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Das Oberlandesgericht Köln hat in einer aktuellen Entscheidung zur Anwendung einer Pflichtteilsstrafklausel Stellung genommen. Mit einer solchen Klausel können Ehegatten renitenten Kinder die Flügel stutzen. Das OLG Köln (Beschluss vom 27. September 2018, 2 Wx 314/18, Volltext) will Pflichtteilsstrafklauseln nun schon außergewöhnlich früh anwenden. Sollte es dabei bleiben, müssten Kinder nach dem Tod ihres ersten Elternteils außergewöhnlich behutsam vorgehen, um ihre Erbenstellung nicht zu verlieren.

Pflichtteilsstrafklausel: Standardklausel im Berliner Testament

Der Begriff Pflichtteilsstrafklausel hört sich zwar sperrig an. Solche Klauseln gehören aber zum absoluten Standard in Ehegattentestamenten. In Deutschland ist es rechtlich möglich und auch sehr üblich, dass Ehegatten ihr Testament gemeinsam verfassen. Die häufigste Form eines Ehegattentestaments ist das sog. Berliner Testament. Hier einigen sich die Ehegatten, dass beim Tod des ersten von ihnen der andere erben soll. Verstirbt auch der zweite Ehegatte, sollen die gemeinsamen Kinder erben. Diese Gestaltung hat sich bewährt und wird von den meisten Menschen als fair empfunden. Sie führt aber an einer Stelle zu einem rechtlichen Problem. Denn auch wenn die Kinder letztlich alles erben, so erhalten sie nach dem Tod ihres ersten Elternteils erst einmal gar nichts. Oder in den Worten des Erbrechts: Sie sind beim ersten Erbfall enterbt. Und wer enterbt ist, hat nach dem deutschen Erbrecht einen Pflichtteilsanspruch gegen die Erben.

Pflichtteilsstrafklausel verhindert den frühen Zugriff der Kinder

Man kann diese Pflichtteilsansprüche der Kinder beim Tod ihres ersten Elternteils juristisch nicht verhindern. Die einzige Gestaltungsmöglichkeit liegt darin, den Kindern diese Ansprüche madig zu machen. Das macht man mit einer Bedingungskonstruktion. In das Berliner Testament nimmt man eine Klausel auf, wonach jedes Kind, das nach dem erstversterbenden Elternteil seinen Pflichtteil geltend macht, beim Tod des länger lebenden Elternteils nicht Erbe werden und damit auch nur den Pflichtteil erhalten soll. Wer also als Kind beim ersten Todesfall nicht still halten kann, bekommt dafür am Ende weniger. Genau das ist der Inhalt einer Pflichtteilsstrafklausel.

Auskunftsanspruch der Kinder

Die meisten Kinder fügen sich in den Willen ihrer Eltern. Sie verzichten in Ansehung einer Pflichtteilsstrafklausel darauf, beim Tod des zuerst gestorbenen Elternteils den Pflichtteil geltend zu machen. Einige tun sich allerdings schwer mit dieser Entscheidung. Sie wollen zunächst einmal wissen, wie viel der Nachlass überhaupt wert ist. Dazu stellt ihnen das Erbrecht einen so genannten Auskunftsanspruch an die Seite. Die Kinder können also vom länger lebenden Elternteil Auskunft verlangen, was das verstorbene Elternteil so alles hinterlassen hat. Bisher ging man davon aus, dass das bloße Auskunftsverlangen nur eine Vorstufe dazu ist, den Pflichtteil vom überlebenden Elternteil auch wirklich einzufordern. Denn damit ergründet das interessierte Kind nur die Entscheidungsgrundlage und erhebt noch keine Zahlungsansprüche. Das OLG Köln sah das nun differenzierter.

OLG Köln: Entscheidend sei der Eindruck des Erben

Dem OLG Köln zufolge ist es möglich, dass ein Kind seinen Auskunftsanspruch in einer Schärfe und Bestimmtheit geltend macht, die ihn aus Sicht des Elternteils schon als Zahlungsaufforderung erscheinen lässt. Im konkreten Fall hatte ein Kind nicht nur nach dem Nachlassbestand gefragt. Vielmehr hatte es vom Vater auch verlangt, den Wert des Nachlasses durch einen Gutachter bewerten zu lassen. Außerdem stellte das Kind eine konkret bezifferte Abfindung in den Raum, bei deren Zahlung es auf die Geltendmachung des Pflichtteils verzichten werde. Das OLG Köln sah darin schon ein Zahlungsverlangen des Kindes und hielt damit die Voraussetzungen der Pflichtteilsstrafklausel für gegeben. Damit wird das Kind nun nicht mehr Erbe, wenn der Vater einmal stirbt.

