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Oftmals sind Personen, denen der Nachlass zugute kommen soll, nicht Teil der gesetzlichen Erbfolge. Möchte der Erblasser diese Personen bei der Nachlassverteilung berücksichtigen, kommen zwei Möglichkeiten in Betracht: Das Testament und der Erbvertrag. Gerade für unverheiratete Paare, die den Partner bei der Nachlassverteilung berücksichtigen wollen, bietet Letzterer die Lösung.

Was ist ein Erbvertrag?

Der Erbvertrag ist die Möglichkeit – neben dem Testament – Bestimmungen über den Nachlass in der Form zu treffen, dass das Vermögen nach dem Tod verbindlich auf eine oder mehrere Personen übergeht. Der Erbe wird durch Vertrag bestimmt. Dieser Vertrag ist schuldrechtlicher Art und kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zwischen Erblasser und Erben zustande. Ein Anspruch des Erben entsteht jedoch erst nach Eintritt des Erbfalls. Ein Erbvertrag kann nur in notarieller Form und bei Anwesenheit beider Vertragspartner geschlossen werden.

Erbvertrag vs. Testament

Erbvertrag und Testament entsprechen sich insoweit, dass beide vom Erblasser höchstpersönlich zu errichten sind und eine Stellvertretung demnach nicht möglich ist. Der wesentliche Unterschied zum Testament besteht aber in der Bindungswirkung. Ein Testament ist jederzeit widerrufbar. Der Erbvertrag ist zu Lebzeiten des Erblassers schon bindend uns somit „stärker“ als ein Testament. Dem späteren Erben wird eine starke, einseitige und nicht mehr entziehbare Rechtsposition eingeräumt. Zu beachten ist auch, dass der Erbvertrag dem Testament vorgeht, d.h. auch ein zeitlich späteres Testament darf den Vertrag nicht beeinträchtigen oder aufheben. Die Bindungswirkung kann aber durch übereinstimmenden Aufhebungsvertrag, neuen Erbvertrag oder durch den Rücktritt des Erblassers entfallen. Es kann daher sinnvoll sein, einen Änderungsvorbehalt oder ein Rücktrittsrecht schriftlich bei Vertragserstellung festzuhalten.

Anfechtung

Unter gewissen Voraussetzungen kann innerhalb eines Jahres nach Kenntnis des Anfechtungsgrund eine Anfechtung des Erbvertrags erfolgen. Dieses Anfechtungsrecht steht dabei sowohl dem Erblasser als auch denjenigen Personen zu, die von dem Wegfall und der Nichtigkeit des Erbvertrags profitieren würden (z.B. übergangene gesetzliche Erben; Kinder u.a.).

Sonderfall: Ehe- und Erbvertrag

Bei einem Erbvertrag ist es möglich diesen direkt an andere Verträge zu koppeln. Dies bedeutet jedoch nicht, dieser unmittelbar nichtig ist, sobald der Zusatzvertrag nicht eingehalten wird. Hier ist es wichtig die Abhängigkeit der Verträge vorab von einem Anwalt überprüfen zu lassen. In der Praxis wird der Erbvertrag häufig mit dem Ehevertrag verbunden, weil die Verträge die gleichen Formvorschriften haben und Notarkosten gespart werden können. Dieser zusammengefasste Vertrag umfasst dann nicht nur Regelungen zum Güterstand bzw. zum Versorgungsausgleich, sondern auch Angelegenheiten des Nachlasses. Vorteilhaft ist hier, dass der Erbvertrag immer dann unwirksam ist, wenn die Voraussetzungen zur Scheidung der Ehe vorliegen oder es zur Scheidung kommt. Individuelle Änderungen dieses Vertrages sind möglich.

 

Die oben beschriebene Komplexität des Erbvertrags und insbesondere dessen Vor- und Nachteile gegenüber einem Testament machen es oft schwer, die für Sie geeignetste Form der Nachlassverteilung zu finden. Es empfiehlt sich daher, einen Fachanwalt für Erbrecht zu dieser Thematik zu befragen. Gerne können Sie uns unter … kontaktieren und eine kostenlosen Kurzanfrage einholen.

Die Bindungswirkung bei einem gemeinschaftlich errichteten Ehegattentestament kann nur ausnahmsweise unter strengen Voraussetzungen durchbrochen werden. Eine Neutestierung ohne Änderungsvorbehalt ist nach § 2289 BGB rechtsunwirksam. Mit Beschluss vom 9.10.2020 hat das OLG Bamberg gezeigt, dass eine Abänderungsklausel in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament auslegungsbedürftig ist. Abänderungsklauseln führen nicht immer zur Durchbrechung der Bindungswirkung  (Beschluss vom 9.10.2020 – 3 W 43/20, Volltext).

