Was bedeutet es, jemanden zu enterben? Die meisten Menschen wissen, dass es darum geht, jemandem das Erbe wegzunehmen. Aber wer ist überhaupt „geborener Erbe“ und inwieweit kann man so jemanden überhaupt enterben?

Enterben muss man nur denjenigen, der sonst erben würde

Es ergibt sich aus der Natur der Sache, dass man nur denjenigen enterben muss, der sonst erben würde. Das wirft die Frage auf: Wer erbt eigentlich, ohne dass man ihn zum Erben bestimmt hat? Die Antwort findet sich im Recht der so genannten gesetzlichen Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge ist in §§ 1924 ff. BGB geregelt. Dort ist bestimmt, dass die nächsten Angehörigen Erben werden, wenn der Erblasser nichts anderes bestimmt hat. Nächste Angehörige sind insbesondere Kinder und Ehegatten bzw. Lebenspartner. Das ist die gesetzliche Ausgangslage. Wenn der Erblasser etwas anderes möchte, muss er es explizit regeln. Das kann in einem Testament oder einem Erbvertrag geschehen. Wenn jemand ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzt und darin jemanden übergeht, der nach gesetzlicher Erbfolge geerbt hätte, dann nennt man das eine Enterbung.

Enterben bedeutet, jemand anderen als Erbe einzusetzen

Häufig ist eine Enterbung Ausdruck von einem langen und intensiven Familienstreit. Da wird der Sohn mit dem unsteten Lebenswandel übergangen oder die ungeliebte Enkelin von der Erbfolge ausgenommen. Zuweilen kommt eine Enterbung aber auch vor, wenn der Enterbte „seinen Teil“ schon zu Lebzeiten des Erblassers erhalten hat. Wichtig ist aber: Es ist nicht erforderlich, dass das Testament oder der Erbvertrag ausdrücklich davon sprechen, dass jemand enterbt wird. Es genügt völlig, wenn ein Testament oder ein Erbvertrag existiert, in dem der Betroffene schlicht nicht genannt wird. Auch im Schweigen kann also ein Enterben liegen.

Enterben hat seine Grenzen

Schließlich gilt aber auch: Enterben hat seine Grenzen. Das Gesetz – genauer gesagt § 2303 BGB – besagt, dass man bestimmte nahen Angehörige nicht völlig vom Erbe ausschließen kann. Man spricht vom so genannten Pflichtteil oder Pflichtteilsrecht. Der Gesetzgeber meint, dass das Vermögen unabhängig vom Willen des Erblassers immer ein Stück weit in der Familie bleiben sollte. Wer enterbt worden ist, kann daher in der Regel noch eine Art gesetzliches Mindesterbteil, den sog. Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteilsanspruch richtet sich gegen die Erben und ist ein reiner Geldanspruch. Häufig bedienen Erben die Pflichtteilsansprüche nur widerwillig oder streiten sie rundheraus ab. Deswegen ist hier vergleichsweise häufig die Zuziehung eines Rechtsanwalts erforderlich. Das Bestehen eines Pflichtteilsanspruch lässt sich mit der kostenlosen Kurzanfrage zum Pflichtteil im Handumdrehen überprüfen.

Noch nie haben die Deutschen so viel Vermögen an die nächste Generation vermacht wie heute. Das hiervon auch ein Digitales Erbe betroffen ist, wissen jedoch wenige.

Was ist ein Digitales Erbe?

Die heutige Generation nennt man Digital Natives. Es ist die erste Generation, die mit Internet und Handy aufgewachsen ist. Für diese Generation spielt sich ein großer Zeit des Lebens online ab und es wir dabei ein Digitales Erbe aufgebaut. So nennt man die gesamten Daten, welche von einem Verstorbenen im Internet oder auf Festplatten und USB-Sticks zu finden sind. Neben Konten bei Internet-Versandhäusern (bspw. Amazon) und verschiedenen persönlichen Profilen in sozialen Netwerken (bspw. Facebook) umfasst ein digitaler Nachlass insbesondere auch online geschlossene Verträge.

Digitales Erbe: Was geschieht mit Nutzungsrechten?

Im Internet werden zahlreiche Musikstücke, E-Books und Filme gekauft. Diese sind von dem digitalen Nachlass hingegen nicht erfasst. Mit dem Tod ist bei Lizenzmodellen vielfach das Ende der Nutzungsrechte verbunden. Ein Eintritt des Erben erfolgt hierbei nicht. Unter Umständen stellt diese Regelung in den AGB einen Verstoß gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB
dar. Vielfach ist nicht festgelegt, dass es sich um eine Miete und nicht um einen Kauf handelt. Ein Vorgehen lohnt sich jedoch aufgrund der fehlenden Vollstreckbarkeit in ausländische Jurisdiktionen in den wenigsten Fällen.

Digitales Erbe: Wie erfolgt der Zugriff?

