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Oftmals sind Personen, denen der Nachlass zugute kommen soll, nicht Teil der gesetzlichen Erbfolge. Möchte der Erblasser diese Personen bei der Nachlassverteilung berücksichtigen, kommen zwei Möglichkeiten in Betracht: Das Testament und der Erbvertrag. Gerade für unverheiratete Paare, die den Partner bei der Nachlassverteilung berücksichtigen wollen, bietet Letzterer die Lösung.

Was ist ein Erbvertrag?

Der Erbvertrag ist die Möglichkeit – neben dem Testament – Bestimmungen über den Nachlass in der Form zu treffen, dass das Vermögen nach dem Tod verbindlich auf eine oder mehrere Personen übergeht. Der Erbe wird durch Vertrag bestimmt. Dieser Vertrag ist schuldrechtlicher Art und kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zwischen Erblasser und Erben zustande. Ein Anspruch des Erben entsteht jedoch erst nach Eintritt des Erbfalls. Ein Erbvertrag kann nur in notarieller Form und bei Anwesenheit beider Vertragspartner geschlossen werden.

Erbvertrag vs. Testament

Erbvertrag und Testament entsprechen sich insoweit, dass beide vom Erblasser höchstpersönlich zu errichten sind und eine Stellvertretung demnach nicht möglich ist. Der wesentliche Unterschied zum Testament besteht aber in der Bindungswirkung. Ein Testament ist jederzeit widerrufbar. Der Erbvertrag ist zu Lebzeiten des Erblassers schon bindend uns somit „stärker“ als ein Testament. Dem späteren Erben wird eine starke, einseitige und nicht mehr entziehbare Rechtsposition eingeräumt. Zu beachten ist auch, dass der Erbvertrag dem Testament vorgeht, d.h. auch ein zeitlich späteres Testament darf den Vertrag nicht beeinträchtigen oder aufheben. Die Bindungswirkung kann aber durch übereinstimmenden Aufhebungsvertrag, neuen Erbvertrag oder durch den Rücktritt des Erblassers entfallen. Es kann daher sinnvoll sein, einen Änderungsvorbehalt oder ein Rücktrittsrecht schriftlich bei Vertragserstellung festzuhalten.

Anfechtung

Unter gewissen Voraussetzungen kann innerhalb eines Jahres nach Kenntnis des Anfechtungsgrund eine Anfechtung des Erbvertrags erfolgen. Dieses Anfechtungsrecht steht dabei sowohl dem Erblasser als auch denjenigen Personen zu, die von dem Wegfall und der Nichtigkeit des Erbvertrags profitieren würden (z.B. übergangene gesetzliche Erben; Kinder u.a.).

Sonderfall: Ehe- und Erbvertrag

Bei einem Erbvertrag ist es möglich diesen direkt an andere Verträge zu koppeln. Dies bedeutet jedoch nicht, dieser unmittelbar nichtig ist, sobald der Zusatzvertrag nicht eingehalten wird. Hier ist es wichtig die Abhängigkeit der Verträge vorab von einem Anwalt überprüfen zu lassen. In der Praxis wird der Erbvertrag häufig mit dem Ehevertrag verbunden, weil die Verträge die gleichen Formvorschriften haben und Notarkosten gespart werden können. Dieser zusammengefasste Vertrag umfasst dann nicht nur Regelungen zum Güterstand bzw. zum Versorgungsausgleich, sondern auch Angelegenheiten des Nachlasses. Vorteilhaft ist hier, dass der Erbvertrag immer dann unwirksam ist, wenn die Voraussetzungen zur Scheidung der Ehe vorliegen oder es zur Scheidung kommt. Individuelle Änderungen dieses Vertrages sind möglich.

 

Die oben beschriebene Komplexität des Erbvertrags und insbesondere dessen Vor- und Nachteile gegenüber einem Testament machen es oft schwer, die für Sie geeignetste Form der Nachlassverteilung zu finden. Es empfiehlt sich daher, einen Fachanwalt für Erbrecht zu dieser Thematik zu befragen. Gerne können Sie uns unter … kontaktieren und eine kostenlosen Kurzanfrage einholen.

Die Bindungswirkung bei einem gemeinschaftlich errichteten Ehegattentestament kann nur ausnahmsweise unter strengen Voraussetzungen durchbrochen werden. Eine Neutestierung ohne Änderungsvorbehalt ist nach § 2289 BGB rechtsunwirksam. Mit Beschluss vom 9.10.2020 hat das OLG Bamberg gezeigt, dass eine Abänderungsklausel in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament auslegungsbedürftig ist. Abänderungsklauseln führen nicht immer zur Durchbrechung der Bindungswirkung  (Beschluss vom 9.10.2020 – 3 W 43/20, Volltext).

