Nur wer Kenntnis von einem Nachlassvermögen hat, kann erbrechtliche Ansprüche und seinen Pflichtteil gegebenenfalls durchsetzen. Einen Auskunftsanspruch über Nachlassvermögen haben dabei Allein-, Mit- und Nacherben ebenso wie Pflichtteilsberechtigte. Auskunftspflichten können dabei den Erbschafsbesitzer, den Testamentsvollstrecker oder auch den Erben treffen.

Worauf stützt sich der Auskunftsanspruch beim Pflichtteil?

Für eine weitere Prüfung der Aussichten kann der Pflichtteilsberechtigte einen Auskunftsanspruch gem. § 2314 BGB geltend machen. Die Erben müssen dann zunächst Auskunft über den Bestand des Nachlasses erteilen. Dies geschieht regelmäßig in Form eines Bestandsverzeichnisses. Die Kosten für das Bestandsverzeichnis gehen zu Lasten des Nachlasses. Häufig bestehen unterschiedliche Auffassungen über die Beschreibung und Auflistung von Nachlassgegenständen im Bestandsverzeichnis des Erben. Grundsätzlich entscheidet jedoch der Pflichtteilsberechtigte über Umfang, Intensität und Begrenzung von Informationen bei einem Auskunftsanspruch. Soweit ein Erbe über den Nachlass selbst keine Kenntnis hat, kann er sich auf fehlendes Wissen nicht berufen. Vielmehr muss er sich die notwendigen Informationen über geeignete Quellen besorgen. Dies gilt insbesondere bei Auskunftsansprüchen gegenüber der Bank, bei welcher der Erblasser seine Konten führte. Dem Erben steht hier ein Auskunftsrecht gegenüber der Bank zu. Dieser Anspruch kann an den Pflichtteilsberechtigten abgetreten werden.

Auskunftsanspruch: Reichen Identifizierungsmerkmale?

Die meisten Erbschaften in Deutschland bewegen sich unter EUR 100.000. Somit betreffen Informationspflichten bei einem Auskunftsanspruch häufig Gegenstände von geringerem Wert, wie z.b. Haushaltsgegenstände, Schmuck oder Fahrzeuge. Nach der Rechtsprechung wird für ein wirksames Bestandsverzeichnis zum Aktivnachlass eine so genaue Beschreibung der einzelnen Gegenstände verlangt, dass der Pflichtteilsberechtigte ihren Wert abschätzen kann. Alternativ genügen Merkmale, damit ein Sachverständiger den Wert ermitteln kann. Entscheidend ist insbesondere eine mögliche Werthaltigkeit der Gegenstände bei einem Auskunftsanspruch der Berechtigten.

Informieren Sie sich weiter zum Thema Pflichtteil, Auskunftsanspruch, etc. im Rahmen unserer FAQ und der Rubrik Erbrecht aktuell auf unserer Homepage. Über eine kostenlose Kurzanfrage erhalten Sie zudem eine Ersteinschätzung.

Innerhalb von Familien kommt es im Rahmen von Grundstücksschenkungen oft zu Streit um einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. In Ausnahmefällen kann der Fristbeginn bei einer Schenkung gem. § 2325 Abs. 3 BGB – die 10-Jahresfrist – für den Pflichtteilsergänzungsanspruch gehindert sein.

Was für einen Sinn hat der Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch dient grundsätzlich dem Schutz vor benachteiligenden Schenkungen des Erblassers. Der Gesetzgeber hat mit § 2325 BGB eine 10-Jahresfrist eingeführt, um vorbeugend Streit über eine Benachteiligungsabsicht zu vermeiden. Für den Pflichtteilsergänzungsanspruch hat der Gesetzgeber generell bestimmt, dass nach zehn Jahren keine Benachteiligungsabsicht mehr gegeben ist.

Was gibt es für einen Fristlauf beim Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Grundsätzlich kann der Pflichtteilsberechtigte bei einer Schenkung des Erblassers an einen Dritten, als Ergänzung des Pflichtteils einen Ausgleichsbetrag verlagen. Dieser Betrag erhöht sich, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass und somit dem Pflichtteil zugerechnet wird. Dieser Betrag bewegt sich bei einer Schenkung von Immobilien meist in einem hohen Bereich. Dabei wird die Schenkung innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang für den Pflichtteilsergänzungsanspruch berücksichtigt, innerhalb jeden weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger. Für den Fristbeginn ist bei Grundstücken dabei auf die Umschreibung im Grundbuch abzustellen.