OLG verlässt die Linie der bisherigen Rechtsprechung

Zur Entscheidung des OLG Köln sind zwei Dinge zu bemerken. Zum einen handelte es sich um einen außergewöhnlichen Fall. Viele Kinder werden ihr Auskunftsverlangen nicht so weit treiben, wenn sie den Pflichtteilsanspruch eigentlich noch gar nicht geltend machen wollen. Zum anderen passt die Entscheidung des OLG Köln aber auch nicht zur bisherigen Linie der Rechtsprechung. Sie überzeugt auch in der Sache nicht, denn das bloße Verhandeln über die mögliche Geltendmachung des Pflichtteils ist eben noch keine endgültige Begehr. Das gilt umso mehr, wenn das Kind – wie im Fall des OLG Köln – den überlebenden Elternteil explizit darauf hinweist, dass der Pflichtteil noch nicht geltend gemacht werde. Es spricht vieles dafür, dass andere Gerichte und namentlich der BGH den Fall anders beurteilt hätten und ähnliche Fälle zukünftig auch anders beurteilen werden. Für die anwaltliche Beratung zur Geltendmachung von Pflichtteilansprüchen mahnt der Fall gleichwohl zur Vorsicht. Kinder, die in einem Berliner Testament zu Erben des letztversterbenden Elternteils eingesetzt sind, müssen bei der Kommunikation mit dem überlebenden Elternteil auf jedes Wort achten.

Nach Angaben des statistischen Bundesamtes wurden im Jahr 2016 in Deutschland 3976 Kinder adoptiert. Aber welche Folgen hat eine solche Adoption aus erbrechtlicher Sicht? Bestehen Pflichtteilsansprüche und weitere erbrechtliche Ansprüche etwa sowohl gegenüber den leiblichen als auch gegenüber den Adoptiveltern?

Unterscheidung zwischen Adoption eines Minderjährigen und Volljährigen

Zur Klärung dieser Fragestellung muss zunächst zwischen zwei Fällen unterschieden werden. Der erste Fall ist demnach die Adoption eines minderjährigen Kindes. Im zweiten Fall handelt es sich dagegen um die Adoption einer zu diesem Zeitpunkt bereits volljährigen Person.

Im ersten Fall, also der Adoption eines minderjährigen Kindes, wird das Kind den leiblichen Kindern nach § 1754 BGB völlig gleichgestellt. Demzufolge hat das adoptierte Kind alle erbrechtlichen Ansprüche, die ein leibliches Kind auch hätte. Dazu zählen auch die Pflichtteilsansprüche. Zudem wird es im Bezug auf die Erbfolge zu den Erben des ersten Ranges gezählt. Darüber hinaus entsteht nicht nur ein Verwandtschaftsverhältnis mit den Adoptiveltern, sondern auch mit dessen Angehörigen. Gleichzeitig erlöscht allerdings auch das Verwandtschaftsverhältnis des adoptierten Kindes zu seinen leiblichen Eltern. Etwaige Pflichtteilsansprüche gegenüber den leiblichen Eltern fallen somit weg.

Rechtliche Besonderheiten bei der Adoption eines Volljährigen

Dagegen finden sich beim Vergleich mit dem zweiten Fall einige Unterschiede. So tritt in diesem Fall der Adoptierte grundsätzlich nur in ein Verwandtschaftsverhältnis mit dem Adoptierenden, dem sogenannten Annehmenden. Ein Erbrecht gegenüber weiteren Angehörigen des Annehmendem kommt daher nicht in Betracht, da zwischen den Angehörigen und dem Adoptierten kein Verwandtschaftsverhältnis entsteht. Des Weiteren besteht das Verwandtschaftsverhältnis des Adoptierten zu seinen leiblichen Eltern grundsätzlich weiter. Demzufolge kann ein volljähriger Adoptierter rechtlich gesehen vier Elternteile haben. Damit einher geht auch ein möglicher Pflichtteilsanspruch gegenüber jeder dieser Personen. Allerdings gibt es auch eine Möglichkeit, um diese Unterschiede zu beseitigen. So kann das Familiengericht auf Antrag der Annehmenden oder der adoptierten Person bestimmen, dass die Regelungen zur Annahme eines Minderjährigen in diesem Fall auch auf die volljährige Person Anwendung finden sollen.

Bei Fragen zu den erbrechtlichen Eigenheiten und Folgen einer Adoption bietet es sich an, sich die Einschätzung eines Experten einzuholen. Dies ist etwa über eine kostenlose Kurzanfrage schnell und unkompliziert möglich.

Wird ein Angehöriger vom Erblasser enterbt, ist dies aus Sicht des Enterbten bereits ärgerlich genug. Grundsätzlich bleibt ihm dann jedoch wenigstens noch der Pflichtteilsanspruch. Wird ihm nun jedoch auch noch der Pflichtteilsanspruch entzogen, ist ein Rechtsstreit häufig vorprogrammiert. Dies bekam auch das OLG Hamm zu spüren, als es sich mit der Frage nach dem Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs auseinanderzusetzen hatte (Urteil vom 26.10.2017 – 10 U 31/17, Volltext).

