Mit einer Generalvollmacht befähigt der Bevollmächtigende eine andere Person, im Namen des Erteilenden alle Entscheidungen zu treffen und Handlungen vorzunehmen. Eine solche Vollmacht ist somit für Fälle vorgesehen, in denen der Betroffene zeitweise oder überhaupt nicht mehr in der Lage ist selbst zu handeln. Meist werden mit einer Generalvollmacht verschiedene Vollmachten zusammenfassend erteilt. Es handelt sich häufig um die drei Kernbereiche Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht. Derzeit finden sich ca. 3,2 Millionen Vorsorgevollmachten im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Gemessen an der Zahl der erwachsenen Bürger in Deutschland verfügt nicht einmal jeder Zwanzigste Bundesbürger  über eine solche Vollmacht.

Generalvollmacht: Individuellen Regelungsbedarf ermitteln

Vor Erstellung einer Generalvollmacht bietet sich an, rechtliche und finanzielle Folgen einer schweren Krankheit oder eines Unfalls durchzuspielen. Das schafft Klarheit über zahlreiche zu regelnde Fragen einer Generalvollmacht: Wer soll meine finanziellen Geschäfte und Angelegenheiten regeln, wenn ich dazu nicht in der Lage bin? Wem vertraue ich für diese Angelegenheiten? Wer soll bei meinem Ableben mein Vermögen erben? Wer soll vielleicht bewusst leer ausgehen?

Eine Generalvollmacht kann soweit führen, dass nicht nur sämtliche finanziellen Belange abgewickelt werden können, sondern beispielsweise auch über den Wohnsitz des Verfügenden oder eine ggf. notwendige medizinische Behandlung bestimmt werden kann. Auch kann geregelt werden, dass nach dem Tod des Verfügenden alle Rechtsverfügungen getroffen werden können. Eine vorausschauende Planung lohnt sich in jedem Fall. Wichtig ist, dass eine Generalvollmacht durch klare und eindeutige Formulierungen rechtssicher ist. Die Ermittlung des individuellen Regelungsbedarfes stellt sicher, dass kein ungewollter Einzelfall unentdeckt bleibt.

Es gibt mehrere Vorstufen einer Generalvollmacht. Ein Beispiel ist eine Vorsorgevollmacht ergänzt um eine Betreuungsverfügung. Auch eine Patientenverfügung kann sich anbieten, sollte aber nicht alleine stehen. Einige deutsche Banken bieten auch eine sog. „Konto/Depotvollmacht-Vorsorgevollmacht“ an. Dabei handelt es sich um eine Vollmacht, die den Bevollmächtigten berechtigt, vorher festgelegte Bankgeschäfte zu erledigen. Der Bevollmächtigte kann über Guthaben verfügen, fällige Rechnungen zahlen oder Geld abheben. Nicht davon umfasst die die Aufnahme neuer Kredite. Die Konto/Depotvollmacht-Vorsorgevollmacht gilt auch für ein Wertpapierdepot. Allerdings können damit keine Termingeschäfte getätigt werden. Die Konto/Depotvollmacht-Vorsorgevollmacht ist nicht zu verwechseln mit einer umfassenden Vorsorgevollmacht. Bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht kann auf eine separate Konto/Depotvollmacht verzichtet werden.

Vorausschauende Planung für Generalvollmacht sinnvoll

Eine unzureichende Vorsorge in finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten kann zu großen Schwierigkeiten bei Krankheit oder Unfall führen. Viele Fragestellungen ergeben sich erst im Gespräch mit Experten. Wir raten daher dazu, sich im Vorfeld gründlich zu informieren. Damit kann späteren Streitigkeiten oder ungewollten Regelungen vorgebeugt werden. Im Zweifel sollten Sie über eine kostenlose Kurzanfrage unsere Expertise in Anspruch nehmen.

Der Fall Gurlitt sorgte selbst über Deutschlands Grenzen hinaus für großes Aufsehen. Nachdem Sie in unserer Rubrik “Erbrecht Aktuell” bereits im letzten Jahr einen lesenswerten Artikel zum Erbe Gurlitts finden konnten, gibt es nun Neuigkeiten.

Testierfähigkeit wird vermutet, bis das Gegenteil bewiesen ist

Das OLG München entschied (Beschluss v. 15.12.2016 – 31 Wx 144/15, Volltext), dass der Kunstsammler Gurlitt zum Zeitpunkt seiner Testamentserrichtung testierfähig war. Dementsprechend wurde die Beschwerde der Cousine Gurlitts gegen einen Beschluss des AG München (Az. 31 Wx 144/15) zurückgewiesen. Das Erbe geht also aller Voraussicht nach an das Kunstmuseum Bern.

Aber aus welchen Gründen ist das Gericht nicht der Ansicht des von Gurlitts Cousine vorgelegten Privatgutachtens gefolgt, das Gurlitt als testierunfähig sah? Zunächst hat das OLG München klargestellt, dass gem. § 2229 Abs. 4 BGB grundsätzlich von der Testierfähigkeit auszugehen ist, bis das Gegenteil zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen ist. Um dies angemessen beurteilen zu können, wurde im Fall Gurlitt eine umfassende Beweisaufnahme vorgenommen. Diese stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung unseres vorherigen Artikels zum Fall Gurlitt noch aus.

