Nach Angaben des statistischen Bundesamtes wurden im Jahr 2016 in Deutschland 3976 Kinder adoptiert. Aber welche Folgen hat eine solche Adoption aus erbrechtlicher Sicht? Bestehen Pflichtteilsansprüche und weitere erbrechtliche Ansprüche etwa sowohl gegenüber den leiblichen als auch gegenüber den Adoptiveltern?

Unterscheidung zwischen Adoption eines Minderjährigen und Volljährigen

Zur Klärung dieser Fragestellung muss zunächst zwischen zwei Fällen unterschieden werden. Der erste Fall ist demnach die Adoption eines minderjährigen Kindes. Im zweiten Fall handelt es sich dagegen um die Adoption einer zu diesem Zeitpunkt bereits volljährigen Person.

Im ersten Fall, also der Adoption eines minderjährigen Kindes, wird das Kind den leiblichen Kindern nach § 1754 BGB völlig gleichgestellt. Demzufolge hat das adoptierte Kind alle erbrechtlichen Ansprüche, die ein leibliches Kind auch hätte. Dazu zählen auch die Pflichtteilsansprüche. Zudem wird es im Bezug auf die Erbfolge zu den Erben des ersten Ranges gezählt. Darüber hinaus entsteht nicht nur ein Verwandtschaftsverhältnis mit den Adoptiveltern, sondern auch mit dessen Angehörigen. Gleichzeitig erlöscht allerdings auch das Verwandtschaftsverhältnis des adoptierten Kindes zu seinen leiblichen Eltern. Etwaige Pflichtteilsansprüche gegenüber den leiblichen Eltern fallen somit weg.

Rechtliche Besonderheiten bei der Adoption eines Volljährigen

Dagegen finden sich beim Vergleich mit dem zweiten Fall einige Unterschiede. So tritt in diesem Fall der Adoptierte grundsätzlich nur in ein Verwandtschaftsverhältnis mit dem Adoptierenden, dem sogenannten Annehmenden. Ein Erbrecht gegenüber weiteren Angehörigen des Annehmendem kommt daher nicht in Betracht, da zwischen den Angehörigen und dem Adoptierten kein Verwandtschaftsverhältnis entsteht. Des Weiteren besteht das Verwandtschaftsverhältnis des Adoptierten zu seinen leiblichen Eltern grundsätzlich weiter. Demzufolge kann ein volljähriger Adoptierter rechtlich gesehen vier Elternteile haben. Damit einher geht auch ein möglicher Pflichtteilsanspruch gegenüber jeder dieser Personen. Allerdings gibt es auch eine Möglichkeit, um diese Unterschiede zu beseitigen. So kann das Familiengericht auf Antrag der Annehmenden oder der adoptierten Person bestimmen, dass die Regelungen zur Annahme eines Minderjährigen in diesem Fall auch auf die volljährige Person Anwendung finden sollen.

Bei Fragen zu den erbrechtlichen Eigenheiten und Folgen einer Adoption bietet es sich an, sich die Einschätzung eines Experten einzuholen. Dies ist etwa über eine kostenlose Kurzanfrage schnell und unkompliziert möglich.

Der Pflichtteilsanspruch sichert den Angehörigen des Erblassers trotz Enterbung eine Mindestbeteiligung am Nachlass. Begründet wird dies heutzutage in erster Linie mit der engen familienrechtlichen Beziehung zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigten. Allerdings steht Abkömmlingen, Eltern und Ehegatten des Erblassers nicht in jedem Fall ein Pflichtteil zu. So ist auch bei einer grundsätzlich pflichtteilsberechtigten Person die Entziehung des Pflichtteils möglich, sofern bestimmte gesetzliche Voraussetzungen vorliegen.

Möglichkeit zur Entziehung des Pflichtteils durch § 2333 BGB abschließend geregelt

Geregelt sind diese Voraussetzungen abschließend im § 2333 BGB. Dort finden sich vier Fälle, in denen die Entziehung des Pflichtteils möglich ist. Dem ersten Fall zufolge kommt eine Entziehung des Pflichtteils in Betracht, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet.
Darüber hinaus kann der Pflichtteil auch entzogen werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte einer dieser Personen gegenüber ein Verbrechen oder ein schweres vorsätzliches Vergehen begeht. Schließlich kommt eine Entziehung des Pflichtteils in Betracht, wenn der Pflichtteilsberechtigte seine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser verletzt.

Vierter Fall weist andere Struktur auf, als die anderen Fälle

Während all diese Fälle in direktem Zusammenhang mit der Person des Erblassers oder einer ihm nahe stehenden Person stehen, weicht der vierte und letzte Fall von dieser Struktur ab. So muss der Pflichtteilsberechtigte lediglich wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt worden sein. Dass die Straftat  gegenüber dem Erblasser oder einer Person aus dessen Umfeld verübt wurde, ist gerade nicht erforderlich. Neben dieser objektiven Voraussetzung ist das Vorliegen einer subjektiven Voraussetzung erforderlich. So darf dem Erblasser die Beteiligung des Pflichtteilsberechtigten am Nachlass aufgrund der Begehung dieser Straftat nicht zumutbar sein. Eine solche Unzumutbarkeit ist anzunehmen, wenn die Straftat den persönlichen in der Familie gelebten Wertvorstellungen des Erblassers in hohem Maße widerspricht. Insbesondere bei schweren Straftaten, die mit hohen Freiheitsstrafen geahndet werden, ist dies der Fall. Im Einzelfall kann sich die Abgrenzung jedoch schwierig gestalten.

Bei Fragen zur Entziehung des Pflichtteils gilt es daher, sich vom Experten beraten zu lassen. Dies ist etwa mit einer kostenlosen Kurzanfrage schnell und unkompliziert möglich.