Pflichtteilsstrafklausel

Das Oberlandesgericht Köln hat in einer aktuellen Entscheidung zur Anwendung einer Pflichtteilsstrafklausel Stellung genommen. Mit einer solchen Klausel können Ehegatten renitenten Kinder die Flügel stutzen. Das OLG Köln (Beschluss vom 27. September 2018, 2 Wx 314/18, Volltext) will Pflichtteilsstrafklauseln nun schon außergewöhnlich früh anwenden. Sollte es dabei bleiben, müssten Kinder nach dem Tod ihres ersten Elternteils außergewöhnlich behutsam vorgehen, um ihre Erbenstellung nicht zu verlieren.

Pflichtteilsstrafklausel: Standardklausel im Berliner Testament

Der Begriff Pflichtteilsstrafklausel hört sich zwar sperrig an. Solche Klauseln gehören aber zum absoluten Standard in Ehegattentestamenten. In Deutschland ist es rechtlich möglich und auch sehr üblich, dass Ehegatten ihr Testament gemeinsam verfassen. Die häufigste Form eines Ehegattentestaments ist das sog. Berliner Testament. Hier einigen sich die Ehegatten, dass beim Tod des ersten von ihnen der andere erben soll. Verstirbt auch der zweite Ehegatte, sollen die gemeinsamen Kinder erben. Diese Gestaltung hat sich bewährt und wird von den meisten Menschen als fair empfunden. Sie führt aber an einer Stelle zu einem rechtlichen Problem. Denn auch wenn die Kinder letztlich alles erben, so erhalten sie nach dem Tod ihres ersten Elternteils erst einmal gar nichts. Oder in den Worten des Erbrechts: Sie sind beim ersten Erbfall enterbt. Und wer enterbt ist, hat nach dem deutschen Erbrecht einen Pflichtteilsanspruch gegen die Erben.

Pflichtteilsstrafklausel verhindert den frühen Zugriff der Kinder

Man kann diese Pflichtteilsansprüche der Kinder beim Tod ihres ersten Elternteils juristisch nicht verhindern. Die einzige Gestaltungsmöglichkeit liegt darin, den Kindern diese Ansprüche madig zu machen. Das macht man mit einer Bedingungskonstruktion. In das Berliner Testament nimmt man eine Klausel auf, wonach jedes Kind, das nach dem erstversterbenden Elternteil seinen Pflichtteil geltend macht, beim Tod des länger lebenden Elternteils nicht Erbe werden und damit auch nur den Pflichtteil erhalten soll. Wer also als Kind beim ersten Todesfall nicht still halten kann, bekommt dafür am Ende weniger. Genau das ist der Inhalt einer Pflichtteilsstrafklausel.

Auskunftsanspruch der Kinder

Die meisten Kinder fügen sich in den Willen ihrer Eltern. Sie verzichten in Ansehung einer Pflichtteilsstrafklausel darauf, beim Tod des zuerst gestorbenen Elternteils den Pflichtteil geltend zu machen. Einige tun sich allerdings schwer mit dieser Entscheidung. Sie wollen zunächst einmal wissen, wie viel der Nachlass überhaupt wert ist. Dazu stellt ihnen das Erbrecht einen so genannten Auskunftsanspruch an die Seite. Die Kinder können also vom länger lebenden Elternteil Auskunft verlangen, was das verstorbene Elternteil so alles hinterlassen hat. Bisher ging man davon aus, dass das bloße Auskunftsverlangen nur eine Vorstufe dazu ist, den Pflichtteil vom überlebenden Elternteil auch wirklich einzufordern. Denn damit ergründet das interessierte Kind nur die Entscheidungsgrundlage und erhebt noch keine Zahlungsansprüche. Das OLG Köln sah das nun differenzierter.

OLG Köln: Entscheidend sei der Eindruck des Erben

Dem OLG Köln zufolge ist es möglich, dass ein Kind seinen Auskunftsanspruch in einer Schärfe und Bestimmtheit geltend macht, die ihn aus Sicht des Elternteils schon als Zahlungsaufforderung erscheinen lässt. Im konkreten Fall hatte ein Kind nicht nur nach dem Nachlassbestand gefragt. Vielmehr hatte es vom Vater auch verlangt, den Wert des Nachlasses durch einen Gutachter bewerten zu lassen. Außerdem stellte das Kind eine konkret bezifferte Abfindung in den Raum, bei deren Zahlung es auf die Geltendmachung des Pflichtteils verzichten werde. Das OLG Köln sah darin schon ein Zahlungsverlangen des Kindes und hielt damit die Voraussetzungen der Pflichtteilsstrafklausel für gegeben. Damit wird das Kind nun nicht mehr Erbe, wenn der Vater einmal stirbt.

OLG verlässt die Linie der bisherigen Rechtsprechung

Zur Entscheidung des OLG Köln sind zwei Dinge zu bemerken. Zum einen handelte es sich um einen außergewöhnlichen Fall. Viele Kinder werden ihr Auskunftsverlangen nicht so weit treiben, wenn sie den Pflichtteilsanspruch eigentlich noch gar nicht geltend machen wollen. Zum anderen passt die Entscheidung des OLG Köln aber auch nicht zur bisherigen Linie der Rechtsprechung. Sie überzeugt auch in der Sache nicht, denn das bloße Verhandeln über die mögliche Geltendmachung des Pflichtteils ist eben noch keine endgültige Begehr. Das gilt umso mehr, wenn das Kind – wie im Fall des OLG Köln – den überlebenden Elternteil explizit darauf hinweist, dass der Pflichtteil noch nicht geltend gemacht werde. Es spricht vieles dafür, dass andere Gerichte und namentlich der BGH den Fall anders beurteilt hätten und ähnliche Fälle zukünftig auch anders beurteilen werden. Für die anwaltliche Beratung zur Geltendmachung von Pflichtteilansprüchen mahnt der Fall gleichwohl zur Vorsicht. Kinder, die in einem Berliner Testament zu Erben des letztversterbenden Elternteils eingesetzt sind, müssen bei der Kommunikation mit dem überlebenden Elternteil auf jedes Wort achten.