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Oftmals sind Personen, denen der Nachlass zugute kommen soll, nicht Teil der gesetzlichen Erbfolge. Möchte der Erblasser diese Personen bei der Nachlassverteilung berücksichtigen, kommen zwei Möglichkeiten in Betracht: Das Testament und der Erbvertrag. Gerade für unverheiratete Paare, die den Partner bei der Nachlassverteilung berücksichtigen wollen, bietet Letzterer die Lösung.

Was ist ein Erbvertrag?

Der Erbvertrag ist die Möglichkeit – neben dem Testament – Bestimmungen über den Nachlass in der Form zu treffen, dass das Vermögen nach dem Tod verbindlich auf eine oder mehrere Personen übergeht. Der Erbe wird durch Vertrag bestimmt. Dieser Vertrag ist schuldrechtlicher Art und kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zwischen Erblasser und Erben zustande. Ein Anspruch des Erben entsteht jedoch erst nach Eintritt des Erbfalls. Ein Erbvertrag kann nur in notarieller Form und bei Anwesenheit beider Vertragspartner geschlossen werden.

Erbvertrag vs. Testament

Erbvertrag und Testament entsprechen sich insoweit, dass beide vom Erblasser höchstpersönlich zu errichten sind und eine Stellvertretung demnach nicht möglich ist. Der wesentliche Unterschied zum Testament besteht aber in der Bindungswirkung. Ein Testament ist jederzeit widerrufbar. Der Erbvertrag ist zu Lebzeiten des Erblassers schon bindend uns somit „stärker“ als ein Testament. Dem späteren Erben wird eine starke, einseitige und nicht mehr entziehbare Rechtsposition eingeräumt. Zu beachten ist auch, dass der Erbvertrag dem Testament vorgeht, d.h. auch ein zeitlich späteres Testament darf den Vertrag nicht beeinträchtigen oder aufheben. Die Bindungswirkung kann aber durch übereinstimmenden Aufhebungsvertrag, neuen Erbvertrag oder durch den Rücktritt des Erblassers entfallen. Es kann daher sinnvoll sein, einen Änderungsvorbehalt oder ein Rücktrittsrecht schriftlich bei Vertragserstellung festzuhalten.

Anfechtung

Unter gewissen Voraussetzungen kann innerhalb eines Jahres nach Kenntnis des Anfechtungsgrund eine Anfechtung des Erbvertrags erfolgen. Dieses Anfechtungsrecht steht dabei sowohl dem Erblasser als auch denjenigen Personen zu, die von dem Wegfall und der Nichtigkeit des Erbvertrags profitieren würden (z.B. übergangene gesetzliche Erben; Kinder u.a.).

Sonderfall: Ehe- und Erbvertrag

Bei einem Erbvertrag ist es möglich diesen direkt an andere Verträge zu koppeln. Dies bedeutet jedoch nicht, dieser unmittelbar nichtig ist, sobald der Zusatzvertrag nicht eingehalten wird. Hier ist es wichtig die Abhängigkeit der Verträge vorab von einem Anwalt überprüfen zu lassen. In der Praxis wird der Erbvertrag häufig mit dem Ehevertrag verbunden, weil die Verträge die gleichen Formvorschriften haben und Notarkosten gespart werden können. Dieser zusammengefasste Vertrag umfasst dann nicht nur Regelungen zum Güterstand bzw. zum Versorgungsausgleich, sondern auch Angelegenheiten des Nachlasses. Vorteilhaft ist hier, dass der Erbvertrag immer dann unwirksam ist, wenn die Voraussetzungen zur Scheidung der Ehe vorliegen oder es zur Scheidung kommt. Individuelle Änderungen dieses Vertrages sind möglich.

 

Die oben beschriebene Komplexität des Erbvertrags und insbesondere dessen Vor- und Nachteile gegenüber einem Testament machen es oft schwer, die für Sie geeignetste Form der Nachlassverteilung zu finden. Es empfiehlt sich daher, einen Fachanwalt für Erbrecht zu dieser Thematik zu befragen. Gerne können Sie uns unter … kontaktieren und eine kostenlosen Kurzanfrage einholen.

Rückwirkend zum 1. Juli 2016 ist die Erbschaftssteuer in Kraft getreten. Durch die neuen Regelungen werden insbesondere Unternehmensübertragungen deutlich komplizierter. Die Komplexität der neuen Regeln übersteigt die alten nochmals. Es wird bereits vermutet, dass das Bundesverfassungsgericht auch mit dieser Reform befassen müssen wird. Insbesondere die Rückwirkung wirft zahlreiche Fragestellungen verfassungsrechtlicher Art auf.

