Im Zeitalter der Digitalisierung gilt es auch erbrechtliche Fragen zu klären. So hat das KG Berlin vor nicht allzu langer Zeit ein aufsehenerregendes Urteil zum Thema „Digitale Hinterlassenschaft“ gefällt. Im Rahmen der Revision bezog nun allerdings auch der BGH Stellung (Urteil v. 12.07.2018, III ZR 183/17, Pressemitteilung).

Eltern wollten Zugriff auf Facebook-Konto ihrer Tochter

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mutter eines im Jahr 2012 verstorbenen Mädchens hatte Klage gegen den Betreiber des sozialen Netzwerks Facebook erhoben. Sie und ihr Ehemann wollten auf diesem Wege Zugriff auf das Facebook-Konto ihrer Tochter erlangen. Da Facebook das Konto bereits in den sog. Gedenkzustand versetzt hatte, war den Eltern eine Anmeldung nicht möglich, obwohl sie im Besitz der Zugangsdaten waren.
Die Tochter war unter nach wie vor ungeklärten Umständen bei einem U-Bahn-Unglück ums Leben gekommen. Durch den Zugriff auf den Facebook-Account erhofften sich die Eltern, Licht ins Dunkel um die Todesumstände zu bringen. Insbesondere sollte die Frage nach einem möglichen Suizid der Tochter beantwortet werden. Zudem sollten die so erlangten Informationen zur Verteidigung gegen Schadensersatzansprüche des U-Bahnfahrers dienen.

BGH hebt Urteil des KG Berlin auf

Während das LG Berlin der Klage zunächst stattgegeben hatte (Urteil v. 17.12.2015, 20 O 172/15, Volltext), wies das KG Berlin in der Berufung die Klage ab (Urteil v. 31.05.2017 – 21 U 9/16, Volltext). Nun hat der BGH das Urteil des Kammergerichts jedoch aufgehoben und das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt. Demzufolge haben die Eltern einen Anspruch auf Zugang zum Facebook-Konto der verstorbenen Tochter einschließlich aller darin enthaltenen Kommunikationsinhalten.

Der BGH begründete dies damit, dass der Erbe gemäß § 1922 Abs. 1 BGB im Erbfall grundsätzlich uneingeschränkt in die Rechtsbeziehungen des Erblassers eintritt. Somit sei auch der Nutzungsvertrag zwischen der Tochter und Facebook im Wege der Gesamtrechtsnachfolge von der Tochter auf die Eltern übergegangen. Die Vererblichkeit des Vertrags könne zwar grundsätzlich ausgeschlossen werden. Dies sei aber hier nicht geschehen. Auch die Klauseln zum Gedenkzustand in den Facebook-AGB seien unwirksam.

BGH: Digitale Hinterlassenschaft ist mit persönlichen Briefen vergleichbar

Darüber hinaus könne auch der Zugang zu höchstpersönlichen Kontoinhalten nicht verwehrt werden. Denn wenn auch persönliche Briefe und Tagebücher vererbt werden können, müsse dies ebenso möglich sein, wenn es um digitale Hinterlassenschaft gehe.

Letztlich unterscheidet sich die Auffassung des BGH insbesondere auch hinsichtlich des in § 88 Abs. 3 TKG geregelten Fernmeldegeheimnisses von der des KG Berlin. Das Kammergericht hatte sich in seinem Urteil noch auf das Fernmeldegeheimnis berufen, als es der Klägerin den Zugriff auf den Facebook-Account verwehrte. Der BGH sieht den Erben dagegen nicht als „andere Person“ i.S.d. § 88 Abs. 3 TKG an, da er im Wege der Gesamtrechtnachsfolge an die Stelle des Erblassers tritt.

Fragen zum digitalen Erbe werden in der Zukunft mehr und mehr an Bedeutung gewinnen. Im Zweifelsfall ist es daher ratsam, sich den Rat von Experten einzuholen. Dies ist etwa über eine kostenlose Kurzanfrage möglich.