Einseitige Abänderung bei gemeinschaftlichem Ehegattentestament

Dem Urteil lag folgender Fall zugrunde: Der Erblasser hat das gemeinschaftliche Ehegattentestament nach dem Tod seiner Ehefrau zulasten des gemeinsamen Sohnes abgeändert. Die neue Lebensgefährtin sollte als Miterbin zusammen mit dem Sohn eingesetzt werden. Die Änderung stütze er auf eine Abänderungsklausel. Die Bindungswirkung von dem Ehegattentestament sollte durchbrochen werden, wenn es zu „familiären Zuwiderhandlungen“ des Sohnes kommt. Solche Zuwiderhandlungen sah der Erblasser darin, dass sein Sohn keinen regelmäßigen Kontakt zum Erblasser pflegte.

Die Miterbin strebte vor Gericht die Erteilung eines Erbscheins an, der sie als Miterbin ausweist. Demgegenüber beantragte der Sohn einen Erbschein, der ihn als Alleinerben auszeichnet.

Das AG Bamberg hat mit Beschluss vom 19.7.2019 (57 VI 1885/18) dem Erbscheinantrag der Miterbin stattgegeben. Der Antrag des Sohnes wurde zurückgewiesen. Die Beschwerde des Sohnes vor dem OLG Bamberg hatte Erfolg.

Die Möglichkeit einer Änderungsklausel im Ehegattentestament

Es ist möglich, Änderungsvorbehalte durch Klauseln in ein gemeinschaftliches Ehegattentestament zu integrieren. Dadurch kann die Bindungswirkung durchbrochen werden. Nach Auffassung des OLG Bamberg musste im vorliegenden Fall die Klausel nicht nur einen Änderungsvorbehalt zugunsten des Letztversterbenden beinhalten. Die Klausel musste vielmehr nach Auslegung auch dahingehend zu verstehen sein, dass die Eheleute dem überlebenden Ehegatten gerade die Möglichkeit einer Neutestierung eröffnen wollten. Letzteres ist jedoch nur anzunehmen, wenn die Möglichkeit der Neutestierung als letztes Mittel anzusehen ist.

OLG Bamberg: Bindung an das gemeinschaftliche Testament trotz Änderungsklausel

Das OLG Bamberg legt die Änderungsklausel im streitgegenständlichen Fall dahingehend aus, dass „familiäre Zuwiderhandlungen“ vorliegen, wenn (wiederholte) massive, insbesondere schikanöse Übergriffe sowie vergleichbare erhebliche Verfehlungen durch den Sohn vorliegen. Eine bloße Kontakteinschränkung zum Vater genügte nicht.

Die Auslegung der Änderungsklausel ergibt zudem, dass es nicht Sinn des Änderungsvorbehalts im gemeinschaftlichen Ehegattentestament war, einem durch den Ehegatten verursachten Konflikt mit dem Alleinerben vorzubeugen. Auch kann es nicht Wille der Ehegattin gewesen sein, durch die Änderungsklausel die Möglichkeit einzuräumen, die neue Lebensgefährtin des Ehegatten im Testament zu bedenken. Die ultima Ratio Funktion der Neutestierung steht auch gerade im Widerspruch zum vorrangigen Beweggrund des Ehegatten, die Lebensgefährtin als Miterbin einzusetzen.

Das Gericht war der Ansicht, dass die Abänderung der ursprünglichen Schlusserbenbestimmung mit der Bindungswirkung von dem gemeinschaftlich errichteten Ehegattentestament unter keinen Umständen zu vereinbaren ist. Dies hat zur Folge, dass sich die abweichende Anordnung als rechtsunwirksam darstellt. Der Erbscheinantrag der Lebensgefährtin war von Anfang an abweisungsreif.

Um sicherzustellen, dass derartigen Problemen bereits bei der Errichtung von einem Ehegattentestament vorgebeugt wird, ist das Einholen von Expertenrat zu empfehlen. Dies ist etwa mit einer kostenlosen Kurzanfrage schnell und unkompliziert möglich.

 

 

 

Manch einer möchte bestimmten Personen einen Teil seines Vermögens nur unter einer Bedingung vererben. Aber ist dies in jedem Fall möglich? Mit einem besonders kuriosen Fall zu diesem Thema hatte sich das OLG Frankfurt vor kurzem auseinanderzusetzen (Beschluss v. 05.02.2019 – 20 W 98/18, Volltext).

