Beiträge

Die Testierunfähigkeit einer Person lässt sich nicht immer ohne Probleme feststellen. So hatte sich das OLG Hamm vor nicht allzu langer Zeit mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung überhaupt noch testierfähig war (Urteil v. 13.07.2017, 10 U 76/16, Volltext).

Erblasserin setzt Beklagten in Testament als Alleinerben ein

In diesem Fall stritten die Klägerin und der Beklagte um das Erbe der Erblasserin. Der Beklagte war dabei der Sohn der Erblasserin. Die Klägerin war dagegen die Adoptivtochter des anderen, bereits verstorbenen Sohnes der Erblasserin.

Der Fall begann damit, dass die Erblasserin im Jahr 2004 in ein Pflegeheim zog. Im selben Jahr ordnete das zuständige Betreuungsgericht wegen einer Demenzerkrankung der Erblasserin eine Betreuung für ihre Vermögensangelegenheiten an. Der Beklagte und der Adoptivvater der Klägerin wurden als Betreuer bestimmt. Nach dem Tod des Zweiteren im Jahr 2007 war der Beklagte der alleinige Betreuer.

Kurze Zeit später errichtete die Erblasserin ein notarielles Testament, in dem der Beklagte als Alleinerbe eingesetzt wurde. Darüber hinaus schenkte sie ihm in den folgenden Jahren durch notariell beurkundete Schenkungsverträge größere Geldbeträge. Im Jahr 2010 kam nun eine ärztliche Begutachtung im Rahmen des Betreuungsverfahrens zum Schluss, dass die Erblasserin an einer fortgeschrittenen Demenzerkrankung leide und demnach geschäfts- und testierunfähig sei. Schließlich verstarb die Erblasserin

Nun erhob die Klägerin jedoch eine Feststellungsklage. Auf diesem Wege wollte sie die Unwirksamkeit des im Pflegeheim errichteten Testaments und der Schenkungsverträge feststellen lassen. Dies begründete sie mit der fortgeschrittenen Demenzerkrankung der Erblasserin. Demnach sei sie bereits zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testier- und geschäftsunfähig gewesen. Der Beklagte erwiderte dem allerdings, dass die Erblasserin bis zum Jahr 2009 ihren Willen frei und realistisch bestimmen konnte. Geschäfts- und Testierunfähigkeit habe erst ab 2010 bestanden. Folglich sei das Testament und die Schenkungsverträge wirksam.

Testierunfähigkeit bereits vor oder erst nach Testamentserrichtung?

Das OLG Hamm vernahm Zeugen und hörte einen medizinischen Sachverständigen an, um die Frage nach der Geschäfts- und Testierunfähigkeit der Erblasserin beantworten zu können. Letzten Endes kam es zu dem Schluss, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung und Schenkungen wegen der Demenzerkrankung testier- und geschäftsunfähig gewesen sei. Sowohl das Testament als auch die Schenkungsverträge seien demnach unwirksam.

Dass Testament und Schenkungsverträge dabei notariell beurkundet wurden, spiele dabei keine Rolle, da ein Notar kein „Universalgelehrter“ sei. Daher könne er den geistigen Zustand einer Person auch nach langer Berufserfahrung nicht sicher beurteilen. Zudem könne auch eine fortgeschrittene Demenzerkrankung für einen medizinischen Laien nicht wahrnehmbar sein, da der Erkrankte durch eine „intakte Fassade“ nach außen hin geistig klar wirken könne.

Geht es um die Testamentserrichtung, ist die Frage nach der Testierfähigkeit nur eine von vielen Problemen, die auftreten können. Im Zweifelsfall ist es daher besser, auf den Rat eines Experten zurückzugreifen. Dies ist etwa über eine kostenlose Kurzanfrage schnell und unkompliziert möglich.

Ob ein Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig ist, kann nicht immer ohne Probleme festgestellt werden. In einem aktuellen Beschluss hatte sich das OLG Frankfurt am Main (Beschluss v. 17.08.2017 – 20 W 188/16, Volltext) mit den Voraussetzungen der Feststellung der Testierfähigkeit auseinanderzusetzen.

Erblasserin litt unter dauernden Bestehlungsängsten

Der Fall stellte sich wie folgt dar: Die Erblasserin hatte zu Lebzeiten fortlaufend unter der Angst gelitten, von Dieben bestohlen zu werden. Infolgedessen beauftragte sie Detektive, die in ihrem Haus unter anderem Überwachungskameras einrichteten. Nun errichtete die Erblasserin ein Testament, in dem sie die Detektive als Erben einsetzte. Ihre Verwandten sollten dagegen leer ausgehen. Eingeleitet hatte sie ihr Testament mit den Worten: „Mein Testament! Ich bin im vollen Besitz meiner geistigen Kräfte“.