Kann beim Pflichtteilsergänzungsanspruch der Fristbeginn gehindert sein?

Für den Fristbeginn muss der Erblasser bei einer Grundstücksschenkung aber nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgeben, sondern darüber hinaus auch darauf verzichten, das Grundstück im Wesentlichen weiter zu nutzen. Eine Schenkung gilt als nicht geleistet, wenn der Schenkende seine Rechtsstellung formal aufgibt, wirtschaftlich aber weiter uneingeschränkt über den „Genuss“ des Grundstücks verfügen kann. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 29. Juni 2016 (Az. IV ZR 474/15) festgestellt, dass in Ausnahmefällen die Frist mit Schenkungsvollzug bei Wohnrechtsvorbehalt nicht beginnt. In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte sich der Erblasser die Erdgeschosswohnung und damit das Wohnungsrecht an einer von insgesamt drei Etagen vorbehalten. Das genügte dem BGH nicht, dass die Frist nicht begann. Soweit für den Schenkenden eine spürbare Veränderung durch die Schenkung erfolgt, ist der Fristlauf nicht gehemmt.

Der Fristbeginn bei einem Pflichtteilsergänzungsanspruch ist hingegen gehindert, wenn sich der Schenkende ein Wohnungsrecht für das gesamte Haus vorbehält. Des Weiteren liegt kein Fristbeginn vor, wenn sich der Erblasser weiterhin wesentlichen Einfluss für die Verwendung des Hausgrudstücks einräumt.

Festzuhalten bleibt, dass es bei Schenkungen von Grundstücken immer auf die Umstände des Einzelfalles ankommt. Eine anwaltliche Beratung im Vorfeld wird deshalb geraten. Wir stehen Ihnen gerne im Rahmen einer kostenfreien Kurzanfrage zur Verfügung.

 

Gemäß § 2247 Abs. 1 BGB kann man ein privatschriftliches Testament nur durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Das OLG Frankfurt am Main hatte sich vor einiger Zeit mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Pfeildiagramm diese Voraussetzungen erfüllt (Beschluss vom 11. Februar 2013 Az. 20 W 542/11, Volltext).

OLG Frankfurt: Pfeildiagramm nicht „eigenhändig geschrieben“

Das OLG Frankfurt ist der Auffassung, ein Pfeildiagramm sei nicht im Sinne des § 2247 Abs. 1 BGB eigenhändig geschrieben. Sinn und Zweck dieser Vorschrift sei die Verbürgung der Echtheit des letzten Willens. Daneben lasse sich der Vorschrift auch ein Übereilungsschutz entnehmen. Erblasser sollen nicht eine behende Strichzeichnung anfertigen, sondern formulieren und ihre Worte wägen. Diese Zwecksetzung werde nur verwirklicht, wenn das Testament tatsächlich in Handschrift niedergelegt werde. Denn anders als eine Zeichnung trage die Handschrift individuelle Züge, aus denen sich im Nachhinein ableiten lasse, das die Verfügung tatsächlich vom Erblasser stamme. Daran fehle es, wenn sich der letzte Wille nur in Zusammenschau von Pfeildiagramm und erklärenden Worten erschließe.

Woran fehlt es beim Pfeildiagramm?

Geht man der Begründung des OLG Frankfurt auf den Grund, so lässt sich die Auslegung des § 2247 Abs. 1 BGB noch präziser fassen. Dem OLG zufolge kann ein Pfeildiagramm zwar eine Erklärung darstellen und diese kann durchaus auch eigenhändig niedergelegt sein. Es fehlt aber schlicht am Schreiben. Denn ein Pfeildiagramm ist nicht im Sinne des Gesetzes geschrieben, sondern eben gezeichnet. Der eng auszulegende Wortlaut der Norm ist insofern nicht erfüllt. Erblassern, die ihre Erbfolge durch eine Zeichnung verdeutlichen wollen, ist daher dringend anzuraten, ihren letzten Willen so zu fassen, dass er auch ohne die Zeichnung verständlich ist. Eine Zeichnung oder ein Pfeildiagramm mag eine wörtlich niedergelegte Verfügung bestätigen. Aber sie darf nicht zum Verständnis des handschriftlich geschriebenen Testaments notwendig sein. Anderenfalls kann das gesamte Testament unwirksam sein. In diesem Fall bestimmt sich die Erbfolge nach einem vorausgehenden Testament oder Erbvertrag oder nach den gesetzlichen Regeln.

