Wird ein Angehöriger vom Erblasser enterbt, ist dies aus Sicht des Enterbten bereits ärgerlich genug. Grundsätzlich bleibt ihm dann jedoch wenigstens noch der Pflichtteilsanspruch. Wird ihm nun jedoch auch noch der Pflichtteilsanspruch entzogen, ist ein Rechtsstreit häufig vorprogrammiert. Dies bekam auch das OLG Hamm zu spüren, als es sich mit der Frage nach dem Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs auseinanderzusetzen hatte (Urteil vom 26.10.2017 – 10 U 31/17, Volltext).
Enkel macht Pflichtteilsanspruch in Millionenhöhe geltend
Der Entscheidung des Gerichts lag folgender Fall zugrunde: Der Erblasser hatte zwei Kinder. In seinem Testament gab er allerdings an, dass beide Kinder enterbt sein und darüber hinaus auch keinen Pflichtteilsanspruch erhalten sollten. Dies begründete er mit deren Rauschgiftsucht und von ihnen begangenen Straftaten. Stattdessen sollte das millionenschwere Erbe sowohl an die Lebensgefährtin als auch den Bruder des Erblassers gehen.
Nachdem der Erblasser verstorben war, machte der Sohn eines der enterbten Kinder jedoch einen Pflichtteilsanspruch gegen die Erben geltend. Seiner Auffassung zufolge habe er als Enkel einen Anspruch auf die Hälfte des Nachlasses. Um seine Verwandtschaft mit dem Erblasser nachzuweisen, legte er seine Geburtsurkunde vor. Das zuständige Landgericht gab der Klage des Enkels statt und verurteilte die beiden Erben dazu, dem Enkel die Hälfte des Nachlasses auszuzahlen.
Bruder des Erblassers bestreitet Abstammung des Enkels
Während die Lebensgefährtin des Erblassers dies hinnahm, gab sich der Bruder nicht zufrieden und legte vor dem OLG Hamm Berufung ein. Dabei behauptete er, dass die Abstammung des Enkels vom Erblasser nicht gesichert sei. Zudem habe der Erblasser durch die Anordnung im Testament nicht nur seine Kinder, sondern auch deren Nachkommen ausschließen wollen.
Das OLG Hamm bestätigte allerdings die Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung als unbegründet zurück. Demnach ginge aus der Geburtsurkunde des Enkels hervor, dass er zumindest rechtlich von dem Erblasser abstamme. Dies sei im Bezug auf den Pflichtteilsanspruch ausreichend.
Des Weiteren seien dem Testament zufolge lediglich die Kinder des Erblassers enterbt worden. Im Testament sei dagegen nicht angeordnet worden, dass sich diese Anordnung auch auf alle weiteren Nachkommen der Kinder erstrecken sollte. Einen anderen Grund dafür, dem Enkel den Pflichtteil vorzuenthalten, gäbe es hier nicht. Demzufolge wurden der Bruder und die Lebensgefährtin zur Zahlung des Pflichtteils verurteilt.
Soll der Pflichtteilsanspruch wirksam entzogen werden, ist es daher ratsam, sich diesbezüglich vom Anwalt beraten zu lassen. Eine erste Einschätzung kann etwa auf dem Wege einer kostenlosen Kurzanfrage schnell und unkompliziert erfolgen.