Mit diesem Testament waren die Verwandten der Erblasserin naturgemäß nicht zufrieden. Denn nahe Angehörige, die im Testament enterbt werden, können stets nur den Pflichtteil geltend machen. Nach dem Eintritt des Erbfalls erhoben sie daher Beschwerde gegen die Erteilung eines Erbscheins an die Detektive. Ihrer Auffassung zufolge habe die Erblasserin, als sie das Testament verfasst hatte, an einem krankhaften Verfolgungswahn gelitten. Folglich habe ihr die Testierfähigkeit gefehlt. Das Nachlassgericht erteilte den Erbschein jedoch. Demnach habe ja die Möglichkeit bestanden, dass die Erblasserin bei der Testamentserrichtung einen „lichten Augenblick“ gehabt habe. Nach dieser vorläufigen Entscheidung hätten die Angehörigen nur den Pflichtteil einfordern können.

Testierfähigkeit fehlt bereits bei krankhafter Unfreiheit

Das OLG Frankfurt am Main hob diesen Beschluss allerdings auf und verwies die Sache zurück ans Nachlassgericht. Dies begründete es damit, dass nicht festgestellt werden könne, ob die Erblasserin ihr Testament tatsächlich während eines „lichten Augenblicks“ errichtet habe. Das Nachlassgericht müsse weitere Aufklärungsmaßnahmen vornehmen, um dies aufzuklären. Insbesondere sei zu prüfen, ob die Erblasserin unter einem chronischen Wahn gelitten habe, der ihre Testierfähigkeit beeinträchtigte. Sei dies der Fall, wären nach wissenschaftlichen Erkenntnissen „lichte Augenblicke“ ausgeschlossen. Darüber hinaus stellte das OLG Frankfurt klar, dass es grundsätzlich keine abgestufte Testierfähigkeit, die sich nach der Schwierigkeit des Testaments richtet, gebe. Entweder liege die Testierfähigkeit vor, oder sie fehle.

Geht es um die Testierfähigkeit und Testamentserrichtung, können sich zahlreiche Rechtsfragen stellen. Um auf diese Fragen eine Antwort zu finden, bietet sich die Beratung durch Experten an. Dies ist etwa über eine kostenlose Kurzanfrage schnell und unkompliziert möglich.

Der Fall Gurlitt sorgte selbst über Deutschlands Grenzen hinaus für großes Aufsehen. Nachdem Sie in unserer Rubrik “Erbrecht Aktuell” bereits im letzten Jahr einen lesenswerten Artikel zum Erbe Gurlitts finden konnten, gibt es nun Neuigkeiten.

Testierfähigkeit wird vermutet, bis das Gegenteil bewiesen ist

Das OLG München entschied (Beschluss v. 15.12.2016 – 31 Wx 144/15, Volltext), dass der Kunstsammler Gurlitt zum Zeitpunkt seiner Testamentserrichtung testierfähig war. Dementsprechend wurde die Beschwerde der Cousine Gurlitts gegen einen Beschluss des AG München (Az. 31 Wx 144/15) zurückgewiesen. Das Erbe geht also aller Voraussicht nach an das Kunstmuseum Bern.

Aber aus welchen Gründen ist das Gericht nicht der Ansicht des von Gurlitts Cousine vorgelegten Privatgutachtens gefolgt, das Gurlitt als testierunfähig sah? Zunächst hat das OLG München klargestellt, dass gem. § 2229 Abs. 4 BGB grundsätzlich von der Testierfähigkeit auszugehen ist, bis das Gegenteil zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen ist. Um dies angemessen beurteilen zu können, wurde im Fall Gurlitt eine umfassende Beweisaufnahme vorgenommen. Diese stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung unseres vorherigen Artikels zum Fall Gurlitt noch aus.

Gutachten im Fall Gurlitt kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen

Bei der Beweisaufnahme stand insbesondere der vom OLG München beauftragte Sachverständige im Vordergrund. Dieser sah, im Gegensatz zum von Gurlitts Cousine in Auftrag gegebenen Gutachten, die Testierfähigkeit Gurlitts als gegeben. Zudem sprach auch die sonstige Beweisaufnahme nicht gegen Gurlitts Testierfähigkeit. So konnte etwa der Notar, der das Testament Gurlitts beurkundet hatte, die Aussagen des vom Gericht beauftragten Sachverständigen bestätigen. Dem OLG München zufolge unterlag Gurlitt im Zeitpunkt der Testamentserrichtung weder einem Wahn oder einem Delir. Ebensowenig habe er an Demenz gelitten.

