Wird ein Angehöriger vom Erblasser enterbt, ist dies aus Sicht des Enterbten bereits ärgerlich genug. Grundsätzlich bleibt ihm dann jedoch wenigstens noch der Pflichtteilsanspruch. Wird ihm nun jedoch auch noch der Pflichtteilsanspruch entzogen, ist ein Rechtsstreit häufig vorprogrammiert. Dies bekam auch das OLG Hamm zu spüren, als es sich mit der Frage nach dem Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs auseinanderzusetzen hatte (Urteil vom 26.10.2017 – 10 U 31/17, Volltext).

Enkel macht Pflichtteilsanspruch in Millionenhöhe geltend

Der Entscheidung des Gerichts lag folgender Fall zugrunde: Der Erblasser hatte zwei Kinder. In seinem Testament gab er allerdings an, dass beide Kinder enterbt sein und darüber hinaus auch keinen Pflichtteilsanspruch erhalten sollten. Dies begründete er mit deren Rauschgiftsucht und von ihnen begangenen Straftaten. Stattdessen sollte das millionenschwere Erbe sowohl an die Lebensgefährtin als auch den Bruder des Erblassers gehen.

Nachdem der Erblasser verstorben war, machte der Sohn eines der enterbten Kinder jedoch einen Pflichtteilsanspruch gegen die Erben geltend. Seiner Auffassung zufolge habe er als Enkel einen Anspruch auf die Hälfte des Nachlasses. Um seine Verwandtschaft mit dem Erblasser nachzuweisen, legte er seine Geburtsurkunde vor. Das zuständige Landgericht gab der Klage des Enkels statt und verurteilte die beiden Erben dazu, dem Enkel die Hälfte des Nachlasses auszuzahlen.

Bruder des Erblassers bestreitet Abstammung des Enkels

Während die Lebensgefährtin des Erblassers dies hinnahm, gab sich der Bruder nicht zufrieden und legte vor dem OLG Hamm Berufung ein. Dabei behauptete er, dass die Abstammung des Enkels vom Erblasser nicht gesichert sei. Zudem habe der Erblasser durch die Anordnung im Testament nicht nur seine Kinder, sondern auch deren Nachkommen ausschließen wollen.

Das OLG Hamm bestätigte allerdings die Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung als unbegründet zurück. Demnach ginge aus der Geburtsurkunde des Enkels hervor, dass er zumindest rechtlich von dem Erblasser abstamme. Dies sei im Bezug auf den Pflichtteilsanspruch ausreichend.

Des Weiteren seien dem Testament zufolge lediglich die Kinder des Erblassers enterbt worden. Im Testament sei dagegen nicht angeordnet worden, dass sich diese Anordnung auch auf alle weiteren Nachkommen der Kinder erstrecken sollte. Einen anderen Grund dafür, dem Enkel den Pflichtteil vorzuenthalten, gäbe es hier nicht. Demzufolge wurden der Bruder und die Lebensgefährtin zur Zahlung des Pflichtteils verurteilt.

Soll der Pflichtteilsanspruch wirksam entzogen werden, ist es daher ratsam, sich diesbezüglich vom Anwalt beraten zu lassen. Eine erste Einschätzung kann etwa auf dem Wege einer kostenlosen Kurzanfrage schnell und unkompliziert erfolgen.

Ein Testament soll grundsätzlich für klare Verhältnisse im Bezug auf die Erbschaft sorgen. Nicht immer ist dies jedoch der Fall. So hatte sich das OLG Düsseldorf in einem aktuellen Beschluss (Beschluss vom 29.09.2017 – I-3 Wx 63/16, Volltext) mit der Frage nach der Bedeutung von Streichungen im Testament zu befassen.

Große Teile des handschriftlichen Testaments durchgestrichen

Der Fall ist schnell geschildert: Ein Erblasser hatte ein handschriftliches Testament verfasst. Mit diesem Testament setzte er in erster Linie ein Ehepaar als Erben ein. Darüber hinaus sollte seine Cousine monatlich einen bestimmten Betrag erben. Sämtliche andere Verwandte schloss der Erblasser zudem aus. Nun war jedoch die erste, das Ehepaar betreffende, Passage des Testaments mit einem andersfarbigen Stift durchgestrichen.
Das Ehepaar beantragte nichtsdestotrotz einen gemeinsamen Erbschein und berief sich dabei auf das handschriftliche Testament. Die Streichungen stammten ihrer Auffassung nach nicht vom Erblasser selbst, oder entsprächen zumindest nicht dessen Willen.
Das Nachlassgericht lehnte den Erbscheinsantrag jedoch ab. Der Erblasser habe durch die Streichungen im Testament klar gemacht, dass die Eheleute gerade nicht als Erben eingesetzt werden sollten.

