Der Erblasser hat die Möglichkeit, in seinem Testament eine oder mehreren Personen als Testamentsvollstrecker zu bestimmen. Auf diese Weise wird eine häufig neutrale Person mit Angelegenheiten betraut, die eigentlich von den Erben selbst vorzunehmen wären. Aber welche Aufgaben kommen dem Testamentsvollstrecker dabei eigentlich genau zu?

Testamentsvollstrecker: Verlängerter Arm des Erblassers

Im Einzelfall richtet sich dies danach, was der Erblasser in seinem Testament bezüglich der Testamentsvollstreckung festgelegt hat. An diese Weisungen und Vorgaben hat sich der Testamentsvollstrecker zu halten. Demzufolge können sich die Aufgaben von unterschiedlichen Testamentsvollstreckern in verschiedenen Fällen deutlich unterscheiden. Allerdings hat er in jedem Fall ordnungsgemäß und gewissenhaft zu handeln. Denn bei Pflichtverletzungen ist er unter Umständen zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet.

Im Regelfall ist es jedoch eine seiner Hauptaufgaben, den Nachlass des verstorbenen Erblassers zu verwalten. Zu diesem Zweck stattet das BGB den Testamentsvollstrecker mit verschiedenen Vollmachten aus. Beispielsweise ist er dazu befugt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und Verfügungen über Nachlassgegenstände zu treffen. Zudem soll er den Nachlass nicht bloß sichern, sondern hat ihn nach Möglichkeit auch zu vermehren. Falls es mehrere Erben gibt, zählt es weiterhin zu seinen wichtigsten Aufgaben, den Nachlass an die Erben zu verteilen. Wenn nahe Angehörige ihren Pflichtteil einfordern, kann im Einzelfall auch einmal der Testamentsvollstrecker diese Forderungen bedienen.

Der Testamentsvollstrecker hat darüber hinaus die Pflicht, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Auf diesem Weg werden die Erben über die Nachlassbestandteile und gegebenenfalls auch über bestehende Schulden des Erblassers informiert. Desweiteren hat er den Erben Auskunft über sein Vorgehen zu erteilen und nach Beendigung der Testamentsvollstreckung Rechenschaft über seine Tätigkeit abzulegen. Letztlich hat der Testamentsvollstrecker auch steuerrechtliche Aufgaben zu erfüllen. So muss er etwa die Erbschaftssteuer zahlen und die Erbschaftssteuererklärung anfertigen.

Testamentsvollstreckung kann Streitigkeiten zwischen Erben vorbeugen

Der Testamentsvollstrecker muss demzufolge ein recht weites Feld an Aufgaben erfüllen. Nichtsdestotrotz bietet sich die Testamentsvollstreckung vor allem an, um die Erben von diesen zahlreichen Aufgaben der Nachlassabwicklung zu befreien. Ebenso können auf diese Weise häufig Streitigkeiten zwischen den Erben vermieden werden, da Aufgaben klar verteilt sind und meist von einer neutralen Person vorgenommen werden. Im Einzelfall sollten Sie bei Fragen auf diesem Gebiet jedoch die Meinung eines Fachmanns, etwa über das Angebot der kostenlosen Kurzanfrage, einholen.

Hinterlässt der Erblasser mehr als nur einen Erben, dann entsteht eine Erbengemeinschaft. Allerdings bringt der Nachlass auch eine Reihe an Aufgaben für die Erben mit sich, die wahrgenommen werden müssen. Es stellt sich also die Frage, wer in einer Erbengemeinschaft für die Verwaltung des Nachlasses zuständig ist.

Gesetz unterscheidet unterschiedliche Arten von Verwaltungsmaßnahmen

Grundsätzlich verwaltet die Erbengemeinschaft den Nachlass gem. § 2038 Abs. 1 S. 1 BGB gemeinsam. Unter welchen Voraussetzungen die Miterben die Vornahme einer Verwaltungsmaßnahme beschließen können, richtet sich allerdings nach der Art der Maßnahme. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen sogenannten “Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung”, “Notgeschäftsführung” und “außerordentlichen Maßnahmen”.

Zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehören alle Maßnahmen, die aus der Perspektive eines vernünftigen und wirtschaftlich denkendem Betrachters zur Erhaltung oder Vermehrung des Nachlasses sinnvoll sind. Zudem darf die Maßnahme den gesamten Nachlass nicht wesentlich verändern. So zählt zu dieser Kategorie beispielsweise die Kündigung des Mietvertrags über eine zum Nachlass gehörende Wohnung. Über Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung wird innerhalb der Erbengemeinschaft per Stimmenmehrheit entschieden. Das Gewicht jeder Stimme richtet sich dabei nach der Größe der Erbteile. Fehlt die nötige Mehrheit, kann die Erbengemeinschaft auch nicht handeln.

Außerordentliche Maßnahmen erfordern Einstimmigkeit der Erbengemeinschaft

Fallen dagegen besonders dringende Aufgaben der ordnungsgemäßen Verwaltung an, kann jeder der Miterben die Aufgabe ausnahmsweise ohne Mitwirkung der anderen Miterben wahrnehmen. Zu dieser Kategorie der sogenannten Notgeschäftsführung zählen beispielsweise nicht aufschiebbare Reparaturarbeiten am vererbten Haus.
Für alle Maßnahmen, die nicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung zählen, ist dagegen die Zustimmung sämtlicher Miterben erforderlich. Häufig haben diese “außerordentlichen Maßnahmen” eine besondere wirtschaftliche Relevanz für den Nachlass. So kann etwa die Veräußerung eines vererbten Grundstücks in diese Kategorie fallen.

Da häufig jeder Miterbe eine andere Vorstellung von der Verwaltung des Nachlasses hat, sind Streitigkeiten zwischen Miterben oft vorprogrammiert. Zudem ist die Grenze zwischen den Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Notgeschäftsführung nicht immer offensichtlich. Bei Rechtsfragen zur Erbengemeinschaft bietet es sich daher an, sich mit Hilfe einer kostenlosen Kurzanfrage vom Experten beraten zu lassen.