Gemäß § 2247 Abs. 1 BGB kann man ein privatschriftliches Testament nur durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Das OLG Frankfurt am Main hatte sich vor einiger Zeit mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Pfeildiagramm diese Voraussetzungen erfüllt (Beschluss vom 11. Februar 2013 Az. 20 W 542/11, Volltext).
OLG Frankfurt: Pfeildiagramm nicht „eigenhändig geschrieben“
Das OLG Frankfurt ist der Auffassung, ein Pfeildiagramm sei nicht im Sinne des § 2247 Abs. 1 BGB eigenhändig geschrieben. Sinn und Zweck dieser Vorschrift sei die Verbürgung der Echtheit des letzten Willens. Daneben lasse sich der Vorschrift auch ein Übereilungsschutz entnehmen. Erblasser sollen nicht eine behende Strichzeichnung anfertigen, sondern formulieren und ihre Worte wägen. Diese Zwecksetzung werde nur verwirklicht, wenn das Testament tatsächlich in Handschrift niedergelegt werde. Denn anders als eine Zeichnung trage die Handschrift individuelle Züge, aus denen sich im Nachhinein ableiten lasse, das die Verfügung tatsächlich vom Erblasser stamme. Daran fehle es, wenn sich der letzte Wille nur in Zusammenschau von Pfeildiagramm und erklärenden Worten erschließe.
Woran fehlt es beim Pfeildiagramm?
Geht man der Begründung des OLG Frankfurt auf den Grund, so lässt sich die Auslegung des § 2247 Abs. 1 BGB noch präziser fassen. Dem OLG zufolge kann ein Pfeildiagramm zwar eine Erklärung darstellen und diese kann durchaus auch eigenhändig niedergelegt sein. Es fehlt aber schlicht am Schreiben. Denn ein Pfeildiagramm ist nicht im Sinne des Gesetzes geschrieben, sondern eben gezeichnet. Der eng auszulegende Wortlaut der Norm ist insofern nicht erfüllt. Erblassern, die ihre Erbfolge durch eine Zeichnung verdeutlichen wollen, ist daher dringend anzuraten, ihren letzten Willen so zu fassen, dass er auch ohne die Zeichnung verständlich ist. Eine Zeichnung oder ein Pfeildiagramm mag eine wörtlich niedergelegte Verfügung bestätigen. Aber sie darf nicht zum Verständnis des handschriftlich geschriebenen Testaments notwendig sein. Anderenfalls kann das gesamte Testament unwirksam sein. In diesem Fall bestimmt sich die Erbfolge nach einem vorausgehenden Testament oder Erbvertrag oder nach den gesetzlichen Regeln.