Enkel macht Pflichtteilsanspruch in Millionenhöhe geltend

Der Entscheidung des Gerichts lag folgender Fall zugrunde: Der Erblasser hatte zwei Kinder. In seinem Testament gab er allerdings an, dass beide Kinder enterbt sein und darüber hinaus auch keinen Pflichtteilsanspruch erhalten sollten. Dies begründete er mit deren Rauschgiftsucht und von ihnen begangenen Straftaten. Stattdessen sollte das millionenschwere Erbe sowohl an die Lebensgefährtin als auch den Bruder des Erblassers gehen.

Nachdem der Erblasser verstorben war, machte der Sohn eines der enterbten Kinder jedoch einen Pflichtteilsanspruch gegen die Erben geltend. Seiner Auffassung zufolge habe er als Enkel einen Anspruch auf die Hälfte des Nachlasses. Um seine Verwandtschaft mit dem Erblasser nachzuweisen, legte er seine Geburtsurkunde vor. Das zuständige Landgericht gab der Klage des Enkels statt und verurteilte die beiden Erben dazu, dem Enkel die Hälfte des Nachlasses auszuzahlen.

Bruder des Erblassers bestreitet Abstammung des Enkels

Während die Lebensgefährtin des Erblassers dies hinnahm, gab sich der Bruder nicht zufrieden und legte vor dem OLG Hamm Berufung ein. Dabei behauptete er, dass die Abstammung des Enkels vom Erblasser nicht gesichert sei. Zudem habe der Erblasser durch die Anordnung im Testament nicht nur seine Kinder, sondern auch deren Nachkommen ausschließen wollen.

Das OLG Hamm bestätigte allerdings die Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung als unbegründet zurück. Demnach ginge aus der Geburtsurkunde des Enkels hervor, dass er zumindest rechtlich von dem Erblasser abstamme. Dies sei im Bezug auf den Pflichtteilsanspruch ausreichend.

Des Weiteren seien dem Testament zufolge lediglich die Kinder des Erblassers enterbt worden. Im Testament sei dagegen nicht angeordnet worden, dass sich diese Anordnung auch auf alle weiteren Nachkommen der Kinder erstrecken sollte. Einen anderen Grund dafür, dem Enkel den Pflichtteil vorzuenthalten, gäbe es hier nicht. Demzufolge wurden der Bruder und die Lebensgefährtin zur Zahlung des Pflichtteils verurteilt.

Soll der Pflichtteilsanspruch wirksam entzogen werden, ist es daher ratsam, sich diesbezüglich vom Anwalt beraten zu lassen. Eine erste Einschätzung kann etwa auf dem Wege einer kostenlosen Kurzanfrage schnell und unkompliziert erfolgen.

Wird man vom Erblasser von der Erbfolge ausgeschlossen, kann dies bereits ärgerlich genug sein. Wenn es nun allerdings noch zur Verjährung des Pflichtteilsanspruchs kommt, steigert sich der Ärger ins Unermessliche. Von einem ursprünglich sicher geglaubten Erbe bleibt dann nichts mehr übrig. All dies lässt sich allerdings recht einfach vermeiden. Worauf zu achten ist, verrät Ihnen dieser Artikel.

Pflichtteilsanspruch als Mindestbeteiligung am Nachlass

Doch was ist überhaupt unter dem Begriff Pflichtteilsanspruch zu verstehen? Kurz gesagt stellt der Pflichtteilsanspruch einen Geldanspruch einer pflichtteilsberechtigten Person, die enterbt wurde, dar. Pflichtteilsberechtigt sind dabei grundsätzlich Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten. Der Anspruch richtet sich gegen den Erben und ist gemäß § 2317 Abs. 1 BGB fällig, sobald der Erbfall eintritt. Somit ist er eine Art „Mindestbeteiligung“ am Erbe und besteht in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Als nächstes stellt sich die Frage, nach welcher Frist die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs eintritt. Dabei ist auf die Regelverjährungsfrist abzustellen. Diese beträgt die nach § 195 BGB drei Jahre. Die Frist beginnt dabei grundsätzlich mit dem Ende des Jahres, in dem die betroffene Person Kenntnis vom Erbfall und seinem Pflichtteilsanspruch erlangt hat. Ab diesem Zeitpunkt gilt es zu handeln. Häufig wird der Pflichtteilsberechtigte dies spätestens durch die Testamentseröffnung erfahren.

Verjährung des Pflichtteilsanspruchs durch Klageerhebung verhindern

Wie kann die Verjährung nun also verhindert werden? In erster Linie geschieht dies durch die Erhebung einer Klage vor Gericht. Um für eine Hemmung der Verjährung zu sorgen, genügt es bereits, eine Auskunftsklage gegen den Erben zu erheben. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, sich mit dem Erben schriftlich darüber zu einigen, dass dieser bis zu einem bestimmten Zeitpunkt auf die Einrede der Verjährung verzichtet.

Bei offenen Fragen zum Pflichtteilsanspruch gilt es daher schnell zu handeln. Wollen Sie also Ihren Pflichtteilsanspruch einfordern, sollten Sie sich zunächst eine Expertenmeinung einholen. Dies ist etwa mit Hilfe einer kostenlosen Kurzanfrage schnell und unkompliziert möglich.