Enkel sollen nur Erben, wenn sie Erblasser regelmäßig besuchen

Dem Beschluss des OLG lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Erblasser hatte ein Testament errichtet. Demnach sollten seine Frau und sein Sohn die Hälfte seines Geldvermögens erben. Die andere Hälfte des Geldes sollten die beiden Enkel des Erblassers erhalten. Das Erbe der Enkel war dabei jedoch an eine Bedingung geknüpft: Nur sofern sie ihren Großvater „regelmäßig“ besuchten, sollten sie auch erben. Der Begriff „regelmäßig“ war im Testament als mindestens sechs Mal im Jahr definiert.

Falls sie diese Bedingung jedoch nicht erfüllten, sollte das Geld, was eigentlich die Enkel erben sollten, stattdessen je zur Hälfte an Frau und Sohn des Erblassers gehen. Nun kam es wie es kommen musste: Die Enkel besuchten ihren Großvater nicht oft genug, um die Bedingung zu erfüllen.

Nachdem der Erblasser verstorben war, beantragten seine Frau und sein Sohn daher einen Erbschein, der sie jeweils als hälftige Miterben ausweisen sollte. Das Nachlassgericht erteilte den Erbschein daraufhin. Damit wollten sich die Enkel jedoch nicht abfinden und erhoben vor dem OLG Frankfurt Beschwerde.

OLG Frankfurt: Bedingung ist hier ausnahmsweise sittenwidrig

Vor dem OLG hatte die Beschwerde Erfolg. Inhaltlich gäbe es demnach zwar keine Zweifel daran, dass die Enkel die Bedingung nicht erfüllt hätten. Ausgeschlossen sei aufgrund ihrer eindeutigen Formulierung ebenfalls, dass die Bedingung anders zu interpretieren sei. Allerdings sei die Besuchsbedingung sittenwidrig und damit nichtig.

Eine solche Sittenwidrigkeit sei jedoch nur in besonders schweren Ausnahmefällen anzunehmen. Denn zunächst sei die von Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG geschützte Testierfreiheit zu beachten, wonach dem Erblasser die Gestaltung des Testaments nach seinen Vorstellungen grundsätzlich möglich bleiben muss. Sittenwidrig sei eine Bedingung des Erblassers daher erst, wenn sie die Entschließungsfreiheit des bedingten Zuwendungsempfängers unzumutbar unter Druck setzt. Entscheidend sei dabei, ob die Umstände des Einzelfalls erkennen lassen, dass der Erblasser sich durch einen wirtschaftlichen Anreiz in einer gegen das „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ verstoßenden Weise ein bestimmtes Verhalten „erkaufen“ will.

Erbe darf nicht als Druckmittel für Besuche eingesetzt werden

Genau um einen solchen Fall habe es sich vorliegend gehandelt. Jedoch führe die Nichtigkeit der Bedingung hier nicht etwa dazu, dass auch die Einsetzung der Enkel als Erben nichtig sei. Demzufolge habe nach Auffassung des OLG die Hälfte des Erbes an die Enkel zu gehen.

Um sicherzustellen, dass derartigen Problemen bereits bei der Testamentserrichtung vorgebeugt wird, ist das Einholen von Expertenrat zu empfehlen. Dies ist etwa mit einer kostenlosen Kurzanfrage schnell und unverbindlich möglich.

Die Testierunfähigkeit einer Person lässt sich nicht immer ohne Probleme feststellen. So hatte sich das OLG Hamm vor nicht allzu langer Zeit mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung überhaupt noch testierfähig war (Urteil v. 13.07.2017, 10 U 76/16, Volltext).

Erblasserin setzt Beklagten in Testament als Alleinerben ein

In diesem Fall stritten die Klägerin und der Beklagte um das Erbe der Erblasserin. Der Beklagte war dabei der Sohn der Erblasserin. Die Klägerin war dagegen die Adoptivtochter des anderen, bereits verstorbenen Sohnes der Erblasserin.

Der Fall begann damit, dass die Erblasserin im Jahr 2004 in ein Pflegeheim zog. Im selben Jahr ordnete das zuständige Betreuungsgericht wegen einer Demenzerkrankung der Erblasserin eine Betreuung für ihre Vermögensangelegenheiten an. Der Beklagte und der Adoptivvater der Klägerin wurden als Betreuer bestimmt. Nach dem Tod des Zweiteren im Jahr 2007 war der Beklagte der alleinige Betreuer.

