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Häufig wird ein Testament zuhause verwahrt. Dort ist allerdings auch die Wahrscheinlichkeit, dass das Testament verschwindet, recht hoch. Was passiert also, wenn ein Testament nach Eintritt des Erbfalls verschwunden ist? Kann ein unauffindbares Testament trotzdem wirksam sein? Damit hatte sich das OLG Köln vor kurzem zu befassen (Beschluss vom 19.7.2018 – 2 Wx 261/18, 2 Wx 266-270/18, Volltext).

Testament in Küchenschublade verwahrt

So war der Erblasser im vorliegenden Fall verwitwet. Kinder hatte er nicht. Nachdem er verstorben war, beantragte jedoch eines seiner Halbgeschwister die Erteilung eines Erbscheins nach gesetzlicher Erbfolge. Das zuständige Nachlassgericht erteilte den Erbschein schließlich.
Kurze Zeit später beantragte nun aber die Tochter der verstorbenen Ehefrau des Erblassers die Ausstellung eines Erbscheins. Der Erbschein sollte sie als Alleinerbin ausweisen. Gleichzeitig sollte der an die Geschwister erteile Erbschein wieder eingezogen werden. Die Tochter berief sich dabei auf ein handschriftliches Testament des Erblassers, was dieser in einem Umschlag in einer Küchenschublade verwahrt habe. Nachdem der Erblasser verstorben war, habe die Tochter den Umschlag zwar noch in der Schublade vorfinden können. Das Testament sei aber verschollen gewesen.

Das zunächst zuständige Nachlassgericht folgte, nach der Anhörung mehrerer Zeugen, der Auffassung der Tochter (AG Köln, Beschluss vom 14.02.2018 – 33 VI 293/16, Volltext). Folglich zog es den zunächst erteilten Erbschein wieder ein. Alleinerbin sollte demnach die Tochter werden. Die Halbgeschwister wollten sich damit jedoch nicht zufrieden geben und zogen vor das OLG Köln.

Unauffindbares Testament ist nicht allein wegen Unauffindbarkeit unwirksam

Die Beschwerden der Halbgeschwister hatten vor dem OLG Köln allerdings keinen Erfolg. Demzufolge sei ein unauffindbares Testament nicht allein wegen seiner Unauffindbarkeit unwirksam. Im vorliegenden Fall sei es möglich, die Form und den Inhalt mit allen zulässigen Beweismitteln zu rekonstruieren. Darüber hinaus sei bei einem unauffindbaren Testament auch nicht nur wegen der Unauffindbarkeit zu vermuten, dass der Erblasser es vernichtet und somit widerrufen habe. Im vorliegenden Fall hatten insbesondere Zeugenaussagen, denen zufolge der Erblasser noch einige Tage vor seinem Tod von seinem Testament erzählt hatte, zur Überzeugung des Gerichts beigetragen. Somit kann also selbst ein unauffindbares Testament wirksam sein, sofern das Gericht von der Existenz und dem jeweiligen Inhalt überzeugt ist.

Möchte man sicher stellen, dass ein eigenhändiges Testament nach dem Erbfall auch aufgefunden wird, sollte es jedoch beim Gericht hinterlegt werden. Nähere Informationen finden Sie in einem weiteren, kürzlich veröffentlichen Artikel. Bei weiteren Fragen zur Testamentsverwahrung oder anderen erbrechtlichen Themen kann jedoch auch über eine kostenlose Kurzanfrage schnell und unkompliziert Expertenrat eingeholt werden.

Bei der Errichtung eines notariellen Testaments regelt grundsätzlich der Notar alles rund um die Testamentsverwahrung. So hat der Notar das Testament unverzüglich in amtliche Verwahrung beim zuständigen Amtsgericht zu bringen. Aber was ist eigentlich, wenn stattdessen ein eigenhändiges Testament errichtet wird?

Zwei Möglichkeiten der Testamentsverwahrung beim eigenhändigen Testament

Beim eigenhändigen Testament gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten der Testamentsverwahrung. Zum einen ist eine Testamentshinterlegung beim zuständigen Nachlassgericht möglich. Darüber hinaus kann auch eine Privatperson, etwa der Erblasser selbst, das Testament aufbewahren.

Entscheidet man sich für die erstere Variante, ist das Testament per Post, persönlich oder durch einen Dritten beim zuständigen Nachlassgericht abzuliefern. Die Testamentshinterlegung beim Gericht ist allerdings nicht kostenfrei. So fallen für die Verwahrung selbst und die Registrierung des Testaments im Zentralen Testamentsregister Kosten von insgesamt ca. 90 Euro an. Das Gericht überprüft das Testament dabei jedoch nicht auf inhaltliche oder formelle Fehler. So kann ein unwirksames ebenso wie ein wirksames Testament hinterlegt werden.

Allerdings bringt die Hinterlegung beim Gericht auch zahlreiche Vorteile mit sich. Zum einen ist das Testament in den Händen des Gerichts besonders sicher. Hier kann es nicht verloren gehen oder in Vergessenheit geraten. Tritt der Erbfall ein, liegt dem Gericht das Testament zudem auch direkt vor. Die Testamentseröffnung kann demzufolge schnell und ohne unnötige Verzögerungen stattfinden.

Testamentshinterlegung beim Gericht: Sicherheit steht im Vordergrund

Möchte man das Testament lieber doch nicht in die Hände des Gerichts geben, ist auch die Verwahrung an einem beliebigen anderen Ort möglich. Ein unter der Matratze des Erblassers verwahrtes Testament ist ebenso wirksam, wie ein beim Gericht hinterlegtes Testament. Zudem fallen in diesem Fall auch keine Kosten für die Testamentsverwahrung an.

Nichtsdestotrotz gibt es bei der privaten Verwahrung einige Risiken. So ist etwa die Gefahr höher, dass das Testament verschwindet oder, falls es von Angehörigen aufbewahrt wird, im schlimmsten Fall sogar unterschlagen wird. In amtlicher Verwahrung ist es also grundsätzlich deutlich sicherer. Darüber hinaus ist zu beachten, dass derjenige, der zum Zeitpunkt des Erbfalls im Besitz des Testaments ist, das Testament unverzüglich an das Nachlassgericht abzuliefern hat, wenn der Erblasser stirbt.

Alles in allem scheint die Hinterlegung beim Gericht also grundsätzlich die empfehlenswertere Variante zu sein. Bei Fragen zur Testamentsverwahrung ist es aber im Zweifelsfall empfehlenswert, sich zunächst Rat von einem Rechtsexperten einzuholen. Dies ist etwa über eine kostenlose Kurzanfrage schnell und unkompliziert möglich.