sind. Die Gutachten sollen möglichst in einem ersten Schritt darstellen, welche psychischen Erkrankungen vorliegen. Anschließend soll aufgezeigt werden, inwiefern sich dies auf die Testierfähigkeit des Begutachteten auswirkt. Ob der Gutachter dabei überzeugt ist, dass der Begutachtete testierfähig oder testierunfähig ist, ist kein für das Gericht relevantes Argument. Das Gericht muss sich auf Grundlage des Gutachtens eine eigene Meinung bilden können. Unter anderem da das von Gurlitts Cousine in Auftrag gegebene Gutachten diesen Anforderungen weniger entsprach, konnte es mit seiner Argumentationsweise weniger überzeugen.

Der Fall Gurlitt ist mit Sicherheit einer der erbrechtlichen Fälle, der in jüngerer Vergangenheit besonders viel Aufmerksamkeit in den Medien auf sich ziehen konnte. Die Frage nach der Testierfähigkeit ist jedoch nur eine von vielen Fragen, die bei der Testamentserrichtung auftreten können. Daher ist es auf diesem Gebiet ratsam, sich etwa über eine kostenlosen Kurzanfrage anwaltlich beraten zu lassen.

 

Kann man ein Testament online erstellen? Viele Menschen scheuen auch bei der Formulierung ihres letzten Willens unnötige Bürokratie. Ein Testament direkt im Internet aufzusetzen, erscheint insofern sehr attraktiv. Aber ist es auch rechtlich möglich?

Testament online erstellen: Rechtslage in Deutschland

Das deutsche Erbrecht möchte bei letztwilligen Verfügungen 100% sicher sein, dass sie dem wahren Willen des Erblassers entsprechen. Daher sind die Formvoraussetzungen für Testamente und Erbverträge sehr hoch. Während man z.B. einen Kaufvertrag ganz einfach per E-Mail oder sogar mündlich schließen kann, ist das bei Testamenten nicht zulässig. Denn man zweifelt daran, dass der Erblasser es in diesen Fällen wirklich ernst gemeint hat. Deswegen legt § 2231 BGB fest: Außerhalb ganz ungewöhnlicher Notfälle kann man ein Testament nur errichten, wenn man dafür zum Notar geht oder wenn man es eigenhändig schreibt. Eigenhändig heißt dabei, dass das gesamte Schriftstück handschriftlich verfasst ist. Es genügt also nicht, den Testamentstext am Computer zu verfassen, auszudrucken und dann zu unterschreiben. Der Sinn dahinter: An der Handschrift kann man erkennen, dass der Erblasser das Dokument selbst verfasst hat und dabei auch noch einigermaßen klar denken konnte. Das bedeutet: Wer ein Testament online erstellen möchte, kann dies nach deutschem Recht nicht tun.

Testament online erstellen: Anwendung ausländischen Rechts

Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Sachverhalt Bezüge zu einem anderen Land hat, dessen Rechtsordnung es für zulässig hält, dass Erblasser ihr Testament online erstellen. Lebt der Erblasser etwa in einem solchen Land oder hat er die Staatsangehörigkeit dieses Landes, so kommen ihm dessen großzügige Formvorschriften zugute. Das ergibt sich aus Art. 1 des Haager Testamentsformübereinkommens. An dieser Rechtslage hat sich auch durch das Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) nichts geändert, denn deren Art. 27 gilt nur für Erbverträge, vgl. Art. 75 Abs. 1 EuErbVO.

Testament online erstellen: Damit werben Erbrechtsportale

Wenn trotz dieser klaren Rechtslage auf manchen Erbrechtsseiten davon die Rede ist, man könne sein Testament online erstellen, so ist damit etwas anderes gemeint. Was natürlich auch in Deutschland möglich ist: Man kann sein Testament online vorbereiten und denn womöglich aus Bausteinen zusammengesetzten Text dann am Ende mit der Hand abschreiben. Gegen diese digitale Unterstützung bei der Erstellung eines Testaments ist wenig einzuwenden. Erblasser sollten aber Wert darauf legen, dass der Testaments-Generator tatsächlich unmissverständlich formuliert und die neueste Rechtsprechung berücksichtigt. Das ist einfacher gesagt als getan. In vielen Fällen streiten die Erben später um kleinste Andeutungen, die ein Online-Tool nicht gesehen hat, die einem Anwalt aber sogleich aufgefallen wären. Sinnvoll erscheint daher, zumindest mit einer kostenlosen Kurzanfrage zum Testament einen ersten anwaltlichen Rat einzuholen. Konflikte unter Erben wollen die meisten Erblasser unbedingt vermeiden.