Kurze Zeit später errichtete die Erblasserin ein notarielles Testament, in dem der Beklagte als Alleinerbe eingesetzt wurde. Darüber hinaus schenkte sie ihm in den folgenden Jahren durch notariell beurkundete Schenkungsverträge größere Geldbeträge. Im Jahr 2010 kam nun eine ärztliche Begutachtung im Rahmen des Betreuungsverfahrens zum Schluss, dass die Erblasserin an einer fortgeschrittenen Demenzerkrankung leide und demnach geschäfts- und testierunfähig sei. Schließlich verstarb die Erblasserin

Nun erhob die Klägerin jedoch eine Feststellungsklage. Auf diesem Wege wollte sie die Unwirksamkeit des im Pflegeheim errichteten Testaments und der Schenkungsverträge feststellen lassen. Dies begründete sie mit der fortgeschrittenen Demenzerkrankung der Erblasserin. Demnach sei sie bereits zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testier- und geschäftsunfähig gewesen. Der Beklagte erwiderte dem allerdings, dass die Erblasserin bis zum Jahr 2009 ihren Willen frei und realistisch bestimmen konnte. Geschäfts- und Testierunfähigkeit habe erst ab 2010 bestanden. Folglich sei das Testament und die Schenkungsverträge wirksam.

Testierunfähigkeit bereits vor oder erst nach Testamentserrichtung?

Das OLG Hamm vernahm Zeugen und hörte einen medizinischen Sachverständigen an, um die Frage nach der Geschäfts- und Testierunfähigkeit der Erblasserin beantworten zu können. Letzten Endes kam es zu dem Schluss, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung und Schenkungen wegen der Demenzerkrankung testier- und geschäftsunfähig gewesen sei. Sowohl das Testament als auch die Schenkungsverträge seien demnach unwirksam.

Dass Testament und Schenkungsverträge dabei notariell beurkundet wurden, spiele dabei keine Rolle, da ein Notar kein „Universalgelehrter“ sei. Daher könne er den geistigen Zustand einer Person auch nach langer Berufserfahrung nicht sicher beurteilen. Zudem könne auch eine fortgeschrittene Demenzerkrankung für einen medizinischen Laien nicht wahrnehmbar sein, da der Erkrankte durch eine „intakte Fassade“ nach außen hin geistig klar wirken könne.

Geht es um die Testamentserrichtung, ist die Frage nach der Testierfähigkeit nur eine von vielen Problemen, die auftreten können. Im Zweifelsfall ist es daher besser, auf den Rat eines Experten zurückzugreifen. Dies ist etwa über eine kostenlose Kurzanfrage schnell und unkompliziert möglich.

Das Testament entscheidet darüber, wer in welchem Maße am Nachlass des Erblassers beteiligt wird und wer gegebenenfalls sogar leer ausgeht. Demzufolge kommt dem Testament eine erhebliche Bedeutung zu. Schwierigkeiten können sich allerdings ergeben, wenn unklar ist, ob bereits ein Testament vorliegt oder ob es sich noch um einen Entwurf handelt.

Testierwille für Abgrenzung zwischen Entwurf und Testament ausschlaggebend

Eine zentrale Vorschrift zur Errichtung eines Testaments ist der § 2247 BGB. Nach Absatz 1 genügt bereits eine „eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung“. Die folgenden Absätze stellen zwar einige Anforderungen an den Inhalt und die Person des Erblassers. Äußere Formvorgaben finden sich dort dagegen nicht. So kann der Erblasser sein Testament grundsätzlich auch errichten, indem er seinen letzten Willen auf einer Serviette niederschreibt.

Ausschlaggebend für die Abgrenzung zwischen Entwurf und Testament ist dagegen der sogenannte „Testierwille“. Demnach ist zu hinterfragen, ob der Erblasser mit dem vorliegenden Schriftstück überhaupt seine Erbfolge regeln und somit ein Testament errichten wollte. Im Zweifelsfall hat das Gericht dies im Wege der Auslegung zu ermitteln. Dabei sind das Verhalten des Erklärenden sowie alle Nebenumstände miteinzubeziehen. Der Erblasser muss sich bewusst gewesen sein, eine rechtsverbindliche Erklärung abgegeben zu haben.

Strenge Anforderungen an Nachweis des Testierwillens bei unüblicher Form

Hat der Erblasser zur Errichtung seines Testaments eine eher unübliche Form gewählt, sind an den Nachweis des Testierwillens besonders hohe Anforderungen zu stellen. Dies wäre etwa im oben genannten Beispiel der Serviette, bei Notizzetteln oder einem Brief der Fall. Gleiches gilt, wenn das Testament beispielsweise an einem unüblichen Ort aufbewahrt, oder nicht als Testament gekennzeichnet ist. Hat der Erblasser die Erklärung dagegen etwa mit anderen wichtigen Dokumenten aufbewahrt, spricht dies für das Bestehen des Testierwillens und damit gegen das Vorliegen eines Entwurfs.

