Beiträge

Die Bindungswirkung bei einem gemeinschaftlich errichteten Ehegattentestament kann nur ausnahmsweise unter strengen Voraussetzungen durchbrochen werden. Eine Neutestierung ohne Änderungsvorbehalt ist nach § 2289 BGB rechtsunwirksam. Mit Beschluss vom 9.10.2020 hat das OLG Bamberg gezeigt, dass eine Abänderungsklausel in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament auslegungsbedürftig ist. Abänderungsklauseln führen nicht immer zur Durchbrechung der Bindungswirkung  (Beschluss vom 9.10.2020 – 3 W 43/20, Volltext).

Einseitige Abänderung bei gemeinschaftlichem Ehegattentestament

Dem Urteil lag folgender Fall zugrunde: Der Erblasser hat das gemeinschaftliche Ehegattentestament nach dem Tod seiner Ehefrau zulasten des gemeinsamen Sohnes abgeändert. Die neue Lebensgefährtin sollte als Miterbin zusammen mit dem Sohn eingesetzt werden. Die Änderung stütze er auf eine Abänderungsklausel. Die Bindungswirkung von dem Ehegattentestament sollte durchbrochen werden, wenn es zu „familiären Zuwiderhandlungen“ des Sohnes kommt. Solche Zuwiderhandlungen sah der Erblasser darin, dass sein Sohn keinen regelmäßigen Kontakt zum Erblasser pflegte.

Die Miterbin strebte vor Gericht die Erteilung eines Erbscheins an, der sie als Miterbin ausweist. Demgegenüber beantragte der Sohn einen Erbschein, der ihn als Alleinerben auszeichnet.

Das AG Bamberg hat mit Beschluss vom 19.7.2019 (57 VI 1885/18) dem Erbscheinantrag der Miterbin stattgegeben. Der Antrag des Sohnes wurde zurückgewiesen. Die Beschwerde des Sohnes vor dem OLG Bamberg hatte Erfolg.

Die Möglichkeit einer Änderungsklausel im Ehegattentestament

Es ist möglich, Änderungsvorbehalte durch Klauseln in ein gemeinschaftliches Ehegattentestament zu integrieren. Dadurch kann die Bindungswirkung durchbrochen werden. Nach Auffassung des OLG Bamberg musste im vorliegenden Fall die Klausel nicht nur einen Änderungsvorbehalt zugunsten des Letztversterbenden beinhalten. Die Klausel musste vielmehr nach Auslegung auch dahingehend zu verstehen sein, dass die Eheleute dem überlebenden Ehegatten gerade die Möglichkeit einer Neutestierung eröffnen wollten. Letzteres ist jedoch nur anzunehmen, wenn die Möglichkeit der Neutestierung als letztes Mittel anzusehen ist.

OLG Bamberg: Bindung an das gemeinschaftliche Testament trotz Änderungsklausel

Das OLG Bamberg legt die Änderungsklausel im streitgegenständlichen Fall dahingehend aus, dass „familiäre Zuwiderhandlungen“ vorliegen, wenn (wiederholte) massive, insbesondere schikanöse Übergriffe sowie vergleichbare erhebliche Verfehlungen durch den Sohn vorliegen. Eine bloße Kontakteinschränkung zum Vater genügte nicht.

Die Auslegung der Änderungsklausel ergibt zudem, dass es nicht Sinn des Änderungsvorbehalts im gemeinschaftlichen Ehegattentestament war, einem durch den Ehegatten verursachten Konflikt mit dem Alleinerben vorzubeugen. Auch kann es nicht Wille der Ehegattin gewesen sein, durch die Änderungsklausel die Möglichkeit einzuräumen, die neue Lebensgefährtin des Ehegatten im Testament zu bedenken. Die ultima Ratio Funktion der Neutestierung steht auch gerade im Widerspruch zum vorrangigen Beweggrund des Ehegatten, die Lebensgefährtin als Miterbin einzusetzen.

Das Gericht war der Ansicht, dass die Abänderung der ursprünglichen Schlusserbenbestimmung mit der Bindungswirkung von dem gemeinschaftlich errichteten Ehegattentestament unter keinen Umständen zu vereinbaren ist. Dies hat zur Folge, dass sich die abweichende Anordnung als rechtsunwirksam darstellt. Der Erbscheinantrag der Lebensgefährtin war von Anfang an abweisungsreif.

Um sicherzustellen, dass derartigen Problemen bereits bei der Errichtung von einem Ehegattentestament vorgebeugt wird, ist das Einholen von Expertenrat zu empfehlen. Dies ist etwa mit einer kostenlosen Kurzanfrage schnell und unkompliziert möglich.

 

 

 

Ob ein Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig ist, kann nicht immer ohne Probleme festgestellt werden. In einem aktuellen Beschluss hatte sich das OLG Frankfurt am Main (Beschluss v. 17.08.2017 – 20 W 188/16, Volltext) mit den Voraussetzungen der Feststellung der Testierfähigkeit auseinanderzusetzen.

Erblasserin litt unter dauernden Bestehlungsängsten

Der Fall stellte sich wie folgt dar: Die Erblasserin hatte zu Lebzeiten fortlaufend unter der Angst gelitten, von Dieben bestohlen zu werden. Infolgedessen beauftragte sie Detektive, die in ihrem Haus unter anderem Überwachungskameras einrichteten. Nun errichtete die Erblasserin ein Testament, in dem sie die Detektive als Erben einsetzte. Ihre Verwandten sollten dagegen leer ausgehen. Eingeleitet hatte sie ihr Testament mit den Worten: „Mein Testament! Ich bin im vollen Besitz meiner geistigen Kräfte“.

