Wenn ein Mensch gestorben ist, fragen sich viele Angehörige, wie man einen Pflichtteilsanspruch geltend machen kann. In aller Regel geht das nicht ohne anwaltliche Hilfe. Häufig ist es allerdings möglich, den Pflichtteilsanspruch zumindest ohne Anrufung eines Gerichts durchzusetzen.

Was ist ein Pflichtteilsanspruch?

Ein Pflichtteilsanspruch ist eine Art gesetzlicher Mindesterbteil. Zwar verbürgt Art. 14 des Grundgesetzes die Testierfreiheit. Das bedeutet, dass jeder selbst bestimmen kann, wer sein Erbe wird. Ebenso gilt allerdings: Eigentum verpflichtet. Wer Eigentum besitzt, soll damit zumindest in bescheidenem Umfang auch die eigenen Angehörigen versorgen. Diese Versorgungspflicht realisiert sich zu Lebzeiten einer Person über das Unterhaltsrecht. Stirbt ein Mensch, so ist es unter anderem das Pflichtteilsrecht, das zumindest einen Teil des Erbes für die engsten Angehörigen reserviert. Sind diese Angehörigen ohnehin als Erben vorgesehen, ist der Pflichtteilsanspruch ohne Bedeutung. Wird aber ein naher Angehöriger testamentarisch übergangen = enterbt, kann er einen Pflichtteilsanspruch geltend machen. Rechtstechnisch ist er dann nicht selbst Erbe, sondern macht einen gesetzlichen Geldanspruch gegen die Erben geltend.

Pflichtteilsanspruch geltend machen: Die Rechtslage

Wie schützt das Recht den Pflichtteilsberechtigten? Der Pflichtteilsanspruch besteht in Höhe der Hälfte des gesetztlichen Erbteils. Der gesetzliche Erbteil ist dasjenige, was ein naher Angehöriger bekommt, wenn der Erblasser weder Testament noch Erbvertrag hinterlassen hat. Der Pflichtteilsanspruch ist dabei ein reiner Geldanspruch. Er lässt sich insofern recht einfach errechnen, sobald man den Gesamtwert des Nachlasses kennt. Weil der Nachlasswert für die Pflichtteilsberechnung so wichtig ist, steht dem Pflichtteilsberechtigten zunächst ein Auskunftsanspruch gegen den oder die Erben zu. Sie müssen ihm Auskunft geben über den kompletten Nachlassbestand und dessen Wert. Bestehen begründete Zweifel an den gemachten Angaben, müssen sie dem Pflichtteilsberechtigten die Richtigkeit dieser Angaben sogar eidesstattlich versichern. Ist die Höhe des Nachlasswerts dann bestimmt, kann der enterbte Angehörige anschließend seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen.

Das Patentrezept: Pflichtteil höflich, aber bestimmt einfordern

In aller Regel lassen sich Pflichtteilsansprüche nur mit anwaltlicher Hilfe durchsetzen. Denn nicht selten tun sich die Erben schwer zu akzeptieren, dass sie aus Rechtsgründen jemandem etwas abgeben müssen, obwohl dieser doch gerade enterbt wurde. Pflichtteilsberechtigte sollten in dieser Situation zunächst einmal mit einer Kurzanfrage zum Pflichtteilsanspruch überprüfen, inwieweit ein solcher Anspruch womöglich bestehen könnte. Anschließend empfiehlt es sich in der Regel, nicht sogleich mit einer Klage zu drohen, sondern den Pflichtteil höflich zu beanspruchen. Dabei sollte man sich freilich nicht mit pauschalen Angaben über den Nachlassbestand und seinen Wert zufrieden geben. Vielmehr sollte man auf ein ausführliches Nachlassverzeichnis und begründete Wertangaben nicht verzichten. Wer über bestimmtes Auftreten signalisiert, nicht zu viel, aber auch nicht zu wenig zu beanspruchen, hat gute Chancen, den Pflichtteilsanspruch außergerichtlich durchsetzen zu können.

