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Die Bindungswirkung bei einem gemeinschaftlich errichteten Ehegattentestament kann nur ausnahmsweise unter strengen Voraussetzungen durchbrochen werden. Eine Neutestierung ohne Änderungsvorbehalt ist nach § 2289 BGB rechtsunwirksam. Mit Beschluss vom 9.10.2020 hat das OLG Bamberg gezeigt, dass eine Abänderungsklausel in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament auslegungsbedürftig ist. Abänderungsklauseln führen nicht immer zur Durchbrechung der Bindungswirkung  (Beschluss vom 9.10.2020 – 3 W 43/20, Volltext).

Einseitige Abänderung bei gemeinschaftlichem Ehegattentestament

Dem Urteil lag folgender Fall zugrunde: Der Erblasser hat das gemeinschaftliche Ehegattentestament nach dem Tod seiner Ehefrau zulasten des gemeinsamen Sohnes abgeändert. Die neue Lebensgefährtin sollte als Miterbin zusammen mit dem Sohn eingesetzt werden. Die Änderung stütze er auf eine Abänderungsklausel. Die Bindungswirkung von dem Ehegattentestament sollte durchbrochen werden, wenn es zu „familiären Zuwiderhandlungen“ des Sohnes kommt. Solche Zuwiderhandlungen sah der Erblasser darin, dass sein Sohn keinen regelmäßigen Kontakt zum Erblasser pflegte.

Die Miterbin strebte vor Gericht die Erteilung eines Erbscheins an, der sie als Miterbin ausweist. Demgegenüber beantragte der Sohn einen Erbschein, der ihn als Alleinerben auszeichnet.

Das AG Bamberg hat mit Beschluss vom 19.7.2019 (57 VI 1885/18) dem Erbscheinantrag der Miterbin stattgegeben. Der Antrag des Sohnes wurde zurückgewiesen. Die Beschwerde des Sohnes vor dem OLG Bamberg hatte Erfolg.

Die Möglichkeit einer Änderungsklausel im Ehegattentestament

Es ist möglich, Änderungsvorbehalte durch Klauseln in ein gemeinschaftliches Ehegattentestament zu integrieren. Dadurch kann die Bindungswirkung durchbrochen werden. Nach Auffassung des OLG Bamberg musste im vorliegenden Fall die Klausel nicht nur einen Änderungsvorbehalt zugunsten des Letztversterbenden beinhalten. Die Klausel musste vielmehr nach Auslegung auch dahingehend zu verstehen sein, dass die Eheleute dem überlebenden Ehegatten gerade die Möglichkeit einer Neutestierung eröffnen wollten. Letzteres ist jedoch nur anzunehmen, wenn die Möglichkeit der Neutestierung als letztes Mittel anzusehen ist.

OLG Bamberg: Bindung an das gemeinschaftliche Testament trotz Änderungsklausel

Das OLG Bamberg legt die Änderungsklausel im streitgegenständlichen Fall dahingehend aus, dass „familiäre Zuwiderhandlungen“ vorliegen, wenn (wiederholte) massive, insbesondere schikanöse Übergriffe sowie vergleichbare erhebliche Verfehlungen durch den Sohn vorliegen. Eine bloße Kontakteinschränkung zum Vater genügte nicht.

Die Auslegung der Änderungsklausel ergibt zudem, dass es nicht Sinn des Änderungsvorbehalts im gemeinschaftlichen Ehegattentestament war, einem durch den Ehegatten verursachten Konflikt mit dem Alleinerben vorzubeugen. Auch kann es nicht Wille der Ehegattin gewesen sein, durch die Änderungsklausel die Möglichkeit einzuräumen, die neue Lebensgefährtin des Ehegatten im Testament zu bedenken. Die ultima Ratio Funktion der Neutestierung steht auch gerade im Widerspruch zum vorrangigen Beweggrund des Ehegatten, die Lebensgefährtin als Miterbin einzusetzen.

Das Gericht war der Ansicht, dass die Abänderung der ursprünglichen Schlusserbenbestimmung mit der Bindungswirkung von dem gemeinschaftlich errichteten Ehegattentestament unter keinen Umständen zu vereinbaren ist. Dies hat zur Folge, dass sich die abweichende Anordnung als rechtsunwirksam darstellt. Der Erbscheinantrag der Lebensgefährtin war von Anfang an abweisungsreif.

Um sicherzustellen, dass derartigen Problemen bereits bei der Errichtung von einem Ehegattentestament vorgebeugt wird, ist das Einholen von Expertenrat zu empfehlen. Dies ist etwa mit einer kostenlosen Kurzanfrage schnell und unkompliziert möglich.

 

 

 

Als Rechtshänder wird man wohl auch grundsätzlich sein Testament mit der rechten Hand verfassen. Aber was ist, wenn einem dies nicht mehr möglich ist? Das OLG Köln hatte sich kürzlich mit einem besonders kuriosen Fall auseinanderzusetzen (Beschl. v. 03.08.2017, Az. 2 Wx 149/17), in dem diese Frage eine Rolle spielte.

Zwei Testamente mit gegensätzlichem Inhalt

In dem zu entscheidenden Fall war der Erblasser an Krebs erkrankt. Infolge der schweren Krankheit traten Lähmungserscheinungen im rechten Arm auf. Nachdem der Erblasser verstarb, wurden dem Nachlassgericht allerdings zwei unterschiedliche Testamente vorgelegt. Zwar trugen beide die Unterschrift des Erblassers. Aber während das eine Testament die Nachbarn des Verstorbenen als Erben aufführte, nannte das andere stattdessen die Geschwister des Erblassers. Das zweite Testament hatte der Erblasser, aufgrund der Lähmung, allem Anschein nach mit seiner linken Hand verfasst. Welches Testament war jetzt also das Wirksame?