Mit diesem Testament waren die Verwandten der Erblasserin naturgemäß nicht zufrieden. Denn nahe Angehörige, die im Testament enterbt werden, können stets nur den Pflichtteil geltend machen. Nach dem Eintritt des Erbfalls erhoben sie daher Beschwerde gegen die Erteilung eines Erbscheins an die Detektive. Ihrer Auffassung zufolge habe die Erblasserin, als sie das Testament verfasst hatte, an einem krankhaften Verfolgungswahn gelitten. Folglich habe ihr die Testierfähigkeit gefehlt. Das Nachlassgericht erteilte den Erbschein jedoch. Demnach habe ja die Möglichkeit bestanden, dass die Erblasserin bei der Testamentserrichtung einen „lichten Augenblick“ gehabt habe. Nach dieser vorläufigen Entscheidung hätten die Angehörigen nur den Pflichtteil einfordern können.

Testierfähigkeit fehlt bereits bei krankhafter Unfreiheit

Das OLG Frankfurt am Main hob diesen Beschluss allerdings auf und verwies die Sache zurück ans Nachlassgericht. Dies begründete es damit, dass nicht festgestellt werden könne, ob die Erblasserin ihr Testament tatsächlich während eines „lichten Augenblicks“ errichtet habe. Das Nachlassgericht müsse weitere Aufklärungsmaßnahmen vornehmen, um dies aufzuklären. Insbesondere sei zu prüfen, ob die Erblasserin unter einem chronischen Wahn gelitten habe, der ihre Testierfähigkeit beeinträchtigte. Sei dies der Fall, wären nach wissenschaftlichen Erkenntnissen „lichte Augenblicke“ ausgeschlossen. Darüber hinaus stellte das OLG Frankfurt klar, dass es grundsätzlich keine abgestufte Testierfähigkeit, die sich nach der Schwierigkeit des Testaments richtet, gebe. Entweder liege die Testierfähigkeit vor, oder sie fehle.

Geht es um die Testierfähigkeit und Testamentserrichtung, können sich zahlreiche Rechtsfragen stellen. Um auf diese Fragen eine Antwort zu finden, bietet sich die Beratung durch Experten an. Dies ist etwa über eine kostenlose Kurzanfrage schnell und unkompliziert möglich.

Als Rechtshänder wird man wohl auch grundsätzlich sein Testament mit der rechten Hand verfassen. Aber was ist, wenn einem dies nicht mehr möglich ist? Das OLG Köln hatte sich kürzlich mit einem besonders kuriosen Fall auseinanderzusetzen (Beschl. v. 03.08.2017, Az. 2 Wx 149/17), in dem diese Frage eine Rolle spielte.

Zwei Testamente mit gegensätzlichem Inhalt

In dem zu entscheidenden Fall war der Erblasser an Krebs erkrankt. Infolge der schweren Krankheit traten Lähmungserscheinungen im rechten Arm auf. Nachdem der Erblasser verstarb, wurden dem Nachlassgericht allerdings zwei unterschiedliche Testamente vorgelegt. Zwar trugen beide die Unterschrift des Erblassers. Aber während das eine Testament die Nachbarn des Verstorbenen als Erben aufführte, nannte das andere stattdessen die Geschwister des Erblassers. Das zweite Testament hatte der Erblasser, aufgrund der Lähmung, allem Anschein nach mit seiner linken Hand verfasst. Welches Testament war jetzt also das Wirksame?

Eine gesetzliche Regelung, welche die Frage nach der Wirksamkeit eines mit der linken Hand verfassten Testaments beantwortet, findet sich nicht. Grundsätzliche Voraussetzung ist lediglich, dass es handschriftlich verfasst und unterschrieben wurde.

Das OLG Köln legte seinem Beschluss daher eine umfassende Beweiserhebung zugrunde. Dabei befragte es etwa mehrere Zeugen; darunter auch Ärzte, die den Erblasser behandelt hatten. Zudem ließ das Gericht ein graphologisches Gutachten anfertigen. Schließlich bestätigte das OLG die Entscheidung der Vorinstanz, wonach das mit links verfasste Testament wirksam ist. Demzufolge erben die Nachbarn des Verstorbenen.

OLG Köln: Ein wirksames und ein gefälschtes Testament

Zwar konnte anhand des Gutachtens nicht mit absoluter Sicherheit festgestellt werden, dass das mit der linken Hand verfasste Testament auch tatsächlich vom Erblasser stammt. Allerdings konnte ein Zeuge dies glaubhaft bestätigen, so das OLG Köln. Der Argumentation der Gegenseite, wonach das Schriftbild des Testaments zu ordentlich sei, um mit der schreibungewohnten Hand verfasst worden zu sein, folgte das Gericht dagegen nicht. Demnach müsse ein mit der schreibungewohnten Hand verfasstes Schriftstück nicht zwangsläufig unregelmäßig aussehen. Dies könne von Person zu Person variieren. Darüber hinaus sei ein Testament nicht bereits deshalb ungültig, weil es mit der linken Hand verfasst wurde. Das andere Testament, nach dem die Geschwister des Erblassers als Erben einsetzt wurden, ordnete das Gericht dagegen als Fälschung ein.

Ob man ein Testament mit der linken oder rechten Hand verfasst, hat also grundsätzlich keinen Einfluss auf dessen Wirksamkeit. Allerdings treten Fehler bei der Testamentserrichtung, die zur Unwirksamkeit des Testaments führen, häufiger auf, als man denkt. Bei Fragen auf diesem Gebiet ist es daher ratsam, sich von Experten beraten zu lassen. Dies ist über eine kostenlose Kurzanfrage kostenlos und unkompliziert möglich.