Bei der Errichtung eines Testaments ist daher also Vorsicht geboten, damit der eigene Wille auch wie gewünscht umgesetzt wird. Um Fehler und unliebsame Überraschungen zu vermeiden, ist es ratsam, sich vom Experten beraten zu lassen. Eine erste Einschätzung ist etwa über eine kostenlose Kurzanfrage schnell und unkompliziert möglich.

Ein Testament soll grundsätzlich für klare Verhältnisse im Bezug auf die Erbschaft sorgen. Nicht immer ist dies jedoch der Fall. So hatte sich das OLG Düsseldorf in einem aktuellen Beschluss (Beschluss vom 29.09.2017 – I-3 Wx 63/16, Volltext) mit der Frage nach der Bedeutung von Streichungen im Testament zu befassen.

Große Teile des handschriftlichen Testaments durchgestrichen

Der Fall ist schnell geschildert: Ein Erblasser hatte ein handschriftliches Testament verfasst. Mit diesem Testament setzte er in erster Linie ein Ehepaar als Erben ein. Darüber hinaus sollte seine Cousine monatlich einen bestimmten Betrag erben. Sämtliche andere Verwandte schloss der Erblasser zudem aus. Nun war jedoch die erste, das Ehepaar betreffende, Passage des Testaments mit einem andersfarbigen Stift durchgestrichen.
Das Ehepaar beantragte nichtsdestotrotz einen gemeinsamen Erbschein und berief sich dabei auf das handschriftliche Testament. Die Streichungen stammten ihrer Auffassung nach nicht vom Erblasser selbst, oder entsprächen zumindest nicht dessen Willen.
Das Nachlassgericht lehnte den Erbscheinsantrag jedoch ab. Der Erblasser habe durch die Streichungen im Testament klar gemacht, dass die Eheleute gerade nicht als Erben eingesetzt werden sollten.

Streichungen im Testament wirklich durch Erblasser erfolgt?

Mit dieser Entscheidung des Nachlassgerichts wollten sich die Eheleute nicht begnügen und erhoben beim OLG Düsseldorf Beschwerde. Dort wurde der Beschwerde stattgegeben, da dem OLG zufolge nicht festgestellt werden konnte, wer die Streichungen im Testament vorgenommen hatte. Da sich das Testament zuletzt nicht in den Händen des Erblassers befunden hatte, sei dies fraglich.
Nachdem das Nachlassgericht dem Erbscheinsantrag der Eheleute nun schließlich stattgegeben hatte, erhob jedoch die Cousine des Erblassers gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts Beschwerde. Nach umfassenden Zeugenvernehmungen und Gutachten kehrte das Nachlassgericht zu seiner ursprünglichen Auffassung zurück. Demnach stände nach der Beweisaufnahme fest, dass der Erblasser die Streichungen im Testament selbst vorgenommen habe.

Nicht jede Streichung erfolgt in Widerrufsabsicht

Nun kam es wie es kommen musste: Die Eheleute richteten sich mit einer erneuten Beschwerde an das OLG Düsseldorf. Das OLG teilte jedoch nach wie vor nicht die Meinung des Nachlassgerichts und gab dem Ehepaar recht. Grundsätzlich sei es zwar möglich, das Testament durch Streichungen ganz oder teilweise zu widerrufen. Allerdings sei hier zum einen nicht völlig unzweifelhaft, dass der Erblasser die Passagen im Testament auch wirklich selbst durchgestrichen hatte. Eine Vermutung des Aufhebungswillen käme nicht in Betracht, solange dies nicht feststände.

Zum anderen müsse auch nicht jede Streichung im Testament in Widerrufsabsicht erfolgen. Gegen diese Widerrufsabsicht sprach nach Auffassung des Gerichts insbesondere der Umstand, dass der Nachlass, sofern die Eheleute nicht erben würden, an den Staat gehen würde, da ja alle sonstigen Verwandten enterbt wurden. Dass dies Wille des Erblassers gewesen sei, stufte das Gericht als fernliegend ein und verneinte daher die Widerrufsabsicht. Letzten Endes ging das Erbe also doch an das Ehepaar.

Dieser Fall zeigt, welche Folgen Unklarheiten im Testament haben können. Daher ist es insbesondere bei der Testamentserrichtung ratsam, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Zu diesem Zweck bietet sich etwa eine kostenlose Kurzanfrage an.

Als Rechtshänder wird man wohl auch grundsätzlich sein Testament mit der rechten Hand verfassen. Aber was ist, wenn einem dies nicht mehr möglich ist? Das OLG Köln hatte sich kürzlich mit einem besonders kuriosen Fall auseinanderzusetzen (Beschl. v. 03.08.2017, Az. 2 Wx 149/17), in dem diese Frage eine Rolle spielte.

