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Das OLG Düsseldorf (Beschluss v. 12.01.2017 – I-3 Wx 257/16, Volltext) entschied, dass auch einem Dritten ein Erbschein erteilt werden kann. Nach den Ausführungen des Gerichts ist die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung ersichtlich nicht von der Bestimung eines Ersatzerben abhängig. Bei Zuwendungen eines Erblassers an eine juristische Person soll regelmäßig nur deren dienenden Zweck gefördert werden. Eine Förderung der juristischen Person um ihrer Willen ist grundsätzlich nicht gewollt.

Erteilung Erbschein: Betreiberwechsel in einem Tierheim

In dem zu entscheidenden Fall errichtete ein Mann ein notarielles Testament, in welchem er ein Tierheim zum Alleinerben einsetzte. Bei der Einsetzung gab der Erblasser nicht den Sitz des Betreibers, sondern die Anschrift des Tierheims an. Später geriet der Verein als Betreiber des Tierheims in die Insolvenz.  Im Wege der übertragenden Sanierung übertrug der Insolvenzverwalter zur Fortführung des Geschäftsbetriebes das Inventar des Insolvenzschuldners auf einen Dritten. Sämtliche Tiere und Arbeitsverhältnisses führte ein neuer Betreiber nachfolgend unter der im Testament aufgeführten Anschrift weiter.

Nach dem Tod des 47jährigen Erblassers erteilte das Nachlassgericht dem Dritten einen Erbschein, welcher den neuen Betreiber als Alleinerben auswies. Der insolvente Verein hält sich hingegen für den Alleinerben. Der Insolvenzschuldner stellte im Folgenden den Antrag, den aus seiner Sicht unrichtigen Erbschein einzuziehen. Das Testament sei nicht auslegungsfähig und im Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes habe der Dritte noch nicht existiert.

Das OLG Düsseldorf legt das Testament so aus, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Erblasser wollte, dass den Gläubigern des Insolvenzschuldners der Nachlass zukommen soll. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass sein Nachlass den Tieren im Tierheim zukommen sollte. Ein Erbschein ist nach § 352e Abs. 1 Satz 1 FamFG zu erteilen, wenn das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen als festgestellt erachtet. Für eine Einziehung muss im Erbrecht die Unrichtigkeit eines Erbscheines positiv festgestellt werden. Bloße Zweifel genügen nicht. Vorliegend war die Erklärung des Erblassers auslegungsbedürftig, weil er zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments nicht berücksichtigt hatte, dass der Verein Insolvenz anmelden könnte. Das Nachlassgericht hat den Erbschein ordnungsgemäß ausgestellt.

Problemen bei einer Testamentsauslegung vorbeugen

Ein unzureichendes Testament kann zu großen Zerwürfnissen in der Familie und dem Umfeld führen. Um eine ergänzende Testamentsauslegung zu umgehen und Problemen im Vorfeld  vorzubeugen, empfehlen wir eine umfassende rechtliche Beratung.  Viele erbrechtliche Fragestellungen sind sehr komplex und für die Betroffenen mit allen rechtlichen Konsequenzen nur schwer durchschaubar. Im Zweifel sollten Sie über eine kostenlose Kurzanfrage unsere Expertise in Anspruch nehmen.

Muss man einen Erbschein bei der Bank vorlegen? Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes zeigt, dass dies nicht unbedingt der Fall ist. Im Gegenteil: Wenn die Bank auf der Vorlage des Erbscheins besteht, kann sie sich im Einzelfall sogar schadensersatzpflichtig machen. Dies gilt insbesondere, wenn auch der Verweis auf ein eröffnetes eigenhändiges Testament des Erblassers genügen würde.

Muss der Erbe einen Erbschein bei der Bank vorlegen?

In der Praxis ist es bei Banken und Kreditinstituten absolut üblich, dass sie einen Erbschein sehen wollen, wenn jemand auf ein Konto des Erblassers zugreifen möchte. Das ist im Grundsatz durchaus im Sinne der Erben. Denn wenn nicht mit Brief und Siegel geklärt ist, wer Erbe ist, besteht die Gefahr, dass ein Nichtberechtigter Zugriff auf das Konto erhält. Wer Vermögensgegenstände des Verstorbenen an Nichtberechtigte herausgibt, muss mit Schadensersatzansprüchen rechnen. Insofern ist es legitim, wenn Banken versuchen, sich zu schützen, indem sie verlangen, dass Angehörige einen Erbschein bei der Bank vorlegen.

BGH: Vorlage des Erbscheins nicht immer notwendig

In seinem Urteil vom 5. April 2016 (Az. XI ZR 440/15, Volltext, NJW 2016, 2409) hat der Bundesgerichtshof jetzt allerdings entschieden, dass das Beharren auf dem Erbschein bisweilen zu weit geht. Der Erbe könne sein Erbrecht auch durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments belegen, wenn daraus seine Erbenstellung eindeutig hervorgehe. Im konkreten Fall hatte eine Bank die Vorlage eines eigenhändigen Testaments mit Eröffnungsvermerks nicht ausreichen lassen, sondern auf der Vorlage eines Erbscheins bestanden. Deswegen sahen sich die Erben gezwungen, einen Erbschein zu beantragen. Dafür fielen Kosten in Höhe von 1.770 € an.

Erbschein bei der Bank vorlegen: Nur bei berechtigten Zweifeln an der Erbenstellung

Der BGH hielt das Begehren der Bank für überzogen. Ihr Interesse sei zwar nachvollziehbar, aber sie könne nicht pauschal oder auch nur im Regelfall einen Erbschein verlangen. Wenn es nach den Umständen des Einzelfalls keine berechtigten Zweifel an der Erbenstellung gebe, müsse auch ein Testament mit Eröffnungsvermerk genügen. So lagen die Dinge auch im vom BGH entschiedenen Fall. Die Erben waren im Testament klar als Erben bezeichnet. Die Bank hatte daher keinen tragfähigen Anhaltspunkt für die Vermutung, sie seien nur Vermächtnisnehmer.