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Oftmals sind Personen, denen der Nachlass zugute kommen soll, nicht Teil der gesetzlichen Erbfolge. Möchte der Erblasser diese Personen bei der Nachlassverteilung berücksichtigen, kommen zwei Möglichkeiten in Betracht: Das Testament und der Erbvertrag. Gerade für unverheiratete Paare, die den Partner bei der Nachlassverteilung berücksichtigen wollen, bietet Letzterer die Lösung.

Was ist ein Erbvertrag?

Der Erbvertrag ist die Möglichkeit – neben dem Testament – Bestimmungen über den Nachlass in der Form zu treffen, dass das Vermögen nach dem Tod verbindlich auf eine oder mehrere Personen übergeht. Der Erbe wird durch Vertrag bestimmt. Dieser Vertrag ist schuldrechtlicher Art und kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zwischen Erblasser und Erben zustande. Ein Anspruch des Erben entsteht jedoch erst nach Eintritt des Erbfalls. Ein Erbvertrag kann nur in notarieller Form und bei Anwesenheit beider Vertragspartner geschlossen werden.

Erbvertrag vs. Testament

Erbvertrag und Testament entsprechen sich insoweit, dass beide vom Erblasser höchstpersönlich zu errichten sind und eine Stellvertretung demnach nicht möglich ist. Der wesentliche Unterschied zum Testament besteht aber in der Bindungswirkung. Ein Testament ist jederzeit widerrufbar. Der Erbvertrag ist zu Lebzeiten des Erblassers schon bindend uns somit „stärker“ als ein Testament. Dem späteren Erben wird eine starke, einseitige und nicht mehr entziehbare Rechtsposition eingeräumt. Zu beachten ist auch, dass der Erbvertrag dem Testament vorgeht, d.h. auch ein zeitlich späteres Testament darf den Vertrag nicht beeinträchtigen oder aufheben. Die Bindungswirkung kann aber durch übereinstimmenden Aufhebungsvertrag, neuen Erbvertrag oder durch den Rücktritt des Erblassers entfallen. Es kann daher sinnvoll sein, einen Änderungsvorbehalt oder ein Rücktrittsrecht schriftlich bei Vertragserstellung festzuhalten.

Anfechtung

Unter gewissen Voraussetzungen kann innerhalb eines Jahres nach Kenntnis des Anfechtungsgrund eine Anfechtung des Erbvertrags erfolgen. Dieses Anfechtungsrecht steht dabei sowohl dem Erblasser als auch denjenigen Personen zu, die von dem Wegfall und der Nichtigkeit des Erbvertrags profitieren würden (z.B. übergangene gesetzliche Erben; Kinder u.a.).

Sonderfall: Ehe- und Erbvertrag

Bei einem Erbvertrag ist es möglich diesen direkt an andere Verträge zu koppeln. Dies bedeutet jedoch nicht, dieser unmittelbar nichtig ist, sobald der Zusatzvertrag nicht eingehalten wird. Hier ist es wichtig die Abhängigkeit der Verträge vorab von einem Anwalt überprüfen zu lassen. In der Praxis wird der Erbvertrag häufig mit dem Ehevertrag verbunden, weil die Verträge die gleichen Formvorschriften haben und Notarkosten gespart werden können. Dieser zusammengefasste Vertrag umfasst dann nicht nur Regelungen zum Güterstand bzw. zum Versorgungsausgleich, sondern auch Angelegenheiten des Nachlasses. Vorteilhaft ist hier, dass der Erbvertrag immer dann unwirksam ist, wenn die Voraussetzungen zur Scheidung der Ehe vorliegen oder es zur Scheidung kommt. Individuelle Änderungen dieses Vertrages sind möglich.

 

Die oben beschriebene Komplexität des Erbvertrags und insbesondere dessen Vor- und Nachteile gegenüber einem Testament machen es oft schwer, die für Sie geeignetste Form der Nachlassverteilung zu finden. Es empfiehlt sich daher, einen Fachanwalt für Erbrecht zu dieser Thematik zu befragen. Gerne können Sie uns unter … kontaktieren und eine kostenlosen Kurzanfrage einholen.

Die Statistik auf google trends spricht eine klare Sprache: Das Interesse an smart contracts hat sich innerhalb eines Jahres drastisch erhöht. Was hat es mit diesen schlauen Verträgen auf sich und wie smart ist die Erbrechtspraxis der Zukunft?

