Erben mehrere Personen, so ist ein Streit zwischen den Erben häufig schon vorprogrammiert. Daher kann es sich als Erblasser anbieten, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen. Allerdings sind dabei die Nachteile einer Testamentsvollstreckung nicht zu ignorieren.

Testamentsvollstreckung kostet Geld

So ist zunächst zu beachten, dass eine Testamentsvollstreckung Geld kostet. Denn im Regelfall erhält der Testamentsvollstrecker eine Vergütung. Sofern der Erblasser die Höhe des Honorars nicht im Testament bestimmt hat, wird diese „angemessene Vergütung“ anhand verschiedener Faktoren bestimmt. Dazu zählen etwa der Wert des Nachlasses, die Dauer der Tätigkeit und das Einbringen besonderer Kenntnisse und Fähigkeiten des Testamentsvollstreckers. Diese Kosten haben, sofern nicht anderweitig geregelt, die Erben aus dem Nachlass zu bezahlen. Für sie selbst bleibt somit weniger übrig.

Die Kosten sind allerdings nicht der einzige Nachteil einer Testamentsvollstreckung, den es zu bedenken gilt. So hat gemäß § 2205 BGB nur der Testamentsvollstrecker das Recht, die der Testamentsvollstreckung unterliegenden Nachlassgegenstände in Besitz zu nehmen und über sie zu verfügen. Insbesondere bei der Dauertestamentsvollstreckung führt dies somit zu einer starken Beschränkung der Rechte der Erben über einen gegebenenfalls längeren Zeitraum.

Nachteile einer Testamentsvollstreckung sind nicht zu unterschätzen

Darüber hinaus kontrolliert das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker bei der Ausführung seiner Aufgaben nicht. Zwar haben die Erben bei mangelhafter Verwaltung unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die Entlassung des Testamentsvollstreckers zu beantragen oder Schadensersatzansprüche gegen ihn geltend zu machen. Eine Kontrolle seiner Tätigkeit erfolgt aber kaum.

Zu beachten ist jedoch auch, dass der Erblasser die Testamentsvollstreckung bereits im Testament so ausgestalten kann, dass diese Nachteile möglichst wenig ins Gewicht fallen. Hat der Erblasser dies allerdings versäumt, kann es für den Erben in manchen Fällen sogar Sinn machen, das Erbe auszuschlagen und stattdessen den Pflichtteil einzufordern. Diese Entscheidung ist jedoch abhängig vom Einzelfall. Auf den Rat eines Experten verzichten sollte man bei dieser Entscheidung jedoch nicht. Dieser kann etwa durch eine kostenlose Kurzanfrage schnell und unkompliziert eingeholt werden.

Manch einer möchte bestimmten Personen einen Teil seines Vermögens nur unter einer Bedingung vererben. Aber ist dies in jedem Fall möglich? Mit einem besonders kuriosen Fall zu diesem Thema hatte sich das OLG Frankfurt vor kurzem auseinanderzusetzen (Beschluss v. 05.02.2019 – 20 W 98/18, Volltext).

Enkel sollen nur Erben, wenn sie Erblasser regelmäßig besuchen

Dem Beschluss des OLG lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Erblasser hatte ein Testament errichtet. Demnach sollten seine Frau und sein Sohn die Hälfte seines Geldvermögens erben. Die andere Hälfte des Geldes sollten die beiden Enkel des Erblassers erhalten. Das Erbe der Enkel war dabei jedoch an eine Bedingung geknüpft: Nur sofern sie ihren Großvater „regelmäßig“ besuchten, sollten sie auch erben. Der Begriff „regelmäßig“ war im Testament als mindestens sechs Mal im Jahr definiert.

Falls sie diese Bedingung jedoch nicht erfüllten, sollte das Geld, was eigentlich die Enkel erben sollten, stattdessen je zur Hälfte an Frau und Sohn des Erblassers gehen. Nun kam es wie es kommen musste: Die Enkel besuchten ihren Großvater nicht oft genug, um die Bedingung zu erfüllen.

Nachdem der Erblasser verstorben war, beantragten seine Frau und sein Sohn daher einen Erbschein, der sie jeweils als hälftige Miterben ausweisen sollte. Das Nachlassgericht erteilte den Erbschein daraufhin. Damit wollten sich die Enkel jedoch nicht abfinden und erhoben vor dem OLG Frankfurt Beschwerde.

OLG Frankfurt: Bedingung ist hier ausnahmsweise sittenwidrig

Vor dem OLG hatte die Beschwerde Erfolg. Inhaltlich gäbe es demnach zwar keine Zweifel daran, dass die Enkel die Bedingung nicht erfüllt hätten. Ausgeschlossen sei aufgrund ihrer eindeutigen Formulierung ebenfalls, dass die Bedingung anders zu interpretieren sei. Allerdings sei die Besuchsbedingung sittenwidrig und damit nichtig.

Eine solche Sittenwidrigkeit sei jedoch nur in besonders schweren Ausnahmefällen anzunehmen. Denn zunächst sei die von Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG geschützte Testierfreiheit zu beachten, wonach dem Erblasser die Gestaltung des Testaments nach seinen Vorstellungen grundsätzlich möglich bleiben muss. Sittenwidrig sei eine Bedingung des Erblassers daher erst, wenn sie die Entschließungsfreiheit des bedingten Zuwendungsempfängers unzumutbar unter Druck setzt. Entscheidend sei dabei, ob die Umstände des Einzelfalls erkennen lassen, dass der Erblasser sich durch einen wirtschaftlichen Anreiz in einer gegen das „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ verstoßenden Weise ein bestimmtes Verhalten „erkaufen“ will.

Erbe darf nicht als Druckmittel für Besuche eingesetzt werden

Genau um einen solchen Fall habe es sich vorliegend gehandelt. Jedoch führe die Nichtigkeit der Bedingung hier nicht etwa dazu, dass auch die Einsetzung der Enkel als Erben nichtig sei. Demzufolge habe nach Auffassung des OLG die Hälfte des Erbes an die Enkel zu gehen.

Um sicherzustellen, dass derartigen Problemen bereits bei der Testamentserrichtung vorgebeugt wird, ist das Einholen von Expertenrat zu empfehlen. Dies ist etwa mit einer kostenlosen Kurzanfrage schnell und unverbindlich möglich.