Bei der Errichtung eines notariellen Testaments regelt grundsätzlich der Notar alles rund um die Testamentsverwahrung. So hat der Notar das Testament unverzüglich in amtliche Verwahrung beim zuständigen Amtsgericht zu bringen. Aber was ist eigentlich, wenn stattdessen ein eigenhändiges Testament errichtet wird?
Zwei Möglichkeiten der Testamentsverwahrung beim eigenhändigen Testament
Beim eigenhändigen Testament gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten der Testamentsverwahrung. Zum einen ist eine Testamentshinterlegung beim zuständigen Nachlassgericht möglich. Darüber hinaus kann auch eine Privatperson, etwa der Erblasser selbst, das Testament aufbewahren.
Entscheidet man sich für die erstere Variante, ist das Testament per Post, persönlich oder durch einen Dritten beim zuständigen Nachlassgericht abzuliefern. Die Testamentshinterlegung beim Gericht ist allerdings nicht kostenfrei. So fallen für die Verwahrung selbst und die Registrierung des Testaments im Zentralen Testamentsregister Kosten von insgesamt ca. 90 Euro an. Das Gericht überprüft das Testament dabei jedoch nicht auf inhaltliche oder formelle Fehler. So kann ein unwirksames ebenso wie ein wirksames Testament hinterlegt werden.
Allerdings bringt die Hinterlegung beim Gericht auch zahlreiche Vorteile mit sich. Zum einen ist das Testament in den Händen des Gerichts besonders sicher. Hier kann es nicht verloren gehen oder in Vergessenheit geraten. Tritt der Erbfall ein, liegt dem Gericht das Testament zudem auch direkt vor. Die Testamentseröffnung kann demzufolge schnell und ohne unnötige Verzögerungen stattfinden.
Testamentshinterlegung beim Gericht: Sicherheit steht im Vordergrund
Möchte man das Testament lieber doch nicht in die Hände des Gerichts geben, ist auch die Verwahrung an einem beliebigen anderen Ort möglich. Ein unter der Matratze des Erblassers verwahrtes Testament ist ebenso wirksam, wie ein beim Gericht hinterlegtes Testament. Zudem fallen in diesem Fall auch keine Kosten für die Testamentsverwahrung an.
Nichtsdestotrotz gibt es bei der privaten Verwahrung einige Risiken. So ist etwa die Gefahr höher, dass das Testament verschwindet oder, falls es von Angehörigen aufbewahrt wird, im schlimmsten Fall sogar unterschlagen wird. In amtlicher Verwahrung ist es also grundsätzlich deutlich sicherer. Darüber hinaus ist zu beachten, dass derjenige, der zum Zeitpunkt des Erbfalls im Besitz des Testaments ist, das Testament unverzüglich an das Nachlassgericht abzuliefern hat, wenn der Erblasser stirbt.
Alles in allem scheint die Hinterlegung beim Gericht also grundsätzlich die empfehlenswertere Variante zu sein. Bei Fragen zur Testamentsverwahrung ist es aber im Zweifelsfall empfehlenswert, sich zunächst Rat von einem Rechtsexperten einzuholen. Dies ist etwa über eine kostenlose Kurzanfrage schnell und unkompliziert möglich.