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Oftmals sind Personen, denen der Nachlass zugute kommen soll, nicht Teil der gesetzlichen Erbfolge. Möchte der Erblasser diese Personen bei der Nachlassverteilung berücksichtigen, kommen zwei Möglichkeiten in Betracht: Das Testament und der Erbvertrag. Gerade für unverheiratete Paare, die den Partner bei der Nachlassverteilung berücksichtigen wollen, bietet Letzterer die Lösung.

Was ist ein Erbvertrag?

Der Erbvertrag ist die Möglichkeit – neben dem Testament – Bestimmungen über den Nachlass in der Form zu treffen, dass das Vermögen nach dem Tod verbindlich auf eine oder mehrere Personen übergeht. Der Erbe wird durch Vertrag bestimmt. Dieser Vertrag ist schuldrechtlicher Art und kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zwischen Erblasser und Erben zustande. Ein Anspruch des Erben entsteht jedoch erst nach Eintritt des Erbfalls. Ein Erbvertrag kann nur in notarieller Form und bei Anwesenheit beider Vertragspartner geschlossen werden.

Erbvertrag vs. Testament

Erbvertrag und Testament entsprechen sich insoweit, dass beide vom Erblasser höchstpersönlich zu errichten sind und eine Stellvertretung demnach nicht möglich ist. Der wesentliche Unterschied zum Testament besteht aber in der Bindungswirkung. Ein Testament ist jederzeit widerrufbar. Der Erbvertrag ist zu Lebzeiten des Erblassers schon bindend uns somit „stärker“ als ein Testament. Dem späteren Erben wird eine starke, einseitige und nicht mehr entziehbare Rechtsposition eingeräumt. Zu beachten ist auch, dass der Erbvertrag dem Testament vorgeht, d.h. auch ein zeitlich späteres Testament darf den Vertrag nicht beeinträchtigen oder aufheben. Die Bindungswirkung kann aber durch übereinstimmenden Aufhebungsvertrag, neuen Erbvertrag oder durch den Rücktritt des Erblassers entfallen. Es kann daher sinnvoll sein, einen Änderungsvorbehalt oder ein Rücktrittsrecht schriftlich bei Vertragserstellung festzuhalten.

Anfechtung

Unter gewissen Voraussetzungen kann innerhalb eines Jahres nach Kenntnis des Anfechtungsgrund eine Anfechtung des Erbvertrags erfolgen. Dieses Anfechtungsrecht steht dabei sowohl dem Erblasser als auch denjenigen Personen zu, die von dem Wegfall und der Nichtigkeit des Erbvertrags profitieren würden (z.B. übergangene gesetzliche Erben; Kinder u.a.).

Sonderfall: Ehe- und Erbvertrag

Bei einem Erbvertrag ist es möglich diesen direkt an andere Verträge zu koppeln. Dies bedeutet jedoch nicht, dieser unmittelbar nichtig ist, sobald der Zusatzvertrag nicht eingehalten wird. Hier ist es wichtig die Abhängigkeit der Verträge vorab von einem Anwalt überprüfen zu lassen. In der Praxis wird der Erbvertrag häufig mit dem Ehevertrag verbunden, weil die Verträge die gleichen Formvorschriften haben und Notarkosten gespart werden können. Dieser zusammengefasste Vertrag umfasst dann nicht nur Regelungen zum Güterstand bzw. zum Versorgungsausgleich, sondern auch Angelegenheiten des Nachlasses. Vorteilhaft ist hier, dass der Erbvertrag immer dann unwirksam ist, wenn die Voraussetzungen zur Scheidung der Ehe vorliegen oder es zur Scheidung kommt. Individuelle Änderungen dieses Vertrages sind möglich.

 

Die oben beschriebene Komplexität des Erbvertrags und insbesondere dessen Vor- und Nachteile gegenüber einem Testament machen es oft schwer, die für Sie geeignetste Form der Nachlassverteilung zu finden. Es empfiehlt sich daher, einen Fachanwalt für Erbrecht zu dieser Thematik zu befragen. Gerne können Sie uns unter … kontaktieren und eine kostenlosen Kurzanfrage einholen.

Wenn ein Ehegatte stirbt, stellt sich regelmäßig die Frage danach, wer seine Erben sind. Sofern der andere Ehegatte noch lebt, erhält er in der Regel einen Teil des Erbes. Wie das Erbe abgewickelt wird, hängt dann aber vom so genannten Güterstand ab. Der Güterstand ist die Form, in der das Vermögen der Ehegatten zu Lebzeiten verteilt ist. Was hat es damit im Einzelnen auf sich und wer wird in einer Gütergemeinschaft Erbe?