Streichungen im Testament wirklich durch Erblasser erfolgt?

Mit dieser Entscheidung des Nachlassgerichts wollten sich die Eheleute nicht begnügen und erhoben beim OLG Düsseldorf Beschwerde. Dort wurde der Beschwerde stattgegeben, da dem OLG zufolge nicht festgestellt werden konnte, wer die Streichungen im Testament vorgenommen hatte. Da sich das Testament zuletzt nicht in den Händen des Erblassers befunden hatte, sei dies fraglich.
Nachdem das Nachlassgericht dem Erbscheinsantrag der Eheleute nun schließlich stattgegeben hatte, erhob jedoch die Cousine des Erblassers gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts Beschwerde. Nach umfassenden Zeugenvernehmungen und Gutachten kehrte das Nachlassgericht zu seiner ursprünglichen Auffassung zurück. Demnach stände nach der Beweisaufnahme fest, dass der Erblasser die Streichungen im Testament selbst vorgenommen habe.

Nicht jede Streichung erfolgt in Widerrufsabsicht

Nun kam es wie es kommen musste: Die Eheleute richteten sich mit einer erneuten Beschwerde an das OLG Düsseldorf. Das OLG teilte jedoch nach wie vor nicht die Meinung des Nachlassgerichts und gab dem Ehepaar recht. Grundsätzlich sei es zwar möglich, das Testament durch Streichungen ganz oder teilweise zu widerrufen. Allerdings sei hier zum einen nicht völlig unzweifelhaft, dass der Erblasser die Passagen im Testament auch wirklich selbst durchgestrichen hatte. Eine Vermutung des Aufhebungswillen käme nicht in Betracht, solange dies nicht feststände.

Zum anderen müsse auch nicht jede Streichung im Testament in Widerrufsabsicht erfolgen. Gegen diese Widerrufsabsicht sprach nach Auffassung des Gerichts insbesondere der Umstand, dass der Nachlass, sofern die Eheleute nicht erben würden, an den Staat gehen würde, da ja alle sonstigen Verwandten enterbt wurden. Dass dies Wille des Erblassers gewesen sei, stufte das Gericht als fernliegend ein und verneinte daher die Widerrufsabsicht. Letzten Endes ging das Erbe also doch an das Ehepaar.

Dieser Fall zeigt, welche Folgen Unklarheiten im Testament haben können. Daher ist es insbesondere bei der Testamentserrichtung ratsam, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Zu diesem Zweck bietet sich etwa eine kostenlose Kurzanfrage an.

Die Statistik auf google trends spricht eine klare Sprache: Das Interesse an smart contracts hat sich innerhalb eines Jahres drastisch erhöht. Was hat es mit diesen schlauen Verträgen auf sich und wie smart ist die Erbrechtspraxis der Zukunft?

Smart contracts sind selbstausführende Verträge

Smart contracts sind Verträge, die sich selbst ausführen. Das klingt zunächst ziemlich utopisch. Wie soll ein Stück Papier selbst dafür sorgen, dass die Parteien tun, wie ihnen geheißen? Die Lösung liegt in einer technischen Krücke. Smart contracts sind keine klassischen Verträge, sondern Verträge im technischen Kleid. Mit dem üblichen Vertrag verbunden ist eine Software, die einige der im Vertrag vorgesehenen Dispositionen selbst veranlassen kann, wenn sie feststellt, dass es Zeit dafür ist und/oder ein Anlass dafür besteht. Natürlich kann ein Computer (noch) nicht eine Wohnung streichen oder ein Wertgutachten erstellen. Aber eine Software kann heute ohne Weiteres Objektbewegungen überprüfen, Zahlungen freigeben und den Zugang zu Objekten sperren oder entsperren. Die Parteien eines Vertrages können sich das zunutze machen, indem sie eine Vertragssoftware mit Bedingungskonstruktionen programmieren. Die vorprogrammierten Rechtsfolgen werden dann ausgelöst, sobald die Software den entsprechenden Trigger wahrnimmt.