Erbschaftssteuer: Zahlreiche Änderungen

Durch die Reform der Erbschaftssteuer wurden insbesondere Änderungen bei der Lohnsummenregelung sowie dem begünstigten Vermögen vorgenommen. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber die Begünstigungen für Großerwerbe beschränkt und einen Vorwegabschlag für qualifizierte Familienunternehmen eingeführt.

Die für die Lohnsummenkontrolle geltenden Werte sind grundsätzlich unverändert geblieben, jedoch wurde die Lohnsummenregelung neu gefasst. Nach der neuen Regelung müssen als Mindestlohnsumme vom Unternehmenserwerber bei der Regelverschonung innerhalb von fünf Jahren 400 % und bei der Optionsverschonung innerhalb von sieben Jahren 700 % als Ausgangslohnsumme erreicht werden. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben verringert sich der Verschonungsabschlag in prozentualer Weise rückwirkend. Die Lohnsummenregelung ist auch nicht anzuwenden, wenn die Ausgangslohnsumme Null beträgt oder der Betrieb nicht mehr als fünf Beschäftigte hat.

Die Definition des begünstigungsfähgien Vermögens ist nicht verändert worden. Diese umfasst unter anderem Beteiligungen an Mitunternehmerschaften und Kapitalgesellschaftsbeteiligungen von mehr als 25 % und anderes inländisches Betriebsvermögen. Bei mehrstöckigen Gesellschaftsstrukturen wird nicht mehr die Verwaltungsvermögensquote auf jeder Ebene ermittelt, sondern zukünftig eine Verbundvermögensaufstellung durchgeführt. Auch gelten die Verschonungsregeln nicht mehr für das Verwaltungsvermögen.

Für Familienunternehmen gibt es nun einen pauschalen Vorwegabschlag bis zu 30 %. Dies wirkt der Beschränkung entgegen, dass bislang Satzungen bzw. Gesellschaftsverträge mit Verfügungs-, Entnahme- oder Abfindungsbeschränkungen im Rahmen der erbschaftssteuerlichen Bewertung nicht wertmindernd abgezogen werden konnten. Der Vorwegabschlag gilt jedoch nur, wenn die Beschränkungen mindestens zwei Jahre vor und 20 Jahre nach der Unternehmensübertragung in Kraft sind.

Problemen durch die Erbschaftssteuerreform vorbeugen

Eine mangelnde rechtliche Beratung kann zu großen Steuerforderungen führen. Um insbesondere Unternehmensübertragungen bei Familienunternehmen optimal steuerlich zu gestalten, empfehlen wir eine umfassende rechtliche Beratung.  Viele erbschaftssteuerrechtliche Fragestellungen sind sehr komplex und für die Betroffenen mit allen rechtlichen Konsequenzen nur schwer durchschaubar. Im Zweifel sollten Sie über eine kostenlose Kurzanfrage unsere Expertise in Anspruch nehmen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat für den Bereich der Kulturgüterbefreiung eine vielbeachtete Grundsatzentscheidung gefällt. In der Entscheidung (BFH, Urteil v. 12.05.2016 – II R 56/14, Volltext) werden einige bislang offene Streitpunkte geklärt. Kunstsammlern blühen nun bessere Bedingungen bei der Erbschaftssteuerplanung.

Kunstsammler: Vereinfachung Schenkungssteuerbefreiung

Im Erbschaftssteuergesetz ist eine sogenannte Kulturgüterbefreiung geregelt. Um als Kunstsammler in den Genuss einer Steuerbefreiung zu gelangen, müssen hierfür Kulturgüter für „Zwecke der Forschung oder Volksbildung“ zugänglich gemacht werden. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn Kunstwerke in einem „den Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung oder der Volksbildung nutzbar gemacht (…) werden“. In der Vergangenheit vertrat die Finanzverwaltung hierzu einen harten Standpunkt für das Merkmal „öffentliche Zurverfügungstellung“. Für die Finanzverwaltung war ein Kunstwerk der Öffentlichkeit nur dann zur Verfügung gestellt, wenn es sich für die Dauer von mindestens 10 Jahren im unmittelbaren Besitz eines Museums befand.