Drei Güterstände: Gütergemeinschaft, Gütertrennung und Zugewinngemeinschaft

Das deutsche Recht kennt drei Güterstände: Die Gütergemeinschaft, die Gütertrennung und die Zugewinngemeinschaft. Die meisten Ehegatten glauben, dass sie in Gütergemeinschaft leben, also nur ein gemeinschaftliches Vermögen haben und für Schulden des Anderen voll mithaften. Das ist allerdings ein Irrtum. Die weitaus meisten Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Hier gibt es – ebenso wie bei der Gütertrennung – kein gemeinsames Vermögen der Ehegatten. Nur beim Ende der Ehe durch Scheidung oder durch Tod eines Ehegatten erfolgt ein Ausgleich, wenn einer der Gatten während der Ehe mehr verdient hat als der andere. Vergleichsweise wenige Ehepaare leben demgegenüber tatsächlich in Gütergemeinschaft. Auch diese Eheleute teilen nicht unbedingt ihr gesamtes Vermögen. Was beispielsweise einer der Eheleute erbt, wandert in der Regel in sein Sondervermögen und wird nicht gemeinschaftliches Eigentum beider Ehegatten. Aber es gibt eben auch einen gemeinsamen Topf, der im Falle von Scheidung oder Tod eines Ehepartners aufgeteilt werden muss.

Gütergemeinschaft: Erbe muss einen Moment länger warten

Haben zwei Eheleute notariell die Gütergemeinschaft vereinbart, muss diese zuerst auseinandergesetzt werden, bevor das Erbe verteilt werden kann. Denn nur die eine Hälfte des gemeinschaftlichen Vermögens fällt in den Nachlass. Die andere Hälfte verbleibt beim noch lebenden Ehegatten. Besteht das gemeinschaftliche Vermögen im Wesentlichen aus Geld, lässt sich eine Hälfte recht einfach abtrennen. Macht hingegen eine Immobilie einen Großteil des Ehegattenvermögens aus, so muss diese womöglich belastet oder veräußert oder in mehrere Einheiten aufgespalten werden. Erst danach kann die Hälfte ihres Wertes dem Nachlass zufließen

Gütergemeinschaft: Erbe ist nicht automatisch der Ehegatte

Wer wird nun in einer Gütergemeinschaft Erbe? Auch wenn die Gütergemeinschaft beide Eheleute besonders nah aneinander bindet, so beerben sich die Ehegatten doch nicht automatisch gegenseitig. Es ist also durchaus möglich, dass der überlebende Ehegatte nicht Alleinerbe wird, sondern nur eine Quote erhält oder sogar ganz enterbt wird. In gewisser Weise stehen Ehegatten in einer Gütergemeinschaft sogar schlechter da als in einer Zugewinngemeinschaft. Denn wer mit dem Verstorbenen in einer Zugewinngemeinschaft gelebt hat, kann gemäß § 1371 Abs. 1 BGB ein Viertel der Erbschaft pauschal als Zugewinnausgleich verlangen. Dieses Privileg genießen Ehegatten nicht, wenn sie in Gütergemeinschaft leben. Man sollte sich daher idealerweise schon vor Eingehung einer Ehe beraten lassen, welcher Güterstand zu welchen Folgen führt. Und wenn der eigene Ehegatte verstorben ist, klärt eine spezielle Kurzanfrage für Ehegatten, welche Rechte dem überlebenden Ehepartner zustehen.

Wenn ein Mensch stirbt und seine letzte Ruhe gefunden hat, stellt sich in der Regel die Frage nach dem Erbe. In Deutschland kann im Grundsatz jeder selbst bestimmen, wer sein Eigentum nach dem Tod erhalten soll. Aber es gibt gesetzliche Grenzen dieser sog. Testierfreiheit. Wer sich mit seinen Kindern nicht verträgt, kann sich nicht zu 100% enterben. Der sogenannte Pflichtteil sichert die Hinterbliebenen gegen eine Enterbung. Wer den Pflichtteil einfordern möchte, möchte in der Regel zuvor wissen, wie hoch der Pflichtteil ausfallen wird.