OLG München nennt Anforderungen an psychiatrische Gutachten

Das Einholen eines dritten Gutachtens sah das OLG München als nicht erforderlich an. Allein der Umstand, dass beide Gutachten zu unterschiedlichen Ergebnissen kamen, erfordere demnach nicht zwangsläufig das Einholen einer weiteren Meinung. Zudem machte das Gericht deutlich, welche Anforderungen an psychiatrische Sachverständigengutachten zu stellen sind. Die Gutachten sollen möglichst in einem ersten Schritt darstellen, welche psychischen Erkrankungen vorliegen. Anschließend soll aufgezeigt werden, inwiefern sich dies auf die Testierfähigkeit des Begutachteten auswirkt. Ob der Gutachter dabei überzeugt ist, dass der Begutachtete testierfähig oder testierunfähig ist, ist kein für das Gericht relevantes Argument. Das Gericht muss sich auf Grundlage des Gutachtens eine eigene Meinung bilden können. Unter anderem da das von Gurlitts Cousine in Auftrag gegebene Gutachten diesen Anforderungen weniger entsprach, konnte es mit seiner Argumentationsweise weniger überzeugen.

Der Fall Gurlitt ist mit Sicherheit einer der erbrechtlichen Fälle, der in jüngerer Vergangenheit besonders viel Aufmerksamkeit in den Medien auf sich ziehen konnte. Die Frage nach der Testierfähigkeit ist jedoch nur eine von vielen Fragen, die bei der Testamentserrichtung auftreten können. Daher ist es auf diesem Gebiet ratsam, sich etwa über eine kostenlosen Kurzanfrage anwaltlich beraten zu lassen.

 

Das Erbe Gurlitt bleibt vorerst ungeklärt. Das Oberlandesgericht München wird im September 2016 Zeugen hören, um zusätzliche Informationen zum Geisteszustand des verstorbenen Kunstsammlers einzuholen.

Streit um das Erbe Gurlitt: Auf die Testierfähigkeit kommt es an

Nach dem Tod von Cornelius Gurlitt vor gut zwei Jahren galt zunächst das Kunstmuseum Bern als sicherer Erbe seiner wertvollen Kunstsammlung. Denn Gurlitt hatte das Museum per Testament als Alleinerben eingesetzt. Die Diskussion begann, als Gurlitts Cousine ein Gutachten vorlegte, das zu dem Schluss kam, Gurlitt müsse zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig gewesen sein. Das inzwischen mit der Nachlassangelegenheit befasste Oberlandesgericht München bestellte anschließend selbst einen Sachverständigen. Dieser kam zu dem Ergebnis, Gurlitt habe zweifelsohne an psychischen Beeinträchtigungen gelitten. Gleichwohl fehle es an zureichenden Anhaltspunkten für den Schluss, er sei seinerzeit tatsächlich testierunfähig gewesen. Unter Anwendung der Zweifelsregelung des § 2229 Abs. 4 BGB würde danach das Museum als Erbe gelten.

OLG München geht beim Erbe Gurlitt auf Nummer Sicher

Das OLG München hat sich im Frühjahr 2016 entschieden, nicht bereits auf Grundlage des schriftlichen Gutachtens über die Testierfähigkeit von Gurlitt ein Urteil zu fällen. Vielmehr will das Gericht nunmehr die Beweisaufnahme in einem Termin Ende September 2016 fortsetzen. Dabei soll der Gerichtsgutachter seine schriftlichen Ausführungen erläutern. Zudem könnten dem Vernehmen nach auch die Privatgutachter von Gurlitts Cousine die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Diese waren mit Blick auf die verfügbaren Indizien zum Gesundheitszustand Gurlitts von dessen Testierunfähigkeit überzeugt.

Urteil zum Erbe Gurlitt nicht vor Sommer 2017

Das Urteil des Oberlandesgerichts München zum Erbe Gurlitt wird nicht vor Sommer 2017 erwartet. Sollte das Gericht eine Fortsetzung der Beweisaufnahme für erforderlich halten, wäre sogar eine Entscheidung erst im Jahr 2018 denkbar. Dabei wird es letztlich nicht nur auf die Erkenntnisse der Gutachter, sondern vor allem auch darauf ankommen, wie das Gericht die Zweifelsfallregelung des § 2229 Abs. 4 BGB auslegt. Viel spricht dafür, dass auch die Gegengutachten der Cousine Gurlitts das Gericht nicht unzweifelhaft von der Testierfähigkeit Gurlitts überzeugen werden. Das Kunstmuseum Bern darf sich also berechtigte Hoffnungen machen, in absehbarer Zeit das Erbe von Cornelius Gurlitt antreten zu können.