Einseitige Abänderung bei gemeinschaftlichem Ehegattentestament

Dem Urteil lag folgender Fall zugrunde: Der Erblasser hat das gemeinschaftliche Ehegattentestament nach dem Tod seiner Ehefrau zulasten des gemeinsamen Sohnes abgeändert. Die neue Lebensgefährtin sollte als Miterbin zusammen mit dem Sohn eingesetzt werden. Die Änderung stütze er auf eine Abänderungsklausel. Die Bindungswirkung von dem Ehegattentestament sollte durchbrochen werden, wenn es zu „familiären Zuwiderhandlungen“ des Sohnes kommt. Solche Zuwiderhandlungen sah der Erblasser darin, dass sein Sohn keinen regelmäßigen Kontakt zum Erblasser pflegte.

Die Miterbin strebte vor Gericht die Erteilung eines Erbscheins an, der sie als Miterbin ausweist. Demgegenüber beantragte der Sohn einen Erbschein, der ihn als Alleinerben auszeichnet.

Das AG Bamberg hat mit Beschluss vom 19.7.2019 (57 VI 1885/18) dem Erbscheinantrag der Miterbin stattgegeben. Der Antrag des Sohnes wurde zurückgewiesen. Die Beschwerde des Sohnes vor dem OLG Bamberg hatte Erfolg.

Die Möglichkeit einer Änderungsklausel im Ehegattentestament

Es ist möglich, Änderungsvorbehalte durch Klauseln in ein gemeinschaftliches Ehegattentestament zu integrieren. Dadurch kann die Bindungswirkung durchbrochen werden. Nach Auffassung des OLG Bamberg musste im vorliegenden Fall die Klausel nicht nur einen Änderungsvorbehalt zugunsten des Letztversterbenden beinhalten. Die Klausel musste vielmehr nach Auslegung auch dahingehend zu verstehen sein, dass die Eheleute dem überlebenden Ehegatten gerade die Möglichkeit einer Neutestierung eröffnen wollten. Letzteres ist jedoch nur anzunehmen, wenn die Möglichkeit der Neutestierung als letztes Mittel anzusehen ist.

OLG Bamberg: Bindung an das gemeinschaftliche Testament trotz Änderungsklausel

Das OLG Bamberg legt die Änderungsklausel im streitgegenständlichen Fall dahingehend aus, dass „familiäre Zuwiderhandlungen“ vorliegen, wenn (wiederholte) massive, insbesondere schikanöse Übergriffe sowie vergleichbare erhebliche Verfehlungen durch den Sohn vorliegen. Eine bloße Kontakteinschränkung zum Vater genügte nicht.

Die Auslegung der Änderungsklausel ergibt zudem, dass es nicht Sinn des Änderungsvorbehalts im gemeinschaftlichen Ehegattentestament war, einem durch den Ehegatten verursachten Konflikt mit dem Alleinerben vorzubeugen. Auch kann es nicht Wille der Ehegattin gewesen sein, durch die Änderungsklausel die Möglichkeit einzuräumen, die neue Lebensgefährtin des Ehegatten im Testament zu bedenken. Die ultima Ratio Funktion der Neutestierung steht auch gerade im Widerspruch zum vorrangigen Beweggrund des Ehegatten, die Lebensgefährtin als Miterbin einzusetzen.

Das Gericht war der Ansicht, dass die Abänderung der ursprünglichen Schlusserbenbestimmung mit der Bindungswirkung von dem gemeinschaftlich errichteten Ehegattentestament unter keinen Umständen zu vereinbaren ist. Dies hat zur Folge, dass sich die abweichende Anordnung als rechtsunwirksam darstellt. Der Erbscheinantrag der Lebensgefährtin war von Anfang an abweisungsreif.

Um sicherzustellen, dass derartigen Problemen bereits bei der Errichtung von einem Ehegattentestament vorgebeugt wird, ist das Einholen von Expertenrat zu empfehlen. Dies ist etwa mit einer kostenlosen Kurzanfrage schnell und unkompliziert möglich.

 

 

 

Mit dem Begriff „Erbe“ wird man zunächst vieles verbinden. Urlaubsansprüche werden aber wohl kaum dazu gehören. Allerdings hatte sich der Europäische Gerichtshof vor kurzem mit einer Frage zu befassen, die sowohl das Erbrecht als auch das Thema Urlaubsansprüche betrifft (Urteil v. 06.11.2018, C-569/16; C-570-16, Volltext). Konkret ging es darum, ob Erben vom Arbeitgeber des Erblassers eine finanzielle Vergütung für vom Erblasser nicht genommene Urlaubstage verlangen können.