Pflichtteil berechnen: Entscheidend ist der Nachlasswert

Wenn Kinder oder Ehegatten enterbt werden, haben sie in der Regel kein großes Interesse, sich mit den per Testament oder Erbvertrag eingesetzten Erben um die Aufteilung der Erbschaft zu streiten. Das weiß auch der Gesetzgeber. Deswegen hat er den Pflichtteilsanspruch als reinen Geldanspruch ausgestaltet. Der Pflichtteil wird dabei nicht als Pauschale gezahlt, sondern ist abhängig vom Gesamtwert des Nachlasses. Bevor enterbte Kinder oder Ehegatten den Pflichtteil geltend machen können, müssen die Erben also klären, wie viel das Erbe wert ist. Damit dürfen Sie sich nicht ewig Zeit lassen. Die Pflichtteilsberechtigten können den Erben Fristen setzen, um die Abwicklung zu beschleunigen.

Ich wurde enterbt – wie hoch ist der Pflichtteil?

Ist der Nachlasswert ermittelt, lässt sich im Handumdrehen der Pflichtteil berechnen. Der Pflichtteil ist nämlich immer ein bestimmter Bruchteil des Nachlasswerts. Hinterlässt der Verstorbene keinen Ehegatten, sondern nur Kinder, ist die Berechnung besonders einfach. Denn dann teilt man den Nachlasswert einfach durch die Zahl der Kinder und dann noch einmal durch zwei. Beträgt der Nachlasswert z.B. 600.000 € und hinterlässt der Verstorbene keinen Ehegatten, aber drei Kinder, so beträgt der Pflichtteilsanspruch 600.000 € geteilt durch drei und dann geteilt durch zwei, also 100.000 €. Lebt außer den Kindern auch noch der Ehegatte des Verstorbenen, erhält dieser als Pflichtteil ein Achtel des Nachlasswerts. Der Pflichtteil der Kinder hängt in diesem Fall von der Zahl der Kinder ab. Ein enterbtes Einzelkind erhält in der Regel einen Pflichtteil in Höhe von einem Viertel des Nachlasswerts. Sind es zwei Kinder, erhält jedes enterbte Kind ein Achtel des Nachlasswerts, bei drei Kindern ist es ein Zwölftel des Nachlasswerts. Hat der Erblasser in den Jahren vor seinem Tod noch Vermögensgegenstände verschenkt, kann der Pflichtteil auch noch einmal erhöht werden.

Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs

In Deutschland werden Jahr für Jahr tausende Hinterbliebene enterbt. Wie hoch ist der Pflichtteil dann im konkreten Fall? Bevor man als Hinterbliebener unüberlegt Forderungen stellt oder vorschnell die Segel streicht, empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung. Die Kosten einer anwaltlichen Beratung werden häufig nicht von der Rechtsschutzversicherung getragen. Umso wichtiger ist, dass nicht sogleich eine große Kostenpauschale anfällt, sondern man als Pflichtteilsberechtigter jeden Schritt separat überlegen kann. Mit einer kostenlosen Kurzanfrage zum Pflichtteilsanspruch erhalten Sie eine erste Einschätzung, wie hoch der Pflichtteilsanspruch in Ihrem Fall ausfallen könnte. Anschließend können Sie über weitere Schritte überlegt entscheiden.

Der Erblasser hat die Möglichkeit, in seinem Testament eine oder mehreren Personen als Testamentsvollstrecker zu bestimmen. Auf diese Weise wird eine häufig neutrale Person mit Angelegenheiten betraut, die eigentlich von den Erben selbst vorzunehmen wären. Aber welche Aufgaben kommen dem Testamentsvollstrecker dabei eigentlich genau zu?

Testamentsvollstrecker: Verlängerter Arm des Erblassers

Im Einzelfall richtet sich dies danach, was der Erblasser in seinem Testament bezüglich der Testamentsvollstreckung festgelegt hat. An diese Weisungen und Vorgaben hat sich der Testamentsvollstrecker zu halten. Demzufolge können sich die Aufgaben von unterschiedlichen Testamentsvollstreckern in verschiedenen Fällen deutlich unterscheiden. Allerdings hat er in jedem Fall ordnungsgemäß und gewissenhaft zu handeln. Denn bei Pflichtverletzungen ist er unter Umständen zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet.

Im Regelfall ist es jedoch eine seiner Hauptaufgaben, den Nachlass des verstorbenen Erblassers zu verwalten. Zu diesem Zweck stattet das BGB den Testamentsvollstrecker mit verschiedenen Vollmachten aus. Beispielsweise ist er dazu befugt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und Verfügungen über Nachlassgegenstände zu treffen. Zudem soll er den Nachlass nicht bloß sichern, sondern hat ihn nach Möglichkeit auch zu vermehren. Falls es mehrere Erben gibt, zählt es weiterhin zu seinen wichtigsten Aufgaben, den Nachlass an die Erben zu verteilen. Wenn nahe Angehörige ihren Pflichtteil einfordern, kann im Einzelfall auch einmal der Testamentsvollstrecker diese Forderungen bedienen.