Zwei Testamente mit gegensätzlichem Inhalt

In dem zu entscheidenden Fall war der Erblasser an Krebs erkrankt. Infolge der schweren Krankheit traten Lähmungserscheinungen im rechten Arm auf. Nachdem der Erblasser verstarb, wurden dem Nachlassgericht allerdings zwei unterschiedliche Testamente vorgelegt. Zwar trugen beide die Unterschrift des Erblassers. Aber während das eine Testament die Nachbarn des Verstorbenen als Erben aufführte, nannte das andere stattdessen die Geschwister des Erblassers. Das zweite Testament hatte der Erblasser, aufgrund der Lähmung, allem Anschein nach mit seiner linken Hand verfasst. Welches Testament war jetzt also das Wirksame?

Eine gesetzliche Regelung, welche die Frage nach der Wirksamkeit eines mit der linken Hand verfassten Testaments beantwortet, findet sich nicht. Grundsätzliche Voraussetzung ist lediglich, dass es handschriftlich verfasst und unterschrieben wurde.

Das OLG Köln legte seinem Beschluss daher eine umfassende Beweiserhebung zugrunde. Dabei befragte es etwa mehrere Zeugen; darunter auch Ärzte, die den Erblasser behandelt hatten. Zudem ließ das Gericht ein graphologisches Gutachten anfertigen. Schließlich bestätigte das OLG die Entscheidung der Vorinstanz, wonach das mit links verfasste Testament wirksam ist. Demzufolge erben die Nachbarn des Verstorbenen.

OLG Köln: Ein wirksames und ein gefälschtes Testament

Zwar konnte anhand des Gutachtens nicht mit absoluter Sicherheit festgestellt werden, dass das mit der linken Hand verfasste Testament auch tatsächlich vom Erblasser stammt. Allerdings konnte ein Zeuge dies glaubhaft bestätigen, so das OLG Köln. Der Argumentation der Gegenseite, wonach das Schriftbild des Testaments zu ordentlich sei, um mit der schreibungewohnten Hand verfasst worden zu sein, folgte das Gericht dagegen nicht. Demnach müsse ein mit der schreibungewohnten Hand verfasstes Schriftstück nicht zwangsläufig unregelmäßig aussehen. Dies könne von Person zu Person variieren. Darüber hinaus sei ein Testament nicht bereits deshalb ungültig, weil es mit der linken Hand verfasst wurde. Das andere Testament, nach dem die Geschwister des Erblassers als Erben einsetzt wurden, ordnete das Gericht dagegen als Fälschung ein.

Ob man ein Testament mit der linken oder rechten Hand verfasst, hat also grundsätzlich keinen Einfluss auf dessen Wirksamkeit. Allerdings treten Fehler bei der Testamentserrichtung, die zur Unwirksamkeit des Testaments führen, häufiger auf, als man denkt. Bei Fragen auf diesem Gebiet ist es daher ratsam, sich von Experten beraten zu lassen. Dies ist über eine kostenlose Kurzanfrage kostenlos und unkompliziert möglich.

Wenn der Erblasser im Sterben liegt und keine Zeit oder Kraft mehr hat, um ein ordentliches Testament zu errichten, kann häufig nur noch ein Nottestament weiterhelfen. Das OLG Köln hatte in einem aktuellen Beschluss (v. 05.07.2017 – Az. 2 Wx 86/17, Volltext) darüber zu entscheiden, ob ein “Nottestament vor drei Zeugen” auch dann wirksam ist, wenn einer der Zeugen zugleich Sohn der Alleinerbin ist.

Nottestament in Ausnahmesituationen möglich

Doch was ist überhaupt unter einem Nottestament zu verstehen? In bestimmten Ausnahmesituationen können die grundsätzlich bestehenden Formerfordernisse eines Testaments erleichtert werden, um dem Erblasser nichtsdestotrotz die Testamentserrichtung zu ermöglichen. Ein Nottestament ist allerdings nur für den wirklichen Notfall gedacht. Wenn der Erblasser drei Monate nach der Testamentserrichtung noch lebt, verliert es seine Gültigkeit. Langfristig betrachtet kann ein Nottestament daher das ordentliche Testament nicht ersetzen.

Eine Variante des Nottestaments ist beispielsweise das sog. „Drei-Zeugen-Testament“ nach § 2250 BGB. Dieses Testament wird, wie der Name bereits verrät, durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet. Dabei muss allerdings eine Niederschrift der mündlichen Erklärung aufgenommen werden.

