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Mit einer Generalvollmacht befähigt der Bevollmächtigende eine andere Person, im Namen des Erteilenden alle Entscheidungen zu treffen und Handlungen vorzunehmen. Eine solche Vollmacht ist somit für Fälle vorgesehen, in denen der Betroffene zeitweise oder überhaupt nicht mehr in der Lage ist selbst zu handeln. Meist werden mit einer Generalvollmacht verschiedene Vollmachten zusammenfassend erteilt. Es handelt sich häufig um die drei Kernbereiche Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht. Derzeit finden sich ca. 3,2 Millionen Vorsorgevollmachten im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Gemessen an der Zahl der erwachsenen Bürger in Deutschland verfügt nicht einmal jeder Zwanzigste Bundesbürger  über eine solche Vollmacht.

Generalvollmacht: Individuellen Regelungsbedarf ermitteln

Vor Erstellung einer Generalvollmacht bietet sich an, rechtliche und finanzielle Folgen einer schweren Krankheit oder eines Unfalls durchzuspielen. Das schafft Klarheit über zahlreiche zu regelnde Fragen einer Generalvollmacht: Wer soll meine finanziellen Geschäfte und Angelegenheiten regeln, wenn ich dazu nicht in der Lage bin? Wem vertraue ich für diese Angelegenheiten? Wer soll bei meinem Ableben mein Vermögen erben? Wer soll vielleicht bewusst leer ausgehen?

Eine Generalvollmacht kann soweit führen, dass nicht nur sämtliche finanziellen Belange abgewickelt werden können, sondern beispielsweise auch über den Wohnsitz des Verfügenden oder eine ggf. notwendige medizinische Behandlung bestimmt werden kann. Auch kann geregelt werden, dass nach dem Tod des Verfügenden alle Rechtsverfügungen getroffen werden können. Eine vorausschauende Planung lohnt sich in jedem Fall. Wichtig ist, dass eine Generalvollmacht durch klare und eindeutige Formulierungen rechtssicher ist. Die Ermittlung des individuellen Regelungsbedarfes stellt sicher, dass kein ungewollter Einzelfall unentdeckt bleibt.

Es gibt mehrere Vorstufen einer Generalvollmacht. Ein Beispiel ist eine Vorsorgevollmacht ergänzt um eine Betreuungsverfügung. Auch eine Patientenverfügung kann sich anbieten, sollte aber nicht alleine stehen. Einige deutsche Banken bieten auch eine sog. „Konto/Depotvollmacht-Vorsorgevollmacht“ an. Dabei handelt es sich um eine Vollmacht, die den Bevollmächtigten berechtigt, vorher festgelegte Bankgeschäfte zu erledigen. Der Bevollmächtigte kann über Guthaben verfügen, fällige Rechnungen zahlen oder Geld abheben. Nicht davon umfasst die die Aufnahme neuer Kredite. Die Konto/Depotvollmacht-Vorsorgevollmacht gilt auch für ein Wertpapierdepot. Allerdings können damit keine Termingeschäfte getätigt werden. Die Konto/Depotvollmacht-Vorsorgevollmacht ist nicht zu verwechseln mit einer umfassenden Vorsorgevollmacht. Bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht kann auf eine separate Konto/Depotvollmacht verzichtet werden.

Vorausschauende Planung für Generalvollmacht sinnvoll

Eine unzureichende Vorsorge in finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten kann zu großen Schwierigkeiten bei Krankheit oder Unfall führen. Viele Fragestellungen ergeben sich erst im Gespräch mit Experten. Wir raten daher dazu, sich im Vorfeld gründlich zu informieren. Damit kann späteren Streitigkeiten oder ungewollten Regelungen vorgebeugt werden. Im Zweifel sollten Sie über eine kostenlose Kurzanfrage unsere Expertise in Anspruch nehmen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem neuen Beschluss die Anforderungen an Patientenverfügungen erhöht. Die Schriftstücke der Patientenverfügung müssen möglichst konkret sein. Insbesondere nur die Aussage, dass „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ gewünscht sind, reicht nach Ansicht des BGH nicht aus. Bindend sind die Festlegungen nur dann, wenn einzelne Maßnahmen genannt oder Krankheiten und Behandlungssituationen genug beschrieben werden.

Fall: Patientenverfügung zu ungenau formuliert

Mit der Entscheidung (Beschluss v. 6. Juli 2016 – XII ZB 61/16) geht ein Streit unter drei Töchtern über den richtigen Umgang mit der pflegebedürftigen Mutter weiter. Die 75jährige Frau wird seit einem Hirnschlag im Jahr 2011 über eine Magensonde ernährt. Nach einigen epileptischen Anfällen verlor die Frau die Fähigkeit zu sprechen und liegt seit Jahren im Koma. In zwei Patientenverfügungen hatte die Mutter sich für den Fall eines schweren Gehirnschadens gegen „lebensverlängernde Maßnahmen“ ausgesprochen. Diese sollten für den Fall unterbleiben, dass „vitale Körperfunktionen dauerhaft und ohne Aussicht auf Besserung ausfallen oder aufgrund von Krankheit oder Unfall ein Dauerschaden des Gehirns zurückbleiben wird.“ Dabei hatte die Frau ein Musterformular der evangelischen Kirche verwendet. Einer ihrer drei Töchter wurde die Vollmacht zur Durchsetzung erteilt. Diese Tochter ist der Ansicht, dass ein Ende der künstlichen Ernährung nicht dem Willen der Mutter entspricht. Ihre beiden Schwestern sahen das anders.

Nach Auffassung des BGH sind die Verfügungen nicht konkret genug. Es lasse sich daraus kein Sterbewunsch ableiten. Daher greife zunächst die Vollmacht. Diese könne nur aufgehoben oder beschränkt werden, wenn feststeht, dass sich die Tochter über den mutmaßlichen Willen ihrer Mutter hinwegsetzt. Angesichts der unzureichenden Patientenverfügung sei aber nicht klar, ob ein Abbruch der künstlichen Ernährung der Mutter gewünscht würde.

Weitreichende Rechtliche Konsequenzen einer Patientenverfügung

Eine unzureichende Patientenverfügung kann zu großen Zerwürfnissen in der Familie führen und weitreichende Konsequenzen auslösen. Diese große Bedeutung macht es notwendig, sich gründlich zu informieren, um späteren Streitigkeiten vorzubeugen. Viele Patientenverfügungen sind sehr komplex gestaltet und für die Betroffenen mit allen rechtlichen Konsequenzen nur schwer durchschaubar.  Im Zweifel sollten Sie über eine kostenlose Kurzanfrage unsere Expertise in Anspruch nehmen.