Smart contracts sind selbstausführende Verträge

Smart contracts sind Verträge, die sich selbst ausführen. Das klingt zunächst ziemlich utopisch. Wie soll ein Stück Papier selbst dafür sorgen, dass die Parteien tun, wie ihnen geheißen? Die Lösung liegt in einer technischen Krücke. Smart contracts sind keine klassischen Verträge, sondern Verträge im technischen Kleid. Mit dem üblichen Vertrag verbunden ist eine Software, die einige der im Vertrag vorgesehenen Dispositionen selbst veranlassen kann, wenn sie feststellt, dass es Zeit dafür ist und/oder ein Anlass dafür besteht. Natürlich kann ein Computer (noch) nicht eine Wohnung streichen oder ein Wertgutachten erstellen. Aber eine Software kann heute ohne Weiteres Objektbewegungen überprüfen, Zahlungen freigeben und den Zugang zu Objekten sperren oder entsperren. Die Parteien eines Vertrages können sich das zunutze machen, indem sie eine Vertragssoftware mit Bedingungskonstruktionen programmieren. Die vorprogrammierten Rechtsfolgen werden dann ausgelöst, sobald die Software den entsprechenden Trigger wahrnimmt.

Beispiele für smart contracts

Schon heute gibt es eine Vielzahl von Beispielen für Einsatzbereiche von smart contracts. Groß geworden sind smart contracts bei der Verwaltung von Kryptowährungen, wie etwa Bitcoin. Ihre Anwendung beschränkt sich aber nicht auf Währungsmärkte, sondern erstreckt sich auf viele Lebensbereiche, in denen vertragliche Ansprüche einfach zu prüfen und ihre Voraussetzungen digital erfassbar sind. So wird etwa vielfach vorgeschlagen, smart contracts für die Rechte von Flugpassagieren einzusetzen. Wäre ein europäischer Flug dann einige Stunden zu spät, müssten die Passagiere ihre gesetztlichen Entschädigungen nicht selbst einfordern, sondern erhielten sie vom smart contract automatisch ausgezahlt. Die bisher mit der Rechtsdurchsetzung verbundenen Kosten würden wegfallen. Andere Beispiele für Anwendungsfelder sind etwa wetterabhängig auszuzahlende Versicherungsprämien oder Vertragsstrafen im Fall von systematisch zu schnell fahrenden Leihfahrzeugen.

Smart contracts im Erbrecht

Ein internationales Startup namens Legacy schickt sich nun an, smart contracts auch im Erbrecht fruchtbar zu machen. Legacy sieht einen Bedarf für eine digitale Handhabung des digitalen Nachlasses bzw. des digitalen Erbes. Der Ansatz: Der Erblasser soll zunächst überlegen, wer seine digital zugänglichen Vermögensbestandteile wie etwa Kryptogeld oder Social-Media-Accounts nach seinem Tod erhalten soll. Für jeden Begünstigten formt er eine Transfereinheit (sog. capsule), der die einzelnen Vermögensteile dann zugewiesen werden. Sobald das System den Tod des Erblassers feststellt, werden die Einheiten auf die Rechtsnachfolger transferiert. Die Feststellung des Todes geschieht nicht etwa über die Standesämter, sondern dadurch, dass Legacy aufgrund öffentlich verfügbarer Informationen den Eindruck gewinnt, dass der Erblasser verstorben sein dürfte. Stoppt der Erblasser etwa abrupt seine Social-Media-Aktivität, schreiben viele Menschen ein „R.I.P.“ auf seine Facebook-Timeline, wird sein Account in den Gedenkstatus versetzt und/oder findet das System eine Todesanzeige in einer örtlichen Zeitung, die auf ihn passt, so könnte der Erbfall ausgelöst werden.

Herausforderung: Fehler im Vertragsvollzug

Es wird spannend sein zu beobachten, was geschieht, wenn das System hier irrt, etwa weil der Erblasser seine Social-Media-Aktivitäten aus anderen Gründen eingestellt hat, weil er im Koma liegt oder weil jemand das System bewusst in die Irre führt, um dem Erblasser zu schaden. Diese Fälle zeigen auch: Smart contracts werden die anwaltliche Arbeit nicht ersetzen, aber es wird neue und andersartige Streitigkeiten geben, wenn smart contracts eingesetzt werden.