Das OLG Düsseldorf (Beschluss v. 12.01.2017 – I-3 Wx 257/16, Volltext) entschied, dass auch einem Dritten ein Erbschein erteilt werden kann. Nach den Ausführungen des Gerichts ist die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung ersichtlich nicht von der Bestimung eines Ersatzerben abhängig. Bei Zuwendungen eines Erblassers an eine juristische Person soll regelmäßig nur deren dienenden Zweck gefördert werden. Eine Förderung der juristischen Person um ihrer Willen ist grundsätzlich nicht gewollt.

Erteilung Erbschein: Betreiberwechsel in einem Tierheim

In dem zu entscheidenden Fall errichtete ein Mann ein notarielles Testament, in welchem er ein Tierheim zum Alleinerben einsetzte. Bei der Einsetzung gab der Erblasser nicht den Sitz des Betreibers, sondern die Anschrift des Tierheims an. Später geriet der Verein als Betreiber des Tierheims in die Insolvenz.  Im Wege der übertragenden Sanierung übertrug der Insolvenzverwalter zur Fortführung des Geschäftsbetriebes das Inventar des Insolvenzschuldners auf einen Dritten. Sämtliche Tiere und Arbeitsverhältnisses führte ein neuer Betreiber nachfolgend unter der im Testament aufgeführten Anschrift weiter.

Nach dem Tod des 47jährigen Erblassers erteilte das Nachlassgericht dem Dritten einen Erbschein, welcher den neuen Betreiber als Alleinerben auswies. Der insolvente Verein hält sich hingegen für den Alleinerben. Der Insolvenzschuldner stellte im Folgenden den Antrag, den aus seiner Sicht unrichtigen Erbschein einzuziehen. Das Testament sei nicht auslegungsfähig und im Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes habe der Dritte noch nicht existiert.

Das OLG Düsseldorf legt das Testament so aus, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Erblasser wollte, dass den Gläubigern des Insolvenzschuldners der Nachlass zukommen soll. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass sein Nachlass den Tieren im Tierheim zukommen sollte. Ein Erbschein ist nach § 352e Abs. 1 Satz 1 FamFG zu erteilen, wenn das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen als festgestellt erachtet. Für eine Einziehung muss im Erbrecht die Unrichtigkeit eines Erbscheines positiv festgestellt werden. Bloße Zweifel genügen nicht. Vorliegend war die Erklärung des Erblassers auslegungsbedürftig, weil er zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments nicht berücksichtigt hatte, dass der Verein Insolvenz anmelden könnte. Das Nachlassgericht hat den Erbschein ordnungsgemäß ausgestellt.

Problemen bei einer Testamentsauslegung vorbeugen

Ein unzureichendes Testament kann zu großen Zerwürfnissen in der Familie und dem Umfeld führen. Um eine ergänzende Testamentsauslegung zu umgehen und Problemen im Vorfeld  vorzubeugen, empfehlen wir eine umfassende rechtliche Beratung.  Viele erbrechtliche Fragestellungen sind sehr komplex und für die Betroffenen mit allen rechtlichen Konsequenzen nur schwer durchschaubar. Im Zweifel sollten Sie über eine kostenlose Kurzanfrage unsere Expertise in Anspruch nehmen.

In einer aktuellen Entscheidung ist das OLG Hamm bei der bisherigen Linie der Rechtsprechung geblieben und hat ein sog. Behindertentestament als wirksam erklärt. Das Urteil vom 27. September 2016, Az. 10 U 13/16, Volltext, bestätigt die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Sozialhilfeträger letztverantwortlich für die Versorgung behinderter Menschen

Um ein Behindertentestament zu verstehen, muss man sich zunächst vor Augen führen, was geschieht, wenn betreuungsbedürftige Menschen Vermögen erben. Ziel des Gesetzgebers ist es, diese Menschen ausreichend zu versorgen, dabei staatliche Mittel aber erst im Notfall einzusetzen. Wird jemand betreuungsbedürftig – z.B. infolge Alter, Krankheit oder Behinderung – muss er die Kosten der eigenen Betreuung zunächst selbst zahlen oder über seine Krankenversicherung abrechnen. Reichen diese Mittel nicht aus, sieht das Gesetz eine Unterhaltspflicht der nächsten Verwandten, insbesondere der Eltern und Kinder vor. Erst soweit diese aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausfallen, übernimmt der Staat selbst die Kosten der Betreuung und Versorgung.

