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Häufig wird ein Testament zuhause verwahrt. Dort ist allerdings auch die Wahrscheinlichkeit, dass das Testament verschwindet, recht hoch. Was passiert also, wenn ein Testament nach Eintritt des Erbfalls verschwunden ist? Kann ein unauffindbares Testament trotzdem wirksam sein? Damit hatte sich das OLG Köln vor kurzem zu befassen (Beschluss vom 19.7.2018 – 2 Wx 261/18, 2 Wx 266-270/18, Volltext).

Testament in Küchenschublade verwahrt

So war der Erblasser im vorliegenden Fall verwitwet. Kinder hatte er nicht. Nachdem er verstorben war, beantragte jedoch eines seiner Halbgeschwister die Erteilung eines Erbscheins nach gesetzlicher Erbfolge. Das zuständige Nachlassgericht erteilte den Erbschein schließlich.
Kurze Zeit später beantragte nun aber die Tochter der verstorbenen Ehefrau des Erblassers die Ausstellung eines Erbscheins. Der Erbschein sollte sie als Alleinerbin ausweisen. Gleichzeitig sollte der an die Geschwister erteile Erbschein wieder eingezogen werden. Die Tochter berief sich dabei auf ein handschriftliches Testament des Erblassers, was dieser in einem Umschlag in einer Küchenschublade verwahrt habe. Nachdem der Erblasser verstorben war, habe die Tochter den Umschlag zwar noch in der Schublade vorfinden können. Das Testament sei aber verschollen gewesen.

Das zunächst zuständige Nachlassgericht folgte, nach der Anhörung mehrerer Zeugen, der Auffassung der Tochter (AG Köln, Beschluss vom 14.02.2018 – 33 VI 293/16, Volltext). Folglich zog es den zunächst erteilten Erbschein wieder ein. Alleinerbin sollte demnach die Tochter werden. Die Halbgeschwister wollten sich damit jedoch nicht zufrieden geben und zogen vor das OLG Köln.

Unauffindbares Testament ist nicht allein wegen Unauffindbarkeit unwirksam

Die Beschwerden der Halbgeschwister hatten vor dem OLG Köln allerdings keinen Erfolg. Demzufolge sei ein unauffindbares Testament nicht allein wegen seiner Unauffindbarkeit unwirksam. Im vorliegenden Fall sei es möglich, die Form und den Inhalt mit allen zulässigen Beweismitteln zu rekonstruieren. Darüber hinaus sei bei einem unauffindbaren Testament auch nicht nur wegen der Unauffindbarkeit zu vermuten, dass der Erblasser es vernichtet und somit widerrufen habe. Im vorliegenden Fall hatten insbesondere Zeugenaussagen, denen zufolge der Erblasser noch einige Tage vor seinem Tod von seinem Testament erzählt hatte, zur Überzeugung des Gerichts beigetragen. Somit kann also selbst ein unauffindbares Testament wirksam sein, sofern das Gericht von der Existenz und dem jeweiligen Inhalt überzeugt ist.

Möchte man sicher stellen, dass ein eigenhändiges Testament nach dem Erbfall auch aufgefunden wird, sollte es jedoch beim Gericht hinterlegt werden. Nähere Informationen finden Sie in einem weiteren, kürzlich veröffentlichen Artikel. Bei weiteren Fragen zur Testamentsverwahrung oder anderen erbrechtlichen Themen kann jedoch auch über eine kostenlose Kurzanfrage schnell und unkompliziert Expertenrat eingeholt werden.

Als Rechtshänder wird man wohl auch grundsätzlich sein Testament mit der rechten Hand verfassen. Aber was ist, wenn einem dies nicht mehr möglich ist? Das OLG Köln hatte sich kürzlich mit einem besonders kuriosen Fall auseinanderzusetzen (Beschl. v. 03.08.2017, Az. 2 Wx 149/17), in dem diese Frage eine Rolle spielte.

Zwei Testamente mit gegensätzlichem Inhalt

In dem zu entscheidenden Fall war der Erblasser an Krebs erkrankt. Infolge der schweren Krankheit traten Lähmungserscheinungen im rechten Arm auf. Nachdem der Erblasser verstarb, wurden dem Nachlassgericht allerdings zwei unterschiedliche Testamente vorgelegt. Zwar trugen beide die Unterschrift des Erblassers. Aber während das eine Testament die Nachbarn des Verstorbenen als Erben aufführte, nannte das andere stattdessen die Geschwister des Erblassers. Das zweite Testament hatte der Erblasser, aufgrund der Lähmung, allem Anschein nach mit seiner linken Hand verfasst. Welches Testament war jetzt also das Wirksame?

Eine gesetzliche Regelung, welche die Frage nach der Wirksamkeit eines mit der linken Hand verfassten Testaments beantwortet, findet sich nicht. Grundsätzliche Voraussetzung ist lediglich, dass es handschriftlich verfasst und unterschrieben wurde.

Das OLG Köln legte seinem Beschluss daher eine umfassende Beweiserhebung zugrunde. Dabei befragte es etwa mehrere Zeugen; darunter auch Ärzte, die den Erblasser behandelt hatten. Zudem ließ das Gericht ein graphologisches Gutachten anfertigen. Schließlich bestätigte das OLG die Entscheidung der Vorinstanz, wonach das mit links verfasste Testament wirksam ist. Demzufolge erben die Nachbarn des Verstorbenen.