Eine Mediation ist ein Verfahren zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten mit Hilfe eines neutralen Vermittlers. Wie läuft eine Mediation im Erbrecht ab und welche Chancen hat das Verfahren?

Mediation im Erbrecht: Schnelle und kostengünstige Konfliktlösung

In einer Mediation sprechen sich die Streitparteien offen miteinander aus und suchen nach einer einvernehmlichen Lösung. Die Mediation ist inzwischen ein anerkanntes Konfliktlösungsverfahren, das der Gesetzgeber u.a. durch das Mediationsgesetz von 2012 anerkannt hat. Besonders gut geeignet sind Mediationsverfahren für spannungsreiche Konflikte in familiären oder unternehmerischen Beziehungsgeflechten. Es geht bei einer Mediation nicht darum, sich an den Händen zu halten und so zu tun, als sei nichts gewesen. Vielmehr ist eine Mediation ein ernsthaftes Verfahren, in dem beide Parteien einander zuhören, ihre Interessen erforschen und über angemessene Kompromisslösungen nachdenken. Mediationen haben Erfolgsquoten von etwa 80%. Die Konfliktlösung mit einer Mediation dauert in der Regel 2-3 Tage und lässt sich mit wenig Vorlauf anberaumen.

Anwaltliche Begleitung in der Erbrechtsmediation

An einer Mediation im Erbrecht sind Rechtsanwälte nicht notwendig beteiligt. Wenn sie an der Mediationsverhandlung nicht unmittelbar teilnehmen, unterstützen sie ihre Mandanten aber im Vorfeld und werden auch im Falle einer Einigung hinzugezogen, um die gefundene Konfliktlösung hieb- und stichfest zu machen. Auf diese Weise stellen Anwälte auch sicher, dass ihre Mandanten nicht auf Rechte verzichten, die sie vor Gericht problemlos einklagen könnten.

Was ist die Alternative zur Mediation im Erbrecht?

Warum ist eine Mediation im Erbrecht erwägenswert? Die Frage ist immer, was die Alternative ist. In einer Mediation erreicht man häufig nicht 100% dessen, was man vor Gericht beanspruchen würde. Allerdings sprechen einem die Gerichte auch nur selten 100% dessen zu, was man einklagt. Im absoluten Regelfall kommt es vor Gericht wie auch in der Mediation zu einem Vergleich. Mit gravierenden Unterschieden: Für eine Mediation fallen keine Gerichtsgebühren an, die Konfliktlösung wird also deutlich billiger. Und eine Mediation geht deutlich schneller. Sie dauert nicht mehrere Jahre, sondern lässt sich in der Regel binnen weniger Wochen terminieren und dann innerhalb weniger Tage abschließen. Schließlich haben die Parteien in der Mediation selbst in der Hand, worauf sie sich einigen.

Aktiv fragen nach einer Erbrechts-Mediation

Die Empfehlung einer Mediation gehört trotz der hohen Erfolgsaussichten heute noch nicht zur anwaltlichen Routine. Das hängt nicht zuletzt damit zusammen, dass viele Anwälte mit dem Mediationsverfahren und ihrer wichtigen Rolle darin noch nicht vertraut sind. Mandanten sollten daher die häufig optimistisch formulierten Erfolgsaussichten einer Klage vor Gericht aktiv hinterfragen. Und sie sollten eine Mediation durchaus auch einmal von sich aus ins Spiel bringen. Das Wichtigste zum Schluss: Es ist nicht Voraussetzung für eine Mediation, dass die Parteien aktuell konstruktiv miteinander sprechen können. Vielmehr ist es typisch, dass man sich in den letzten Monaten nichts mehr zu sagen hatte und nur noch über die Anwälte kommuniziert hat. Gerade solche Situationen lassen sich in der Mediation häufig schon binnen weniger Stunden aufbrechen. Die Konfliktlösung in der erbrechtlichen Mediation kommt fast immer überraschend, aber dass sie kommt, ist ziemlich sicher.