Erblasser verstorben, Urlaubsansprüche geblieben?

Dem Urteil des EuGH vorausgegangen waren die Klagen zweier Witwen. Die beiden Fälle glichen sich dabei im Großen und Ganzen. So waren beide Klägerinnen jeweils alleinige Erben ihrer verstorbenen Ehemänner. Die beiden Erblasser standen zum Zeitpunkt ihres Todes noch in einem laufenden Arbeitsverhältnis und hatten vor ihrem Tod noch nicht alle ihre Urlaubstage genommen. Als alleinige Erben verlangten beide Witwen nun jeweils eine finanzielle Vergütung von den Arbeitgebern der Erblasser. Da die Arbeitgeber allerdings nicht zahlen wollten, zogen beide Witwen vor Gericht. Die Fälle landeten schließlich beim Bundesarbeitsgericht, das wiederum den EuGH zur Auslegung von EU-Recht anrief.

Das BAG hatte in seiner bisherigen Rechtsprechung die Vererbbarkeit eines solchen Anspruchs auf Ausgleichszahlungen für nicht genommenen Urlaub bisher nur anerkannt, wenn der Anspruch bereits beim Erblasser entstanden war. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Erblasser und Arbeitgeber musste also schon vor dem Tod des Erblassers zu Ende gegangen sein. Nur dann sei ein Urlaubsabgeltungsanspruch bereits vor dem Tod des Erblassers entstanden und könne als Teil der Vermögensmasse vererbt werden. Dies war in den vorliegenden Fällen jedoch gerade nicht der Fall.

EuGH widerspricht der bisherigen BAG-Rechtsprechung

Der EuGH widersprach jedoch der bisherigen Rechtsprechung des BAG, welche folglich unionsrechtswidrig ist. Demnach können die Erben vom Arbeitgeber des Erblassers eine Ausgleichszahlung für nicht genommene Urlaubstage auch dann verlangen, wenn das Arbeitsverhältnis noch bis zum Tod des Erblassers Bestand hatte. Dies gelte sowohl im Fall von öffentlichen, als auch im Fall von privaten Arbeitgebern.

Damit knüpft der EuGH an sein Urteil vom 12.04.2014 (Urteil v. 12.06.2014, C-118/13, Volltext) an, in dem er eine Vererbbarkeit der finanziellen Komponente von Urlaubsansprüchen bereits grundsätzlich bejaht hatte. Damals folgte das BAG allerdings nicht dem EuGH und begründete dies mit Besonderheiten des deutschen Rechts. Nach dem nun gefällten Urteil des Europäischen Gerichtshofs wird dies nicht mehr möglich sein. Wie genau das BAG die Vorgaben des EuGH umsetzen wird, bleibt abzuwarten. Zu welchem Ergebnis es kommen muss, hat der EuGH nun allerdings schon vorgegeben.

Dieses Urteil behandelt nur eine von vielen komplexen und wichtigen Fragestellungen, die im Erbrecht auftreten können. Geht es ums Erbe, ist daher im Zweifelsfall immer das Einholen einer Expertenmeinung anzuraten. Dies ist etwa mit einer kostenlosen Kurzanfrage schnell und unverbindlich möglich.

Wenn ein Ehegatte stirbt, stellt sich regelmäßig die Frage danach, wer seine Erben sind. Sofern der andere Ehegatte noch lebt, erhält er in der Regel einen Teil des Erbes. Wie das Erbe abgewickelt wird, hängt dann aber vom so genannten Güterstand ab. Der Güterstand ist die Form, in der das Vermögen der Ehegatten zu Lebzeiten verteilt ist. Was hat es damit im Einzelnen auf sich und wer wird in einer Gütergemeinschaft Erbe?