Was ist ein Behindertentestament?

Nun kommt es nicht selten vor, dass Eltern ihr behindertes Kind zum Erben einsetzen möchten. Dabei befürchten sie aber, dass das Erbe binnen kürzester Zeit durch die Betreuungskosten aufgezehrt wird, weil der Sozialhilfeträger das nunmehr vermögende Kind vorrangig auf das Erbe verweist. Deswegen setzen die Eltern in einem typischen Behindertentestament ihr Kind nicht zum normalen Erben, sondern nur zum Vorerben ein und ordnen an, dass er nur von den Früchten (z.B. Zinsen) des Erbes profitieren darf. So soll das Vermögen langfristig gesichert werden.

Behindertentestament: Streit um die Wirksamkeit

Nun gibt es unter Juristen seit langem Streit darüber, ob eine Erbgestaltung der Eltern wirksam sein kann, wenn sie darauf abzielt, den Vermögenszugriff des Sozialhilfeträgers zu vereiteln. Nicht wenige halten eine solche Gestaltung für sittenwidrig. Denn ihr einziger Zweck liege darin, den Staat zu benachteiligen. Das OLG Hamm wies diese Argumentation in seinem aktuellen Urteil zurück. Ein Behindertentestament sei vielmehr von der Testierfreiheit der Erblasser her zu betrachten. Die Eltern des behinderten Kinds sind wie alle anderen Erblasser auch völlig frei, ihre Erben zu bestimmen. Sie können statt des behinderten Kindes auch Dritte als Erben einsetzen. Auch in diesem Fall ginge der Sozialhilfeträger leer aus. Dann muss es aber auch zulässig sein, das behinderte Kind zwar als beschränkten Erben zu bestimmen, selbst wenn dies dem Staat keinen Vorteil bringt.

Eine Mediation ist ein Verfahren zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten mit Hilfe eines neutralen Vermittlers. Wie läuft eine Mediation im Erbrecht ab und welche Chancen hat das Verfahren?

Mediation im Erbrecht: Schnelle und kostengünstige Konfliktlösung

In einer Mediation sprechen sich die Streitparteien offen miteinander aus und suchen nach einer einvernehmlichen Lösung. Die Mediation ist inzwischen ein anerkanntes Konfliktlösungsverfahren, das der Gesetzgeber u.a. durch das Mediationsgesetz von 2012 anerkannt hat. Besonders gut geeignet sind Mediationsverfahren für spannungsreiche Konflikte in familiären oder unternehmerischen Beziehungsgeflechten. Es geht bei einer Mediation nicht darum, sich an den Händen zu halten und so zu tun, als sei nichts gewesen. Vielmehr ist eine Mediation ein ernsthaftes Verfahren, in dem beide Parteien einander zuhören, ihre Interessen erforschen und über angemessene Kompromisslösungen nachdenken. Mediationen haben Erfolgsquoten von etwa 80%. Die Konfliktlösung mit einer Mediation dauert in der Regel 2-3 Tage und lässt sich mit wenig Vorlauf anberaumen.

Anwaltliche Begleitung in der Erbrechtsmediation

An einer Mediation im Erbrecht sind Rechtsanwälte nicht notwendig beteiligt. Wenn sie an der Mediationsverhandlung nicht unmittelbar teilnehmen, unterstützen sie ihre Mandanten aber im Vorfeld und werden auch im Falle einer Einigung hinzugezogen, um die gefundene Konfliktlösung hieb- und stichfest zu machen. Auf diese Weise stellen Anwälte auch sicher, dass ihre Mandanten nicht auf Rechte verzichten, die sie vor Gericht problemlos einklagen könnten.

Was ist die Alternative zur Mediation im Erbrecht?

Warum ist eine Mediation im Erbrecht erwägenswert? Die Frage ist immer, was die Alternative ist. In einer Mediation erreicht man häufig nicht 100% dessen, was man vor Gericht beanspruchen würde. Allerdings sprechen einem die Gerichte auch nur selten 100% dessen zu, was man einklagt. Im absoluten Regelfall kommt es vor Gericht wie auch in der Mediation zu einem Vergleich. Mit gravierenden Unterschieden: Für eine Mediation fallen keine Gerichtsgebühren an, die Konfliktlösung wird also deutlich billiger. Und eine Mediation geht deutlich schneller. Sie dauert nicht mehrere Jahre, sondern lässt sich in der Regel binnen weniger Wochen terminieren und dann innerhalb weniger Tage abschließen. Schließlich haben die Parteien in der Mediation selbst in der Hand, worauf sie sich einigen.