Im vom OLG Köln zu entscheidenden Fall fanden sich vier Personen am Bett des im Sterben liegenden Erblassers ein, um die Errichtung eines solchen “Drei-Zeugen-Testaments” zu ermöglichen. Drei von ihnen verfassten ein Schriftstück, mit dem der Wille des Erblassers festgehalten werden sollte. Demnach sollte die Lebensgefährtin des Erblassers als Alleinerbin eingesetzt werden. Allerdings war einer der drei Zeugen der Sohn der begünstigten Lebensgefährtin. Nachdem die Lebensgefährtin unter Vorlage der Niederschrift einen Erbschein beantragte, zogen die Neffen und Nichten des Erblassers vor Gericht.

Direkter Verwandter des Begünstigten kann nicht Zeuge sein

Das OLG Köln sah das Nottestament als unwirksam an. Der Sohn der Alleinerbin sei demnach kein tauglicher Zeuge i.S.d. § 2250 Abs. 3 BGB gewesen. Dies begründete das Gericht damit, dass der bezeugende Sohn in gerader Linie mit der im Nottestament begünstigten Lebenspartnerin des Erblassers verwandt ist. Demzufolge sei gegen die §§ 2250 III 2 BGB, 7 Nr. 3 BeurkG verstoßen worden.

An der Unwirksamkeit des Nottestaments habe auch die Anwesenheit der vierten Person nichts ändern können. Zum einen sei diese vierte Person an der Testamentserrichtung völlig unbeteiligt gewesen. Zum anderen hätte sie aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse ohnehin nicht darüber urteilen können, ob die Niederschrift auch wirklich dem Willen des Erblassers entspricht.

Bei Fragen auf dem Gebiet des Nottestaments gilt es daher, sich vom Experten beraten zu lassen, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden. Da beispielsweise Fragen zur Wirksamkeit im Notfall selten noch rechtzeitig beantwortet werden können, ist es ratsam, sich rechtzeitig zu informieren. Dies ist etwa über eine kostenlose Kurzanfrage möglich.

 

Der Fall Gurlitt sorgte selbst über Deutschlands Grenzen hinaus für großes Aufsehen. Nachdem Sie in unserer Rubrik “Erbrecht Aktuell” bereits im letzten Jahr einen lesenswerten Artikel zum Erbe Gurlitts finden konnten, gibt es nun Neuigkeiten.

Testierfähigkeit wird vermutet, bis das Gegenteil bewiesen ist

Das OLG München entschied (Beschluss v. 15.12.2016 – 31 Wx 144/15, Volltext), dass der Kunstsammler Gurlitt zum Zeitpunkt seiner Testamentserrichtung testierfähig war. Dementsprechend wurde die Beschwerde der Cousine Gurlitts gegen einen Beschluss des AG München (Az. 31 Wx 144/15) zurückgewiesen. Das Erbe geht also aller Voraussicht nach an das Kunstmuseum Bern.

Aber aus welchen Gründen ist das Gericht nicht der Ansicht des von Gurlitts Cousine vorgelegten Privatgutachtens gefolgt, das Gurlitt als testierunfähig sah? Zunächst hat das OLG München klargestellt, dass gem. § 2229 Abs. 4 BGB grundsätzlich von der Testierfähigkeit auszugehen ist, bis das Gegenteil zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen ist. Um dies angemessen beurteilen zu können, wurde im Fall Gurlitt eine umfassende Beweisaufnahme vorgenommen. Diese stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung unseres vorherigen Artikels zum Fall Gurlitt noch aus.

Gutachten im Fall Gurlitt kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen

Bei der Beweisaufnahme stand insbesondere der vom OLG München beauftragte Sachverständige im Vordergrund. Dieser sah, im Gegensatz zum von Gurlitts Cousine in Auftrag gegebenen Gutachten, die Testierfähigkeit Gurlitts als gegeben. Zudem sprach auch die sonstige Beweisaufnahme nicht gegen Gurlitts Testierfähigkeit. So konnte etwa der Notar, der das Testament Gurlitts beurkundet hatte, die Aussagen des vom Gericht beauftragten Sachverständigen bestätigen. Dem OLG München zufolge unterlag Gurlitt im Zeitpunkt der Testamentserrichtung weder einem Wahn oder einem Delir. Ebensowenig habe er an Demenz gelitten.