Beispiele für smart contracts

Schon heute gibt es eine Vielzahl von Beispielen für Einsatzbereiche von smart contracts. Groß geworden sind smart contracts bei der Verwaltung von Kryptowährungen, wie etwa Bitcoin. Ihre Anwendung beschränkt sich aber nicht auf Währungsmärkte, sondern erstreckt sich auf viele Lebensbereiche, in denen vertragliche Ansprüche einfach zu prüfen und ihre Voraussetzungen digital erfassbar sind. So wird etwa vielfach vorgeschlagen, smart contracts für die Rechte von Flugpassagieren einzusetzen. Wäre ein europäischer Flug dann einige Stunden zu spät, müssten die Passagiere ihre gesetztlichen Entschädigungen nicht selbst einfordern, sondern erhielten sie vom smart contract automatisch ausgezahlt. Die bisher mit der Rechtsdurchsetzung verbundenen Kosten würden wegfallen. Andere Beispiele für Anwendungsfelder sind etwa wetterabhängig auszuzahlende Versicherungsprämien oder Vertragsstrafen im Fall von systematisch zu schnell fahrenden Leihfahrzeugen.

Smart contracts im Erbrecht

Ein internationales Startup namens Legacy schickt sich nun an, smart contracts auch im Erbrecht fruchtbar zu machen. Legacy sieht einen Bedarf für eine digitale Handhabung des digitalen Nachlasses bzw. des digitalen Erbes. Der Ansatz: Der Erblasser soll zunächst überlegen, wer seine digital zugänglichen Vermögensbestandteile wie etwa Kryptogeld oder Social-Media-Accounts nach seinem Tod erhalten soll. Für jeden Begünstigten formt er eine Transfereinheit (sog. capsule), der die einzelnen Vermögensteile dann zugewiesen werden. Sobald das System den Tod des Erblassers feststellt, werden die Einheiten auf die Rechtsnachfolger transferiert. Die Feststellung des Todes geschieht nicht etwa über die Standesämter, sondern dadurch, dass Legacy aufgrund öffentlich verfügbarer Informationen den Eindruck gewinnt, dass der Erblasser verstorben sein dürfte. Stoppt der Erblasser etwa abrupt seine Social-Media-Aktivität, schreiben viele Menschen ein „R.I.P.“ auf seine Facebook-Timeline, wird sein Account in den Gedenkstatus versetzt und/oder findet das System eine Todesanzeige in einer örtlichen Zeitung, die auf ihn passt, so könnte der Erbfall ausgelöst werden.

Herausforderung: Fehler im Vertragsvollzug

Es wird spannend sein zu beobachten, was geschieht, wenn das System hier irrt, etwa weil der Erblasser seine Social-Media-Aktivitäten aus anderen Gründen eingestellt hat, weil er im Koma liegt oder weil jemand das System bewusst in die Irre führt, um dem Erblasser zu schaden. Diese Fälle zeigen auch: Smart contracts werden die anwaltliche Arbeit nicht ersetzen, aber es wird neue und andersartige Streitigkeiten geben, wenn smart contracts eingesetzt werden.

Ob ein Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig ist, kann nicht immer ohne Probleme festgestellt werden. In einem aktuellen Beschluss hatte sich das OLG Frankfurt am Main (Beschluss v. 17.08.2017 – 20 W 188/16, Volltext) mit den Voraussetzungen der Feststellung der Testierfähigkeit auseinanderzusetzen.

Erblasserin litt unter dauernden Bestehlungsängsten

Der Fall stellte sich wie folgt dar: Die Erblasserin hatte zu Lebzeiten fortlaufend unter der Angst gelitten, von Dieben bestohlen zu werden. Infolgedessen beauftragte sie Detektive, die in ihrem Haus unter anderem Überwachungskameras einrichteten. Nun errichtete die Erblasserin ein Testament, in dem sie die Detektive als Erben einsetzte. Ihre Verwandten sollten dagegen leer ausgehen. Eingeleitet hatte sie ihr Testament mit den Worten: „Mein Testament! Ich bin im vollen Besitz meiner geistigen Kräfte“.