Gemäß § 2247 Abs. 1 BGB kann man ein privatschriftliches Testament nur durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Das OLG Frankfurt am Main hatte sich vor einiger Zeit mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Pfeildiagramm diese Voraussetzungen erfüllt (Beschluss vom 11. Februar 2013 Az. 20 W 542/11, Volltext).

OLG Frankfurt: Pfeildiagramm nicht „eigenhändig geschrieben“

Das OLG Frankfurt ist der Auffassung, ein Pfeildiagramm sei nicht im Sinne des § 2247 Abs. 1 BGB eigenhändig geschrieben. Sinn und Zweck dieser Vorschrift sei die Verbürgung der Echtheit des letzten Willens. Daneben lasse sich der Vorschrift auch ein Übereilungsschutz entnehmen. Erblasser sollen nicht eine behende Strichzeichnung anfertigen, sondern formulieren und ihre Worte wägen. Diese Zwecksetzung werde nur verwirklicht, wenn das Testament tatsächlich in Handschrift niedergelegt werde. Denn anders als eine Zeichnung trage die Handschrift individuelle Züge, aus denen sich im Nachhinein ableiten lasse, das die Verfügung tatsächlich vom Erblasser stamme. Daran fehle es, wenn sich der letzte Wille nur in Zusammenschau von Pfeildiagramm und erklärenden Worten erschließe.

Woran fehlt es beim Pfeildiagramm?

Geht man der Begründung des OLG Frankfurt auf den Grund, so lässt sich die Auslegung des § 2247 Abs. 1 BGB noch präziser fassen. Dem OLG zufolge kann ein Pfeildiagramm zwar eine Erklärung darstellen und diese kann durchaus auch eigenhändig niedergelegt sein. Es fehlt aber schlicht am Schreiben. Denn ein Pfeildiagramm ist nicht im Sinne des Gesetzes geschrieben, sondern eben gezeichnet. Der eng auszulegende Wortlaut der Norm ist insofern nicht erfüllt. Erblassern, die ihre Erbfolge durch eine Zeichnung verdeutlichen wollen, ist daher dringend anzuraten, ihren letzten Willen so zu fassen, dass er auch ohne die Zeichnung verständlich ist. Eine Zeichnung oder ein Pfeildiagramm mag eine wörtlich niedergelegte Verfügung bestätigen. Aber sie darf nicht zum Verständnis des handschriftlich geschriebenen Testaments notwendig sein. Anderenfalls kann das gesamte Testament unwirksam sein. In diesem Fall bestimmt sich die Erbfolge nach einem vorausgehenden Testament oder Erbvertrag oder nach den gesetzlichen Regeln.

Was bedeutet es, jemanden zu enterben? Die meisten Menschen wissen, dass es darum geht, jemandem das Erbe wegzunehmen. Aber wer ist überhaupt „geborener Erbe“ und inwieweit kann man so jemanden überhaupt enterben?

Enterben muss man nur denjenigen, der sonst erben würde

Es ergibt sich aus der Natur der Sache, dass man nur denjenigen enterben muss, der sonst erben würde. Das wirft die Frage auf: Wer erbt eigentlich, ohne dass man ihn zum Erben bestimmt hat? Die Antwort findet sich im Recht der so genannten gesetzlichen Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge ist in §§ 1924 ff. BGB geregelt. Dort ist bestimmt, dass die nächsten Angehörigen Erben werden, wenn der Erblasser nichts anderes bestimmt hat. Nächste Angehörige sind insbesondere Kinder und Ehegatten bzw. Lebenspartner. Das ist die gesetzliche Ausgangslage. Wenn der Erblasser etwas anderes möchte, muss er es explizit regeln. Das kann in einem Testament oder einem Erbvertrag geschehen. Wenn jemand ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzt und darin jemanden übergeht, der nach gesetzlicher Erbfolge geerbt hätte, dann nennt man das eine Enterbung.

Enterben bedeutet, jemand anderen als Erbe einzusetzen

Häufig ist eine Enterbung Ausdruck von einem langen und intensiven Familienstreit. Da wird der Sohn mit dem unsteten Lebenswandel übergangen oder die ungeliebte Enkelin von der Erbfolge ausgenommen. Zuweilen kommt eine Enterbung aber auch vor, wenn der Enterbte „seinen Teil“ schon zu Lebzeiten des Erblassers erhalten hat. Wichtig ist aber: Es ist nicht erforderlich, dass das Testament oder der Erbvertrag ausdrücklich davon sprechen, dass jemand enterbt wird. Es genügt völlig, wenn ein Testament oder ein Erbvertrag existiert, in dem der Betroffene schlicht nicht genannt wird. Auch im Schweigen kann also ein Enterben liegen.

