Das Honorar eines Rechtsanwalts im Erbrecht ist regelmäßig Gegenstand von Diskussionen. Was setzen Rechtsanwälte üblicherweise an, wie wird es berechnet und wie fährt man als Mandant am besten?

Grundlegende Unterscheidung: Gesetzliches vs. vereinbartes Honorar

Grundsätzlich ist zu unterscheiden: Entweder Anwalt und Mandant vereinbaren ein Honorar oder es wird das gesetzliche Honorar berechnet. Was heißt das? Wenn sie ein Honorar vereinbaren, sind Anwalt und Mandant zumindest im außergerichtlichen Bereich weitgehend frei. Möglich ist zum Beispiel die Vereinbarung eines Stundenhonorars für jede auf das Mandat verwendete Stunde. Oder man vereinbart ein Pauschalhonorar, das jeglichen Aufwand abgilt. Rechnet der Anwalt hingegen nach dem Gesetz ab, so bedeutet dies, dass er die gesetzliche Pauschale ansetzt. Diese Pauschale richtet sich nach dem Streitwert und dem Fortgang des Verfahrens. Mit Hilfe eines Prozesskostenrechners können Rechtsuchende die Kosten ihres Falles leicht selbst ausrechnen. Man sieht daran auch: Ein hoher Streitwert führt unabhängig von der investierten Arbeitszeit zu einem hohen Honorar. Ein niedriger Streitwert führt dagegen zu einem schmalen Honorar.

Das gesetzliche Anwaltshonorar ist eine Mischkalkulation

Wie sieht die Praxis zum gesetzlichen Honorar eines Rechtsanwalts aus? Es gibt zunächst einmal viele Fälle mit mittleren Streitwerten, die kaum für Aufsehen sorgen. Bei Fällen mit geringen Streitwerten dringen Anwälte gelegentlich auf Stundenhonorare, weil sich das dann niedrige gesetzliche Honorar für sie nicht rechnet. Bei Fällen mit hohen Streitwerten ist die Vereinbarung eines Stundenhonorars hingegen im Sinne des Mandanten, weil das gesetzliche Honorar womöglich üppig ausfallen würde. Hier sorgte unlängst ein Fall aus München für Schlagzeilen.

Gebührensystem als „gelebter Kommunismus“

Ein Rechtsanwalt hatte seinem Mandanten für die Ausarbeitung eines Vertrages stolze 55.846,22 € in Rechnung gestellt (siehe LG München I, Urteil vom 8. März 2016, 30 O 5751/14). Was in Presse und Öffentlichkeit kein gutes Echo fand, ist vom System des gesetzlichen Gebührenrechts her allerdings verständlich. So sprach Volker Römermann im Legal Tribune Online vom gesetzlichen Gebührenrecht als „gelebtem Kommunismus“. Damit ist gemeint: Rechtsrat soll bei niedrigen Streitwerten so günstig sein, dass es sich für Anwälte nicht mehr lohnt. Dann muss man aber auch in Kauf nehmen, dass er bei hohen Streitwerten übermäßig hoch erscheint.

Rechtsanwälte bewältigen viel Hintergrundarbeit

Die Diskussionen um das gesetzliche Anwaltshonorar zeigen, dass es jedenfalls sinnvoll ist, frühzeitig über das Honorar zu sprechen. Transparenz ist das A und O beim Honorar eines Rechtsanwalts. Es wird sodann häufig gute Gründe für eine Honorarvereinbarung geben. Wie hoch sind die Stundensätze, die Mandanten hier erwarten können? Üblich ist ein Stundenhonorar zwischen 150 und 350 €. Diese Sätze erscheinen auf den ersten Blick ihrerseits sehr hoch. Mandanten sollten aber bedenken, dass diese Honorare nur für die Mandatsarbeit im engeren Sinne anfallen. Was tun Rechtsanwälte außerhalb der unmittelbaren Mandatsarbeit?

Honorar eines Rechtsanwalts muss transparent sein

Rechtsanwälte wenden viel Zeit und Geld auf, um ein Büro zu unterhalten, Mitarbeiter zu beschäftigen usw. Sie müssen Literatur beschaffen, die vorgeschriebenen Fortbildungen besuchen und allgemeine Rechtsinformationen bereitstellen. Es ist ziemlich realistisch, wenn von einem berechneten Stundenhonorar von 250 € letztlich nur 50 € in der Tasche des Anwalts landen. Erscheint einem Rechtsuchenden das veranschlagte Honorar eines Rechtsanwalts dennoch zu hoch, empfiehlt es sich, eine Obergrenze (Cap) zu vereinbaren. So lässt sich sicherstellen, dass die Kosten kalkulierbar bleiben. An einer fairen Bezahlung sollte letztlich sowohl dem Mandanten als auch dem Anwalt gelegen sein.

Muss man einen Erbschein bei der Bank vorlegen? Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes zeigt, dass dies nicht unbedingt der Fall ist. Im Gegenteil: Wenn die Bank auf der Vorlage des Erbscheins besteht, kann sie sich im Einzelfall sogar schadensersatzpflichtig machen. Dies gilt insbesondere, wenn auch der Verweis auf ein eröffnetes eigenhändiges Testament des Erblassers genügen würde.

Muss der Erbe einen Erbschein bei der Bank vorlegen?

In der Praxis ist es bei Banken und Kreditinstituten absolut üblich, dass sie einen Erbschein sehen wollen, wenn jemand auf ein Konto des Erblassers zugreifen möchte. Das ist im Grundsatz durchaus im Sinne der Erben. Denn wenn nicht mit Brief und Siegel geklärt ist, wer Erbe ist, besteht die Gefahr, dass ein Nichtberechtigter Zugriff auf das Konto erhält. Wer Vermögensgegenstände des Verstorbenen an Nichtberechtigte herausgibt, muss mit Schadensersatzansprüchen rechnen. Insofern ist es legitim, wenn Banken versuchen, sich zu schützen, indem sie verlangen, dass Angehörige einen Erbschein bei der Bank vorlegen.

BGH: Vorlage des Erbscheins nicht immer notwendig

In seinem Urteil vom 5. April 2016 (Az. XI ZR 440/15, Volltext, NJW 2016, 2409) hat der Bundesgerichtshof jetzt allerdings entschieden, dass das Beharren auf dem Erbschein bisweilen zu weit geht. Der Erbe könne sein Erbrecht auch durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments belegen, wenn daraus seine Erbenstellung eindeutig hervorgehe. Im konkreten Fall hatte eine Bank die Vorlage eines eigenhändigen Testaments mit Eröffnungsvermerks nicht ausreichen lassen, sondern auf der Vorlage eines Erbscheins bestanden. Deswegen sahen sich die Erben gezwungen, einen Erbschein zu beantragen. Dafür fielen Kosten in Höhe von 1.770 € an.

Erbschein bei der Bank vorlegen: Nur bei berechtigten Zweifeln an der Erbenstellung

Der BGH hielt das Begehren der Bank für überzogen. Ihr Interesse sei zwar nachvollziehbar, aber sie könne nicht pauschal oder auch nur im Regelfall einen Erbschein verlangen. Wenn es nach den Umständen des Einzelfalls keine berechtigten Zweifel an der Erbenstellung gebe, müsse auch ein Testament mit Eröffnungsvermerk genügen. So lagen die Dinge auch im vom BGH entschiedenen Fall. Die Erben waren im Testament klar als Erben bezeichnet. Die Bank hatte daher keinen tragfähigen Anhaltspunkt für die Vermutung, sie seien nur Vermächtnisnehmer.