Nicht immer gelingt es dem Erblasser, für das Amt des Testamentsvollstreckers die passende Person auszuwählen. Die Beteiligten haben daher die Möglichkeit, beim Nachlassgericht einen Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers zu stellen. Aber was sind die weiteren Voraussetzungen für eine solche Entlassung? Mit dieser Frage hat sich das OLG Düsseldorf in einem aktuellen Beschluss auseinandergesetzt (Beschluss vom 10.02.2017, I-3 Wx 20/16, Volltext).

Entlassung erfordert Vorliegen eines wichtigen Grundes

Der Sachverhalt lässt sich in Kürze zusammenfassen: Eine Erblasserin hatte in ihrem Testament einen der acht Miterben als Testamentsvollstrecker eingesetzt. Dieser nahm das Amt nach dem Tod der Erblasserin auch an. Mehr als zehn Jahre später stellte jedoch ein weiterer Miterbe beim zuständigen Nachlassgericht einen Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers. Allerdings wurde der Antrag zurückgewiesen.

Das OLG Düsseldorf sah, als zweite Instanz, die Voraussetzungen für die Entlassung des Testamentsvollstreckers ebenfalls als nicht erfüllt an. Demnach lägen die Voraussetzungen der entscheidenden Norm, dem § 2227 BGB, nicht vor. Diese Vorschrift fordert zunächst das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn der Testamentsvollstrecker eine grobe Pflichtverletzung begeht oder unfähig zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung ist.

Das Gericht machte jedoch deutlich, dass der Testamentsvollstrecker selbst beim Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht zwingend entlassen werden muss. Entscheidend ist letztendlich eine Abwägung. Dabei steht auf der einen Seite das Interesse an der Entlassung. Demgegenüber ist das Interesse an einem Verbleib des Testamentsvollstreckers in seinem Amt zu berücksichtigen. Argumente für diese Abwägung lassen sich etwa im mutmaßlichen Willen des Erblassers oder in dem Bestehen einer Gefahr für Rechte und Interessen der Erben finden.

Abwägung entscheidet über Verbleib des Testamentsvollstreckers in seinem Amt

Im vorliegenden Fall sah das OLG Düsseldorf das Fortführungsinteresse als überwiegend an. Dies wurde unter anderem darauf gestützt, dass der Testamentsvollstreckers seine Aufgaben zum Zeitpunkt der Antragsstellung bereits zu einem Großteil erfüllt hatte. Zudem ließe seine bisherige Vorgehensweise nicht darauf schließen, dass er bei seinen verbleibenden Aufgaben die Interessen der Erben außer Acht lassen und nur mit Rücksicht auf eigene Interessen handeln würde.

Aus dem Beschluss geht hervor, dass es bezüglich der Voraussetzungen für die Entlassung eines Testamentsvollstreckers keinen gänzlich festen Maßstab gibt. Stattdessen sind die Umstände des Einzelfalls im Rahmen der Abwägung ausschlaggebend. Infolgedessen ist es ratsam, sich mit Hilfe der kostenlosen Kurzanfrage eine Expertenmeinung einzuholen.

Das Kammergericht Berlin (KG Berlin) hat ein lang erwartetes Urteil zu dem Thema Digitaler Nachlass gefällt (Urteil vom 31.05.2017 – 21 U 9/16, Volltext). Jedoch wurde die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Bislang ist erbrechtlich umstritten, ob ein Facebook Account und damit auch die darin gespeicherten Inhalte nach den erbrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als Teil des Nachlasses zu behandeln sind. Ein Digitaler Nachlass birgt vielfältige Abgrenzungsprobleme, aufgrund beispielsweise nur virtuell existierender E-Mails, digitaler Nutzerkonten und anderer nicht verkörperter Dienste.