Das Honorar eines Rechtsanwalts im Erbrecht ist regelmäßig Gegenstand von Diskussionen. Was setzen Rechtsanwälte üblicherweise an, wie wird es berechnet und wie fährt man als Mandant am besten?

Grundlegende Unterscheidung: Gesetzliches vs. vereinbartes Honorar

Grundsätzlich ist zu unterscheiden: Entweder Anwalt und Mandant vereinbaren ein Honorar oder es wird das gesetzliche Honorar berechnet. Was heißt das? Wenn sie ein Honorar vereinbaren, sind Anwalt und Mandant zumindest im außergerichtlichen Bereich weitgehend frei. Möglich ist zum Beispiel die Vereinbarung eines Stundenhonorars für jede auf das Mandat verwendete Stunde. Oder man vereinbart ein Pauschalhonorar, das jeglichen Aufwand abgilt. Rechnet der Anwalt hingegen nach dem Gesetz ab, so bedeutet dies, dass er die gesetzliche Pauschale ansetzt. Diese Pauschale richtet sich nach dem Streitwert und dem Fortgang des Verfahrens. Mit Hilfe eines Prozesskostenrechners können Rechtsuchende die Kosten ihres Falles leicht selbst ausrechnen. Man sieht daran auch: Ein hoher Streitwert führt unabhängig von der investierten Arbeitszeit zu einem hohen Honorar. Ein niedriger Streitwert führt dagegen zu einem schmalen Honorar.

Das gesetzliche Anwaltshonorar ist eine Mischkalkulation

Wie sieht die Praxis zum gesetzlichen Honorar eines Rechtsanwalts aus? Es gibt zunächst einmal viele Fälle mit mittleren Streitwerten, die kaum für Aufsehen sorgen. Bei Fällen mit geringen Streitwerten dringen Anwälte gelegentlich auf Stundenhonorare, weil sich das dann niedrige gesetzliche Honorar für sie nicht rechnet. Bei Fällen mit hohen Streitwerten ist die Vereinbarung eines Stundenhonorars hingegen im Sinne des Mandanten, weil das gesetzliche Honorar womöglich üppig ausfallen würde. Hier sorgte unlängst ein Fall aus München für Schlagzeilen.

Gebührensystem als „gelebter Kommunismus“

Ein Rechtsanwalt hatte seinem Mandanten für die Ausarbeitung eines Vertrages stolze 55.846,22 € in Rechnung gestellt (siehe LG München I, Urteil vom 8. März 2016, 30 O 5751/14). Was in Presse und Öffentlichkeit kein gutes Echo fand, ist vom System des gesetzlichen Gebührenrechts her allerdings verständlich. So sprach Volker Römermann im Legal Tribune Online vom gesetzlichen Gebührenrecht als „gelebtem Kommunismus“. Damit ist gemeint: Rechtsrat soll bei niedrigen Streitwerten so günstig sein, dass es sich für Anwälte nicht mehr lohnt. Dann muss man aber auch in Kauf nehmen, dass er bei hohen Streitwerten übermäßig hoch erscheint.

Rechtsanwälte bewältigen viel Hintergrundarbeit

Die Diskussionen um das gesetzliche Anwaltshonorar zeigen, dass es jedenfalls sinnvoll ist, frühzeitig über das Honorar zu sprechen. Transparenz ist das A und O beim Honorar eines Rechtsanwalts. Es wird sodann häufig gute Gründe für eine Honorarvereinbarung geben. Wie hoch sind die Stundensätze, die Mandanten hier erwarten können? Üblich ist ein Stundenhonorar zwischen 150 und 350 €. Diese Sätze erscheinen auf den ersten Blick ihrerseits sehr hoch. Mandanten sollten aber bedenken, dass diese Honorare nur für die Mandatsarbeit im engeren Sinne anfallen. Was tun Rechtsanwälte außerhalb der unmittelbaren Mandatsarbeit?