Aktiv fragen nach einer Erbrechts-Mediation

Die Empfehlung einer Mediation gehört trotz der hohen Erfolgsaussichten heute noch nicht zur anwaltlichen Routine. Das hängt nicht zuletzt damit zusammen, dass viele Anwälte mit dem Mediationsverfahren und ihrer wichtigen Rolle darin noch nicht vertraut sind. Mandanten sollten daher die häufig optimistisch formulierten Erfolgsaussichten einer Klage vor Gericht aktiv hinterfragen. Und sie sollten eine Mediation durchaus auch einmal von sich aus ins Spiel bringen. Das Wichtigste zum Schluss: Es ist nicht Voraussetzung für eine Mediation, dass die Parteien aktuell konstruktiv miteinander sprechen können. Vielmehr ist es typisch, dass man sich in den letzten Monaten nichts mehr zu sagen hatte und nur noch über die Anwälte kommuniziert hat. Gerade solche Situationen lassen sich in der Mediation häufig schon binnen weniger Stunden aufbrechen. Die Konfliktlösung in der erbrechtlichen Mediation kommt fast immer überraschend, aber dass sie kommt, ist ziemlich sicher.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat für den Bereich der Kulturgüterbefreiung eine vielbeachtete Grundsatzentscheidung gefällt. In der Entscheidung (BFH, Urteil v. 12.05.2016 – II R 56/14, Volltext) werden einige bislang offene Streitpunkte geklärt. Kunstsammlern blühen nun bessere Bedingungen bei der Erbschaftssteuerplanung.

Kunstsammler: Vereinfachung Schenkungssteuerbefreiung

Im Erbschaftssteuergesetz ist eine sogenannte Kulturgüterbefreiung geregelt. Um als Kunstsammler in den Genuss einer Steuerbefreiung zu gelangen, müssen hierfür Kulturgüter für „Zwecke der Forschung oder Volksbildung“ zugänglich gemacht werden. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn Kunstwerke in einem „den Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung oder der Volksbildung nutzbar gemacht (…) werden“. In der Vergangenheit vertrat die Finanzverwaltung hierzu einen harten Standpunkt für das Merkmal „öffentliche Zurverfügungstellung“. Für die Finanzverwaltung war ein Kunstwerk der Öffentlichkeit nur dann zur Verfügung gestellt, wenn es sich für die Dauer von mindestens 10 Jahren im unmittelbaren Besitz eines Museums befand.

Häufig haben Museen meist kein Interesse an einer lediglich zehnjährigen Leihgabe. Dies vor allem wegen den hohen Kosten für die Versicherung der Kunstwerke. Die Kunstsammler bzw. die Erben andererseits möchten sich auch an den Kunstwerken zu Hause erfreuen. In der Vergangenheit gab es deswegen oft Streit zwischen Finanzämtern und dem jeweiligen Kunstsammler über die Merkmale für die Kulturgüterbefreiung.

Der BFH hat mit seiner Entscheidung  nun die lange Leihfrist verworfen. Er macht in seiner Entscheidung klar, dass die Kulturgüterbefreiuung nach § 13 ErbStG keine zehnjährige, unmittelbare Besitzverschaffung des Museums an den Kunstgegenständen erfordert. Es genügt bereits der Abschluss eines Leih- und Kooperationsvertrages, wonach das Museum jederzeit die Kunstgegenstände beim Kunstsammler oder in dessen Lager anfordern kann. Wo die Kunstwerke von dem jeweiligen Kunstsammler dauerhaft gelagert werden ist für die Erfüllung der Befreiung ohne Bedeutung.

