Ein Beitrag von Claus-Henrik Horn für die aktuelle Neue Juristische Wochenschrift (NJW) beleuchtet Auskunftsrechte des Erben gegen den Pflichtteilsberechtigten. Eine interessante Konstellation, denn üblicherweise geht der Auskunftsanspruch in die andere Richtung. Viel häufiger fragt man sich, wann ein Pflichtteilsberechtigter Auskunft vom Erben verlangen kann.
Unter diesen Voraussetzungen kann ein Pflichtteilsberechtigter Auskunft verlangen
Gemäß § 2314 Abs. 1 BGB kann ein Pflichtteilsberechtigter Auskunft vom Erben verlangen. Dieser Auskunftsanspruch umfasst die ausführliche Darlegung des Nachlassbestands. Zudem muss der Erbe auch über den Wert der Erbschaft Rechenschaft ablegen. Das hat seinen guten Grund. Der Pflichtteil ist eine Art gesetzlicher Mindesterbteil, den der Erblasser seinen nächsten Verwandten auch durch eine Enterbung nicht entziehen kann. Wer auf den Pflichtteil verwiesen ist, hat typischerweise eine schwache Stellung. Vor dem Tod des Erblassers hat er häufig keinen guten Kontakt mehr zu ihm gehabt. In der Regel hat er daher auch keinen Überblick über Umfang und Wert des Nachlasses. Damit ihm dann aber sein Pflichtteil nicht vom Erben geschmälert wird, müssen dem Pflichtteilsberechtigten Auskunftsrechte zustehen. Diese lassen sich üblicherweise im Wege einer sog. Stufenklage geltend machen.
Auskunftsansprüche des Erben gegen den Pflichtteilsberechtigten
Der NJW-Beitrag von Horn beleuchtet nun die umgekehrte Situation: Auskunftsansprüche des Erben gegen den Pflichtteilsberechtigten. In bestimmten Fällen hat nämlich auch der Erbe ein berechtigtes Auskunftsinteresse. Das gilt etwa dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte vor dem Tod des Erblassers von diesem Geschenke erhalten hat, vgl. § 2327 BGB. Denn solche Geschenke wie auch sonstige ausgleichspflichtige Zuwendungen (§ 2315 BGB) können den Pflichtteil womöglich mindern. Freilich sind Voraussetzungen und Umfang der Auskunftsansprüche des Erben in Rechtsprechung und juristischer Lehre umstritten. Deswegen sind Auskunftsklagen des Erben häufig sehr risikobehaftet. Wesentlich einfacher ist die Klage, wenn ein Pflichtteilsberechtigter Auskunft vom Erben verlangt. Gleichzeitig ist ihm im Zuge der Geltendmachung dieses Anspruchs dann aber anzuraten, seinerseits dem Erben die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Der Beitrag von Horn findet sich in der NJW 2016 auf den Seiten 2150-2153.
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