Facebook-Account: Kein Zugang von Eltern bei Tod des Kindes

Geklagt hatte die Mutter eines im Jahr 2012 verstorbenen Mädchens. Die Eltern hatten Zugriff auf das Facebook-Konto ihres verstorbenen Kindes gefordert.  Die Tochter war an einem Berliner U-Bahnhof von einem einfahrenden Zug tödlich verletzt worden. Die Eltern wollten durch den Zugriff auf das Facebook-Konto in Erfahrung bringen, ob es sich um einen Suizid der Tochter gehandelt haben könnte. Das Social-Media Portal Facebook hatte den Zugriff verweigert und sich dabei auf den Datenschutz berufen. Das Landgericht Berlin (Az. 20 O 172/15) hatte zunächst zugunsten der Mutter entschieden und für einen Zugang auf den Account des verstorbenen Kindes geurteilt.

In zweiter Instanz  hob das KG Berlin das Urteil auf und entschied zugunsten Facebook. Gestützt hat das Gericht sein Urteil insbesondere auf den Schutz des Fernmeldegeheimnisses. Dieses hat seinen Ursprung in Art. 10 GG und im Telekommunikationsgesetz (TKG). Nach Ansicht der Richter schützt das Fernmeldegeheimnis auch E-Mails, welche auf Servern von privaten Diensteanbietern gespeichert sind. Kommunikationsinhalte auf Facebook sind grundsätzlich nur für den jeweiligen Absender und Sender als beschränkten Nutzerkreis bestimmt. Für diese Inhalt, besteht kein Anspruch der Erben auf nachträglichen Zugang zum Inhalt der Kommunikation. Eine Ausnahme aus dem TKG greift nach Ansicht der Richter in diesem Fall nicht. Um den Schutz des Fernmeldegeheimnisses entfallen zu lassen müssten neben der verstorbenen Nutzerin auch alle Personen, mit denen die Nutzerin kommuniziert hat, auf den Schutz verzichten.

Digitaler Nachlass: Weitreichende Rechtliche Konsequenzen

Eine unzureichende Vorsorge im Bereich „Digitaler Nachlass“ kann zu großen Schwierigkeiten im Erbfall führen. Aufgrund der Digitalisierung und der Abkehr immer größerer Datenmengen ausschließlich in die internetbasierte Cloud, raten wir sich gründlich zu informieren, um späteren Streitigkeiten vorzubeugen. Im Zweifel sollten Sie über eine kostenlose Kurzanfrage unsere Expertise in Anspruch nehmen.

 

Aus verschiedensten Gründen kann es für Erblasser und Erben in Frage kommen, einen Zuwendungsverzicht zu vereinbaren. Insbesondere im Gegenzug zu einer Abfindung für den Verzichtenden wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Ob sich ein solcher Verzicht auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden erstreckt, hatte kürzlich das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 31.08.2016, I-3 Wx 192/15, Volltext) zu beurteilen.

Zuwendungsverzicht erstreckt sich grundsätzlich auch auf Abkömmlinge

Aber was ist überhaupt ein Zuwendungsverzicht? Kurz gesagt ist darunter der Verzicht einer Person, die durch Testament oder Erbvertrag als Erbe eingesetzt ist, auf eben diese Zuwendungen zu verstehen. Dies geschieht durch einen Vertrag zwischen Erblasser und Erben. Dabei gilt grundsätzlich, dass sich ein solcher Zuwendungsverzicht auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden erstreckt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich jedoch eine Ausnahme von diesem Grundsatz ergeben.