Weitreichende Konsequenzen für Erbschaftssteuerplanung

Durch die Entscheidung des BFH gibt es nun konkrete Hinweise für eine bessere Erbschaftssteuerplanung. Hierdurch können Kunstsammler ihre Kunstwerke einfacher steuerfrei auf die nächste Generation übertragen. Diese große Bedeutung macht es notwendig, sich gründlich zu informieren, um späteren Streitigkeiten vorzubeugen und Fehler in der Erbschaftssteuerplanung zu vermeiden. Gerade eine umfassende Erbschaftssteuerplanung ist sehr komplex und für die Betroffenen mit allen rechtlichen Konsequenzen nur schwer durchschaubar. Im Zweifel sollten Sie über eine kostenlose Kurzanfrage unsere Expertise in Anspruch nehmen.

Eine aktuelle Entscheidung des OLG Hamm zum Erbverzicht lässt aufhorchen. Mit Urteil vom 8. November 2016 hat das OLG Hamm entschieden, dass ein Erbverzicht im Einzelfall sittenwidrig und nichtig sein kann (Az. 10 U 36/15, Volltext).

Erbverzicht braucht notarielle Form

Hintergrund der Entscheidung des OLG Hamm: Nach deutschem Recht ist ein Erbverzicht möglich. Gesetzliche Erben können noch vor dem Tod des Erblassers rechtlich bindend auf ihr späteres Erbe verzichten. Ebenso können Pflichtteilsberechtigte auf ihren Pflichtteil, d.h. auf ihren gesetzlichen Mindesterbteil, verzichten. Damit sie dies aber nicht unüberlegt tun, stellt das Gesetz eine formale Hürde auf. Nach § 2348 BGB muss ein solcher Verzichtsvertrag notariell beurkundet werden Davon erwartet sich der Gesetzgeber eine Prüfung der Ernsthaftigkeit beim Erbverzicht. Der Notar soll sich vergewissern, dass sich der Verzichtende der Tragweite seiner Entscheidung bewusst ist. Er soll den Erbverzicht nur dann beurkunden, wenn anzunehmen ist, dass der Verzichtende dies nicht später einmal bereuen wird.

Unerfahrenheit des Verzichtenden darf nicht ausgenutzt werden

Im nun vom OLG Hamm entschiedenen Fall war der Erbverzicht so einseitig zu Lasten des Verzichtenden formuliert, dass der Notar ihn nicht hätte beurkunden dürfen. Ein Vater mit Millionenvermögen hatte seinem Sohn aus früherer Ehe zwei Tage nach dessen 18. Geburtstag einen Erbverzichtsvertrag vorgelegt. Danach sollte der Sohn auf Erbe und Pflichtteil verzichten und bekam im Gegenzug einen Opel GT mit einer Höchstgeschwindigkeit von 320 km/h, der den Sohn sichtlich faszinierte. Allerdings sollte der Sohn den Sportwagen erst sieben Jahre später und auch nur dann erhalten, wenn er seine Gesellen- und Meisterprüfung zum Zahntechniker mit Bestnote absolvieren würde. Das OLG Hamm hielt diesen Vertrag für sittenwidrig. Die Gegenleistung für den Verzicht sei aufgrund des Wertverlusts des Fahrzeugs denkbar gering. Aufgrund der Bedingungen sei der Erhalt der Gegenleistung zudem unsicher. Schließlich knebele der Vertrag den Sohn, weil dieser nunmehr in seiner Berufswahl nicht mehr frei war.

Erbverzicht sollte auf angemessene Gegenleistung bedacht sein

Die Entscheidung zeigt, dass ein Verzichtsvertrag den Verzichtenden nicht gänzlich übervorteilen darf. Wer seine Erbfolge wirksam regeln und Konflikte in der Familie vermeiden möchte, sollte sich insofern rechtzeitig beraten lassen. Der Rechtsanwalt des Vertrauens leistet die notwendige rechtliche Beratung zum Verzicht auf Erb- und Pflichtteilsansprüche. Er bereitet auch Verzichtsverträge vor, die die Interessen aller Beteiligten zu einem angemessenen Ausgleich bringen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem neuen Beschluss die Anforderungen an Patientenverfügungen erhöht. Die Schriftstücke der Patientenverfügung müssen möglichst konkret sein. Insbesondere nur die Aussage, dass „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ gewünscht sind, reicht nach Ansicht des BGH nicht aus. Bindend sind die Festlegungen nur dann, wenn einzelne Maßnahmen genannt oder Krankheiten und Behandlungssituationen genug beschrieben werden.

