Als Rechtshänder wird man wohl auch grundsätzlich sein Testament mit der rechten Hand verfassen. Aber was ist, wenn einem dies nicht mehr möglich ist? Das OLG Köln hatte sich kürzlich mit einem besonders kuriosen Fall auseinanderzusetzen (Beschl. v. 03.08.2017, Az. 2 Wx 149/17), in dem diese Frage eine Rolle spielte.
Zwei Testamente mit gegensätzlichem Inhalt
In dem zu entscheidenden Fall war der Erblasser an Krebs erkrankt. Infolge der schweren Krankheit traten Lähmungserscheinungen im rechten Arm auf. Nachdem der Erblasser verstarb, wurden dem Nachlassgericht allerdings zwei unterschiedliche Testamente vorgelegt. Zwar trugen beide die Unterschrift des Erblassers. Aber während das eine Testament die Nachbarn des Verstorbenen als Erben aufführte, nannte das andere stattdessen die Geschwister des Erblassers. Das zweite Testament hatte der Erblasser, aufgrund der Lähmung, allem Anschein nach mit seiner linken Hand verfasst. Welches Testament war jetzt also das Wirksame?
Eine gesetzliche Regelung, welche die Frage nach der Wirksamkeit eines mit der linken Hand verfassten Testaments beantwortet, findet sich nicht. Grundsätzliche Voraussetzung ist lediglich, dass es handschriftlich verfasst und unterschrieben wurde.
Das OLG Köln legte seinem Beschluss daher eine umfassende Beweiserhebung zugrunde. Dabei befragte es etwa mehrere Zeugen; darunter auch Ärzte, die den Erblasser behandelt hatten. Zudem ließ das Gericht ein graphologisches Gutachten anfertigen. Schließlich bestätigte das OLG die Entscheidung der Vorinstanz, wonach das mit links verfasste Testament wirksam ist. Demzufolge erben die Nachbarn des Verstorbenen.
OLG Köln: Ein wirksames und ein gefälschtes Testament
Zwar konnte anhand des Gutachtens nicht mit absoluter Sicherheit festgestellt werden, dass das mit der linken Hand verfasste Testament auch tatsächlich vom Erblasser stammt. Allerdings konnte ein Zeuge dies glaubhaft bestätigen, so das OLG Köln. Der Argumentation der Gegenseite, wonach das Schriftbild des Testaments zu ordentlich sei, um mit der schreibungewohnten Hand verfasst worden zu sein, folgte das Gericht dagegen nicht. Demnach müsse ein mit der schreibungewohnten Hand verfasstes Schriftstück nicht zwangsläufig unregelmäßig aussehen. Dies könne von Person zu Person variieren. Darüber hinaus sei ein Testament nicht bereits deshalb ungültig, weil es mit der linken Hand verfasst wurde. Das andere Testament, nach dem die Geschwister des Erblassers als Erben einsetzt wurden, ordnete das Gericht dagegen als Fälschung ein.
Ob man ein Testament mit der linken oder rechten Hand verfasst, hat also grundsätzlich keinen Einfluss auf dessen Wirksamkeit. Allerdings treten Fehler bei der Testamentserrichtung, die zur Unwirksamkeit des Testaments führen, häufiger auf, als man denkt. Bei Fragen auf diesem Gebiet ist es daher ratsam, sich von Experten beraten zu lassen. Dies ist über eine kostenlose Kurzanfrage kostenlos und unkompliziert möglich.