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Das OLG Düsseldorf (Beschluss v. 12.01.2017 – I-3 Wx 257/16, Volltext) entschied, dass auch einem Dritten ein Erbschein erteilt werden kann. Nach den Ausführungen des Gerichts ist die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung ersichtlich nicht von der Bestimung eines Ersatzerben abhängig. Bei Zuwendungen eines Erblassers an eine juristische Person soll regelmäßig nur deren dienenden Zweck gefördert werden. Eine Förderung der juristischen Person um ihrer Willen ist grundsätzlich nicht gewollt.

Erteilung Erbschein: Betreiberwechsel in einem Tierheim

In dem zu entscheidenden Fall errichtete ein Mann ein notarielles Testament, in welchem er ein Tierheim zum Alleinerben einsetzte. Bei der Einsetzung gab der Erblasser nicht den Sitz des Betreibers, sondern die Anschrift des Tierheims an. Später geriet der Verein als Betreiber des Tierheims in die Insolvenz.  Im Wege der übertragenden Sanierung übertrug der Insolvenzverwalter zur Fortführung des Geschäftsbetriebes das Inventar des Insolvenzschuldners auf einen Dritten. Sämtliche Tiere und Arbeitsverhältnisses führte ein neuer Betreiber nachfolgend unter der im Testament aufgeführten Anschrift weiter.

Nach dem Tod des 47jährigen Erblassers erteilte das Nachlassgericht dem Dritten einen Erbschein, welcher den neuen Betreiber als Alleinerben auswies. Der insolvente Verein hält sich hingegen für den Alleinerben. Der Insolvenzschuldner stellte im Folgenden den Antrag, den aus seiner Sicht unrichtigen Erbschein einzuziehen. Das Testament sei nicht auslegungsfähig und im Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes habe der Dritte noch nicht existiert.

Das OLG Düsseldorf legt das Testament so aus, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Erblasser wollte, dass den Gläubigern des Insolvenzschuldners der Nachlass zukommen soll. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass sein Nachlass den Tieren im Tierheim zukommen sollte. Ein Erbschein ist nach § 352e Abs. 1 Satz 1 FamFG zu erteilen, wenn das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen als festgestellt erachtet. Für eine Einziehung muss im Erbrecht die Unrichtigkeit eines Erbscheines positiv festgestellt werden. Bloße Zweifel genügen nicht. Vorliegend war die Erklärung des Erblassers auslegungsbedürftig, weil er zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments nicht berücksichtigt hatte, dass der Verein Insolvenz anmelden könnte. Das Nachlassgericht hat den Erbschein ordnungsgemäß ausgestellt.

Problemen bei einer Testamentsauslegung vorbeugen

Ein unzureichendes Testament kann zu großen Zerwürfnissen in der Familie und dem Umfeld führen. Um eine ergänzende Testamentsauslegung zu umgehen und Problemen im Vorfeld  vorzubeugen, empfehlen wir eine umfassende rechtliche Beratung.  Viele erbrechtliche Fragestellungen sind sehr komplex und für die Betroffenen mit allen rechtlichen Konsequenzen nur schwer durchschaubar. Im Zweifel sollten Sie über eine kostenlose Kurzanfrage unsere Expertise in Anspruch nehmen.

Das Oberlandesgericht München (Beschluss vom 25. Juli 2016, Az. 31 Wx 156/15, Volltext) hat sich jüngst zu der Frage geäußert, ob es Ersatzerben für die Schlusserben gibt. Was verbirgt sich hinter dieser juristischen Frage?

Ersatzerben erben, wenn der eigentliche Erbe bereits verstorben ist

Regelungen zu Ersatzerben finden sich in §§ 2096 bis 2099 BGB. Danach kann ein Erblasser beim Aufsetzen eines Testaments oder Erbvertrags bestimmen, wer Erbe wird, wenn der eigentlich vorgesehene Erbe beim Tod des Erblassers bereits verstorben ist. Diesen Hilfserben nennt das Gesetz „Ersatzerbe“. Ein Ersatzerbe kann nicht nur zum Zuge kommen, wenn der eigentliche Erbe vorverstirbt, sondern auch dann, wenn dieser die Erbschaft ausschlägt. Ist eine Ersatzerbfolge im Testament oder Erbvertrag nicht ausdrücklich angeordnet oder mit Worten umschrieben, kann es trotzdem genau dazu kommen. So verhält es sich etwa, wenn der Erblasser eigene Kinder oder Enkel als Erben einsetzt. Denn für diesen Fall legt § 2069 BGB fest, dass bei deren Vorversterben im Zweifel deren Abkömmlinge Ersatzerben werden. Das gilt aber dem Gesetz zufolge nur, wenn der Erblasser eigene Abkömmlinge als Erben einsetzt. Setzt er hingegen Dritte als Erben ein, werden deren Kinder nicht ohne Weiteres zu Ersatzerben.

OLG München: Ersatzerben nicht in jedem Testament

Das OLG München hat in seiner Entscheidung nunmehr den Ausnahmecharakter des § 2069 BGB bekräftigt. Man könne Ersatzerben nicht in jedes Testament hineinlesen. Im konkreten Fall hatte eine Erblasserin zwei Anverwandte ihrer Mutter als Erben eingesetzt. Beide verstarben aber vor dem Tod der Erblasserin. Als diese dann 2013 starb, beanspruchten die Kinder der Erben die Erbschaft. Das OLG München befand, § 2069 BGB komme nicht zur Anwendung, weil die Anverwandten der Mutter keine Abkömmlinge der Erblasser waren. Man könne eine Ersatzerbenstellung der Anspruchsteller auch nicht in das Testament hineinlesen, denn dafür gebe es keine Anhaltspunkte. Deswegen kam die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. Nach der gesetzlichen Erbfolge erben zunächst Kinder, Enkel und Urenkel der Verstorbenen und danach die Abkömmlinge ihrer Eltern.

Auf die Auslegung des Testaments kommt es an

In ähnlichen Fällen wird es zukünftig in besonderer Weise auf die Auslegung des Testaments oder Erbvertrags ankommen. Nur wenn sich dort eine Andeutung findet, dass der Erblasser einen Ersatzerben einsetzen wollte, kommt es zur Ersatzerbfolge. Im Zweifel sollten Anspruchsteller das Testament oder den Erbvertrag anwaltlich prüfen lassen, bevor sie Ansprüche an die gesetzlichen Erben stellen.