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Unterläuft dem Testamentsvollstrecker bei der Erfüllung seiner Aufgaben ein Fehler, muss er gegebenenfalls für einen so entstandenen Schaden haften. Zu welchem Ergebnis die Haftung des Testamentsvollstreckers führen kann, zeigt ein aktuelles Urteil des OLG München (Urteil vom 13.03.2019 – 20 U 1345/18, Volltext).

Testamentsvollstreckerin verteilt den Nachlass fehlerhaft

Dem Urteil lag folgender Fall zugrunde: Die Erblasserin hatte in ihrem Testament ihre fünf Töchter zu gleichen Teilen als befreite Vorerben eingesetzt. Jedoch legte sie fest, dass bei der Verteilung des Nachlasses die fünfstelligen Beträge, die sie an zwei der Töchter ausgezahlt hatte, als sog. Vorempfänge zu berücksichtigen seien. Unter Vorempfängen sind Zuwendungen zu verstehen, die der Erblasser den Erben noch zu Lebzeiten zukommen lassen hat. Zu guter Letzt ernannte die Erblasserin in ihrem Testament noch eine Rechtsanwältin zur Testamentsvollstreckerin.

Nachdem die Erblasserin nun verstorben war, teilte die Testamentsvollstreckerin den Nachlass, wie im Testament bestimmt, zu gleichen Teilen unter den Töchtern auf. Allerdings unterlief ihr dabei ein Fehler. Denn sie berücksichtigte die Beträge, die zwei der Töchter bereits als Vorempfänge erhalten hatten, bei der Auseinandersetzung nicht. Folglich zahlte sie an zwei der Miterbinnen mehr und an die drei anderen Miterbinnen weniger, als vom Testament vorgesehen.

Als die Testamentsvollstreckerin ihren Fehler bemerkt hatte, forderte sie die beiden Töchter, denen sie einen zu hohen Betrag überwiesen hatte, zur Rückzahlung auf. Dieser Aufforderung kamen die beiden Miterbinnen allerdings nicht nach.

Tochter verlangt Schadensersatz

Nun wandte sich eine der durch die fehlerhafte Auszahlung benachteiligten Miterbinnen an die Testamentsvollstreckerin und verlangte die Auszahlung des Betrags, der fälschlicherweise an zwei der Töchter verteilt wurde. Die Testamentsvollstreckerin tat dies jedoch nicht. Daraufhin klagte die Miterbin. Vor Gericht verlangte sie Schadensersatz von der Testamentsvollstreckerin: Ihr stehe der Betrag zu, den sie bei Berücksichtigung der Vorempfänge hätte erhalten müssen.

Die beklagte Testamentsvollstreckerin vertrat die Meinung, dass sie weder ihre Pflichten als Testamentsvollstreckerin verletzt und auch kein Schaden bei der Klägerin eingetreten sei. Denn die Testamentsvollstreckung sei noch gar nicht beendet gewesen. Nachdem das Landgericht der Klägerin Recht gegeben hatte, zog die Testamentsvollstreckerin vor das OLG München.

OLG München: Voraussetzungen für Haftung des Testamentsvollstreckers erfüllt

Aber auch das OLG München sah die Voraussetzungen für die Haftung des Testamentsvollstreckers nach § 2219 BGB als erfüllt an. In der fehlerhaften Verteilung des Nachlasses sah das Gericht unzweifelhaft eine zumindest fahrlässige Pflichtverletzung. Daran ändere auch die Tatsache, dass die Testamentsvollstreckerin zwischenzeitlich die Überzahlungen von den zwei betroffenen Töchtern zurückgefordert hat, nichts. Da die Klägerin nicht den vollen, ihr zustehenden Betrag erhalten habe, sei ihr bereits zum jetzigen Zeitpunkt ein Schaden entstanden. Das Gericht betonte darüber hinaus, dass die Töchter als befreite Vorerben dazu berechtigt waren, die geerbten Barmittel zu verbrauchen. Demzufolge sei der Eintritt eines Schadens nicht etwa durch die Vorerbenstellung der Töchter ausgeschlossen.

Dieser Fall zeigt, wie schnell es zur Haftung des Testamentsvollstreckers kommen kann. Im Zweifel ist es daher immer ratsam, rechtzeitig rechtlichen Rat einzuholen. Dies ist etwa über eine kostenlose Kurzanfrage schnell und unkompliziert möglich.

Der Erblasser hat die Möglichkeit, in seinem Testament eine oder mehreren Personen als Testamentsvollstrecker zu bestimmen. Auf diese Weise wird eine häufig neutrale Person mit Angelegenheiten betraut, die eigentlich von den Erben selbst vorzunehmen wären. Aber welche Aufgaben kommen dem Testamentsvollstrecker dabei eigentlich genau zu?

Testamentsvollstrecker: Verlängerter Arm des Erblassers

Im Einzelfall richtet sich dies danach, was der Erblasser in seinem Testament bezüglich der Testamentsvollstreckung festgelegt hat. An diese Weisungen und Vorgaben hat sich der Testamentsvollstrecker zu halten. Demzufolge können sich die Aufgaben von unterschiedlichen Testamentsvollstreckern in verschiedenen Fällen deutlich unterscheiden. Allerdings hat er in jedem Fall ordnungsgemäß und gewissenhaft zu handeln. Denn bei Pflichtverletzungen ist er unter Umständen zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet.