Honorar eines Rechtsanwalts muss transparent sein

Rechtsanwälte wenden viel Zeit und Geld auf, um ein Büro zu unterhalten, Mitarbeiter zu beschäftigen usw. Sie müssen Literatur beschaffen, die vorgeschriebenen Fortbildungen besuchen und allgemeine Rechtsinformationen bereitstellen. Es ist ziemlich realistisch, wenn von einem berechneten Stundenhonorar von 250 € letztlich nur 50 € in der Tasche des Anwalts landen. Erscheint einem Rechtsuchenden das veranschlagte Honorar eines Rechtsanwalts dennoch zu hoch, empfiehlt es sich, eine Obergrenze (Cap) zu vereinbaren. So lässt sich sicherstellen, dass die Kosten kalkulierbar bleiben. An einer fairen Bezahlung sollte letztlich sowohl dem Mandanten als auch dem Anwalt gelegen sein.

Muss man einen Erbschein bei der Bank vorlegen? Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes zeigt, dass dies nicht unbedingt der Fall ist. Im Gegenteil: Wenn die Bank auf der Vorlage des Erbscheins besteht, kann sie sich im Einzelfall sogar schadensersatzpflichtig machen. Dies gilt insbesondere, wenn auch der Verweis auf ein eröffnetes eigenhändiges Testament des Erblassers genügen würde.

Muss der Erbe einen Erbschein bei der Bank vorlegen?

In der Praxis ist es bei Banken und Kreditinstituten absolut üblich, dass sie einen Erbschein sehen wollen, wenn jemand auf ein Konto des Erblassers zugreifen möchte. Das ist im Grundsatz durchaus im Sinne der Erben. Denn wenn nicht mit Brief und Siegel geklärt ist, wer Erbe ist, besteht die Gefahr, dass ein Nichtberechtigter Zugriff auf das Konto erhält. Wer Vermögensgegenstände des Verstorbenen an Nichtberechtigte herausgibt, muss mit Schadensersatzansprüchen rechnen. Insofern ist es legitim, wenn Banken versuchen, sich zu schützen, indem sie verlangen, dass Angehörige einen Erbschein bei der Bank vorlegen.

BGH: Vorlage des Erbscheins nicht immer notwendig

In seinem Urteil vom 5. April 2016 (Az. XI ZR 440/15, Volltext, NJW 2016, 2409) hat der Bundesgerichtshof jetzt allerdings entschieden, dass das Beharren auf dem Erbschein bisweilen zu weit geht. Der Erbe könne sein Erbrecht auch durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments belegen, wenn daraus seine Erbenstellung eindeutig hervorgehe. Im konkreten Fall hatte eine Bank die Vorlage eines eigenhändigen Testaments mit Eröffnungsvermerks nicht ausreichen lassen, sondern auf der Vorlage eines Erbscheins bestanden. Deswegen sahen sich die Erben gezwungen, einen Erbschein zu beantragen. Dafür fielen Kosten in Höhe von 1.770 € an.

Erbschein bei der Bank vorlegen: Nur bei berechtigten Zweifeln an der Erbenstellung

Der BGH hielt das Begehren der Bank für überzogen. Ihr Interesse sei zwar nachvollziehbar, aber sie könne nicht pauschal oder auch nur im Regelfall einen Erbschein verlangen. Wenn es nach den Umständen des Einzelfalls keine berechtigten Zweifel an der Erbenstellung gebe, müsse auch ein Testament mit Eröffnungsvermerk genügen. So lagen die Dinge auch im vom BGH entschiedenen Fall. Die Erben waren im Testament klar als Erben bezeichnet. Die Bank hatte daher keinen tragfähigen Anhaltspunkt für die Vermutung, sie seien nur Vermächtnisnehmer.

Was bedeutet es, jemanden zu enterben? Die meisten Menschen wissen, dass es darum geht, jemandem das Erbe wegzunehmen. Aber wer ist überhaupt „geborener Erbe“ und inwieweit kann man so jemanden überhaupt enterben?

