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Ist der Erblasser überschuldet, kann es für den Erben sinnvoll sein, die Erbschaft auszuschlagen. Was ist jedoch, wenn sich die Vermögensverhältnisse nach der Ausschlagung des Erbes als günstiger herausstellen als ursprünglich gedacht? Mit dieser Frage hat sich das OLG Düsseldorf vor kurzem befasst (Beschluss vom 19.12.2018 – 3 Wx 140/18, Volltext).

Erbschaft ausgeschlagen – Ausschlagungserklärung angefochten

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine allein lebende und verwitwete Erblasserin wurde tot in ihrer Wohnung aufgefunden. Die Mietwohnung befand sich dabei in einem sehr verwahrlosten Zustand. Ein Testament gab es nicht. Zwei Schwestern der Erblasserin, die der gesetzlichen Erbfolge nach Miterbinnen gewesen wären, schlugen die Erbschaft aus.

Kurze Zeit später wurde eine Nachlasspflegerin bestellt, um den Nachlass zu sichern und zu verwalten. Den Berichten der Nachlasspflegerin zufolge würden neben Aktiva in Höhe von 11.000 Euro auch Passiva anfallen. Dazu würden zum einen die Bestattungskosten von knapp über 1.000 Euro aber bezüglich der Wohnung auch „hohe Kosten an Entsorgung und Renovierung“ zählen. Nichtsdestotrotz würden letzten Endes noch etwa 6.000 Euro an Aktiva übrig bleiben.  

Darüber hinaus hatte die Nachlasspflegerin mit einer der Schwestern, die das Erbe ausgeschlagen hatten, telefoniert und ihr mitgeteilt, dass der Nachlass nicht überschuldet sei. Die Schwester sei ursprünglich fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Erbe alle bei der Mietwohnung anfallenden Renovierungs- und Entrümpelungskosten tragen müsse. Dass der Erbe die Wohnung nur räumen, aber nicht renovieren müsse, habe sie nicht gewusst. Da sie somit davon ausgegangen sei, dass die Nachlassverbindlichkeiten die Aktiva übersteigen würden, habe sie das Erbe ausgeschlagen.

Die Schwester versuchte nun ihre Ausschlagungserklärung anzufechten und die Erbschaft doch noch anzunehmen. Sie sei irrtümlich davon ausgegangen, dass die noch anfallenden Monatsmieten und die Renovierungskosten die Aktiva übersteigen.

Als sie nun einen Erbschein beantragte, wies das Nachlassgericht diesen Antrag zurück. Die Ausschlagungserklärung sei nicht wirksam angefochten worden, da es kein Anfechtungsgrund vorliege. Dagegen wollte die Schwester nun vor dem OLG Düsseldorf vorgehen.

OLG Düsseldorf: Bloßer Motivirrtum berechtigt nicht zur Anfechtung

Das OLG Düsseldorf verneinte das Vorliegen eines Anfechtungsgrund jedoch ebenfalls. Grundsätzlich sei in dem Irrtum über die Frage, ob eine Erbschaft überschuldet zwar ein Anfechtungsgrund zu sehen.

Wenn der Erbe seine Entscheidung zur Ausschlagung der Erbschaft nur auf Spekulationen stützt und sich das Erbe dann später doch als werthaltiger herausstellt als ursprünglich gedacht, so liegt ein bloßer Motivirrtum vor. Ein solcher berechtigt den Erben nicht zur Anfechtung der Ausschlagungserklärung. Denn ansonsten würde eine gesetzlich nicht vorgesehene Möglichkeit der Haftungsbeschränkung geschaffen werden: Ein Erbe könne das Erbe zunächst immer ausschlagen, sofern die Vermögensverhältnisse noch nicht abschließend geklärt sind. Falls sich die Vermögensverhältnisse schließlich doch als günstig herausstellen, könne er die Anfechtungserklärung ja noch immer anfechten.

Da die Schwester die Erbschaft ausgeschlagen hatte, ohne gesicherte Informationen über die Vermögenslage der Erblasserin zu haben, läge hier ein solcher unbeachtlicher Motivirrtum vor.

Dieser Fall zeigt, dass sich eine voreilige Ausschlagung des Erbes rächen kann. Auf rechtsanwaltlichen Rat sollte in einer solchen Situation daher nicht verzichtet werden. Dies ist etwa über eine kostenlose Kurzanfrage schnell und unkompliziert möglich.

