Erbengemeinschaft

Hinterlässt der Erblasser mehr als nur einen Erben, dann entsteht eine Erbengemeinschaft. Allerdings bringt der Nachlass auch eine Reihe an Aufgaben für die Erben mit sich, die wahrgenommen werden müssen. Es stellt sich also die Frage, wer in einer Erbengemeinschaft für die Verwaltung des Nachlasses zuständig ist.

Gesetz unterscheidet unterschiedliche Arten von Verwaltungsmaßnahmen

Grundsätzlich verwaltet die Erbengemeinschaft den Nachlass gem. § 2038 Abs. 1 S. 1 BGB gemeinsam. Unter welchen Voraussetzungen die Miterben die Vornahme einer Verwaltungsmaßnahme beschließen können, richtet sich allerdings nach der Art der Maßnahme. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen sogenannten “Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung”, “Notgeschäftsführung” und “außerordentlichen Maßnahmen”.

Zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehören alle Maßnahmen, die aus der Perspektive eines vernünftigen und wirtschaftlich denkendem Betrachters zur Erhaltung oder Vermehrung des Nachlasses sinnvoll sind. Zudem darf die Maßnahme den gesamten Nachlass nicht wesentlich verändern. So zählt zu dieser Kategorie beispielsweise die Kündigung des Mietvertrags über eine zum Nachlass gehörende Wohnung. Über Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung wird innerhalb der Erbengemeinschaft per Stimmenmehrheit entschieden. Das Gewicht jeder Stimme richtet sich dabei nach der Größe der Erbteile. Fehlt die nötige Mehrheit, kann die Erbengemeinschaft auch nicht handeln.

Außerordentliche Maßnahmen erfordern Einstimmigkeit der Erbengemeinschaft

Fallen dagegen besonders dringende Aufgaben der ordnungsgemäßen Verwaltung an, kann jeder der Miterben die Aufgabe ausnahmsweise ohne Mitwirkung der anderen Miterben wahrnehmen. Zu dieser Kategorie der sogenannten Notgeschäftsführung zählen beispielsweise nicht aufschiebbare Reparaturarbeiten am vererbten Haus.
Für alle Maßnahmen, die nicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung zählen, ist dagegen die Zustimmung sämtlicher Miterben erforderlich. Häufig haben diese “außerordentlichen Maßnahmen” eine besondere wirtschaftliche Relevanz für den Nachlass. So kann etwa die Veräußerung eines vererbten Grundstücks in diese Kategorie fallen.

Da häufig jeder Miterbe eine andere Vorstellung von der Verwaltung des Nachlasses hat, sind Streitigkeiten zwischen Miterben oft vorprogrammiert. Zudem ist die Grenze zwischen den Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Notgeschäftsführung nicht immer offensichtlich. Bei Rechtsfragen zur Erbengemeinschaft bietet es sich daher an, sich mit Hilfe einer kostenlosen Kurzanfrage vom Experten beraten zu lassen.