Enterben muss man nur denjenigen, der sonst erben würde

Es ergibt sich aus der Natur der Sache, dass man nur denjenigen enterben muss, der sonst erben würde. Das wirft die Frage auf: Wer erbt eigentlich, ohne dass man ihn zum Erben bestimmt hat? Die Antwort findet sich im Recht der so genannten gesetzlichen Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge ist in §§ 1924 ff. BGB geregelt. Dort ist bestimmt, dass die nächsten Angehörigen Erben werden, wenn der Erblasser nichts anderes bestimmt hat. Nächste Angehörige sind insbesondere Kinder und Ehegatten bzw. Lebenspartner. Das ist die gesetzliche Ausgangslage. Wenn der Erblasser etwas anderes möchte, muss er es explizit regeln. Das kann in einem Testament oder einem Erbvertrag geschehen. Wenn jemand ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzt und darin jemanden übergeht, der nach gesetzlicher Erbfolge geerbt hätte, dann nennt man das eine Enterbung.

Enterben bedeutet, jemand anderen als Erbe einzusetzen

Häufig ist eine Enterbung Ausdruck von einem langen und intensiven Familienstreit. Da wird der Sohn mit dem unsteten Lebenswandel übergangen oder die ungeliebte Enkelin von der Erbfolge ausgenommen. Zuweilen kommt eine Enterbung aber auch vor, wenn der Enterbte „seinen Teil“ schon zu Lebzeiten des Erblassers erhalten hat. Wichtig ist aber: Es ist nicht erforderlich, dass das Testament oder der Erbvertrag ausdrücklich davon sprechen, dass jemand enterbt wird. Es genügt völlig, wenn ein Testament oder ein Erbvertrag existiert, in dem der Betroffene schlicht nicht genannt wird. Auch im Schweigen kann also ein Enterben liegen.

Enterben hat seine Grenzen

Schließlich gilt aber auch: Enterben hat seine Grenzen. Das Gesetz – genauer gesagt § 2303 BGB – besagt, dass man bestimmte nahen Angehörige nicht völlig vom Erbe ausschließen kann. Man spricht vom so genannten Pflichtteil oder Pflichtteilsrecht. Der Gesetzgeber meint, dass das Vermögen unabhängig vom Willen des Erblassers immer ein Stück weit in der Familie bleiben sollte. Wer enterbt worden ist, kann daher in der Regel noch eine Art gesetzliches Mindesterbteil, den sog. Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteilsanspruch richtet sich gegen die Erben und ist ein reiner Geldanspruch. Häufig bedienen Erben die Pflichtteilsansprüche nur widerwillig oder streiten sie rundheraus ab. Deswegen ist hier vergleichsweise häufig die Zuziehung eines Rechtsanwalts erforderlich. Das Bestehen eines Pflichtteilsanspruch lässt sich mit der kostenlosen Kurzanfrage zum Pflichtteil im Handumdrehen überprüfen.

Noch nie haben die Deutschen so viel Vermögen an die nächste Generation vermacht wie heute. Das hiervon auch ein Digitales Erbe betroffen ist, wissen jedoch wenige.

Was ist ein Digitales Erbe?

Die heutige Generation nennt man Digital Natives. Es ist die erste Generation, die mit Internet und Handy aufgewachsen ist. Für diese Generation spielt sich ein großer Zeit des Lebens online ab und es wir dabei ein Digitales Erbe aufgebaut. So nennt man die gesamten Daten, welche von einem Verstorbenen im Internet oder auf Festplatten und USB-Sticks zu finden sind. Neben Konten bei Internet-Versandhäusern (bspw. Amazon) und verschiedenen persönlichen Profilen in sozialen Netwerken (bspw. Facebook) umfasst ein digitaler Nachlass insbesondere auch online geschlossene Verträge.

Digitales Erbe: Was geschieht mit Nutzungsrechten?