Fall: Patientenverfügung zu ungenau formuliert

Mit der Entscheidung (Beschluss v. 6. Juli 2016 – XII ZB 61/16) geht ein Streit unter drei Töchtern über den richtigen Umgang mit der pflegebedürftigen Mutter weiter. Die 75jährige Frau wird seit einem Hirnschlag im Jahr 2011 über eine Magensonde ernährt. Nach einigen epileptischen Anfällen verlor die Frau die Fähigkeit zu sprechen und liegt seit Jahren im Koma. In zwei Patientenverfügungen hatte die Mutter sich für den Fall eines schweren Gehirnschadens gegen „lebensverlängernde Maßnahmen“ ausgesprochen. Diese sollten für den Fall unterbleiben, dass „vitale Körperfunktionen dauerhaft und ohne Aussicht auf Besserung ausfallen oder aufgrund von Krankheit oder Unfall ein Dauerschaden des Gehirns zurückbleiben wird.“ Dabei hatte die Frau ein Musterformular der evangelischen Kirche verwendet. Einer ihrer drei Töchter wurde die Vollmacht zur Durchsetzung erteilt. Diese Tochter ist der Ansicht, dass ein Ende der künstlichen Ernährung nicht dem Willen der Mutter entspricht. Ihre beiden Schwestern sahen das anders.

Nach Auffassung des BGH sind die Verfügungen nicht konkret genug. Es lasse sich daraus kein Sterbewunsch ableiten. Daher greife zunächst die Vollmacht. Diese könne nur aufgehoben oder beschränkt werden, wenn feststeht, dass sich die Tochter über den mutmaßlichen Willen ihrer Mutter hinwegsetzt. Angesichts der unzureichenden Patientenverfügung sei aber nicht klar, ob ein Abbruch der künstlichen Ernährung der Mutter gewünscht würde.

Weitreichende Rechtliche Konsequenzen einer Patientenverfügung

Eine unzureichende Patientenverfügung kann zu großen Zerwürfnissen in der Familie führen und weitreichende Konsequenzen auslösen. Diese große Bedeutung macht es notwendig, sich gründlich zu informieren, um späteren Streitigkeiten vorzubeugen. Viele Patientenverfügungen sind sehr komplex gestaltet und für die Betroffenen mit allen rechtlichen Konsequenzen nur schwer durchschaubar.  Im Zweifel sollten Sie über eine kostenlose Kurzanfrage unsere Expertise in Anspruch nehmen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 29. Juni 2016 – Az. IV 387/15 erneut einen Fall zu der Anfechtung durch Pflichtteilsberechtigte entschieden. Der BGH geht davon aus, dass auch nach der Neufassung des § 2306 Abs. 1 BGB ein zur Anfechtung der Annahme einer Erbschaft berechtigter Irrtum vorliegen kann. Ein Irrtum liegt beispielsweise vor, wenn der mit Beschwerungen als Erbe eingesetzte Pflichtteilsberechtigte irrig davon ausgeht, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen um seinen Anspruch auf den Pflichtteil nicht zu verlieren.

Fall: Anfechtung über Versäumung der Ausschlagungsfrist

Die verwitwete Erblasserin verstarb im Januar 2012 und hinterließ verschiedene Testamente. Sie setzte die Beklagte als Miterbin ein. Weiterhin beschwerte Sie die Erben mit einem Vorausvermächtnis zugunsten des Klägers, sowie seiner Geschwister bezüglich eines Hausgrundstücks. Das Grundstück war dabei mit einem Untervermächtnis in Höhe von EUR 15.000 zugunsten der Beklagten belastet. Weiterhin wurde der Kläger von der Erblasserin als Testamentsvollstrecker bestimmt. Insgesamt bekam die Beklagte so weniger als ihren Pflichtteil. Im März 2012 erfuhr sie von den Testamenten. Sie versäumte zunächst die Ausschlagungsfrist, erklärte aber im Juni 2012 die Anfechtung über die Versäumung der Ausschlagungsfrist und erklärte gleichzeitig die Erbausschlagung, mit folgender Begründung:

Ich wollte die Erbschaft in Wirklichkeit nicht annehmen, sondern habe die Frist zur Ausschlagung versäumt, weil ich in dem Glauben war, dass ich im Falle einer Ausschlagung vollumfänglich vom Nachlass ausgeschlossen wäre und zwar auch bezüglich von Pflichtteilsansprüchen und des zu meinen Gunsten eingeräumten Untervermächtnisses.