Mit diesem Testament waren die Verwandten der Erblasserin naturgemäß nicht zufrieden. Denn nahe Angehörige, die im Testament enterbt werden, können stets nur den Pflichtteil geltend machen. Nach dem Eintritt des Erbfalls erhoben sie daher Beschwerde gegen die Erteilung eines Erbscheins an die Detektive. Ihrer Auffassung zufolge habe die Erblasserin, als sie das Testament verfasst hatte, an einem krankhaften Verfolgungswahn gelitten. Folglich habe ihr die Testierfähigkeit gefehlt. Das Nachlassgericht erteilte den Erbschein jedoch. Demnach habe ja die Möglichkeit bestanden, dass die Erblasserin bei der Testamentserrichtung einen „lichten Augenblick“ gehabt habe. Nach dieser vorläufigen Entscheidung hätten die Angehörigen nur den Pflichtteil einfordern können.

Testierfähigkeit fehlt bereits bei krankhafter Unfreiheit

Das OLG Frankfurt am Main hob diesen Beschluss allerdings auf und verwies die Sache zurück ans Nachlassgericht. Dies begründete es damit, dass nicht festgestellt werden könne, ob die Erblasserin ihr Testament tatsächlich während eines „lichten Augenblicks“ errichtet habe. Das Nachlassgericht müsse weitere Aufklärungsmaßnahmen vornehmen, um dies aufzuklären. Insbesondere sei zu prüfen, ob die Erblasserin unter einem chronischen Wahn gelitten habe, der ihre Testierfähigkeit beeinträchtigte. Sei dies der Fall, wären nach wissenschaftlichen Erkenntnissen „lichte Augenblicke“ ausgeschlossen. Darüber hinaus stellte das OLG Frankfurt klar, dass es grundsätzlich keine abgestufte Testierfähigkeit, die sich nach der Schwierigkeit des Testaments richtet, gebe. Entweder liege die Testierfähigkeit vor, oder sie fehle.

Geht es um die Testierfähigkeit und Testamentserrichtung, können sich zahlreiche Rechtsfragen stellen. Um auf diese Fragen eine Antwort zu finden, bietet sich die Beratung durch Experten an. Dies ist etwa über eine kostenlose Kurzanfrage schnell und unkompliziert möglich.

Wenn ein Mensch stirbt und seine letzte Ruhe gefunden hat, stellt sich in der Regel die Frage nach dem Erbe. In Deutschland kann im Grundsatz jeder selbst bestimmen, wer sein Eigentum nach dem Tod erhalten soll. Aber es gibt gesetzliche Grenzen dieser sog. Testierfreiheit. Wer sich mit seinen Kindern nicht verträgt, kann sich nicht zu 100% enterben. Der sogenannte Pflichtteil sichert die Hinterbliebenen gegen eine Enterbung. Wer den Pflichtteil einfordern möchte, möchte in der Regel zuvor wissen, wie hoch der Pflichtteil ausfallen wird.

Pflichtteil berechnen: Entscheidend ist der Nachlasswert

Wenn Kinder oder Ehegatten enterbt werden, haben sie in der Regel kein großes Interesse, sich mit den per Testament oder Erbvertrag eingesetzten Erben um die Aufteilung der Erbschaft zu streiten. Das weiß auch der Gesetzgeber. Deswegen hat er den Pflichtteilsanspruch als reinen Geldanspruch ausgestaltet. Der Pflichtteil wird dabei nicht als Pauschale gezahlt, sondern ist abhängig vom Gesamtwert des Nachlasses. Bevor enterbte Kinder oder Ehegatten den Pflichtteil geltend machen können, müssen die Erben also klären, wie viel das Erbe wert ist. Damit dürfen Sie sich nicht ewig Zeit lassen. Die Pflichtteilsberechtigten können den Erben Fristen setzen, um die Abwicklung zu beschleunigen.

Ich wurde enterbt – wie hoch ist der Pflichtteil?