Der Fall, über den das OLG Düsseldorf zu entscheiden hatte, befasste sich mit dem Vorliegen einer solchen Ausnahme. Ein Ehepaar hatte sich in einem Erbvertrag als gegenseitige Alleinerben eingesetzt. Ihre drei gemeinsamen Kinder sollten schließlich den längstlebenden Ehepartner zu gleichen Teilen beerben. Einige Jahre später schloss das Ehepaar allerdings mit einem der Kinder einen notariell beurkundeten Schenkungsvertrag über ein Grundstück. Im Gegenzug dazu verzichtete das Kind unter anderem auf die Zuwendungen aus dem Erbvertrag seiner Eltern. Zwar wies der Notar das Ehepaar ausdrücklich darauf hin, dass sich dieser Zuwendungsverzicht nicht auf die Abkömmlinge des Kindes erstrecke. Dazu sei eine Änderung des Erbvertrages nötig. Eine solche Änderung nahm das Ehepaar jedoch gerade nicht vor.

OLG Düsseldorf entscheidet gegen den Grundsatz

Wie bereits erwähnt, erstreckt sich der Verzicht zwar grundsätzlich auf die Abkömmlinge. Dies ist allerdings nur der Fall, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Demnach erstreckt sich der Zuwendungsverzicht nur auf die Abkömmlinge, soweit sich kein gegenteiliger Hinweis findet.

So sah das OLG Düsseldorf in der nicht vorgenommenen Erbvertragsänderung des Ehepaars trotz ausdrücklichen Hinweises des Notars einen solchen gegenteiligen Anhaltspunkt: Daraus ginge hervor, dass sich der Zuwendungsverzicht gerade nicht auf die Abkömmlinge des verzichtenden Kindes erstrecken solle. Andernfalls hätte das Ehepaar ja den Erbvertrag geändert. Dementsprechend sah das OLG Düsseldorf die Abkömmlinge des Verzichtenden in diesem Fall als nicht vom Erbe ausgeschlossen.

Auf dem Gebiet des Zuwendungsverzichts können, wie dieser Fall zeigt, bereits Details eine weitreichende Wirkung haben. Um sicherzugehen, dass ein Zuwendungsverzicht die gewünschte Wirkung hat und unliebsame Überraschungen vermieden werden, ist es besonders ratsam, sich anwaltlich beraten zu lassen.

 

Rückwirkend zum 1. Juli 2016 ist die Erbschaftssteuer in Kraft getreten. Durch die neuen Regelungen werden insbesondere Unternehmensübertragungen deutlich komplizierter. Die Komplexität der neuen Regeln übersteigt die alten nochmals. Es wird bereits vermutet, dass das Bundesverfassungsgericht auch mit dieser Reform befassen müssen wird. Insbesondere die Rückwirkung wirft zahlreiche Fragestellungen verfassungsrechtlicher Art auf.

Erbschaftssteuer: Zahlreiche Änderungen

Durch die Reform der Erbschaftssteuer wurden insbesondere Änderungen bei der Lohnsummenregelung sowie dem begünstigten Vermögen vorgenommen. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber die Begünstigungen für Großerwerbe beschränkt und einen Vorwegabschlag für qualifizierte Familienunternehmen eingeführt.

Die für die Lohnsummenkontrolle geltenden Werte sind grundsätzlich unverändert geblieben, jedoch wurde die Lohnsummenregelung neu gefasst. Nach der neuen Regelung müssen als Mindestlohnsumme vom Unternehmenserwerber bei der Regelverschonung innerhalb von fünf Jahren 400 % und bei der Optionsverschonung innerhalb von sieben Jahren 700 % als Ausgangslohnsumme erreicht werden. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben verringert sich der Verschonungsabschlag in prozentualer Weise rückwirkend. Die Lohnsummenregelung ist auch nicht anzuwenden, wenn die Ausgangslohnsumme Null beträgt oder der Betrieb nicht mehr als fünf Beschäftigte hat.

Die Definition des begünstigungsfähgien Vermögens ist nicht verändert worden. Diese umfasst unter anderem Beteiligungen an Mitunternehmerschaften und Kapitalgesellschaftsbeteiligungen von mehr als 25 % und anderes inländisches Betriebsvermögen. Bei mehrstöckigen Gesellschaftsstrukturen wird nicht mehr die Verwaltungsvermögensquote auf jeder Ebene ermittelt, sondern zukünftig eine Verbundvermögensaufstellung durchgeführt. Auch gelten die Verschonungsregeln nicht mehr für das Verwaltungsvermögen.

