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Verstirbt ein Mensch, erben nach der gesetzlichen Erbfolge zunächst die im BGB bestimmten näheren Verwandten des Erblassers. Sind diese etwa bereits verstorben, erben entferntere Verwandte. Wenn jedoch keine anderen Erben vorhanden sind, erbt gemäß § 1936 BGB schlussendlich der Staat. Zum Erbe können allerdings auch Schulden gehören, für die der Erbe grundsätzlich haftet. Wie weit die Haftung des Fiskus reicht, hatte der BGH in einem aktuellen Urteil zu entscheiden (Urteil vom 14.12.2018, V ZR 309/17, Pressemitteilung).

Streit über nach Erbfall entstandene Hausgeldschulden

Dem Urteil des BGH lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Bundesland Sachsen war gemäß eben jenes § 1936 BGB gesetzlicher Alleinerbe eines Wohnungseigentümers. Verwaltet wurde die Wohnung von einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), die von ihren Mitgliedern regelmäßig Hausgeld verlangte. Ein solches Haus- oder auch Wohngeld wird von allen Mitgliedern einer WEG in bestimmten Abständen gezahlt, um etwa Betriebs- und Verwaltungskosten decken zu können.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte nun im Laufe der Zeit drei Anerkenntnisurteile gegen das Bundesland Sachsen über rückständige Hausgeldzahlungen erwirkt. In den Urteilen war allerdings die beschränkte Erbenhaftung des Landes vorbehalten worden. Aus diesen Urteilen betrieb die WEG nun Zwangsvollstreckung in das nicht zum Nachlass gehörende Vermögen des Bundeslandes. Dagegen klagte das Land nun, da es die Zwangsvollstreckung für unzulässig erachtete.

BGH: Fiskus ist anders zu beurteilen, als andere Erben

Das Amtsgericht hielt die Zwangsvollstreckung in das nicht zum Nachlass gehörende Vermögen ebenfalls für unzulässig. Dagegen erklärte das Landgericht dies für zulässig. Der BGH gab nun grundsätzlich dem Bundesland Sachsen recht und verwies die Sache zurück ans Landgericht. Die Zwangsvollstreckung sei in diesem Fall also unzulässig gewesen, so der BGH.

Die nach dem Erbfall entstandenen Hausgeldschulden seien demnach keine Eigenverbindlichkeiten des Bundeslandes, für die es auch mit seinem eigenen Vermögen zu haften habe. Stattdessen seien sie Nachlassverbindlichkeiten, bei denen die Haftung auf die Erbmasse beschränkt sei.

Bei anderen Erben als dem Fiskus vertritt der BGH dagegen allerdings eine andere Meinung. Demzufolge haften andere Erben bei nach Erbfall fällig gewordenen Wohngeldschulden spätestens auch dann mit ihrem eigenen Vermögen, wenn sie die Erbschaft angenommen haben oder die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist.
Die unterschiedliche Beurteilung von Fiskus und anderen Erben sei insbesondere darauf zurückzuführen, dass das BGB dem Fiskus nicht die Möglichkeit einräumt, das Erbe auszuschlagen. Der Fiskus nehme in der Regel zudem bloß eine Ordnungsfunktion wahr und sorge dafür, dass keine herrenlosen Nachlässe entstünden.

Ausnahme, wenn Fiskus die Wohnung zu eigenen Zwecken nutzen will

Eine Ausnahme von der Haftungsbeschränkung zugunsten des Fiskus sei allerdings dann zu machen, wenn der Fiskus die Wohnung erkennbar zu eigenen Zwecken nutzen wolle. Dann würden die Wohngeldschulden eben doch Eigenverbindlichkeiten darstellen, für die der Fiskus mit seinem eigenen Vermögen zu haften habe. Ein solcher Ausnahmefall sei im Fall des Bundeslandes Sachsen jedoch nicht anzunehmen.

Die vom BGH beantwortete Fragestellung betrifft nur eine von vielen komplexen Themenbereichen des Erbrechts. Bei Fragen etwa zu Pflichtteil oder Testament ist es daher ratsam, zunächst auf den Rat eines Experten zurückzugreifen. Möglich ist dies etwa über eine kostenlose Kurzanfrage.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem neuen Beschluss die Anforderungen an Patientenverfügungen erhöht. Die Schriftstücke der Patientenverfügung müssen möglichst konkret sein. Insbesondere nur die Aussage, dass „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ gewünscht sind, reicht nach Ansicht des BGH nicht aus. Bindend sind die Festlegungen nur dann, wenn einzelne Maßnahmen genannt oder Krankheiten und Behandlungssituationen genug beschrieben werden.

