Unterläuft dem Testamentsvollstrecker bei der Erfüllung seiner Aufgaben ein Fehler, muss er gegebenenfalls für einen so entstandenen Schaden haften. Zu welchem Ergebnis die Haftung des Testamentsvollstreckers führen kann, zeigt ein aktuelles Urteil des OLG München (Urteil vom 13.03.2019 – 20 U 1345/18, Volltext).
Testamentsvollstreckerin verteilt den Nachlass fehlerhaft
Dem Urteil lag folgender Fall zugrunde: Die Erblasserin hatte in ihrem Testament ihre fünf Töchter zu gleichen Teilen als befreite Vorerben eingesetzt. Jedoch legte sie fest, dass bei der Verteilung des Nachlasses die fünfstelligen Beträge, die sie an zwei der Töchter ausgezahlt hatte, als sog. Vorempfänge zu berücksichtigen seien. Unter Vorempfängen sind Zuwendungen zu verstehen, die der Erblasser den Erben noch zu Lebzeiten zukommen lassen hat. Zu guter Letzt ernannte die Erblasserin in ihrem Testament noch eine Rechtsanwältin zur Testamentsvollstreckerin.
Nachdem die Erblasserin nun verstorben war, teilte die Testamentsvollstreckerin den Nachlass, wie im Testament bestimmt, zu gleichen Teilen unter den Töchtern auf. Allerdings unterlief ihr dabei ein Fehler. Denn sie berücksichtigte die Beträge, die zwei der Töchter bereits als Vorempfänge erhalten hatten, bei der Auseinandersetzung nicht. Folglich zahlte sie an zwei der Miterbinnen mehr und an die drei anderen Miterbinnen weniger, als vom Testament vorgesehen.
Als die Testamentsvollstreckerin ihren Fehler bemerkt hatte, forderte sie die beiden Töchter, denen sie einen zu hohen Betrag überwiesen hatte, zur Rückzahlung auf. Dieser Aufforderung kamen die beiden Miterbinnen allerdings nicht nach.
Tochter verlangt Schadensersatz
Nun wandte sich eine der durch die fehlerhafte Auszahlung benachteiligten Miterbinnen an die Testamentsvollstreckerin und verlangte die Auszahlung des Betrags, der fälschlicherweise an zwei der Töchter verteilt wurde. Die Testamentsvollstreckerin tat dies jedoch nicht. Daraufhin klagte die Miterbin. Vor Gericht verlangte sie Schadensersatz von der Testamentsvollstreckerin: Ihr stehe der Betrag zu, den sie bei Berücksichtigung der Vorempfänge hätte erhalten müssen.
Die beklagte Testamentsvollstreckerin vertrat die Meinung, dass sie weder ihre Pflichten als Testamentsvollstreckerin verletzt und auch kein Schaden bei der Klägerin eingetreten sei. Denn die Testamentsvollstreckung sei noch gar nicht beendet gewesen. Nachdem das Landgericht der Klägerin Recht gegeben hatte, zog die Testamentsvollstreckerin vor das OLG München.
OLG München: Voraussetzungen für Haftung des Testamentsvollstreckers erfüllt
Aber auch das OLG München sah die Voraussetzungen für die Haftung des Testamentsvollstreckers nach § 2219 BGB als erfüllt an. In der fehlerhaften Verteilung des Nachlasses sah das Gericht unzweifelhaft eine zumindest fahrlässige Pflichtverletzung. Daran ändere auch die Tatsache, dass die Testamentsvollstreckerin zwischenzeitlich die Überzahlungen von den zwei betroffenen Töchtern zurückgefordert hat, nichts. Da die Klägerin nicht den vollen, ihr zustehenden Betrag erhalten habe, sei ihr bereits zum jetzigen Zeitpunkt ein Schaden entstanden. Das Gericht betonte darüber hinaus, dass die Töchter als befreite Vorerben dazu berechtigt waren, die geerbten Barmittel zu verbrauchen. Demzufolge sei der Eintritt eines Schadens nicht etwa durch die Vorerbenstellung der Töchter ausgeschlossen.
Dieser Fall zeigt, wie schnell es zur Haftung des Testamentsvollstreckers kommen kann. Im Zweifel ist es daher immer ratsam, rechtzeitig rechtlichen Rat einzuholen. Dies ist etwa über eine kostenlose Kurzanfrage schnell und unkompliziert möglich.