Drei Güterstände: Gütergemeinschaft, Gütertrennung und Zugewinngemeinschaft

Das deutsche Recht kennt drei Güterstände: Die Gütergemeinschaft, die Gütertrennung und die Zugewinngemeinschaft. Die meisten Ehegatten glauben, dass sie in Gütergemeinschaft leben, also nur ein gemeinschaftliches Vermögen haben und für Schulden des Anderen voll mithaften. Das ist allerdings ein Irrtum. Die weitaus meisten Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Hier gibt es – ebenso wie bei der Gütertrennung – kein gemeinsames Vermögen der Ehegatten. Nur beim Ende der Ehe durch Scheidung oder durch Tod eines Ehegatten erfolgt ein Ausgleich, wenn einer der Gatten während der Ehe mehr verdient hat als der andere. Vergleichsweise wenige Ehepaare leben demgegenüber tatsächlich in Gütergemeinschaft. Auch diese Eheleute teilen nicht unbedingt ihr gesamtes Vermögen. Was beispielsweise einer der Eheleute erbt, wandert in der Regel in sein Sondervermögen und wird nicht gemeinschaftliches Eigentum beider Ehegatten. Aber es gibt eben auch einen gemeinsamen Topf, der im Falle von Scheidung oder Tod eines Ehepartners aufgeteilt werden muss.

Gütergemeinschaft: Erbe muss einen Moment länger warten

Haben zwei Eheleute notariell die Gütergemeinschaft vereinbart, muss diese zuerst auseinandergesetzt werden, bevor das Erbe verteilt werden kann. Denn nur die eine Hälfte des gemeinschaftlichen Vermögens fällt in den Nachlass. Die andere Hälfte verbleibt beim noch lebenden Ehegatten. Besteht das gemeinschaftliche Vermögen im Wesentlichen aus Geld, lässt sich eine Hälfte recht einfach abtrennen. Macht hingegen eine Immobilie einen Großteil des Ehegattenvermögens aus, so muss diese womöglich belastet oder veräußert oder in mehrere Einheiten aufgespalten werden. Erst danach kann die Hälfte ihres Wertes dem Nachlass zufließen

Gütergemeinschaft: Erbe ist nicht automatisch der Ehegatte

Wer wird nun in einer Gütergemeinschaft Erbe? Auch wenn die Gütergemeinschaft beide Eheleute besonders nah aneinander bindet, so beerben sich die Ehegatten doch nicht automatisch gegenseitig. Es ist also durchaus möglich, dass der überlebende Ehegatte nicht Alleinerbe wird, sondern nur eine Quote erhält oder sogar ganz enterbt wird. In gewisser Weise stehen Ehegatten in einer Gütergemeinschaft sogar schlechter da als in einer Zugewinngemeinschaft. Denn wer mit dem Verstorbenen in einer Zugewinngemeinschaft gelebt hat, kann gemäß § 1371 Abs. 1 BGB ein Viertel der Erbschaft pauschal als Zugewinnausgleich verlangen. Dieses Privileg genießen Ehegatten nicht, wenn sie in Gütergemeinschaft leben. Man sollte sich daher idealerweise schon vor Eingehung einer Ehe beraten lassen, welcher Güterstand zu welchen Folgen führt. Und wenn der eigene Ehegatte verstorben ist, klärt eine spezielle Kurzanfrage für Ehegatten, welche Rechte dem überlebenden Ehepartner zustehen.

Ein Testament soll grundsätzlich für klare Verhältnisse im Bezug auf die Erbschaft sorgen. Nicht immer ist dies jedoch der Fall. So hatte sich das OLG Düsseldorf in einem aktuellen Beschluss (Beschluss vom 29.09.2017 – I-3 Wx 63/16, Volltext) mit der Frage nach der Bedeutung von Streichungen im Testament zu befassen.

Große Teile des handschriftlichen Testaments durchgestrichen

Der Fall ist schnell geschildert: Ein Erblasser hatte ein handschriftliches Testament verfasst. Mit diesem Testament setzte er in erster Linie ein Ehepaar als Erben ein. Darüber hinaus sollte seine Cousine monatlich einen bestimmten Betrag erben. Sämtliche andere Verwandte schloss der Erblasser zudem aus. Nun war jedoch die erste, das Ehepaar betreffende, Passage des Testaments mit einem andersfarbigen Stift durchgestrichen.
Das Ehepaar beantragte nichtsdestotrotz einen gemeinsamen Erbschein und berief sich dabei auf das handschriftliche Testament. Die Streichungen stammten ihrer Auffassung nach nicht vom Erblasser selbst, oder entsprächen zumindest nicht dessen Willen.
Das Nachlassgericht lehnte den Erbscheinsantrag jedoch ab. Der Erblasser habe durch die Streichungen im Testament klar gemacht, dass die Eheleute gerade nicht als Erben eingesetzt werden sollten.

Streichungen im Testament wirklich durch Erblasser erfolgt?