Enterben hat seine Grenzen

Schließlich gilt aber auch: Enterben hat seine Grenzen. Das Gesetz – genauer gesagt § 2303 BGB – besagt, dass man bestimmte nahen Angehörige nicht völlig vom Erbe ausschließen kann. Man spricht vom so genannten Pflichtteil oder Pflichtteilsrecht. Der Gesetzgeber meint, dass das Vermögen unabhängig vom Willen des Erblassers immer ein Stück weit in der Familie bleiben sollte. Wer enterbt worden ist, kann daher in der Regel noch eine Art gesetzliches Mindesterbteil, den sog. Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteilsanspruch richtet sich gegen die Erben und ist ein reiner Geldanspruch. Häufig bedienen Erben die Pflichtteilsansprüche nur widerwillig oder streiten sie rundheraus ab. Deswegen ist hier vergleichsweise häufig die Zuziehung eines Rechtsanwalts erforderlich. Das Bestehen eines Pflichtteilsanspruch lässt sich mit der kostenlosen Kurzanfrage zum Pflichtteil im Handumdrehen überprüfen.

Ein Beitrag von Claus-Henrik Horn für die aktuelle Neue Juristische Wochenschrift (NJW) beleuchtet Auskunftsrechte des Erben gegen den Pflichtteilsberechtigten. Eine interessante Konstellation, denn üblicherweise geht der Auskunftsanspruch in die andere Richtung. Viel häufiger fragt man sich, wann ein Pflichtteilsberechtigter Auskunft vom Erben verlangen kann.

Unter diesen Voraussetzungen kann ein Pflichtteilsberechtigter Auskunft verlangen

Gemäß § 2314 Abs. 1 BGB kann ein Pflichtteilsberechtigter Auskunft vom Erben verlangen. Dieser Auskunftsanspruch umfasst die ausführliche Darlegung des Nachlassbestands. Zudem muss der Erbe auch über den Wert der Erbschaft Rechenschaft ablegen. Das hat seinen guten Grund. Der Pflichtteil ist eine Art gesetzlicher Mindesterbteil, den der Erblasser seinen nächsten Verwandten auch durch eine Enterbung nicht entziehen kann. Wer auf den Pflichtteil verwiesen ist, hat typischerweise eine schwache Stellung. Vor dem Tod des Erblassers hat er häufig keinen guten Kontakt mehr zu ihm gehabt. In der Regel hat er daher auch keinen Überblick über Umfang und Wert des Nachlasses. Damit ihm dann aber sein Pflichtteil nicht vom Erben geschmälert wird, müssen dem Pflichtteilsberechtigten Auskunftsrechte zustehen. Diese lassen sich üblicherweise im Wege einer sog. Stufenklage geltend machen.

Auskunftsansprüche des Erben gegen den Pflichtteilsberechtigten

Der NJW-Beitrag von Horn beleuchtet nun die umgekehrte Situation: Auskunftsansprüche des Erben gegen den Pflichtteilsberechtigten. In bestimmten Fällen hat nämlich auch der Erbe ein berechtigtes Auskunftsinteresse. Das gilt etwa dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte vor dem Tod des Erblassers von diesem Geschenke erhalten hat, vgl. § 2327 BGB. Denn solche Geschenke wie auch sonstige ausgleichspflichtige Zuwendungen (§ 2315 BGB) können den Pflichtteil womöglich mindern. Freilich sind Voraussetzungen und Umfang der Auskunftsansprüche des Erben in Rechtsprechung und juristischer Lehre umstritten. Deswegen sind Auskunftsklagen des Erben häufig sehr risikobehaftet. Wesentlich einfacher ist die Klage, wenn ein Pflichtteilsberechtigter Auskunft vom Erben verlangt. Gleichzeitig ist ihm im Zuge der Geltendmachung dieses Anspruchs dann aber anzuraten, seinerseits dem Erben die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Der Beitrag von Horn findet sich in der NJW 2016 auf den Seiten 2150-2153.