Bei Profilen in sozialen Netzwerken wird die Mitgliedschaft nach Benachrichtigung des Betreibers meist gelöscht. Bei Facebook kann man die Seite nach dem Tod löschen oder in einen Gedenkmodus stellen lassen, bei welchem Kontakte ihre Anteilnahme hinterlassen können. Google bietet bereits eine Einstellung an, bei welcher der Nutzer bereits zu Lebzeiten bestimmen kann, was mit den persönlichen Daten nach dem Tod geschehen soll.

Für einen umfassen Überblick konnten Angehörige früher insbesondere auf Aktenordnern und Briefe zurückgreifen. Ein Digitales Erbe erfordert hingegen als Ausgangspunkt meist einen Zugang zu dem E-Mail Konto des Verstorbenen. Hierbei gewähren viele Provider nach Ausweisung durch Personalausweis und Erbschein Zugriff auf das E-Mail Konto. Einige Anbieter fürchten allerdings eine Verletzung des Fernmeldegeheimnises aus § 88 TKT, weil der Verstorbene meist vorher nicht zugestimmt hat die Nachrichten weiterzugeben. Hier ist ggf. ein gerichtliches Vorgehen nötig. Eine rechtliche Klarstellung zu diesem Thema gibt es bislang in Deutschland noch nicht. Nutzer sollten aus diesem Grund bereits zu Lebzeiten in einem Testament auch ein Digitales Erbe einbinden. Dieses Testament muss handschriftlich verfasst werden. Wie hoch der Bedarf an Aufklärung und Beratung in diesem Bereich ist, zeigt eine Umfrage des IT-Branchenverbandes Bitkom. Das Ergebnis der Umfrage bringt zum Vorschein, dass lediglich einer von 10 Internetnutzern bereits Bestimmungen für ein Digitales Erbe getroffen hat. Umso mehr sich das Leben in das Internet verlagert, umso dringender sollten sich mit dem Thema Digitales Erbe beschäftigt werden.

 

 

 

Das Erbe Gurlitt bleibt vorerst ungeklärt. Das Oberlandesgericht München wird im September 2016 Zeugen hören, um zusätzliche Informationen zum Geisteszustand des verstorbenen Kunstsammlers einzuholen.

Streit um das Erbe Gurlitt: Auf die Testierfähigkeit kommt es an

Nach dem Tod von Cornelius Gurlitt vor gut zwei Jahren galt zunächst das Kunstmuseum Bern als sicherer Erbe seiner wertvollen Kunstsammlung. Denn Gurlitt hatte das Museum per Testament als Alleinerben eingesetzt. Die Diskussion begann, als Gurlitts Cousine ein Gutachten vorlegte, das zu dem Schluss kam, Gurlitt müsse zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig gewesen sein. Das inzwischen mit der Nachlassangelegenheit befasste Oberlandesgericht München bestellte anschließend selbst einen Sachverständigen. Dieser kam zu dem Ergebnis, Gurlitt habe zweifelsohne an psychischen Beeinträchtigungen gelitten. Gleichwohl fehle es an zureichenden Anhaltspunkten für den Schluss, er sei seinerzeit tatsächlich testierunfähig gewesen. Unter Anwendung der Zweifelsregelung des § 2229 Abs. 4 BGB würde danach das Museum als Erbe gelten.

OLG München geht beim Erbe Gurlitt auf Nummer Sicher

Das OLG München hat sich im Frühjahr 2016 entschieden, nicht bereits auf Grundlage des schriftlichen Gutachtens über die Testierfähigkeit von Gurlitt ein Urteil zu fällen. Vielmehr will das Gericht nunmehr die Beweisaufnahme in einem Termin Ende September 2016 fortsetzen. Dabei soll der Gerichtsgutachter seine schriftlichen Ausführungen erläutern. Zudem könnten dem Vernehmen nach auch die Privatgutachter von Gurlitts Cousine die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Diese waren mit Blick auf die verfügbaren Indizien zum Gesundheitszustand Gurlitts von dessen Testierunfähigkeit überzeugt.

Urteil zum Erbe Gurlitt nicht vor Sommer 2017

Das Urteil des Oberlandesgerichts München zum Erbe Gurlitt wird nicht vor Sommer 2017 erwartet. Sollte das Gericht eine Fortsetzung der Beweisaufnahme für erforderlich halten, wäre sogar eine Entscheidung erst im Jahr 2018 denkbar. Dabei wird es letztlich nicht nur auf die Erkenntnisse der Gutachter, sondern vor allem auch darauf ankommen, wie das Gericht die Zweifelsfallregelung des § 2229 Abs. 4 BGB auslegt. Viel spricht dafür, dass auch die Gegengutachten der Cousine Gurlitts das Gericht nicht unzweifelhaft von der Testierfähigkeit Gurlitts überzeugen werden. Das Kunstmuseum Bern darf sich also berechtigte Hoffnungen machen, in absehbarer Zeit das Erbe von Cornelius Gurlitt antreten zu können.