Mit dieser Entscheidung des Nachlassgerichts wollten sich die Eheleute nicht begnügen und erhoben beim OLG Düsseldorf Beschwerde. Dort wurde der Beschwerde stattgegeben, da dem OLG zufolge nicht festgestellt werden konnte, wer die Streichungen im Testament vorgenommen hatte. Da sich das Testament zuletzt nicht in den Händen des Erblassers befunden hatte, sei dies fraglich.
Nachdem das Nachlassgericht dem Erbscheinsantrag der Eheleute nun schließlich stattgegeben hatte, erhob jedoch die Cousine des Erblassers gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts Beschwerde. Nach umfassenden Zeugenvernehmungen und Gutachten kehrte das Nachlassgericht zu seiner ursprünglichen Auffassung zurück. Demnach stände nach der Beweisaufnahme fest, dass der Erblasser die Streichungen im Testament selbst vorgenommen habe.

Nicht jede Streichung erfolgt in Widerrufsabsicht

Nun kam es wie es kommen musste: Die Eheleute richteten sich mit einer erneuten Beschwerde an das OLG Düsseldorf. Das OLG teilte jedoch nach wie vor nicht die Meinung des Nachlassgerichts und gab dem Ehepaar recht. Grundsätzlich sei es zwar möglich, das Testament durch Streichungen ganz oder teilweise zu widerrufen. Allerdings sei hier zum einen nicht völlig unzweifelhaft, dass der Erblasser die Passagen im Testament auch wirklich selbst durchgestrichen hatte. Eine Vermutung des Aufhebungswillen käme nicht in Betracht, solange dies nicht feststände.

Zum anderen müsse auch nicht jede Streichung im Testament in Widerrufsabsicht erfolgen. Gegen diese Widerrufsabsicht sprach nach Auffassung des Gerichts insbesondere der Umstand, dass der Nachlass, sofern die Eheleute nicht erben würden, an den Staat gehen würde, da ja alle sonstigen Verwandten enterbt wurden. Dass dies Wille des Erblassers gewesen sei, stufte das Gericht als fernliegend ein und verneinte daher die Widerrufsabsicht. Letzten Endes ging das Erbe also doch an das Ehepaar.

Dieser Fall zeigt, welche Folgen Unklarheiten im Testament haben können. Daher ist es insbesondere bei der Testamentserrichtung ratsam, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Zu diesem Zweck bietet sich etwa eine kostenlose Kurzanfrage an.

Alle das Erbe betreffenden Fragen scheinen geklärt, aber nach Eintritt des Erbfalls stellt sich heraus, dass Teile vom Erbe verschenkt wurden. Was nun? Sicherlich stellt sich für den Erben zunächst die Frage, ob es eine Möglichkeit gibt, wieder an die verschenkten Teile des Erbes zu gelangen. Inwiefern dies möglich ist, hatte kürzlich das OLG Hamm (Urt. v. 12.09.2017, Az. 10 U 75/16, Volltext) zu beurteilen.

Erblasser verschenkt Vermögenswerte im Wert von 250.000 Euro

Der Fall stellte sich wie folgt dar: Der Erblasser und seine Ehefrau schlossen ein gemeinsames Testament. Dem Testament zufolge sollte ihr Sohn das gemeinsame Vermögen vom länger lebenden Ehepartner erben. Die Frau verstarb schließlich. Einige Zeit später zog der Erblasser mit einer anderen Frau, der späteren Beklagten, zusammen. Auf Wunsch seines Vaters vereinbarte der Sohn des Erblassers ein lebenslanges Wohnrecht an einer ihm gehörenden Wohnung mit der neuen Lebensgefährtin seines Vaters. Bedingung dafür war unter anderem, dass die Lebensgefährtin seinen Vater bis zu dessen Tod pflegen würde.

Nach und nach übertrug der Vater seiner Lebensgefährtin allerdings zahlreiche Vermögensgegenstände im Wert von insgesamt etwa 250.000 Euro. Nachdem der Erblasser verstorben war, erhob sein Sohn Klage. Seiner Auffassung zufolge beeinträchtigten die Schenkungen an die Lebensgefährtin sein Erbe. Sein Vater habe das Erbe zudem auch beeinträchtigen wollen. Folglich habe sie ihm die betreffenden Vermögenswerte herauszugeben. Die beklagte Lebensgefährtin behauptete dagegen, dass der Vater seinem Sohn nicht habe schaden wollen. Stattdessen seien die Schenkungen ein bloßes Zeichen seiner Dankbarkeit für ihre Pflege gewesen.