Der Testamentsvollstrecker hat darüber hinaus die Pflicht, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Auf diesem Weg werden die Erben über die Nachlassbestandteile und gegebenenfalls auch über bestehende Schulden des Erblassers informiert. Desweiteren hat er den Erben Auskunft über sein Vorgehen zu erteilen und nach Beendigung der Testamentsvollstreckung Rechenschaft über seine Tätigkeit abzulegen. Letztlich hat der Testamentsvollstrecker auch steuerrechtliche Aufgaben zu erfüllen. So muss er etwa die Erbschaftssteuer zahlen und die Erbschaftssteuererklärung anfertigen.

Testamentsvollstreckung kann Streitigkeiten zwischen Erben vorbeugen

Der Testamentsvollstrecker muss demzufolge ein recht weites Feld an Aufgaben erfüllen. Nichtsdestotrotz bietet sich die Testamentsvollstreckung vor allem an, um die Erben von diesen zahlreichen Aufgaben der Nachlassabwicklung zu befreien. Ebenso können auf diese Weise häufig Streitigkeiten zwischen den Erben vermieden werden, da Aufgaben klar verteilt sind und meist von einer neutralen Person vorgenommen werden. Im Einzelfall sollten Sie bei Fragen auf diesem Gebiet jedoch die Meinung eines Fachmanns, etwa über das Angebot der kostenlosen Kurzanfrage, einholen.

Hinterlässt der Erblasser mehr als nur einen Erben, dann entsteht eine Erbengemeinschaft. Allerdings bringt der Nachlass auch eine Reihe an Aufgaben für die Erben mit sich, die wahrgenommen werden müssen. Es stellt sich also die Frage, wer in einer Erbengemeinschaft für die Verwaltung des Nachlasses zuständig ist.

Gesetz unterscheidet unterschiedliche Arten von Verwaltungsmaßnahmen

Grundsätzlich verwaltet die Erbengemeinschaft den Nachlass gem. § 2038 Abs. 1 S. 1 BGB gemeinsam. Unter welchen Voraussetzungen die Miterben die Vornahme einer Verwaltungsmaßnahme beschließen können, richtet sich allerdings nach der Art der Maßnahme. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen sogenannten “Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung”, “Notgeschäftsführung” und “außerordentlichen Maßnahmen”.

Zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehören alle Maßnahmen, die aus der Perspektive eines vernünftigen und wirtschaftlich denkendem Betrachters zur Erhaltung oder Vermehrung des Nachlasses sinnvoll sind. Zudem darf die Maßnahme den gesamten Nachlass nicht wesentlich verändern. So zählt zu dieser Kategorie beispielsweise die Kündigung des Mietvertrags über eine zum Nachlass gehörende Wohnung. Über Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung wird innerhalb der Erbengemeinschaft per Stimmenmehrheit entschieden. Das Gewicht jeder Stimme richtet sich dabei nach der Größe der Erbteile. Fehlt die nötige Mehrheit, kann die Erbengemeinschaft auch nicht handeln.

Außerordentliche Maßnahmen erfordern Einstimmigkeit der Erbengemeinschaft

Fallen dagegen besonders dringende Aufgaben der ordnungsgemäßen Verwaltung an, kann jeder der Miterben die Aufgabe ausnahmsweise ohne Mitwirkung der anderen Miterben wahrnehmen. Zu dieser Kategorie der sogenannten Notgeschäftsführung zählen beispielsweise nicht aufschiebbare Reparaturarbeiten am vererbten Haus.
Für alle Maßnahmen, die nicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung zählen, ist dagegen die Zustimmung sämtlicher Miterben erforderlich. Häufig haben diese “außerordentlichen Maßnahmen” eine besondere wirtschaftliche Relevanz für den Nachlass. So kann etwa die Veräußerung eines vererbten Grundstücks in diese Kategorie fallen.

Da häufig jeder Miterbe eine andere Vorstellung von der Verwaltung des Nachlasses hat, sind Streitigkeiten zwischen Miterben oft vorprogrammiert. Zudem ist die Grenze zwischen den Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Notgeschäftsführung nicht immer offensichtlich. Bei Rechtsfragen zur Erbengemeinschaft bietet es sich daher an, sich mit Hilfe einer kostenlosen Kurzanfrage vom Experten beraten zu lassen.