Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 29. Juni 2016 – Az. IV 387/15 erneut einen Fall zu der Anfechtung durch Pflichtteilsberechtigte entschieden. Der BGH geht davon aus, dass auch nach der Neufassung des § 2306 Abs. 1 BGB ein zur Anfechtung der Annahme einer Erbschaft berechtigter Irrtum vorliegen kann. Ein Irrtum liegt beispielsweise vor, wenn der mit Beschwerungen als Erbe eingesetzte Pflichtteilsberechtigte irrig davon ausgeht, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen um seinen Anspruch auf den Pflichtteil nicht zu verlieren.

Fall: Anfechtung über Versäumung der Ausschlagungsfrist

Die verwitwete Erblasserin verstarb im Januar 2012 und hinterließ verschiedene Testamente. Sie setzte die Beklagte als Miterbin ein. Weiterhin beschwerte Sie die Erben mit einem Vorausvermächtnis zugunsten des Klägers, sowie seiner Geschwister bezüglich eines Hausgrundstücks. Das Grundstück war dabei mit einem Untervermächtnis in Höhe von EUR 15.000 zugunsten der Beklagten belastet. Weiterhin wurde der Kläger von der Erblasserin als Testamentsvollstrecker bestimmt. Insgesamt bekam die Beklagte so weniger als ihren Pflichtteil. Im März 2012 erfuhr sie von den Testamenten. Sie versäumte zunächst die Ausschlagungsfrist, erklärte aber im Juni 2012 die Anfechtung über die Versäumung der Ausschlagungsfrist und erklärte gleichzeitig die Erbausschlagung, mit folgender Begründung:

Ich wollte die Erbschaft in Wirklichkeit nicht annehmen, sondern habe die Frist zur Ausschlagung versäumt, weil ich in dem Glauben war, dass ich im Falle einer Ausschlagung vollumfänglich vom Nachlass ausgeschlossen wäre und zwar auch bezüglich von Pflichtteilsansprüchen und des zu meinen Gunsten eingeräumten Untervermächtnisses.

Im Folgenden stritten die Parteien darüber, ob die Beklagte Miterbin geworden oder ob sie pflichtteilsberechtigt war.

Anfechtung der Erbschaftsannahme

Die Ausschlagung einer Erbschaft hat generell den Verlust des Pflichtteils zur Folge. Wenn jedoch ein Inhaltsirrtum in Bezug auf die Ausschlagung vorliegt, kann diese auch noch danach erklärt werden. Zunächst stellt der BGH klar, dass eine Anfechtung wegen Inhaltsirrtums grundsätzlich möglich ist. Dies z.B. wenn die betroffene Person irrig annimmt, im Falle einer Ausschlagung keinerlei Teilhabe am Nachlass, insbesondere keinen Pflichtteilsanspruch mehr zu haben. Nach § 2306 BGB, der in neuer Fassung seit 2010 gilt, kann ein Erbe jedoch bei Testamenten mit Beschränkungen und Beschwerungen, obwohl er ausschlägt, den Pflichtteil verlangen. Im Regelfall wird der belastete Erbe – wie hier die Beklagte – nicht wissen, dass die Erbschaft ausgeschlagen werden muss, um den Pflichtteilsanspruch zu behalten. Es kommt also durchaus in Betracht, dass ein Erbe die Erbschaft nur deshalb nicht ausschlägt, weil er davon ausgeht, ansonsten keinen Pflichtteilsanspruch zu haben.

Weitreichende Rechtliche Konsequenzen im Erbrecht

Die Ausschlagungsfrist für eine Erbschaft ist mit sechs Wochen sehr kurz bemessen. Diese Kürze macht es deshalb notwendig, sich schnell und gründlich zu informieren, um rechtzeitig eine Entscheidung zu treffen. Eine Anfechtung wegen Inhaltsirrtums ist nur in Ausnahmen möglich. Viele Testamente sind sehr komplex gestaltet und für die Betroffenen mit allen rechtlichen Konsequenzen nur schwer durchschaubar.  Im Zweifel sollten Sie über eine kostenlose Kurzanfrage unsere Expertise in Anspruch nehmen.

Das Oberlandesgericht München (Beschluss vom 25. Juli 2016, Az. 31 Wx 156/15, Volltext) hat sich jüngst zu der Frage geäußert, ob es Ersatzerben für die Schlusserben gibt. Was verbirgt sich hinter dieser juristischen Frage?

Ersatzerben erben, wenn der eigentliche Erbe bereits verstorben ist

Regelungen zu Ersatzerben finden sich in §§ 2096 bis 2099 BGB. Danach kann ein Erblasser beim Aufsetzen eines Testaments oder Erbvertrags bestimmen, wer Erbe wird, wenn der eigentlich vorgesehene Erbe beim Tod des Erblassers bereits verstorben ist. Diesen Hilfserben nennt das Gesetz „Ersatzerbe“. Ein Ersatzerbe kann nicht nur zum Zuge kommen, wenn der eigentliche Erbe vorverstirbt, sondern auch dann, wenn dieser die Erbschaft ausschlägt. Ist eine Ersatzerbfolge im Testament oder Erbvertrag nicht ausdrücklich angeordnet oder mit Worten umschrieben, kann es trotzdem genau dazu kommen. So verhält es sich etwa, wenn der Erblasser eigene Kinder oder Enkel als Erben einsetzt. Denn für diesen Fall legt § 2069 BGB fest, dass bei deren Vorversterben im Zweifel deren Abkömmlinge Ersatzerben werden. Das gilt aber dem Gesetz zufolge nur, wenn der Erblasser eigene Abkömmlinge als Erben einsetzt. Setzt er hingegen Dritte als Erben ein, werden deren Kinder nicht ohne Weiteres zu Ersatzerben.

OLG München: Ersatzerben nicht in jedem Testament

Das OLG München hat in seiner Entscheidung nunmehr den Ausnahmecharakter des § 2069 BGB bekräftigt. Man könne Ersatzerben nicht in jedes Testament hineinlesen. Im konkreten Fall hatte eine Erblasserin zwei Anverwandte ihrer Mutter als Erben eingesetzt. Beide verstarben aber vor dem Tod der Erblasserin. Als diese dann 2013 starb, beanspruchten die Kinder der Erben die Erbschaft. Das OLG München befand, § 2069 BGB komme nicht zur Anwendung, weil die Anverwandten der Mutter keine Abkömmlinge der Erblasser waren. Man könne eine Ersatzerbenstellung der Anspruchsteller auch nicht in das Testament hineinlesen, denn dafür gebe es keine Anhaltspunkte. Deswegen kam die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. Nach der gesetzlichen Erbfolge erben zunächst Kinder, Enkel und Urenkel der Verstorbenen und danach die Abkömmlinge ihrer Eltern.

Auf die Auslegung des Testaments kommt es an

In ähnlichen Fällen wird es zukünftig in besonderer Weise auf die Auslegung des Testaments oder Erbvertrags ankommen. Nur wenn sich dort eine Andeutung findet, dass der Erblasser einen Ersatzerben einsetzen wollte, kommt es zur Ersatzerbfolge. Im Zweifel sollten Anspruchsteller das Testament oder den Erbvertrag anwaltlich prüfen lassen, bevor sie Ansprüche an die gesetzlichen Erben stellen.