Erbe verschenkt: Herausgabe nur bei Benachteiligungsabsicht

Das OLG Hamm folgte nun der Auffassung des Sohnes und verurteilte die Beklagte zur Rückübereignung der verschenkten Vermögenswerte. Der Vater habe zumindest auch mit der nach § 2287 BGB erforderlichen Benachteiligungsabsicht gehandelt. Er habe gewusst, dass er durch die Schenkungen das Erbe seines Sohnes schmälere. Dieses Wissen sei ausreichender Ausdruck der Benachteiligungsabsicht. Darüber hinaus habe zudem kein „lebzeitiges Eigeninteresse“ an den Schenkungen gehabt: Einer Abwägung seiner Interessen mit denen seines Sohnes zufolge seien die Schenkungen nicht gerechtfertigt.

Ganz gleich, ob man in eine Situation wie diese gerät, oder etwa einen Pflichtteilsanspruch einfordern möchte – bei Problemen auf dem Gebiet des Erbrechts gilt es schnell zu handeln. Daher ist es ratsam, sich über eine kostenlose Kurzanfrage die Einschätzung eines Experten einzuholen.

Wenn der Erblasser im Sterben liegt und keine Zeit oder Kraft mehr hat, um ein ordentliches Testament zu errichten, kann häufig nur noch ein Nottestament weiterhelfen. Das OLG Köln hatte in einem aktuellen Beschluss (v. 05.07.2017 – Az. 2 Wx 86/17, Volltext) darüber zu entscheiden, ob ein “Nottestament vor drei Zeugen” auch dann wirksam ist, wenn einer der Zeugen zugleich Sohn der Alleinerbin ist.

Nottestament in Ausnahmesituationen möglich

Doch was ist überhaupt unter einem Nottestament zu verstehen? In bestimmten Ausnahmesituationen können die grundsätzlich bestehenden Formerfordernisse eines Testaments erleichtert werden, um dem Erblasser nichtsdestotrotz die Testamentserrichtung zu ermöglichen. Ein Nottestament ist allerdings nur für den wirklichen Notfall gedacht. Wenn der Erblasser drei Monate nach der Testamentserrichtung noch lebt, verliert es seine Gültigkeit. Langfristig betrachtet kann ein Nottestament daher das ordentliche Testament nicht ersetzen.

Eine Variante des Nottestaments ist beispielsweise das sog. „Drei-Zeugen-Testament“ nach § 2250 BGB. Dieses Testament wird, wie der Name bereits verrät, durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet. Dabei muss allerdings eine Niederschrift der mündlichen Erklärung aufgenommen werden.

Im vom OLG Köln zu entscheidenden Fall fanden sich vier Personen am Bett des im Sterben liegenden Erblassers ein, um die Errichtung eines solchen “Drei-Zeugen-Testaments” zu ermöglichen. Drei von ihnen verfassten ein Schriftstück, mit dem der Wille des Erblassers festgehalten werden sollte. Demnach sollte die Lebensgefährtin des Erblassers als Alleinerbin eingesetzt werden. Allerdings war einer der drei Zeugen der Sohn der begünstigten Lebensgefährtin. Nachdem die Lebensgefährtin unter Vorlage der Niederschrift einen Erbschein beantragte, zogen die Neffen und Nichten des Erblassers vor Gericht.

Direkter Verwandter des Begünstigten kann nicht Zeuge sein

Das OLG Köln sah das Nottestament als unwirksam an. Der Sohn der Alleinerbin sei demnach kein tauglicher Zeuge i.S.d. § 2250 Abs. 3 BGB gewesen. Dies begründete das Gericht damit, dass der bezeugende Sohn in gerader Linie mit der im Nottestament begünstigten Lebenspartnerin des Erblassers verwandt ist. Demzufolge sei gegen die §§ 2250 III 2 BGB, 7 Nr. 3 BeurkG verstoßen worden.

An der Unwirksamkeit des Nottestaments habe auch die Anwesenheit der vierten Person nichts ändern können. Zum einen sei diese vierte Person an der Testamentserrichtung völlig unbeteiligt gewesen. Zum anderen hätte sie aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse ohnehin nicht darüber urteilen können, ob die Niederschrift auch wirklich dem Willen des Erblassers entspricht.

Bei Fragen auf dem Gebiet des Nottestaments gilt es daher, sich vom Experten beraten zu lassen, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden. Da beispielsweise Fragen zur Wirksamkeit im Notfall selten noch rechtzeitig beantwortet werden können, ist es ratsam, sich rechtzeitig zu informieren. Dies ist etwa über eine kostenlose Kurzanfrage möglich.