Im Folgenden stritten die Parteien darüber, ob die Beklagte Miterbin geworden oder ob sie pflichtteilsberechtigt war.

Anfechtung der Erbschaftsannahme

Die Ausschlagung einer Erbschaft hat generell den Verlust des Pflichtteils zur Folge. Wenn jedoch ein Inhaltsirrtum in Bezug auf die Ausschlagung vorliegt, kann diese auch noch danach erklärt werden. Zunächst stellt der BGH klar, dass eine Anfechtung wegen Inhaltsirrtums grundsätzlich möglich ist. Dies z.B. wenn die betroffene Person irrig annimmt, im Falle einer Ausschlagung keinerlei Teilhabe am Nachlass, insbesondere keinen Pflichtteilsanspruch mehr zu haben. Nach § 2306 BGB, der in neuer Fassung seit 2010 gilt, kann ein Erbe jedoch bei Testamenten mit Beschränkungen und Beschwerungen, obwohl er ausschlägt, den Pflichtteil verlangen. Im Regelfall wird der belastete Erbe – wie hier die Beklagte – nicht wissen, dass die Erbschaft ausgeschlagen werden muss, um den Pflichtteilsanspruch zu behalten. Es kommt also durchaus in Betracht, dass ein Erbe die Erbschaft nur deshalb nicht ausschlägt, weil er davon ausgeht, ansonsten keinen Pflichtteilsanspruch zu haben.

Weitreichende Rechtliche Konsequenzen im Erbrecht

Die Ausschlagungsfrist für eine Erbschaft ist mit sechs Wochen sehr kurz bemessen. Diese Kürze macht es deshalb notwendig, sich schnell und gründlich zu informieren, um rechtzeitig eine Entscheidung zu treffen. Eine Anfechtung wegen Inhaltsirrtums ist nur in Ausnahmen möglich. Viele Testamente sind sehr komplex gestaltet und für die Betroffenen mit allen rechtlichen Konsequenzen nur schwer durchschaubar.  Im Zweifel sollten Sie über eine kostenlose Kurzanfrage unsere Expertise in Anspruch nehmen.

Das Oberlandesgericht München (Beschluss vom 25. Juli 2016, Az. 31 Wx 156/15, Volltext) hat sich jüngst zu der Frage geäußert, ob es Ersatzerben für die Schlusserben gibt. Was verbirgt sich hinter dieser juristischen Frage?

Ersatzerben erben, wenn der eigentliche Erbe bereits verstorben ist

Regelungen zu Ersatzerben finden sich in §§ 2096 bis 2099 BGB. Danach kann ein Erblasser beim Aufsetzen eines Testaments oder Erbvertrags bestimmen, wer Erbe wird, wenn der eigentlich vorgesehene Erbe beim Tod des Erblassers bereits verstorben ist. Diesen Hilfserben nennt das Gesetz „Ersatzerbe“. Ein Ersatzerbe kann nicht nur zum Zuge kommen, wenn der eigentliche Erbe vorverstirbt, sondern auch dann, wenn dieser die Erbschaft ausschlägt. Ist eine Ersatzerbfolge im Testament oder Erbvertrag nicht ausdrücklich angeordnet oder mit Worten umschrieben, kann es trotzdem genau dazu kommen. So verhält es sich etwa, wenn der Erblasser eigene Kinder oder Enkel als Erben einsetzt. Denn für diesen Fall legt § 2069 BGB fest, dass bei deren Vorversterben im Zweifel deren Abkömmlinge Ersatzerben werden. Das gilt aber dem Gesetz zufolge nur, wenn der Erblasser eigene Abkömmlinge als Erben einsetzt. Setzt er hingegen Dritte als Erben ein, werden deren Kinder nicht ohne Weiteres zu Ersatzerben.