Im Internet werden zahlreiche Musikstücke, E-Books und Filme gekauft. Diese sind von dem digitalen Nachlass hingegen nicht erfasst. Mit dem Tod ist bei Lizenzmodellen vielfach das Ende der Nutzungsrechte verbunden. Ein Eintritt des Erben erfolgt hierbei nicht. Unter Umständen stellt diese Regelung in den AGB einen Verstoß gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB
dar. Vielfach ist nicht festgelegt, dass es sich um eine Miete und nicht um einen Kauf handelt. Ein Vorgehen lohnt sich jedoch aufgrund der fehlenden Vollstreckbarkeit in ausländische Jurisdiktionen in den wenigsten Fällen.

Digitales Erbe: Wie erfolgt der Zugriff?

Bei Profilen in sozialen Netzwerken wird die Mitgliedschaft nach Benachrichtigung des Betreibers meist gelöscht. Bei Facebook kann man die Seite nach dem Tod löschen oder in einen Gedenkmodus stellen lassen, bei welchem Kontakte ihre Anteilnahme hinterlassen können. Google bietet bereits eine Einstellung an, bei welcher der Nutzer bereits zu Lebzeiten bestimmen kann, was mit den persönlichen Daten nach dem Tod geschehen soll.

Für einen umfassen Überblick konnten Angehörige früher insbesondere auf Aktenordnern und Briefe zurückgreifen. Ein Digitales Erbe erfordert hingegen als Ausgangspunkt meist einen Zugang zu dem E-Mail Konto des Verstorbenen. Hierbei gewähren viele Provider nach Ausweisung durch Personalausweis und Erbschein Zugriff auf das E-Mail Konto. Einige Anbieter fürchten allerdings eine Verletzung des Fernmeldegeheimnises aus § 88 TKT, weil der Verstorbene meist vorher nicht zugestimmt hat die Nachrichten weiterzugeben. Hier ist ggf. ein gerichtliches Vorgehen nötig. Eine rechtliche Klarstellung zu diesem Thema gibt es bislang in Deutschland noch nicht. Nutzer sollten aus diesem Grund bereits zu Lebzeiten in einem Testament auch ein Digitales Erbe einbinden. Dieses Testament muss handschriftlich verfasst werden. Wie hoch der Bedarf an Aufklärung und Beratung in diesem Bereich ist, zeigt eine Umfrage des IT-Branchenverbandes Bitkom. Das Ergebnis der Umfrage bringt zum Vorschein, dass lediglich einer von 10 Internetnutzern bereits Bestimmungen für ein Digitales Erbe getroffen hat. Umso mehr sich das Leben in das Internet verlagert, umso dringender sollten sich mit dem Thema Digitales Erbe beschäftigt werden.

 

 

 

Das Erbe Gurlitt bleibt vorerst ungeklärt. Das Oberlandesgericht München wird im September 2016 Zeugen hören, um zusätzliche Informationen zum Geisteszustand des verstorbenen Kunstsammlers einzuholen.

Streit um das Erbe Gurlitt: Auf die Testierfähigkeit kommt es an

Nach dem Tod von Cornelius Gurlitt vor gut zwei Jahren galt zunächst das Kunstmuseum Bern als sicherer Erbe seiner wertvollen Kunstsammlung. Denn Gurlitt hatte das Museum per Testament als Alleinerben eingesetzt. Die Diskussion begann, als Gurlitts Cousine ein Gutachten vorlegte, das zu dem Schluss kam, Gurlitt müsse zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig gewesen sein. Das inzwischen mit der Nachlassangelegenheit befasste Oberlandesgericht München bestellte anschließend selbst einen Sachverständigen. Dieser kam zu dem Ergebnis, Gurlitt habe zweifelsohne an psychischen Beeinträchtigungen gelitten. Gleichwohl fehle es an zureichenden Anhaltspunkten für den Schluss, er sei seinerzeit tatsächlich testierunfähig gewesen. Unter Anwendung der Zweifelsregelung des § 2229 Abs. 4 BGB würde danach das Museum als Erbe gelten.

OLG München geht beim Erbe Gurlitt auf Nummer Sicher

Das OLG München hat sich im Frühjahr 2016 entschieden, nicht bereits auf Grundlage des schriftlichen Gutachtens über die Testierfähigkeit von Gurlitt ein Urteil zu fällen. Vielmehr will das Gericht nunmehr die Beweisaufnahme in einem Termin Ende September 2016 fortsetzen. Dabei soll der Gerichtsgutachter seine schriftlichen Ausführungen erläutern. Zudem könnten dem Vernehmen nach auch die Privatgutachter von Gurlitts Cousine die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Diese waren mit Blick auf die verfügbaren Indizien zum Gesundheitszustand Gurlitts von dessen Testierunfähigkeit überzeugt.