Wenn ein Ehegatte stirbt, stellt sich regelmäßig die Frage danach, wer seine Erben sind. Sofern der andere Ehegatte noch lebt, erhält er in der Regel einen Teil des Erbes. Wie das Erbe abgewickelt wird, hängt dann aber vom so genannten Güterstand ab. Der Güterstand ist die Form, in der das Vermögen der Ehegatten zu Lebzeiten verteilt ist. Was hat es damit im Einzelnen auf sich und wer wird in einer Gütergemeinschaft Erbe?

Drei Güterstände: Gütergemeinschaft, Gütertrennung und Zugewinngemeinschaft

Das deutsche Recht kennt drei Güterstände: Die Gütergemeinschaft, die Gütertrennung und die Zugewinngemeinschaft. Die meisten Ehegatten glauben, dass sie in Gütergemeinschaft leben, also nur ein gemeinschaftliches Vermögen haben und für Schulden des Anderen voll mithaften. Das ist allerdings ein Irrtum. Die weitaus meisten Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Hier gibt es – ebenso wie bei der Gütertrennung – kein gemeinsames Vermögen der Ehegatten. Nur beim Ende der Ehe durch Scheidung oder durch Tod eines Ehegatten erfolgt ein Ausgleich, wenn einer der Gatten während der Ehe mehr verdient hat als der andere. Vergleichsweise wenige Ehepaare leben demgegenüber tatsächlich in Gütergemeinschaft. Auch diese Eheleute teilen nicht unbedingt ihr gesamtes Vermögen. Was beispielsweise einer der Eheleute erbt, wandert in der Regel in sein Sondervermögen und wird nicht gemeinschaftliches Eigentum beider Ehegatten. Aber es gibt eben auch einen gemeinsamen Topf, der im Falle von Scheidung oder Tod eines Ehepartners aufgeteilt werden muss.

Gütergemeinschaft: Erbe muss einen Moment länger warten

Haben zwei Eheleute notariell die Gütergemeinschaft vereinbart, muss diese zuerst auseinandergesetzt werden, bevor das Erbe verteilt werden kann. Denn nur die eine Hälfte des gemeinschaftlichen Vermögens fällt in den Nachlass. Die andere Hälfte verbleibt beim noch lebenden Ehegatten. Besteht das gemeinschaftliche Vermögen im Wesentlichen aus Geld, lässt sich eine Hälfte recht einfach abtrennen. Macht hingegen eine Immobilie einen Großteil des Ehegattenvermögens aus, so muss diese womöglich belastet oder veräußert oder in mehrere Einheiten aufgespalten werden. Erst danach kann die Hälfte ihres Wertes dem Nachlass zufließen

Gütergemeinschaft: Erbe ist nicht automatisch der Ehegatte

Wer wird nun in einer Gütergemeinschaft Erbe? Auch wenn die Gütergemeinschaft beide Eheleute besonders nah aneinander bindet, so beerben sich die Ehegatten doch nicht automatisch gegenseitig. Es ist also durchaus möglich, dass der überlebende Ehegatte nicht Alleinerbe wird, sondern nur eine Quote erhält oder sogar ganz enterbt wird. In gewisser Weise stehen Ehegatten in einer Gütergemeinschaft sogar schlechter da als in einer Zugewinngemeinschaft. Denn wer mit dem Verstorbenen in einer Zugewinngemeinschaft gelebt hat, kann gemäß § 1371 Abs. 1 BGB ein Viertel der Erbschaft pauschal als Zugewinnausgleich verlangen. Dieses Privileg genießen Ehegatten nicht, wenn sie in Gütergemeinschaft leben. Man sollte sich daher idealerweise schon vor Eingehung einer Ehe beraten lassen, welcher Güterstand zu welchen Folgen führt. Und wenn der eigene Ehegatte verstorben ist, klärt eine spezielle Kurzanfrage für Ehegatten, welche Rechte dem überlebenden Ehepartner zustehen.