OLG München nennt Anforderungen an psychiatrische Gutachten

Das Einholen eines dritten Gutachtens sah das OLG München als nicht erforderlich an. Allein der Umstand, dass beide Gutachten zu unterschiedlichen Ergebnissen kamen, erfordere demnach nicht zwangsläufig das Einholen einer weiteren Meinung. Zudem machte das Gericht deutlich, welche Anforderungen an psychiatrische Sachverständigengutachten zu stellen sind. Die Gutachten sollen möglichst in einem ersten Schritt darstellen, welche psychischen Erkrankungen vorliegen. Anschließend soll aufgezeigt werden, inwiefern sich dies auf die Testierfähigkeit des Begutachteten auswirkt. Ob der Gutachter dabei überzeugt ist, dass der Begutachtete testierfähig oder testierunfähig ist, ist kein für das Gericht relevantes Argument. Das Gericht muss sich auf Grundlage des Gutachtens eine eigene Meinung bilden können. Unter anderem da das von Gurlitts Cousine in Auftrag gegebene Gutachten diesen Anforderungen weniger entsprach, konnte es mit seiner Argumentationsweise weniger überzeugen.

Der Fall Gurlitt ist mit Sicherheit einer der erbrechtlichen Fälle, der in jüngerer Vergangenheit besonders viel Aufmerksamkeit in den Medien auf sich ziehen konnte. Die Frage nach der Testierfähigkeit ist jedoch nur eine von vielen Fragen, die bei der Testamentserrichtung auftreten können. Daher ist es auf diesem Gebiet ratsam, sich etwa über eine kostenlosen Kurzanfrage anwaltlich beraten zu lassen.

 

Kann man ein Testament online erstellen? Viele Menschen scheuen auch bei der Formulierung ihres letzten Willens unnötige Bürokratie. Ein Testament direkt im Internet aufzusetzen, erscheint insofern sehr attraktiv. Aber ist es auch rechtlich möglich?

Testament online erstellen: Rechtslage in Deutschland

Das deutsche Erbrecht möchte bei letztwilligen Verfügungen 100% sicher sein, dass sie dem wahren Willen des Erblassers entsprechen. Daher sind die Formvoraussetzungen für Testamente und Erbverträge sehr hoch. Während man z.B. einen Kaufvertrag ganz einfach per E-Mail oder sogar mündlich schließen kann, ist das bei Testamenten nicht zulässig. Denn man zweifelt daran, dass der Erblasser es in diesen Fällen wirklich ernst gemeint hat. Deswegen legt § 2231 BGB fest: Außerhalb ganz ungewöhnlicher Notfälle kann man ein Testament nur errichten, wenn man dafür zum Notar geht oder wenn man es eigenhändig schreibt. Eigenhändig heißt dabei, dass das gesamte Schriftstück handschriftlich verfasst ist. Es genügt also nicht, den Testamentstext am Computer zu verfassen, auszudrucken und dann zu unterschreiben. Der Sinn dahinter: An der Handschrift kann man erkennen, dass der Erblasser das Dokument selbst verfasst hat und dabei auch noch einigermaßen klar denken konnte. Das bedeutet: Wer ein Testament online erstellen möchte, kann dies nach deutschem Recht nicht tun.

Testament online erstellen: Anwendung ausländischen Rechts

Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Sachverhalt Bezüge zu einem anderen Land hat, dessen Rechtsordnung es für zulässig hält, dass Erblasser ihr Testament online erstellen. Lebt der Erblasser etwa in einem solchen Land oder hat er die Staatsangehörigkeit dieses Landes, so kommen ihm dessen großzügige Formvorschriften zugute. Das ergibt sich aus Art. 1 des Haager Testamentsformübereinkommens. An dieser Rechtslage hat sich auch durch das Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) nichts geändert, denn deren Art. 27 gilt nur für Erbverträge, vgl. Art. 75 Abs. 1 EuErbVO.

Testament online erstellen: Damit werben Erbrechtsportale

Wenn trotz dieser klaren Rechtslage auf manchen Erbrechtsseiten davon die Rede ist, man könne sein Testament online erstellen, so ist damit etwas anderes gemeint. Was natürlich auch in Deutschland möglich ist: Man kann sein Testament online vorbereiten und denn womöglich aus Bausteinen zusammengesetzten Text dann am Ende mit der Hand abschreiben. Gegen diese digitale Unterstützung bei der Erstellung eines Testaments ist wenig einzuwenden. Erblasser sollten aber Wert darauf legen, dass der Testaments-Generator tatsächlich unmissverständlich formuliert und die neueste Rechtsprechung berücksichtigt. Das ist einfacher gesagt als getan. In vielen Fällen streiten die Erben später um kleinste Andeutungen, die ein Online-Tool nicht gesehen hat, die einem Anwalt aber sogleich aufgefallen wären. Sinnvoll erscheint daher, zumindest mit einer kostenlosen Kurzanfrage zum Testament einen ersten anwaltlichen Rat einzuholen. Konflikte unter Erben wollen die meisten Erblasser unbedingt vermeiden.