Ein Testament soll grundsätzlich für klare Verhältnisse im Bezug auf die Erbschaft sorgen. Nicht immer ist dies jedoch der Fall. So hatte sich das OLG Düsseldorf in einem aktuellen Beschluss (Beschluss vom 29.09.2017 – I-3 Wx 63/16, Volltext) mit der Frage nach der Bedeutung von Streichungen im Testament zu befassen.

Große Teile des handschriftlichen Testaments durchgestrichen

Der Fall ist schnell geschildert: Ein Erblasser hatte ein handschriftliches Testament verfasst. Mit diesem Testament setzte er in erster Linie ein Ehepaar als Erben ein. Darüber hinaus sollte seine Cousine monatlich einen bestimmten Betrag erben. Sämtliche andere Verwandte schloss der Erblasser zudem aus. Nun war jedoch die erste, das Ehepaar betreffende, Passage des Testaments mit einem andersfarbigen Stift durchgestrichen.
Das Ehepaar beantragte nichtsdestotrotz einen gemeinsamen Erbschein und berief sich dabei auf das handschriftliche Testament. Die Streichungen stammten ihrer Auffassung nach nicht vom Erblasser selbst, oder entsprächen zumindest nicht dessen Willen.
Das Nachlassgericht lehnte den Erbscheinsantrag jedoch ab. Der Erblasser habe durch die Streichungen im Testament klar gemacht, dass die Eheleute gerade nicht als Erben eingesetzt werden sollten.

Streichungen im Testament wirklich durch Erblasser erfolgt?

Mit dieser Entscheidung des Nachlassgerichts wollten sich die Eheleute nicht begnügen und erhoben beim OLG Düsseldorf Beschwerde. Dort wurde der Beschwerde stattgegeben, da dem OLG zufolge nicht festgestellt werden konnte, wer die Streichungen im Testament vorgenommen hatte. Da sich das Testament zuletzt nicht in den Händen des Erblassers befunden hatte, sei dies fraglich.
Nachdem das Nachlassgericht dem Erbscheinsantrag der Eheleute nun schließlich stattgegeben hatte, erhob jedoch die Cousine des Erblassers gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts Beschwerde. Nach umfassenden Zeugenvernehmungen und Gutachten kehrte das Nachlassgericht zu seiner ursprünglichen Auffassung zurück. Demnach stände nach der Beweisaufnahme fest, dass der Erblasser die Streichungen im Testament selbst vorgenommen habe.

Nicht jede Streichung erfolgt in Widerrufsabsicht

Nun kam es wie es kommen musste: Die Eheleute richteten sich mit einer erneuten Beschwerde an das OLG Düsseldorf. Das OLG teilte jedoch nach wie vor nicht die Meinung des Nachlassgerichts und gab dem Ehepaar recht. Grundsätzlich sei es zwar möglich, das Testament durch Streichungen ganz oder teilweise zu widerrufen. Allerdings sei hier zum einen nicht völlig unzweifelhaft, dass der Erblasser die Passagen im Testament auch wirklich selbst durchgestrichen hatte. Eine Vermutung des Aufhebungswillen käme nicht in Betracht, solange dies nicht feststände.

Zum anderen müsse auch nicht jede Streichung im Testament in Widerrufsabsicht erfolgen. Gegen diese Widerrufsabsicht sprach nach Auffassung des Gerichts insbesondere der Umstand, dass der Nachlass, sofern die Eheleute nicht erben würden, an den Staat gehen würde, da ja alle sonstigen Verwandten enterbt wurden. Dass dies Wille des Erblassers gewesen sei, stufte das Gericht als fernliegend ein und verneinte daher die Widerrufsabsicht. Letzten Endes ging das Erbe also doch an das Ehepaar.

Dieser Fall zeigt, welche Folgen Unklarheiten im Testament haben können. Daher ist es insbesondere bei der Testamentserrichtung ratsam, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Zu diesem Zweck bietet sich etwa eine kostenlose Kurzanfrage an.

Ein Erbverzicht kann aus den unterschiedlichsten Gründen erklärt werden. So kann es etwa sinnvoll sein, auf das Erbe zu verzichten, wenn die Schulden des Erblassers das positive Vermögen übersteigen. Aber auch persönliche Gründe können ausreichenden Anlass bieten. Das OLG Düsseldorf hatte in einem aktuellen Fall (Beschluss v. 22.2.2017 – I-3 Wx 16/17, Volltext) die Wirksamkeit eines solchen Erbverzichts zu beurteilen.