OLG Köln: Ein wirksames und ein gefälschtes Testament

Zwar konnte anhand des Gutachtens nicht mit absoluter Sicherheit festgestellt werden, dass das mit der linken Hand verfasste Testament auch tatsächlich vom Erblasser stammt. Allerdings konnte ein Zeuge dies glaubhaft bestätigen, so das OLG Köln. Der Argumentation der Gegenseite, wonach das Schriftbild des Testaments zu ordentlich sei, um mit der schreibungewohnten Hand verfasst worden zu sein, folgte das Gericht dagegen nicht. Demnach müsse ein mit der schreibungewohnten Hand verfasstes Schriftstück nicht zwangsläufig unregelmäßig aussehen. Dies könne von Person zu Person variieren. Darüber hinaus sei ein Testament nicht bereits deshalb ungültig, weil es mit der linken Hand verfasst wurde. Das andere Testament, nach dem die Geschwister des Erblassers als Erben einsetzt wurden, ordnete das Gericht dagegen als Fälschung ein.

Ob man ein Testament mit der linken oder rechten Hand verfasst, hat also grundsätzlich keinen Einfluss auf dessen Wirksamkeit. Allerdings treten Fehler bei der Testamentserrichtung, die zur Unwirksamkeit des Testaments führen, häufiger auf, als man denkt. Bei Fragen auf diesem Gebiet ist es daher ratsam, sich von Experten beraten zu lassen. Dies ist über eine kostenlose Kurzanfrage kostenlos und unkompliziert möglich.

Wenn der Erblasser im Sterben liegt und keine Zeit oder Kraft mehr hat, um ein ordentliches Testament zu errichten, kann häufig nur noch ein Nottestament weiterhelfen. Das OLG Köln hatte in einem aktuellen Beschluss (v. 05.07.2017 – Az. 2 Wx 86/17, Volltext) darüber zu entscheiden, ob ein “Nottestament vor drei Zeugen” auch dann wirksam ist, wenn einer der Zeugen zugleich Sohn der Alleinerbin ist.

Nottestament in Ausnahmesituationen möglich

Doch was ist überhaupt unter einem Nottestament zu verstehen? In bestimmten Ausnahmesituationen können die grundsätzlich bestehenden Formerfordernisse eines Testaments erleichtert werden, um dem Erblasser nichtsdestotrotz die Testamentserrichtung zu ermöglichen. Ein Nottestament ist allerdings nur für den wirklichen Notfall gedacht. Wenn der Erblasser drei Monate nach der Testamentserrichtung noch lebt, verliert es seine Gültigkeit. Langfristig betrachtet kann ein Nottestament daher das ordentliche Testament nicht ersetzen.

Eine Variante des Nottestaments ist beispielsweise das sog. „Drei-Zeugen-Testament“ nach § 2250 BGB. Dieses Testament wird, wie der Name bereits verrät, durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet. Dabei muss allerdings eine Niederschrift der mündlichen Erklärung aufgenommen werden.

Im vom OLG Köln zu entscheidenden Fall fanden sich vier Personen am Bett des im Sterben liegenden Erblassers ein, um die Errichtung eines solchen “Drei-Zeugen-Testaments” zu ermöglichen. Drei von ihnen verfassten ein Schriftstück, mit dem der Wille des Erblassers festgehalten werden sollte. Demnach sollte die Lebensgefährtin des Erblassers als Alleinerbin eingesetzt werden. Allerdings war einer der drei Zeugen der Sohn der begünstigten Lebensgefährtin. Nachdem die Lebensgefährtin unter Vorlage der Niederschrift einen Erbschein beantragte, zogen die Neffen und Nichten des Erblassers vor Gericht.

Direkter Verwandter des Begünstigten kann nicht Zeuge sein

Das OLG Köln sah das Nottestament als unwirksam an. Der Sohn der Alleinerbin sei demnach kein tauglicher Zeuge i.S.d. § 2250 Abs. 3 BGB gewesen. Dies begründete das Gericht damit, dass der bezeugende Sohn in gerader Linie mit der im Nottestament begünstigten Lebenspartnerin des Erblassers verwandt ist. Demzufolge sei gegen die §§ 2250 III 2 BGB, 7 Nr. 3 BeurkG verstoßen worden.

An der Unwirksamkeit des Nottestaments habe auch die Anwesenheit der vierten Person nichts ändern können. Zum einen sei diese vierte Person an der Testamentserrichtung völlig unbeteiligt gewesen. Zum anderen hätte sie aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse ohnehin nicht darüber urteilen können, ob die Niederschrift auch wirklich dem Willen des Erblassers entspricht.

Bei Fragen auf dem Gebiet des Nottestaments gilt es daher, sich vom Experten beraten zu lassen, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden. Da beispielsweise Fragen zur Wirksamkeit im Notfall selten noch rechtzeitig beantwortet werden können, ist es ratsam, sich rechtzeitig zu informieren. Dies ist etwa über eine kostenlose Kurzanfrage möglich.