Ist der Nachlasswert ermittelt, lässt sich im Handumdrehen der Pflichtteil berechnen. Der Pflichtteil ist nämlich immer ein bestimmter Bruchteil des Nachlasswerts. Hinterlässt der Verstorbene keinen Ehegatten, sondern nur Kinder, ist die Berechnung besonders einfach. Denn dann teilt man den Nachlasswert einfach durch die Zahl der Kinder und dann noch einmal durch zwei. Beträgt der Nachlasswert z.B. 600.000 € und hinterlässt der Verstorbene keinen Ehegatten, aber drei Kinder, so beträgt der Pflichtteilsanspruch 600.000 € geteilt durch drei und dann geteilt durch zwei, also 100.000 €. Lebt außer den Kindern auch noch der Ehegatte des Verstorbenen, erhält dieser als Pflichtteil ein Achtel des Nachlasswerts. Der Pflichtteil der Kinder hängt in diesem Fall von der Zahl der Kinder ab. Ein enterbtes Einzelkind erhält in der Regel einen Pflichtteil in Höhe von einem Viertel des Nachlasswerts. Sind es zwei Kinder, erhält jedes enterbte Kind ein Achtel des Nachlasswerts, bei drei Kindern ist es ein Zwölftel des Nachlasswerts. Hat der Erblasser in den Jahren vor seinem Tod noch Vermögensgegenstände verschenkt, kann der Pflichtteil auch noch einmal erhöht werden.

Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs

In Deutschland werden Jahr für Jahr tausende Hinterbliebene enterbt. Wie hoch ist der Pflichtteil dann im konkreten Fall? Bevor man als Hinterbliebener unüberlegt Forderungen stellt oder vorschnell die Segel streicht, empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung. Die Kosten einer anwaltlichen Beratung werden häufig nicht von der Rechtsschutzversicherung getragen. Umso wichtiger ist, dass nicht sogleich eine große Kostenpauschale anfällt, sondern man als Pflichtteilsberechtigter jeden Schritt separat überlegen kann. Mit einer kostenlosen Kurzanfrage zum Pflichtteilsanspruch erhalten Sie eine erste Einschätzung, wie hoch der Pflichtteilsanspruch in Ihrem Fall ausfallen könnte. Anschließend können Sie über weitere Schritte überlegt entscheiden.

Wird man vom Erblasser von der Erbfolge ausgeschlossen, kann dies bereits ärgerlich genug sein. Wenn es nun allerdings noch zur Verjährung des Pflichtteilsanspruchs kommt, steigert sich der Ärger ins Unermessliche. Von einem ursprünglich sicher geglaubten Erbe bleibt dann nichts mehr übrig. All dies lässt sich allerdings recht einfach vermeiden. Worauf zu achten ist, verrät Ihnen dieser Artikel.

Pflichtteilsanspruch als Mindestbeteiligung am Nachlass

Doch was ist überhaupt unter dem Begriff Pflichtteilsanspruch zu verstehen? Kurz gesagt stellt der Pflichtteilsanspruch einen Geldanspruch einer pflichtteilsberechtigten Person, die enterbt wurde, dar. Pflichtteilsberechtigt sind dabei grundsätzlich Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten. Der Anspruch richtet sich gegen den Erben und ist gemäß § 2317 Abs. 1 BGB fällig, sobald der Erbfall eintritt. Somit ist er eine Art „Mindestbeteiligung“ am Erbe und besteht in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Als nächstes stellt sich die Frage, nach welcher Frist die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs eintritt. Dabei ist auf die Regelverjährungsfrist abzustellen. Diese beträgt die nach § 195 BGB drei Jahre. Die Frist beginnt dabei grundsätzlich mit dem Ende des Jahres, in dem die betroffene Person Kenntnis vom Erbfall und seinem Pflichtteilsanspruch erlangt hat. Ab diesem Zeitpunkt gilt es zu handeln. Häufig wird der Pflichtteilsberechtigte dies spätestens durch die Testamentseröffnung erfahren.

Verjährung des Pflichtteilsanspruchs durch Klageerhebung verhindern

Wie kann die Verjährung nun also verhindert werden? In erster Linie geschieht dies durch die Erhebung einer Klage vor Gericht. Um für eine Hemmung der Verjährung zu sorgen, genügt es bereits, eine Auskunftsklage gegen den Erben zu erheben. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, sich mit dem Erben schriftlich darüber zu einigen, dass dieser bis zu einem bestimmten Zeitpunkt auf die Einrede der Verjährung verzichtet.

Bei offenen Fragen zum Pflichtteilsanspruch gilt es daher schnell zu handeln. Wollen Sie also Ihren Pflichtteilsanspruch einfordern, sollten Sie sich zunächst eine Expertenmeinung einholen. Dies ist etwa mit Hilfe einer kostenlosen Kurzanfrage schnell und unkompliziert möglich.