Kriselndes Ehepaar vereinbart Erbverzicht im Ehevertrag

Der Fall stellt sich wie folgt dar: Der Erblasser und seine Ehefrau befanden sich in einer Ehekrise. Daraufhin schlossen sie einen Ehevertrag. In diesem Vertrag stellten die Eheleute zunächst fest, dass sie mit dem Gedanken spielten, sich scheiden zu lassen. Weiterhin vereinbarten sie für den Fall der Trennung oder Scheidung, dass beide auf ihre gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechte am Nachlass verzichten. Letzten Endes ließen sie sich zwar scheiden, aber heirateten sich einige Jahre später erneut. Nachdem der Ehemann verstarb, beantragten seine Ehefrau und eine seiner Töchter einen Erbschein. Dies begründeten sie damit, dass der Pflichtteils- und Erbverzicht aus dem Ehevertrag aufgrund der erneuten Heirat bedeutungslos sei. Das AG Mönchengladbach lehnte den Erbscheinsantrag jedoch ab.

Das OLG Düsseldorf gab, im Gegensatz zum Amtsgericht, nun allerdings der Ehefrau und der Tochter des Erblassers Recht. Zu diesem Ergebnis kam das Gericht durch Auslegung des im Ehevertrag vereinbarten Erbverzichts. Demzufolge sei die Formulierung im Ehevertrag, wonach die im Ehevertrag geschlossenen Vereinbarungen nur für den Fall der Trennung gelten sollten, entscheidend gewesen. Mit der erneuten Heirat wurden die Erbansprüche der Ehefrau demnach wieder begründet.

Auslegung für Ergebnis des OLG Düsseldorf entscheidend

Diese Entscheidung des OLG Düsseldorf zeigt, dass eine klare und eindeutige Formulierung auch auf dem Gebiet des Erbrechts wichtig ist. Nur so kann eine unerwünschte Auslegung vermieden werden. Deshalb ist es auch bei Fragen zum Erbverzicht sinnvoll, sich durch das Einholen einer Experteneinschätzung abzusichern. Dies ist mit einer kostenlosen Kurzanfrage unkompliziert und schnell möglich.

 

Nicht immer gelingt es dem Erblasser, für das Amt des Testamentsvollstreckers die passende Person auszuwählen. Die Beteiligten haben daher die Möglichkeit, beim Nachlassgericht einen Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers zu stellen. Aber was sind die weiteren Voraussetzungen für eine solche Entlassung? Mit dieser Frage hat sich das OLG Düsseldorf in einem aktuellen Beschluss auseinandergesetzt (Beschluss vom 10.02.2017, I-3 Wx 20/16, Volltext).

Entlassung erfordert Vorliegen eines wichtigen Grundes

Der Sachverhalt lässt sich in Kürze zusammenfassen: Eine Erblasserin hatte in ihrem Testament einen der acht Miterben als Testamentsvollstrecker eingesetzt. Dieser nahm das Amt nach dem Tod der Erblasserin auch an. Mehr als zehn Jahre später stellte jedoch ein weiterer Miterbe beim zuständigen Nachlassgericht einen Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers. Allerdings wurde der Antrag zurückgewiesen.

Das OLG Düsseldorf sah, als zweite Instanz, die Voraussetzungen für die Entlassung des Testamentsvollstreckers ebenfalls als nicht erfüllt an. Demnach lägen die Voraussetzungen der entscheidenden Norm, dem § 2227 BGB, nicht vor. Diese Vorschrift fordert zunächst das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn der Testamentsvollstrecker eine grobe Pflichtverletzung begeht oder unfähig zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung ist.

Das Gericht machte jedoch deutlich, dass der Testamentsvollstrecker selbst beim Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht zwingend entlassen werden muss. Entscheidend ist letztendlich eine Abwägung. Dabei steht auf der einen Seite das Interesse an der Entlassung. Demgegenüber ist das Interesse an einem Verbleib des Testamentsvollstreckers in seinem Amt zu berücksichtigen. Argumente für diese Abwägung lassen sich etwa im mutmaßlichen Willen des Erblassers oder in dem Bestehen einer Gefahr für Rechte und Interessen der Erben finden.

