Nicht immer gelingt es dem Erblasser, für das Amt des Testamentsvollstreckers die passende Person auszuwählen. Die Beteiligten haben daher die Möglichkeit, beim Nachlassgericht einen Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers zu stellen. Aber was sind die weiteren Voraussetzungen für eine solche Entlassung? Mit dieser Frage hat sich das OLG Düsseldorf in einem aktuellen Beschluss auseinandergesetzt (Beschluss vom 10.02.2017, I-3 Wx 20/16, Volltext).

Entlassung erfordert Vorliegen eines wichtigen Grundes

Der Sachverhalt lässt sich in Kürze zusammenfassen: Eine Erblasserin hatte in ihrem Testament einen der acht Miterben als Testamentsvollstrecker eingesetzt. Dieser nahm das Amt nach dem Tod der Erblasserin auch an. Mehr als zehn Jahre später stellte jedoch ein weiterer Miterbe beim zuständigen Nachlassgericht einen Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers. Allerdings wurde der Antrag zurückgewiesen.

Das OLG Düsseldorf sah, als zweite Instanz, die Voraussetzungen für die Entlassung des Testamentsvollstreckers ebenfalls als nicht erfüllt an. Demnach lägen die Voraussetzungen der entscheidenden Norm, dem § 2227 BGB, nicht vor. Diese Vorschrift fordert zunächst das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn der Testamentsvollstrecker eine grobe Pflichtverletzung begeht oder unfähig zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung ist.

Das Gericht machte jedoch deutlich, dass der Testamentsvollstrecker selbst beim Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht zwingend entlassen werden muss. Entscheidend ist letztendlich eine Abwägung. Dabei steht auf der einen Seite das Interesse an der Entlassung. Demgegenüber ist das Interesse an einem Verbleib des Testamentsvollstreckers in seinem Amt zu berücksichtigen. Argumente für diese Abwägung lassen sich etwa im mutmaßlichen Willen des Erblassers oder in dem Bestehen einer Gefahr für Rechte und Interessen der Erben finden.

Abwägung entscheidet über Verbleib des Testamentsvollstreckers in seinem Amt

Im vorliegenden Fall sah das OLG Düsseldorf das Fortführungsinteresse als überwiegend an. Dies wurde unter anderem darauf gestützt, dass der Testamentsvollstreckers seine Aufgaben zum Zeitpunkt der Antragsstellung bereits zu einem Großteil erfüllt hatte. Zudem ließe seine bisherige Vorgehensweise nicht darauf schließen, dass er bei seinen verbleibenden Aufgaben die Interessen der Erben außer Acht lassen und nur mit Rücksicht auf eigene Interessen handeln würde.

Aus dem Beschluss geht hervor, dass es bezüglich der Voraussetzungen für die Entlassung eines Testamentsvollstreckers keinen gänzlich festen Maßstab gibt. Stattdessen sind die Umstände des Einzelfalls im Rahmen der Abwägung ausschlaggebend. Infolgedessen ist es ratsam, sich mit Hilfe der kostenlosen Kurzanfrage eine Expertenmeinung einzuholen.

Das Kammergericht Berlin (KG Berlin) hat ein lang erwartetes Urteil zu dem Thema Digitaler Nachlass gefällt (Urteil vom 31.05.2017 – 21 U 9/16, Volltext). Jedoch wurde die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Bislang ist erbrechtlich umstritten, ob ein Facebook Account und damit auch die darin gespeicherten Inhalte nach den erbrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als Teil des Nachlasses zu behandeln sind. Ein Digitaler Nachlass birgt vielfältige Abgrenzungsprobleme, aufgrund beispielsweise nur virtuell existierender E-Mails, digitaler Nutzerkonten und anderer nicht verkörperter Dienste.

Facebook-Account: Kein Zugang von Eltern bei Tod des Kindes

Geklagt hatte die Mutter eines im Jahr 2012 verstorbenen Mädchens. Die Eltern hatten Zugriff auf das Facebook-Konto ihres verstorbenen Kindes gefordert.  Die Tochter war an einem Berliner U-Bahnhof von einem einfahrenden Zug tödlich verletzt worden. Die Eltern wollten durch den Zugriff auf das Facebook-Konto in Erfahrung bringen, ob es sich um einen Suizid der Tochter gehandelt haben könnte. Das Social-Media Portal Facebook hatte den Zugriff verweigert und sich dabei auf den Datenschutz berufen. Das Landgericht Berlin (Az. 20 O 172/15) hatte zunächst zugunsten der Mutter entschieden und für einen Zugang auf den Account des verstorbenen Kindes geurteilt.

In zweiter Instanz  hob das KG Berlin das Urteil auf und entschied zugunsten Facebook. Gestützt hat das Gericht sein Urteil insbesondere auf den Schutz des Fernmeldegeheimnisses. Dieses hat seinen Ursprung in Art. 10 GG und im Telekommunikationsgesetz (TKG). Nach Ansicht der Richter schützt das Fernmeldegeheimnis auch E-Mails, welche auf Servern von privaten Diensteanbietern gespeichert sind. Kommunikationsinhalte auf Facebook sind grundsätzlich nur für den jeweiligen Absender und Sender als beschränkten Nutzerkreis bestimmt. Für diese Inhalt, besteht kein Anspruch der Erben auf nachträglichen Zugang zum Inhalt der Kommunikation. Eine Ausnahme aus dem TKG greift nach Ansicht der Richter in diesem Fall nicht. Um den Schutz des Fernmeldegeheimnisses entfallen zu lassen müssten neben der verstorbenen Nutzerin auch alle Personen, mit denen die Nutzerin kommuniziert hat, auf den Schutz verzichten.

Digitaler Nachlass: Weitreichende Rechtliche Konsequenzen

Eine unzureichende Vorsorge im Bereich „Digitaler Nachlass“ kann zu großen Schwierigkeiten im Erbfall führen. Aufgrund der Digitalisierung und der Abkehr immer größerer Datenmengen ausschließlich in die internetbasierte Cloud, raten wir sich gründlich zu informieren, um späteren Streitigkeiten vorzubeugen. Im Zweifel sollten Sie über eine kostenlose Kurzanfrage unsere Expertise in Anspruch nehmen.