Eine gesetzliche Regelung, welche die Frage nach der Wirksamkeit eines mit der linken Hand verfassten Testaments beantwortet, findet sich nicht. Grundsätzliche Voraussetzung ist lediglich, dass es handschriftlich verfasst und unterschrieben wurde.

Das OLG Köln legte seinem Beschluss daher eine umfassende Beweiserhebung zugrunde. Dabei befragte es etwa mehrere Zeugen; darunter auch Ärzte, die den Erblasser behandelt hatten. Zudem ließ das Gericht ein graphologisches Gutachten anfertigen. Schließlich bestätigte das OLG die Entscheidung der Vorinstanz, wonach das mit links verfasste Testament wirksam ist. Demzufolge erben die Nachbarn des Verstorbenen.

OLG Köln: Ein wirksames und ein gefälschtes Testament

Zwar konnte anhand des Gutachtens nicht mit absoluter Sicherheit festgestellt werden, dass das mit der linken Hand verfasste Testament auch tatsächlich vom Erblasser stammt. Allerdings konnte ein Zeuge dies glaubhaft bestätigen, so das OLG Köln. Der Argumentation der Gegenseite, wonach das Schriftbild des Testaments zu ordentlich sei, um mit der schreibungewohnten Hand verfasst worden zu sein, folgte das Gericht dagegen nicht. Demnach müsse ein mit der schreibungewohnten Hand verfasstes Schriftstück nicht zwangsläufig unregelmäßig aussehen. Dies könne von Person zu Person variieren. Darüber hinaus sei ein Testament nicht bereits deshalb ungültig, weil es mit der linken Hand verfasst wurde. Das andere Testament, nach dem die Geschwister des Erblassers als Erben einsetzt wurden, ordnete das Gericht dagegen als Fälschung ein.

Ob man ein Testament mit der linken oder rechten Hand verfasst, hat also grundsätzlich keinen Einfluss auf dessen Wirksamkeit. Allerdings treten Fehler bei der Testamentserrichtung, die zur Unwirksamkeit des Testaments führen, häufiger auf, als man denkt. Bei Fragen auf diesem Gebiet ist es daher ratsam, sich von Experten beraten zu lassen. Dies ist über eine kostenlose Kurzanfrage kostenlos und unkompliziert möglich.

Wenn der Erblasser im Sterben liegt und keine Zeit oder Kraft mehr hat, um ein ordentliches Testament zu errichten, kann häufig nur noch ein Nottestament weiterhelfen. Das OLG Köln hatte in einem aktuellen Beschluss (v. 05.07.2017 – Az. 2 Wx 86/17, Volltext) darüber zu entscheiden, ob ein “Nottestament vor drei Zeugen” auch dann wirksam ist, wenn einer der Zeugen zugleich Sohn der Alleinerbin ist.

Nottestament in Ausnahmesituationen möglich

Doch was ist überhaupt unter einem Nottestament zu verstehen? In bestimmten Ausnahmesituationen können die grundsätzlich bestehenden Formerfordernisse eines Testaments erleichtert werden, um dem Erblasser nichtsdestotrotz die Testamentserrichtung zu ermöglichen. Ein Nottestament ist allerdings nur für den wirklichen Notfall gedacht. Wenn der Erblasser drei Monate nach der Testamentserrichtung noch lebt, verliert es seine Gültigkeit. Langfristig betrachtet kann ein Nottestament daher das ordentliche Testament nicht ersetzen.

Eine Variante des Nottestaments ist beispielsweise das sog. „Drei-Zeugen-Testament“ nach § 2250 BGB. Dieses Testament wird, wie der Name bereits verrät, durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet. Dabei muss allerdings eine Niederschrift der mündlichen Erklärung aufgenommen werden.

Im vom OLG Köln zu entscheidenden Fall fanden sich vier Personen am Bett des im Sterben liegenden Erblassers ein, um die Errichtung eines solchen “Drei-Zeugen-Testaments” zu ermöglichen. Drei von ihnen verfassten ein Schriftstück, mit dem der Wille des Erblassers festgehalten werden sollte. Demnach sollte die Lebensgefährtin des Erblassers als Alleinerbin eingesetzt werden. Allerdings war einer der drei Zeugen der Sohn der begünstigten Lebensgefährtin. Nachdem die Lebensgefährtin unter Vorlage der Niederschrift einen Erbschein beantragte, zogen die Neffen und Nichten des Erblassers vor Gericht.

Direkter Verwandter des Begünstigten kann nicht Zeuge sein

Das OLG Köln sah das Nottestament als unwirksam an. Der Sohn der Alleinerbin sei demnach kein tauglicher Zeuge i.S.d. § 2250 Abs. 3 BGB gewesen. Dies begründete das Gericht damit, dass der bezeugende Sohn in gerader Linie mit der im Nottestament begünstigten Lebenspartnerin des Erblassers verwandt ist. Demzufolge sei gegen die §§ 2250 III 2 BGB, 7 Nr. 3 BeurkG verstoßen worden.

An der Unwirksamkeit des Nottestaments habe auch die Anwesenheit der vierten Person nichts ändern können. Zum einen sei diese vierte Person an der Testamentserrichtung völlig unbeteiligt gewesen. Zum anderen hätte sie aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse ohnehin nicht darüber urteilen können, ob die Niederschrift auch wirklich dem Willen des Erblassers entspricht.

Bei Fragen auf dem Gebiet des Nottestaments gilt es daher, sich vom Experten beraten zu lassen, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden. Da beispielsweise Fragen zur Wirksamkeit im Notfall selten noch rechtzeitig beantwortet werden können, ist es ratsam, sich rechtzeitig zu informieren. Dies ist etwa über eine kostenlose Kurzanfrage möglich.