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Das Kammergericht Berlin (KG Berlin) hat ein lang erwartetes Urteil zu dem Thema Digitaler Nachlass gefällt (Urteil vom 31.05.2017 – 21 U 9/16, Volltext). Jedoch wurde die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Bislang ist erbrechtlich umstritten, ob ein Facebook Account und damit auch die darin gespeicherten Inhalte nach den erbrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als Teil des Nachlasses zu behandeln sind. Ein Digitaler Nachlass birgt vielfältige Abgrenzungsprobleme, aufgrund beispielsweise nur virtuell existierender E-Mails, digitaler Nutzerkonten und anderer nicht verkörperter Dienste.

Facebook-Account: Kein Zugang von Eltern bei Tod des Kindes

Geklagt hatte die Mutter eines im Jahr 2012 verstorbenen Mädchens. Die Eltern hatten Zugriff auf das Facebook-Konto ihres verstorbenen Kindes gefordert.  Die Tochter war an einem Berliner U-Bahnhof von einem einfahrenden Zug tödlich verletzt worden. Die Eltern wollten durch den Zugriff auf das Facebook-Konto in Erfahrung bringen, ob es sich um einen Suizid der Tochter gehandelt haben könnte. Das Social-Media Portal Facebook hatte den Zugriff verweigert und sich dabei auf den Datenschutz berufen. Das Landgericht Berlin (Az. 20 O 172/15) hatte zunächst zugunsten der Mutter entschieden und für einen Zugang auf den Account des verstorbenen Kindes geurteilt.

In zweiter Instanz  hob das KG Berlin das Urteil auf und entschied zugunsten Facebook. Gestützt hat das Gericht sein Urteil insbesondere auf den Schutz des Fernmeldegeheimnisses. Dieses hat seinen Ursprung in Art. 10 GG und im Telekommunikationsgesetz (TKG). Nach Ansicht der Richter schützt das Fernmeldegeheimnis auch E-Mails, welche auf Servern von privaten Diensteanbietern gespeichert sind. Kommunikationsinhalte auf Facebook sind grundsätzlich nur für den jeweiligen Absender und Sender als beschränkten Nutzerkreis bestimmt. Für diese Inhalt, besteht kein Anspruch der Erben auf nachträglichen Zugang zum Inhalt der Kommunikation. Eine Ausnahme aus dem TKG greift nach Ansicht der Richter in diesem Fall nicht. Um den Schutz des Fernmeldegeheimnisses entfallen zu lassen müssten neben der verstorbenen Nutzerin auch alle Personen, mit denen die Nutzerin kommuniziert hat, auf den Schutz verzichten.

Digitaler Nachlass: Weitreichende Rechtliche Konsequenzen

Eine unzureichende Vorsorge im Bereich „Digitaler Nachlass“ kann zu großen Schwierigkeiten im Erbfall führen. Aufgrund der Digitalisierung und der Abkehr immer größerer Datenmengen ausschließlich in die internetbasierte Cloud, raten wir sich gründlich zu informieren, um späteren Streitigkeiten vorzubeugen. Im Zweifel sollten Sie über eine kostenlose Kurzanfrage unsere Expertise in Anspruch nehmen.

 

Noch nie haben die Deutschen so viel Vermögen an die nächste Generation vermacht wie heute. Das hiervon auch ein Digitales Erbe betroffen ist, wissen jedoch wenige.

Was ist ein Digitales Erbe?

Die heutige Generation nennt man Digital Natives. Es ist die erste Generation, die mit Internet und Handy aufgewachsen ist. Für diese Generation spielt sich ein großer Zeit des Lebens online ab und es wir dabei ein Digitales Erbe aufgebaut. So nennt man die gesamten Daten, welche von einem Verstorbenen im Internet oder auf Festplatten und USB-Sticks zu finden sind. Neben Konten bei Internet-Versandhäusern (bspw. Amazon) und verschiedenen persönlichen Profilen in sozialen Netwerken (bspw. Facebook) umfasst ein digitaler Nachlass insbesondere auch online geschlossene Verträge.

Digitales Erbe: Was geschieht mit Nutzungsrechten?

Im Internet werden zahlreiche Musikstücke, E-Books und Filme gekauft. Diese sind von dem digitalen Nachlass hingegen nicht erfasst. Mit dem Tod ist bei Lizenzmodellen vielfach das Ende der Nutzungsrechte verbunden. Ein Eintritt des Erben erfolgt hierbei nicht. Unter Umständen stellt diese Regelung in den AGB einen Verstoß gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB
dar. Vielfach ist nicht festgelegt, dass es sich um eine Miete und nicht um einen Kauf handelt. Ein Vorgehen lohnt sich jedoch aufgrund der fehlenden Vollstreckbarkeit in ausländische Jurisdiktionen in den wenigsten Fällen.

Digitales Erbe: Wie erfolgt der Zugriff?

Bei Profilen in sozialen Netzwerken wird die Mitgliedschaft nach Benachrichtigung des Betreibers meist gelöscht. Bei Facebook kann man die Seite nach dem Tod löschen oder in einen Gedenkmodus stellen lassen, bei welchem Kontakte ihre Anteilnahme hinterlassen können. Google bietet bereits eine Einstellung an, bei welcher der Nutzer bereits zu Lebzeiten bestimmen kann, was mit den persönlichen Daten nach dem Tod geschehen soll.

Für einen umfassen Überblick konnten Angehörige früher insbesondere auf Aktenordnern und Briefe zurückgreifen. Ein Digitales Erbe erfordert hingegen als Ausgangspunkt meist einen Zugang zu dem E-Mail Konto des Verstorbenen. Hierbei gewähren viele Provider nach Ausweisung durch Personalausweis und Erbschein Zugriff auf das E-Mail Konto. Einige Anbieter fürchten allerdings eine Verletzung des Fernmeldegeheimnises aus § 88 TKT, weil der Verstorbene meist vorher nicht zugestimmt hat die Nachrichten weiterzugeben. Hier ist ggf. ein gerichtliches Vorgehen nötig. Eine rechtliche Klarstellung zu diesem Thema gibt es bislang in Deutschland noch nicht. Nutzer sollten aus diesem Grund bereits zu Lebzeiten in einem Testament auch ein Digitales Erbe einbinden. Dieses Testament muss handschriftlich verfasst werden. Wie hoch der Bedarf an Aufklärung und Beratung in diesem Bereich ist, zeigt eine Umfrage des IT-Branchenverbandes Bitkom. Das Ergebnis der Umfrage bringt zum Vorschein, dass lediglich einer von 10 Internetnutzern bereits Bestimmungen für ein Digitales Erbe getroffen hat. Umso mehr sich das Leben in das Internet verlagert, umso dringender sollten sich mit dem Thema Digitales Erbe beschäftigt werden.