Für Familienunternehmen gibt es nun einen pauschalen Vorwegabschlag bis zu 30 %. Dies wirkt der Beschränkung entgegen, dass bislang Satzungen bzw. Gesellschaftsverträge mit Verfügungs-, Entnahme- oder Abfindungsbeschränkungen im Rahmen der erbschaftssteuerlichen Bewertung nicht wertmindernd abgezogen werden konnten. Der Vorwegabschlag gilt jedoch nur, wenn die Beschränkungen mindestens zwei Jahre vor und 20 Jahre nach der Unternehmensübertragung in Kraft sind.

Problemen durch die Erbschaftssteuerreform vorbeugen

Eine mangelnde rechtliche Beratung kann zu großen Steuerforderungen führen. Um insbesondere Unternehmensübertragungen bei Familienunternehmen optimal steuerlich zu gestalten, empfehlen wir eine umfassende rechtliche Beratung.  Viele erbschaftssteuerrechtliche Fragestellungen sind sehr komplex und für die Betroffenen mit allen rechtlichen Konsequenzen nur schwer durchschaubar. Im Zweifel sollten Sie über eine kostenlose Kurzanfrage unsere Expertise in Anspruch nehmen.

Dürfen Vorerben Nacherben bestimmen? Darf ein Vorerbe einen vom Erblasser vorgesehenen Nacherben von der Nacherbfolge ausschließen oder einen Dritten nachträglich zum Nacherben bestimmen?

Wenn Vorerben Nacherben bestimmen, ist das gelegentlich zulässig

Im Grundsatz ist es nicht zulässig, dass Vorerben Nacherben bestimmen. Denn die Nacherben sind rechtlich nicht Erben des Vorerben, sondern Erben des Erblassers. Also darf eigentlich nur der Erblasser allein bestimmen, wer seine Vor- und Nacherben werden. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings Ausnahmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Erblasser seinen Vorerben das Recht einräumt, den Kreis der Nacherben zu verändern. Lässt der Erblasser den Vorerben freie Hand, auch nach seinem Tode noch über die Nacherben zu disponieren, kann dies als Wille des Verstorbenen hinzunehmen sein. Dabei stellt der Erblasser dann die Nacherbschaft unter die Bedingung, dass der Vorerbe sie als solche aufrecht erhält. Eine solche Bedingung ist wie auch andere Bedingungen der Nacherbschaft rechtlich zulässig. Dies illustriert ein aktueller Fall des OLG München (Beschluss v. 5. Januar 2017, 34 Wx 324/16, Volltext).

Entscheidung des OLG München bringt Gestaltungsspielraum für Erblasser

In dem Münchener Fall hatte eine Erblasserin nennenswerten Grundbesitz hinterlassen. Sie bestimmte in notariell beurkundeter Verfügung ihren einzigen Sohn als Vorerben. Nacherben sollten dessen Kinder, also ihre beiden Enkelkinder werden. Ihrem Sohn sprach sie das Recht zu, die Nacherbfolge unter seinen Kindern abweichend zu regeln. Der Sohn sollte also nicht berechtigt sein, ferner verwandte oder fremde Dritte als Nacherben zu berufen. Allerdings hatte er freie Hand, eines seiner Kinder von der Nacherbfolge auszuschließen und das andere zum alleinigen Nacherben zu erheben. Diese Klarstellung des OLG München eröffnet für Erblasser einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Vor allem dann, wenn das künftige Wohlverhalten eines Nacherben zum Zeitpunkt der Verfügung noch unsicher ist, kann dessen Nacherbstellung der Entscheidung des Vorerben anheim gestellt werden. Wer ein Testament aufsetzt, sollte sich zu diesen Gestaltungsmöglichkeiten rechtzeitig notariell oder anwaltlich beraten lassen.