Der Bundesfinanzhof (BFH) hat für den Bereich der Kulturgüterbefreiung eine vielbeachtete Grundsatzentscheidung gefällt. In der Entscheidung (BFH, Urteil v. 12.05.2016 – II R 56/14, Volltext) werden einige bislang offene Streitpunkte geklärt. Kunstsammlern blühen nun bessere Bedingungen bei der Erbschaftssteuerplanung.

Kunstsammler: Vereinfachung Schenkungssteuerbefreiung

Im Erbschaftssteuergesetz ist eine sogenannte Kulturgüterbefreiung geregelt. Um als Kunstsammler in den Genuss einer Steuerbefreiung zu gelangen, müssen hierfür Kulturgüter für „Zwecke der Forschung oder Volksbildung“ zugänglich gemacht werden. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn Kunstwerke in einem „den Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung oder der Volksbildung nutzbar gemacht (…) werden“. In der Vergangenheit vertrat die Finanzverwaltung hierzu einen harten Standpunkt für das Merkmal „öffentliche Zurverfügungstellung“. Für die Finanzverwaltung war ein Kunstwerk der Öffentlichkeit nur dann zur Verfügung gestellt, wenn es sich für die Dauer von mindestens 10 Jahren im unmittelbaren Besitz eines Museums befand.

Häufig haben Museen meist kein Interesse an einer lediglich zehnjährigen Leihgabe. Dies vor allem wegen den hohen Kosten für die Versicherung der Kunstwerke. Die Kunstsammler bzw. die Erben andererseits möchten sich auch an den Kunstwerken zu Hause erfreuen. In der Vergangenheit gab es deswegen oft Streit zwischen Finanzämtern und dem jeweiligen Kunstsammler über die Merkmale für die Kulturgüterbefreiung.

Der BFH hat mit seiner Entscheidung  nun die lange Leihfrist verworfen. Er macht in seiner Entscheidung klar, dass die Kulturgüterbefreiuung nach § 13 ErbStG keine zehnjährige, unmittelbare Besitzverschaffung des Museums an den Kunstgegenständen erfordert. Es genügt bereits der Abschluss eines Leih- und Kooperationsvertrages, wonach das Museum jederzeit die Kunstgegenstände beim Kunstsammler oder in dessen Lager anfordern kann. Wo die Kunstwerke von dem jeweiligen Kunstsammler dauerhaft gelagert werden ist für die Erfüllung der Befreiung ohne Bedeutung.

Weitreichende Konsequenzen für Erbschaftssteuerplanung

Durch die Entscheidung des BFH gibt es nun konkrete Hinweise für eine bessere Erbschaftssteuerplanung. Hierdurch können Kunstsammler ihre Kunstwerke einfacher steuerfrei auf die nächste Generation übertragen. Diese große Bedeutung macht es notwendig, sich gründlich zu informieren, um späteren Streitigkeiten vorzubeugen und Fehler in der Erbschaftssteuerplanung zu vermeiden. Gerade eine umfassende Erbschaftssteuerplanung ist sehr komplex und für die Betroffenen mit allen rechtlichen Konsequenzen nur schwer durchschaubar. Im Zweifel sollten Sie über eine kostenlose Kurzanfrage unsere Expertise in Anspruch nehmen.

Eine aktuelle Entscheidung des OLG Hamm zum Erbverzicht lässt aufhorchen. Mit Urteil vom 8. November 2016 hat das OLG Hamm entschieden, dass ein Erbverzicht im Einzelfall sittenwidrig und nichtig sein kann (Az. 10 U 36/15, Volltext).

Erbverzicht braucht notarielle Form

Hintergrund der Entscheidung des OLG Hamm: Nach deutschem Recht ist ein Erbverzicht möglich. Gesetzliche Erben können noch vor dem Tod des Erblassers rechtlich bindend auf ihr späteres Erbe verzichten. Ebenso können Pflichtteilsberechtigte auf ihren Pflichtteil, d.h. auf ihren gesetzlichen Mindesterbteil, verzichten. Damit sie dies aber nicht unüberlegt tun, stellt das Gesetz eine formale Hürde auf. Nach § 2348 BGB muss ein solcher Verzichtsvertrag notariell beurkundet werden Davon erwartet sich der Gesetzgeber eine Prüfung der Ernsthaftigkeit beim Erbverzicht. Der Notar soll sich vergewissern, dass sich der Verzichtende der Tragweite seiner Entscheidung bewusst ist. Er soll den Erbverzicht nur dann beurkunden, wenn anzunehmen ist, dass der Verzichtende dies nicht später einmal bereuen wird.

Unerfahrenheit des Verzichtenden darf nicht ausgenutzt werden

Im nun vom OLG Hamm entschiedenen Fall war der Erbverzicht so einseitig zu Lasten des Verzichtenden formuliert, dass der Notar ihn nicht hätte beurkunden dürfen. Ein Vater mit Millionenvermögen hatte seinem Sohn aus früherer Ehe zwei Tage nach dessen 18. Geburtstag einen Erbverzichtsvertrag vorgelegt. Danach sollte der Sohn auf Erbe und Pflichtteil verzichten und bekam im Gegenzug einen Opel GT mit einer Höchstgeschwindigkeit von 320 km/h, der den Sohn sichtlich faszinierte. Allerdings sollte der Sohn den Sportwagen erst sieben Jahre später und auch nur dann erhalten, wenn er seine Gesellen- und Meisterprüfung zum Zahntechniker mit Bestnote absolvieren würde. Das OLG Hamm hielt diesen Vertrag für sittenwidrig. Die Gegenleistung für den Verzicht sei aufgrund des Wertverlusts des Fahrzeugs denkbar gering. Aufgrund der Bedingungen sei der Erhalt der Gegenleistung zudem unsicher. Schließlich knebele der Vertrag den Sohn, weil dieser nunmehr in seiner Berufswahl nicht mehr frei war.

Erbverzicht sollte auf angemessene Gegenleistung bedacht sein

Die Entscheidung zeigt, dass ein Verzichtsvertrag den Verzichtenden nicht gänzlich übervorteilen darf. Wer seine Erbfolge wirksam regeln und Konflikte in der Familie vermeiden möchte, sollte sich insofern rechtzeitig beraten lassen. Der Rechtsanwalt des Vertrauens leistet die notwendige rechtliche Beratung zum Verzicht auf Erb- und Pflichtteilsansprüche. Er bereitet auch Verzichtsverträge vor, die die Interessen aller Beteiligten zu einem angemessenen Ausgleich bringen.