Im Regelfall ist es jedoch eine seiner Hauptaufgaben, den Nachlass des verstorbenen Erblassers zu verwalten. Zu diesem Zweck stattet das BGB den Testamentsvollstrecker mit verschiedenen Vollmachten aus. Beispielsweise ist er dazu befugt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und Verfügungen über Nachlassgegenstände zu treffen. Zudem soll er den Nachlass nicht bloß sichern, sondern hat ihn nach Möglichkeit auch zu vermehren. Falls es mehrere Erben gibt, zählt es weiterhin zu seinen wichtigsten Aufgaben, den Nachlass an die Erben zu verteilen. Wenn nahe Angehörige ihren Pflichtteil einfordern, kann im Einzelfall auch einmal der Testamentsvollstrecker diese Forderungen bedienen.

Der Testamentsvollstrecker hat darüber hinaus die Pflicht, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Auf diesem Weg werden die Erben über die Nachlassbestandteile und gegebenenfalls auch über bestehende Schulden des Erblassers informiert. Desweiteren hat er den Erben Auskunft über sein Vorgehen zu erteilen und nach Beendigung der Testamentsvollstreckung Rechenschaft über seine Tätigkeit abzulegen. Letztlich hat der Testamentsvollstrecker auch steuerrechtliche Aufgaben zu erfüllen. So muss er etwa die Erbschaftssteuer zahlen und die Erbschaftssteuererklärung anfertigen.

Testamentsvollstreckung kann Streitigkeiten zwischen Erben vorbeugen

Der Testamentsvollstrecker muss demzufolge ein recht weites Feld an Aufgaben erfüllen. Nichtsdestotrotz bietet sich die Testamentsvollstreckung vor allem an, um die Erben von diesen zahlreichen Aufgaben der Nachlassabwicklung zu befreien. Ebenso können auf diese Weise häufig Streitigkeiten zwischen den Erben vermieden werden, da Aufgaben klar verteilt sind und meist von einer neutralen Person vorgenommen werden. Im Einzelfall sollten Sie bei Fragen auf diesem Gebiet jedoch die Meinung eines Fachmanns, etwa über das Angebot der kostenlosen Kurzanfrage, einholen.

Nicht immer gelingt es dem Erblasser, für das Amt des Testamentsvollstreckers die passende Person auszuwählen. Die Beteiligten haben daher die Möglichkeit, beim Nachlassgericht einen Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers zu stellen. Aber was sind die weiteren Voraussetzungen für eine solche Entlassung? Mit dieser Frage hat sich das OLG Düsseldorf in einem aktuellen Beschluss auseinandergesetzt (Beschluss vom 10.02.2017, I-3 Wx 20/16, Volltext).

Entlassung erfordert Vorliegen eines wichtigen Grundes

Der Sachverhalt lässt sich in Kürze zusammenfassen: Eine Erblasserin hatte in ihrem Testament einen der acht Miterben als Testamentsvollstrecker eingesetzt. Dieser nahm das Amt nach dem Tod der Erblasserin auch an. Mehr als zehn Jahre später stellte jedoch ein weiterer Miterbe beim zuständigen Nachlassgericht einen Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers. Allerdings wurde der Antrag zurückgewiesen.

Das OLG Düsseldorf sah, als zweite Instanz, die Voraussetzungen für die Entlassung des Testamentsvollstreckers ebenfalls als nicht erfüllt an. Demnach lägen die Voraussetzungen der entscheidenden Norm, dem § 2227 BGB, nicht vor. Diese Vorschrift fordert zunächst das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn der Testamentsvollstrecker eine grobe Pflichtverletzung begeht oder unfähig zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung ist.

Das Gericht machte jedoch deutlich, dass der Testamentsvollstrecker selbst beim Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht zwingend entlassen werden muss. Entscheidend ist letztendlich eine Abwägung. Dabei steht auf der einen Seite das Interesse an der Entlassung. Demgegenüber ist das Interesse an einem Verbleib des Testamentsvollstreckers in seinem Amt zu berücksichtigen. Argumente für diese Abwägung lassen sich etwa im mutmaßlichen Willen des Erblassers oder in dem Bestehen einer Gefahr für Rechte und Interessen der Erben finden.

Abwägung entscheidet über Verbleib des Testamentsvollstreckers in seinem Amt

Im vorliegenden Fall sah das OLG Düsseldorf das Fortführungsinteresse als überwiegend an. Dies wurde unter anderem darauf gestützt, dass der Testamentsvollstreckers seine Aufgaben zum Zeitpunkt der Antragsstellung bereits zu einem Großteil erfüllt hatte. Zudem ließe seine bisherige Vorgehensweise nicht darauf schließen, dass er bei seinen verbleibenden Aufgaben die Interessen der Erben außer Acht lassen und nur mit Rücksicht auf eigene Interessen handeln würde.

Aus dem Beschluss geht hervor, dass es bezüglich der Voraussetzungen für die Entlassung eines Testamentsvollstreckers keinen gänzlich festen Maßstab gibt. Stattdessen sind die Umstände des Einzelfalls im Rahmen der Abwägung ausschlaggebend. Infolgedessen ist es ratsam, sich mit Hilfe der kostenlosen Kurzanfrage eine Expertenmeinung einzuholen.