Häufig haben Museen meist kein Interesse an einer lediglich zehnjährigen Leihgabe. Dies vor allem wegen den hohen Kosten für die Versicherung der Kunstwerke. Die Kunstsammler bzw. die Erben andererseits möchten sich auch an den Kunstwerken zu Hause erfreuen. In der Vergangenheit gab es deswegen oft Streit zwischen Finanzämtern und dem jeweiligen Kunstsammler über die Merkmale für die Kulturgüterbefreiung.

Der BFH hat mit seiner Entscheidung  nun die lange Leihfrist verworfen. Er macht in seiner Entscheidung klar, dass die Kulturgüterbefreiuung nach § 13 ErbStG keine zehnjährige, unmittelbare Besitzverschaffung des Museums an den Kunstgegenständen erfordert. Es genügt bereits der Abschluss eines Leih- und Kooperationsvertrages, wonach das Museum jederzeit die Kunstgegenstände beim Kunstsammler oder in dessen Lager anfordern kann. Wo die Kunstwerke von dem jeweiligen Kunstsammler dauerhaft gelagert werden ist für die Erfüllung der Befreiung ohne Bedeutung.

Weitreichende Konsequenzen für Erbschaftssteuerplanung

Durch die Entscheidung des BFH gibt es nun konkrete Hinweise für eine bessere Erbschaftssteuerplanung. Hierdurch können Kunstsammler ihre Kunstwerke einfacher steuerfrei auf die nächste Generation übertragen. Diese große Bedeutung macht es notwendig, sich gründlich zu informieren, um späteren Streitigkeiten vorzubeugen und Fehler in der Erbschaftssteuerplanung zu vermeiden. Gerade eine umfassende Erbschaftssteuerplanung ist sehr komplex und für die Betroffenen mit allen rechtlichen Konsequenzen nur schwer durchschaubar. Im Zweifel sollten Sie über eine kostenlose Kurzanfrage unsere Expertise in Anspruch nehmen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 29. Juni 2016 – Az. IV 387/15 erneut einen Fall zu der Anfechtung durch Pflichtteilsberechtigte entschieden. Der BGH geht davon aus, dass auch nach der Neufassung des § 2306 Abs. 1 BGB ein zur Anfechtung der Annahme einer Erbschaft berechtigter Irrtum vorliegen kann. Ein Irrtum liegt beispielsweise vor, wenn der mit Beschwerungen als Erbe eingesetzte Pflichtteilsberechtigte irrig davon ausgeht, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen um seinen Anspruch auf den Pflichtteil nicht zu verlieren.

Fall: Anfechtung über Versäumung der Ausschlagungsfrist

Die verwitwete Erblasserin verstarb im Januar 2012 und hinterließ verschiedene Testamente. Sie setzte die Beklagte als Miterbin ein. Weiterhin beschwerte Sie die Erben mit einem Vorausvermächtnis zugunsten des Klägers, sowie seiner Geschwister bezüglich eines Hausgrundstücks. Das Grundstück war dabei mit einem Untervermächtnis in Höhe von EUR 15.000 zugunsten der Beklagten belastet. Weiterhin wurde der Kläger von der Erblasserin als Testamentsvollstrecker bestimmt. Insgesamt bekam die Beklagte so weniger als ihren Pflichtteil. Im März 2012 erfuhr sie von den Testamenten. Sie versäumte zunächst die Ausschlagungsfrist, erklärte aber im Juni 2012 die Anfechtung über die Versäumung der Ausschlagungsfrist und erklärte gleichzeitig die Erbausschlagung, mit folgender Begründung:

Ich wollte die Erbschaft in Wirklichkeit nicht annehmen, sondern habe die Frist zur Ausschlagung versäumt, weil ich in dem Glauben war, dass ich im Falle einer Ausschlagung vollumfänglich vom Nachlass ausgeschlossen wäre und zwar auch bezüglich von Pflichtteilsansprüchen und des zu meinen Gunsten eingeräumten Untervermächtnisses.

Im Folgenden stritten die Parteien darüber, ob die Beklagte Miterbin geworden oder ob sie pflichtteilsberechtigt war.