Abwägung entscheidet über Verbleib des Testamentsvollstreckers in seinem Amt

Im vorliegenden Fall sah das OLG Düsseldorf das Fortführungsinteresse als überwiegend an. Dies wurde unter anderem darauf gestützt, dass der Testamentsvollstreckers seine Aufgaben zum Zeitpunkt der Antragsstellung bereits zu einem Großteil erfüllt hatte. Zudem ließe seine bisherige Vorgehensweise nicht darauf schließen, dass er bei seinen verbleibenden Aufgaben die Interessen der Erben außer Acht lassen und nur mit Rücksicht auf eigene Interessen handeln würde.

Aus dem Beschluss geht hervor, dass es bezüglich der Voraussetzungen für die Entlassung eines Testamentsvollstreckers keinen gänzlich festen Maßstab gibt. Stattdessen sind die Umstände des Einzelfalls im Rahmen der Abwägung ausschlaggebend. Infolgedessen ist es ratsam, sich mit Hilfe der kostenlosen Kurzanfrage eine Expertenmeinung einzuholen.

Aus verschiedensten Gründen kann es für Erblasser und Erben in Frage kommen, einen Zuwendungsverzicht zu vereinbaren. Insbesondere im Gegenzug zu einer Abfindung für den Verzichtenden wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Ob sich ein solcher Verzicht auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden erstreckt, hatte kürzlich das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 31.08.2016, I-3 Wx 192/15, Volltext) zu beurteilen.

Zuwendungsverzicht erstreckt sich grundsätzlich auch auf Abkömmlinge

Aber was ist überhaupt ein Zuwendungsverzicht? Kurz gesagt ist darunter der Verzicht einer Person, die durch Testament oder Erbvertrag als Erbe eingesetzt ist, auf eben diese Zuwendungen zu verstehen. Dies geschieht durch einen Vertrag zwischen Erblasser und Erben. Dabei gilt grundsätzlich, dass sich ein solcher Zuwendungsverzicht auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden erstreckt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich jedoch eine Ausnahme von diesem Grundsatz ergeben.

Der Fall, über den das OLG Düsseldorf zu entscheiden hatte, befasste sich mit dem Vorliegen einer solchen Ausnahme. Ein Ehepaar hatte sich in einem Erbvertrag als gegenseitige Alleinerben eingesetzt. Ihre drei gemeinsamen Kinder sollten schließlich den längstlebenden Ehepartner zu gleichen Teilen beerben. Einige Jahre später schloss das Ehepaar allerdings mit einem der Kinder einen notariell beurkundeten Schenkungsvertrag über ein Grundstück. Im Gegenzug dazu verzichtete das Kind unter anderem auf die Zuwendungen aus dem Erbvertrag seiner Eltern. Zwar wies der Notar das Ehepaar ausdrücklich darauf hin, dass sich dieser Zuwendungsverzicht nicht auf die Abkömmlinge des Kindes erstrecke. Dazu sei eine Änderung des Erbvertrages nötig. Eine solche Änderung nahm das Ehepaar jedoch gerade nicht vor.

OLG Düsseldorf entscheidet gegen den Grundsatz

Wie bereits erwähnt, erstreckt sich der Verzicht zwar grundsätzlich auf die Abkömmlinge. Dies ist allerdings nur der Fall, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Demnach erstreckt sich der Zuwendungsverzicht nur auf die Abkömmlinge, soweit sich kein gegenteiliger Hinweis findet.

So sah das OLG Düsseldorf in der nicht vorgenommenen Erbvertragsänderung des Ehepaars trotz ausdrücklichen Hinweises des Notars einen solchen gegenteiligen Anhaltspunkt: Daraus ginge hervor, dass sich der Zuwendungsverzicht gerade nicht auf die Abkömmlinge des verzichtenden Kindes erstrecken solle. Andernfalls hätte das Ehepaar ja den Erbvertrag geändert. Dementsprechend sah das OLG Düsseldorf die Abkömmlinge des Verzichtenden in diesem Fall als nicht vom Erbe ausgeschlossen.

Auf dem Gebiet des Zuwendungsverzichts können, wie dieser Fall zeigt, bereits Details eine weitreichende Wirkung haben. Um sicherzugehen, dass ein Zuwendungsverzicht die gewünschte Wirkung hat und unliebsame Überraschungen vermieden werden, ist es besonders ratsam, sich anwaltlich beraten zu lassen.