Fall: Patientenverfügung zu ungenau formuliert

Mit der Entscheidung (Beschluss v. 6. Juli 2016 – XII ZB 61/16) geht ein Streit unter drei Töchtern über den richtigen Umgang mit der pflegebedürftigen Mutter weiter. Die 75jährige Frau wird seit einem Hirnschlag im Jahr 2011 über eine Magensonde ernährt. Nach einigen epileptischen Anfällen verlor die Frau die Fähigkeit zu sprechen und liegt seit Jahren im Koma. In zwei Patientenverfügungen hatte die Mutter sich für den Fall eines schweren Gehirnschadens gegen „lebensverlängernde Maßnahmen“ ausgesprochen. Diese sollten für den Fall unterbleiben, dass „vitale Körperfunktionen dauerhaft und ohne Aussicht auf Besserung ausfallen oder aufgrund von Krankheit oder Unfall ein Dauerschaden des Gehirns zurückbleiben wird.“ Dabei hatte die Frau ein Musterformular der evangelischen Kirche verwendet. Einer ihrer drei Töchter wurde die Vollmacht zur Durchsetzung erteilt. Diese Tochter ist der Ansicht, dass ein Ende der künstlichen Ernährung nicht dem Willen der Mutter entspricht. Ihre beiden Schwestern sahen das anders.

Nach Auffassung des BGH sind die Verfügungen nicht konkret genug. Es lasse sich daraus kein Sterbewunsch ableiten. Daher greife zunächst die Vollmacht. Diese könne nur aufgehoben oder beschränkt werden, wenn feststeht, dass sich die Tochter über den mutmaßlichen Willen ihrer Mutter hinwegsetzt. Angesichts der unzureichenden Patientenverfügung sei aber nicht klar, ob ein Abbruch der künstlichen Ernährung der Mutter gewünscht würde.

Weitreichende Rechtliche Konsequenzen einer Patientenverfügung

Eine unzureichende Patientenverfügung kann zu großen Zerwürfnissen in der Familie führen und weitreichende Konsequenzen auslösen. Diese große Bedeutung macht es notwendig, sich gründlich zu informieren, um späteren Streitigkeiten vorzubeugen. Viele Patientenverfügungen sind sehr komplex gestaltet und für die Betroffenen mit allen rechtlichen Konsequenzen nur schwer durchschaubar.  Im Zweifel sollten Sie über eine kostenlose Kurzanfrage unsere Expertise in Anspruch nehmen.

Innerhalb von Familien kommt es im Rahmen von Grundstücksschenkungen oft zu Streit um einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. In Ausnahmefällen kann der Fristbeginn bei einer Schenkung gem. § 2325 Abs. 3 BGB – die 10-Jahresfrist – für den Pflichtteilsergänzungsanspruch gehindert sein.

Was für einen Sinn hat der Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch dient grundsätzlich dem Schutz vor benachteiligenden Schenkungen des Erblassers. Der Gesetzgeber hat mit § 2325 BGB eine 10-Jahresfrist eingeführt, um vorbeugend Streit über eine Benachteiligungsabsicht zu vermeiden. Für den Pflichtteilsergänzungsanspruch hat der Gesetzgeber generell bestimmt, dass nach zehn Jahren keine Benachteiligungsabsicht mehr gegeben ist.

Was gibt es für einen Fristlauf beim Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Grundsätzlich kann der Pflichtteilsberechtigte bei einer Schenkung des Erblassers an einen Dritten, als Ergänzung des Pflichtteils einen Ausgleichsbetrag verlagen. Dieser Betrag erhöht sich, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass und somit dem Pflichtteil zugerechnet wird. Dieser Betrag bewegt sich bei einer Schenkung von Immobilien meist in einem hohen Bereich. Dabei wird die Schenkung innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang für den Pflichtteilsergänzungsanspruch berücksichtigt, innerhalb jeden weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger. Für den Fristbeginn ist bei Grundstücken dabei auf die Umschreibung im Grundbuch abzustellen.

Kann beim Pflichtteilsergänzungsanspruch der Fristbeginn gehindert sein?

Für den Fristbeginn muss der Erblasser bei einer Grundstücksschenkung aber nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgeben, sondern darüber hinaus auch darauf verzichten, das Grundstück im Wesentlichen weiter zu nutzen. Eine Schenkung gilt als nicht geleistet, wenn der Schenkende seine Rechtsstellung formal aufgibt, wirtschaftlich aber weiter uneingeschränkt über den „Genuss“ des Grundstücks verfügen kann. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 29. Juni 2016 (Az. IV ZR 474/15) festgestellt, dass in Ausnahmefällen die Frist mit Schenkungsvollzug bei Wohnrechtsvorbehalt nicht beginnt. In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte sich der Erblasser die Erdgeschosswohnung und damit das Wohnungsrecht an einer von insgesamt drei Etagen vorbehalten. Das genügte dem BGH nicht, dass die Frist nicht begann. Soweit für den Schenkenden eine spürbare Veränderung durch die Schenkung erfolgt, ist der Fristlauf nicht gehemmt.

Der Fristbeginn bei einem Pflichtteilsergänzungsanspruch ist hingegen gehindert, wenn sich der Schenkende ein Wohnungsrecht für das gesamte Haus vorbehält. Des Weiteren liegt kein Fristbeginn vor, wenn sich der Erblasser weiterhin wesentlichen Einfluss für die Verwendung des Hausgrudstücks einräumt.

Festzuhalten bleibt, dass es bei Schenkungen von Grundstücken immer auf die Umstände des Einzelfalles ankommt. Eine anwaltliche Beratung im Vorfeld wird deshalb geraten. Wir stehen Ihnen gerne im Rahmen einer kostenfreien Kurzanfrage zur Verfügung.