Anfechtung der Erbschaftsannahme

Die Ausschlagung einer Erbschaft hat generell den Verlust des Pflichtteils zur Folge. Wenn jedoch ein Inhaltsirrtum in Bezug auf die Ausschlagung vorliegt, kann diese auch noch danach erklärt werden. Zunächst stellt der BGH klar, dass eine Anfechtung wegen Inhaltsirrtums grundsätzlich möglich ist. Dies z.B. wenn die betroffene Person irrig annimmt, im Falle einer Ausschlagung keinerlei Teilhabe am Nachlass, insbesondere keinen Pflichtteilsanspruch mehr zu haben. Nach § 2306 BGB, der in neuer Fassung seit 2010 gilt, kann ein Erbe jedoch bei Testamenten mit Beschränkungen und Beschwerungen, obwohl er ausschlägt, den Pflichtteil verlangen. Im Regelfall wird der belastete Erbe – wie hier die Beklagte – nicht wissen, dass die Erbschaft ausgeschlagen werden muss, um den Pflichtteilsanspruch zu behalten. Es kommt also durchaus in Betracht, dass ein Erbe die Erbschaft nur deshalb nicht ausschlägt, weil er davon ausgeht, ansonsten keinen Pflichtteilsanspruch zu haben.

Weitreichende Rechtliche Konsequenzen im Erbrecht

Die Ausschlagungsfrist für eine Erbschaft ist mit sechs Wochen sehr kurz bemessen. Diese Kürze macht es deshalb notwendig, sich schnell und gründlich zu informieren, um rechtzeitig eine Entscheidung zu treffen. Eine Anfechtung wegen Inhaltsirrtums ist nur in Ausnahmen möglich. Viele Testamente sind sehr komplex gestaltet und für die Betroffenen mit allen rechtlichen Konsequenzen nur schwer durchschaubar.  Im Zweifel sollten Sie über eine kostenlose Kurzanfrage unsere Expertise in Anspruch nehmen.

Nur wer Kenntnis von einem Nachlassvermögen hat, kann erbrechtliche Ansprüche und seinen Pflichtteil gegebenenfalls durchsetzen. Einen Auskunftsanspruch über Nachlassvermögen haben dabei Allein-, Mit- und Nacherben ebenso wie Pflichtteilsberechtigte. Auskunftspflichten können dabei den Erbschafsbesitzer, den Testamentsvollstrecker oder auch den Erben treffen.

Worauf stützt sich der Auskunftsanspruch beim Pflichtteil?

Für eine weitere Prüfung der Aussichten kann der Pflichtteilsberechtigte einen Auskunftsanspruch gem. § 2314 BGB geltend machen. Die Erben müssen dann zunächst Auskunft über den Bestand des Nachlasses erteilen. Dies geschieht regelmäßig in Form eines Bestandsverzeichnisses. Die Kosten für das Bestandsverzeichnis gehen zu Lasten des Nachlasses. Häufig bestehen unterschiedliche Auffassungen über die Beschreibung und Auflistung von Nachlassgegenständen im Bestandsverzeichnis des Erben. Grundsätzlich entscheidet jedoch der Pflichtteilsberechtigte über Umfang, Intensität und Begrenzung von Informationen bei einem Auskunftsanspruch. Soweit ein Erbe über den Nachlass selbst keine Kenntnis hat, kann er sich auf fehlendes Wissen nicht berufen. Vielmehr muss er sich die notwendigen Informationen über geeignete Quellen besorgen. Dies gilt insbesondere bei Auskunftsansprüchen gegenüber der Bank, bei welcher der Erblasser seine Konten führte. Dem Erben steht hier ein Auskunftsrecht gegenüber der Bank zu. Dieser Anspruch kann an den Pflichtteilsberechtigten abgetreten werden.

Auskunftsanspruch: Reichen Identifizierungsmerkmale?

Die meisten Erbschaften in Deutschland bewegen sich unter EUR 100.000. Somit betreffen Informationspflichten bei einem Auskunftsanspruch häufig Gegenstände von geringerem Wert, wie z.b. Haushaltsgegenstände, Schmuck oder Fahrzeuge. Nach der Rechtsprechung wird für ein wirksames Bestandsverzeichnis zum Aktivnachlass eine so genaue Beschreibung der einzelnen Gegenstände verlangt, dass der Pflichtteilsberechtigte ihren Wert abschätzen kann. Alternativ genügen Merkmale, damit ein Sachverständiger den Wert ermitteln kann. Entscheidend ist insbesondere eine mögliche Werthaltigkeit der Gegenstände bei einem Auskunftsanspruch der Berechtigten.

Informieren Sie sich weiter zum Thema Pflichtteil, Auskunftsanspruch, etc. im Rahmen unserer FAQ und der Rubrik Erbrecht aktuell auf unserer Homepage. Über eine kostenlose Kurzanfrage erhalten Sie zudem eine Ersteinschätzung.