 

Das Kammergericht Berlin (KG Berlin) hat ein lang erwartetes Urteil zu dem Thema Digitaler Nachlass gefällt (Urteil vom 31.05.2017 – 21 U 9/16, Volltext). Jedoch wurde die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Bislang ist erbrechtlich umstritten, ob ein Facebook Account und damit auch die darin gespeicherten Inhalte nach den erbrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als Teil des Nachlasses zu behandeln sind. Ein Digitaler Nachlass birgt vielfältige Abgrenzungsprobleme, aufgrund beispielsweise nur virtuell existierender E-Mails, digitaler Nutzerkonten und anderer nicht verkörperter Dienste.

Facebook-Account: Kein Zugang von Eltern bei Tod des Kindes

Geklagt hatte die Mutter eines im Jahr 2012 verstorbenen Mädchens. Die Eltern hatten Zugriff auf das Facebook-Konto ihres verstorbenen Kindes gefordert.  Die Tochter war an einem Berliner U-Bahnhof von einem einfahrenden Zug tödlich verletzt worden. Die Eltern wollten durch den Zugriff auf das Facebook-Konto in Erfahrung bringen, ob es sich um einen Suizid der Tochter gehandelt haben könnte. Das Social-Media Portal Facebook hatte den Zugriff verweigert und sich dabei auf den Datenschutz berufen. Das Landgericht Berlin (Az. 20 O 172/15) hatte zunächst zugunsten der Mutter entschieden und für einen Zugang auf den Account des verstorbenen Kindes geurteilt.

In zweiter Instanz  hob das KG Berlin das Urteil auf und entschied zugunsten Facebook. Gestützt hat das Gericht sein Urteil insbesondere auf den Schutz des Fernmeldegeheimnisses. Dieses hat seinen Ursprung in Art. 10 GG und im Telekommunikationsgesetz (TKG). Nach Ansicht der Richter schützt das Fernmeldegeheimnis auch E-Mails, welche auf Servern von privaten Diensteanbietern gespeichert sind. Kommunikationsinhalte auf Facebook sind grundsätzlich nur für den jeweiligen Absender und Sender als beschränkten Nutzerkreis bestimmt. Für diese Inhalt, besteht kein Anspruch der Erben auf nachträglichen Zugang zum Inhalt der Kommunikation. Eine Ausnahme aus dem TKG greift nach Ansicht der Richter in diesem Fall nicht. Um den Schutz des Fernmeldegeheimnisses entfallen zu lassen müssten neben der verstorbenen Nutzerin auch alle Personen, mit denen die Nutzerin kommuniziert hat, auf den Schutz verzichten.

Digitaler Nachlass: Weitreichende Rechtliche Konsequenzen

Eine unzureichende Vorsorge im Bereich „Digitaler Nachlass“ kann zu großen Schwierigkeiten im Erbfall führen. Aufgrund der Digitalisierung und der Abkehr immer größerer Datenmengen ausschließlich in die internetbasierte Cloud, raten wir sich gründlich zu informieren, um späteren Streitigkeiten vorzubeugen. Im Zweifel sollten Sie über eine kostenlose Kurzanfrage unsere Expertise in Anspruch nehmen.

 

Das OLG Düsseldorf (Beschluss v. 12.01.2017 – I-3 Wx 257/16, Volltext) entschied, dass auch einem Dritten ein Erbschein erteilt werden kann. Nach den Ausführungen des Gerichts ist die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung ersichtlich nicht von der Bestimung eines Ersatzerben abhängig. Bei Zuwendungen eines Erblassers an eine juristische Person soll regelmäßig nur deren dienenden Zweck gefördert werden. Eine Förderung der juristischen Person um ihrer Willen ist grundsätzlich nicht gewollt.

Erteilung Erbschein: Betreiberwechsel in einem Tierheim

In dem zu entscheidenden Fall errichtete ein Mann ein notarielles Testament, in welchem er ein Tierheim zum Alleinerben einsetzte. Bei der Einsetzung gab der Erblasser nicht den Sitz des Betreibers, sondern die Anschrift des Tierheims an. Später geriet der Verein als Betreiber des Tierheims in die Insolvenz.  Im Wege der übertragenden Sanierung übertrug der Insolvenzverwalter zur Fortführung des Geschäftsbetriebes das Inventar des Insolvenzschuldners auf einen Dritten. Sämtliche Tiere und Arbeitsverhältnisses führte ein neuer Betreiber nachfolgend unter der im Testament aufgeführten Anschrift weiter.