OLG München: Ersatzerben nicht in jedem Testament

Das OLG München hat in seiner Entscheidung nunmehr den Ausnahmecharakter des § 2069 BGB bekräftigt. Man könne Ersatzerben nicht in jedes Testament hineinlesen. Im konkreten Fall hatte eine Erblasserin zwei Anverwandte ihrer Mutter als Erben eingesetzt. Beide verstarben aber vor dem Tod der Erblasserin. Als diese dann 2013 starb, beanspruchten die Kinder der Erben die Erbschaft. Das OLG München befand, § 2069 BGB komme nicht zur Anwendung, weil die Anverwandten der Mutter keine Abkömmlinge der Erblasser waren. Man könne eine Ersatzerbenstellung der Anspruchsteller auch nicht in das Testament hineinlesen, denn dafür gebe es keine Anhaltspunkte. Deswegen kam die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. Nach der gesetzlichen Erbfolge erben zunächst Kinder, Enkel und Urenkel der Verstorbenen und danach die Abkömmlinge ihrer Eltern.

Auf die Auslegung des Testaments kommt es an

In ähnlichen Fällen wird es zukünftig in besonderer Weise auf die Auslegung des Testaments oder Erbvertrags ankommen. Nur wenn sich dort eine Andeutung findet, dass der Erblasser einen Ersatzerben einsetzen wollte, kommt es zur Ersatzerbfolge. Im Zweifel sollten Anspruchsteller das Testament oder den Erbvertrag anwaltlich prüfen lassen, bevor sie Ansprüche an die gesetzlichen Erben stellen.

Ist derjenige erbunwürdig oder strafbar, der ein Testament für jemand anderen schreibt? Eine aktuelle Entscheidung des OLG Hamm hat sich mit dieser Frage beschäftigt (OLG Hamm v. 12. Juli 2016, 10 U 83/15, Volltext).

Testament ohne Notar muss komplett von eigener Hand geschrieben sein

Um die Entscheidung des OLG Hamm zu verstehen, muss man die Regeln zur Errichtung eines Testaments kennen. Nach deutschem Recht (§ 2231 BGB) kann man ein Testament in aller Regel nur notariell oder eigenhändig errichten. Das heißt übersetzt: Entweder man geht zum Notar und lässt seinen Willen dort unmittelbar beurkunden. Dann achtet der Notar darauf, dass das Testament verständlich ist und dass darin auch wirklich der echte Wille des Erblassers steht. Oder aber der Erblasser errichtet das Testament eigenhändig. Das bedeutet, dass das Testament nicht nur unterschrieben, sondern komplett eigenhändig geschrieben sein muss. Unterschreibt der Erblasser nur, was auf dem Computer getippt und ausgedruckt oder was von jemand anderem geschrieben wurde, ist das Testament unwirksam.

Fremdhändiges Testament geschrieben: Nicht erbunwürdig, nicht strafbar

Im nun vom OLG Hamm entschiedenen Streit handelte es sich um einen solchen Fall. Die Erblasserin hatte ihr Testament nicht selbst verfasst, sondern nur eine von der Tochter geschriebene Erklärung unterzeichnet. Deswegen sah das Gericht das Testament als unwirksam an. Fraglich war nun, ob die Tochter, die das unwirksame Testament niedergeschrieben hatte, deswegen erbunwürdig war. Erbunwürdig ist nach § 2339 Abs. 1 BGB derjenige, der vorsätzlich verhindert hat, dass der Erblasser ein Testament errichtet, oder der insoweit ein strafbares Urkundendelikt begangen hat. Das aber verneinte das Oberlandesgericht im konkreten Fall. Zwar sei das fremdgeschriebene Testament nicht wirksam. Das allein führe allerdings nicht dazu, dass die Tochter automatisch erbunwürdig sei. Solange nicht anzunehmen sei, dass die Tochter die Erbfolge nach der Mutter absichtlich manipuliert habe, liege keine Erbunwürdigkeit vor. Erben und Pflichtteilsberechtigte sollten im Zweifelsfall einen Erbrechts-Anwalt konsultieren, um zu prüfen, ob ein potenzieller Erbe erbunwürdig ist.