Urteil zum Erbe Gurlitt nicht vor Sommer 2017

Das Urteil des Oberlandesgerichts München zum Erbe Gurlitt wird nicht vor Sommer 2017 erwartet. Sollte das Gericht eine Fortsetzung der Beweisaufnahme für erforderlich halten, wäre sogar eine Entscheidung erst im Jahr 2018 denkbar. Dabei wird es letztlich nicht nur auf die Erkenntnisse der Gutachter, sondern vor allem auch darauf ankommen, wie das Gericht die Zweifelsfallregelung des § 2229 Abs. 4 BGB auslegt. Viel spricht dafür, dass auch die Gegengutachten der Cousine Gurlitts das Gericht nicht unzweifelhaft von der Testierfähigkeit Gurlitts überzeugen werden. Das Kunstmuseum Bern darf sich also berechtigte Hoffnungen machen, in absehbarer Zeit das Erbe von Cornelius Gurlitt antreten zu können.

Ein Beitrag von Claus-Henrik Horn für die aktuelle Neue Juristische Wochenschrift (NJW) beleuchtet Auskunftsrechte des Erben gegen den Pflichtteilsberechtigten. Eine interessante Konstellation, denn üblicherweise geht der Auskunftsanspruch in die andere Richtung. Viel häufiger fragt man sich, wann ein Pflichtteilsberechtigter Auskunft vom Erben verlangen kann.

Unter diesen Voraussetzungen kann ein Pflichtteilsberechtigter Auskunft verlangen

Gemäß § 2314 Abs. 1 BGB kann ein Pflichtteilsberechtigter Auskunft vom Erben verlangen. Dieser Auskunftsanspruch umfasst die ausführliche Darlegung des Nachlassbestands. Zudem muss der Erbe auch über den Wert der Erbschaft Rechenschaft ablegen. Das hat seinen guten Grund. Der Pflichtteil ist eine Art gesetzlicher Mindesterbteil, den der Erblasser seinen nächsten Verwandten auch durch eine Enterbung nicht entziehen kann. Wer auf den Pflichtteil verwiesen ist, hat typischerweise eine schwache Stellung. Vor dem Tod des Erblassers hat er häufig keinen guten Kontakt mehr zu ihm gehabt. In der Regel hat er daher auch keinen Überblick über Umfang und Wert des Nachlasses. Damit ihm dann aber sein Pflichtteil nicht vom Erben geschmälert wird, müssen dem Pflichtteilsberechtigten Auskunftsrechte zustehen. Diese lassen sich üblicherweise im Wege einer sog. Stufenklage geltend machen.

Auskunftsansprüche des Erben gegen den Pflichtteilsberechtigten

Der NJW-Beitrag von Horn beleuchtet nun die umgekehrte Situation: Auskunftsansprüche des Erben gegen den Pflichtteilsberechtigten. In bestimmten Fällen hat nämlich auch der Erbe ein berechtigtes Auskunftsinteresse. Das gilt etwa dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte vor dem Tod des Erblassers von diesem Geschenke erhalten hat, vgl. § 2327 BGB. Denn solche Geschenke wie auch sonstige ausgleichspflichtige Zuwendungen (§ 2315 BGB) können den Pflichtteil womöglich mindern. Freilich sind Voraussetzungen und Umfang der Auskunftsansprüche des Erben in Rechtsprechung und juristischer Lehre umstritten. Deswegen sind Auskunftsklagen des Erben häufig sehr risikobehaftet. Wesentlich einfacher ist die Klage, wenn ein Pflichtteilsberechtigter Auskunft vom Erben verlangt. Gleichzeitig ist ihm im Zuge der Geltendmachung dieses Anspruchs dann aber anzuraten, seinerseits dem Erben die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Der Beitrag von Horn findet sich in der NJW 2016 auf den Seiten 2150-2153.