Nach dem Tod des 47jährigen Erblassers erteilte das Nachlassgericht dem Dritten einen Erbschein, welcher den neuen Betreiber als Alleinerben auswies. Der insolvente Verein hält sich hingegen für den Alleinerben. Der Insolvenzschuldner stellte im Folgenden den Antrag, den aus seiner Sicht unrichtigen Erbschein einzuziehen. Das Testament sei nicht auslegungsfähig und im Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes habe der Dritte noch nicht existiert.

Das OLG Düsseldorf legt das Testament so aus, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Erblasser wollte, dass den Gläubigern des Insolvenzschuldners der Nachlass zukommen soll. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass sein Nachlass den Tieren im Tierheim zukommen sollte. Ein Erbschein ist nach § 352e Abs. 1 Satz 1 FamFG zu erteilen, wenn das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen als festgestellt erachtet. Für eine Einziehung muss im Erbrecht die Unrichtigkeit eines Erbscheines positiv festgestellt werden. Bloße Zweifel genügen nicht. Vorliegend war die Erklärung des Erblassers auslegungsbedürftig, weil er zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments nicht berücksichtigt hatte, dass der Verein Insolvenz anmelden könnte. Das Nachlassgericht hat den Erbschein ordnungsgemäß ausgestellt.

Problemen bei einer Testamentsauslegung vorbeugen

Ein unzureichendes Testament kann zu großen Zerwürfnissen in der Familie und dem Umfeld führen. Um eine ergänzende Testamentsauslegung zu umgehen und Problemen im Vorfeld  vorzubeugen, empfehlen wir eine umfassende rechtliche Beratung.  Viele erbrechtliche Fragestellungen sind sehr komplex und für die Betroffenen mit allen rechtlichen Konsequenzen nur schwer durchschaubar. Im Zweifel sollten Sie über eine kostenlose Kurzanfrage unsere Expertise in Anspruch nehmen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem neuen Beschluss die Anforderungen an Patientenverfügungen erhöht. Die Schriftstücke der Patientenverfügung müssen möglichst konkret sein. Insbesondere nur die Aussage, dass „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ gewünscht sind, reicht nach Ansicht des BGH nicht aus. Bindend sind die Festlegungen nur dann, wenn einzelne Maßnahmen genannt oder Krankheiten und Behandlungssituationen genug beschrieben werden.

Fall: Patientenverfügung zu ungenau formuliert

Mit der Entscheidung (Beschluss v. 6. Juli 2016 – XII ZB 61/16) geht ein Streit unter drei Töchtern über den richtigen Umgang mit der pflegebedürftigen Mutter weiter. Die 75jährige Frau wird seit einem Hirnschlag im Jahr 2011 über eine Magensonde ernährt. Nach einigen epileptischen Anfällen verlor die Frau die Fähigkeit zu sprechen und liegt seit Jahren im Koma. In zwei Patientenverfügungen hatte die Mutter sich für den Fall eines schweren Gehirnschadens gegen „lebensverlängernde Maßnahmen“ ausgesprochen. Diese sollten für den Fall unterbleiben, dass „vitale Körperfunktionen dauerhaft und ohne Aussicht auf Besserung ausfallen oder aufgrund von Krankheit oder Unfall ein Dauerschaden des Gehirns zurückbleiben wird.“ Dabei hatte die Frau ein Musterformular der evangelischen Kirche verwendet. Einer ihrer drei Töchter wurde die Vollmacht zur Durchsetzung erteilt. Diese Tochter ist der Ansicht, dass ein Ende der künstlichen Ernährung nicht dem Willen der Mutter entspricht. Ihre beiden Schwestern sahen das anders.

Nach Auffassung des BGH sind die Verfügungen nicht konkret genug. Es lasse sich daraus kein Sterbewunsch ableiten. Daher greife zunächst die Vollmacht. Diese könne nur aufgehoben oder beschränkt werden, wenn feststeht, dass sich die Tochter über den mutmaßlichen Willen ihrer Mutter hinwegsetzt. Angesichts der unzureichenden Patientenverfügung sei aber nicht klar, ob ein Abbruch der künstlichen Ernährung der Mutter gewünscht würde.

Weitreichende Rechtliche Konsequenzen einer Patientenverfügung

Eine unzureichende Patientenverfügung kann zu großen Zerwürfnissen in der Familie führen und weitreichende Konsequenzen auslösen. Diese große Bedeutung macht es notwendig, sich gründlich zu informieren, um späteren Streitigkeiten vorzubeugen. Viele Patientenverfügungen sind sehr komplex gestaltet und für die Betroffenen mit allen rechtlichen Konsequenzen nur schwer durchschaubar.  Im Zweifel sollten Sie über eine kostenlose Kurzanfrage unsere Expertise in Anspruch nehmen.