Gutachten im Fall Gurlitt kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen

Bei der Beweisaufnahme stand insbesondere der vom OLG München beauftragte Sachverständige im Vordergrund. Dieser sah, im Gegensatz zum von Gurlitts Cousine in Auftrag gegebenen Gutachten, die Testierfähigkeit Gurlitts als gegeben. Zudem sprach auch die sonstige Beweisaufnahme nicht gegen Gurlitts Testierfähigkeit. So konnte etwa der Notar, der das Testament Gurlitts beurkundet hatte, die Aussagen des vom Gericht beauftragten Sachverständigen bestätigen. Dem OLG München zufolge unterlag Gurlitt im Zeitpunkt der Testamentserrichtung weder einem Wahn oder einem Delir. Ebensowenig habe er an Demenz gelitten.

OLG München nennt Anforderungen an psychiatrische Gutachten

Das Einholen eines dritten Gutachtens sah das OLG München als nicht erforderlich an. Allein der Umstand, dass beide Gutachten zu unterschiedlichen Ergebnissen kamen, erfordere demnach nicht zwangsläufig das Einholen einer weiteren Meinung. Zudem machte das Gericht deutlich, welche Anforderungen an psychiatrische Sachverständigengutachten zu stellen sind. Die Gutachten sollen möglichst in einem ersten Schritt darstellen, welche psychischen Erkrankungen vorliegen. Anschließend soll aufgezeigt werden, inwiefern sich dies auf die Testierfähigkeit des Begutachteten auswirkt. Ob der Gutachter dabei überzeugt ist, dass der Begutachtete testierfähig oder testierunfähig ist, ist kein für das Gericht relevantes Argument. Das Gericht muss sich auf Grundlage des Gutachtens eine eigene Meinung bilden können. Unter anderem da das von Gurlitts Cousine in Auftrag gegebene Gutachten diesen Anforderungen weniger entsprach, konnte es mit seiner Argumentationsweise weniger überzeugen.

Der Fall Gurlitt ist mit Sicherheit einer der erbrechtlichen Fälle, der in jüngerer Vergangenheit besonders viel Aufmerksamkeit in den Medien auf sich ziehen konnte. Die Frage nach der Testierfähigkeit ist jedoch nur eine von vielen Fragen, die bei der Testamentserrichtung auftreten können. Daher ist es auf diesem Gebiet ratsam, sich etwa über eine kostenlosen Kurzanfrage anwaltlich beraten zu lassen.

 

Kann man ein Testament online erstellen? Viele Menschen scheuen auch bei der Formulierung ihres letzten Willens unnötige Bürokratie. Ein Testament direkt im Internet aufzusetzen, erscheint insofern sehr attraktiv. Aber ist es auch rechtlich möglich?

Testament online erstellen: Rechtslage in Deutschland

Das deutsche Erbrecht möchte bei letztwilligen Verfügungen 100% sicher sein, dass sie dem wahren Willen des Erblassers entsprechen. Daher sind die Formvoraussetzungen für Testamente und Erbverträge sehr hoch. Während man z.B. einen Kaufvertrag ganz einfach per E-Mail oder sogar mündlich schließen kann, ist das bei Testamenten nicht zulässig. Denn man zweifelt daran, dass der Erblasser es in diesen Fällen wirklich ernst gemeint hat. Deswegen legt § 2231 BGB fest: Außerhalb ganz ungewöhnlicher Notfälle kann man ein Testament nur errichten, wenn man dafür zum Notar geht oder wenn man es eigenhändig schreibt. Eigenhändig heißt dabei, dass das gesamte Schriftstück handschriftlich verfasst ist. Es genügt also nicht, den Testamentstext am Computer zu verfassen, auszudrucken und dann zu unterschreiben. Der Sinn dahinter: An der Handschrift kann man erkennen, dass der Erblasser das Dokument selbst verfasst hat und dabei auch noch einigermaßen klar denken konnte. Das bedeutet: Wer ein Testament online erstellen möchte, kann dies nach deutschem Recht nicht tun.

Testament online erstellen: Anwendung ausländischen Rechts

Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Sachverhalt Bezüge zu einem anderen Land hat, dessen Rechtsordnung es für zulässig hält, dass Erblasser ihr Testament online erstellen. Lebt der Erblasser etwa in einem solchen Land oder hat er die Staatsangehörigkeit dieses Landes, so kommen ihm dessen großzügige Formvorschriften zugute. Das ergibt sich aus Art. 1 des Haager Testamentsformübereinkommens. An dieser Rechtslage hat sich auch durch das Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) nichts geändert, denn deren Art. 27 gilt nur für Erbverträge, vgl. Art. 75 Abs. 1 EuErbVO.

Testament online erstellen: Damit werben Erbrechtsportale

Wenn trotz dieser klaren Rechtslage auf manchen Erbrechtsseiten davon die Rede ist, man könne sein Testament online erstellen, so ist damit etwas anderes gemeint. Was natürlich auch in Deutschland möglich ist: Man kann sein Testament online vorbereiten und denn womöglich aus Bausteinen zusammengesetzten Text dann am Ende mit der Hand abschreiben. Gegen diese digitale Unterstützung bei der Erstellung eines Testaments ist wenig einzuwenden. Erblasser sollten aber Wert darauf legen, dass der Testaments-Generator tatsächlich unmissverständlich formuliert und die neueste Rechtsprechung berücksichtigt. Das ist einfacher gesagt als getan. In vielen Fällen streiten die Erben später um kleinste Andeutungen, die ein Online-Tool nicht gesehen hat, die einem Anwalt aber sogleich aufgefallen wären. Sinnvoll erscheint daher, zumindest mit einer kostenlosen Kurzanfrage zum Testament einen ersten anwaltlichen Rat einzuholen. Konflikte unter Erben wollen die meisten Erblasser unbedingt vermeiden.