Alle das Erbe betreffenden Fragen scheinen geklärt, aber nach Eintritt des Erbfalls stellt sich heraus, dass Teile vom Erbe verschenkt wurden. Was nun? Sicherlich stellt sich für den Erben zunächst die Frage, ob es eine Möglichkeit gibt, wieder an die verschenkten Teile des Erbes zu gelangen. Inwiefern dies möglich ist, hatte kürzlich das OLG Hamm (Urt. v. 12.09.2017, Az. 10 U 75/16, Volltext) zu beurteilen.

Erblasser verschenkt Vermögenswerte im Wert von 250.000 Euro

Der Fall stellte sich wie folgt dar: Der Erblasser und seine Ehefrau schlossen ein gemeinsames Testament. Dem Testament zufolge sollte ihr Sohn das gemeinsame Vermögen vom länger lebenden Ehepartner erben. Die Frau verstarb schließlich. Einige Zeit später zog der Erblasser mit einer anderen Frau, der späteren Beklagten, zusammen. Auf Wunsch seines Vaters vereinbarte der Sohn des Erblassers ein lebenslanges Wohnrecht an einer ihm gehörenden Wohnung mit der neuen Lebensgefährtin seines Vaters. Bedingung dafür war unter anderem, dass die Lebensgefährtin seinen Vater bis zu dessen Tod pflegen würde.

Nach und nach übertrug der Vater seiner Lebensgefährtin allerdings zahlreiche Vermögensgegenstände im Wert von insgesamt etwa 250.000 Euro. Nachdem der Erblasser verstorben war, erhob sein Sohn Klage. Seiner Auffassung zufolge beeinträchtigten die Schenkungen an die Lebensgefährtin sein Erbe. Sein Vater habe das Erbe zudem auch beeinträchtigen wollen. Folglich habe sie ihm die betreffenden Vermögenswerte herauszugeben. Die beklagte Lebensgefährtin behauptete dagegen, dass der Vater seinem Sohn nicht habe schaden wollen. Stattdessen seien die Schenkungen ein bloßes Zeichen seiner Dankbarkeit für ihre Pflege gewesen.

Erbe verschenkt: Herausgabe nur bei Benachteiligungsabsicht

Das OLG Hamm folgte nun der Auffassung des Sohnes und verurteilte die Beklagte zur Rückübereignung der verschenkten Vermögenswerte. Der Vater habe zumindest auch mit der nach § 2287 BGB erforderlichen Benachteiligungsabsicht gehandelt. Er habe gewusst, dass er durch die Schenkungen das Erbe seines Sohnes schmälere. Dieses Wissen sei ausreichender Ausdruck der Benachteiligungsabsicht. Darüber hinaus habe zudem kein „lebzeitiges Eigeninteresse“ an den Schenkungen gehabt: Einer Abwägung seiner Interessen mit denen seines Sohnes zufolge seien die Schenkungen nicht gerechtfertigt.

Ganz gleich, ob man in eine Situation wie diese gerät, oder etwa einen Pflichtteilsanspruch einfordern möchte – bei Problemen auf dem Gebiet des Erbrechts gilt es schnell zu handeln. Daher ist es ratsam, sich über eine kostenlose Kurzanfrage die Einschätzung eines Experten einzuholen.

Ein Erbverzicht kann aus den unterschiedlichsten Gründen erklärt werden. So kann es etwa sinnvoll sein, auf das Erbe zu verzichten, wenn die Schulden des Erblassers das positive Vermögen übersteigen. Aber auch persönliche Gründe können ausreichenden Anlass bieten. Das OLG Düsseldorf hatte in einem aktuellen Fall (Beschluss v. 22.2.2017 – I-3 Wx 16/17, Volltext) die Wirksamkeit eines solchen Erbverzichts zu beurteilen.

Kriselndes Ehepaar vereinbart Erbverzicht im Ehevertrag

Der Fall stellt sich wie folgt dar: Der Erblasser und seine Ehefrau befanden sich in einer Ehekrise. Daraufhin schlossen sie einen Ehevertrag. In diesem Vertrag stellten die Eheleute zunächst fest, dass sie mit dem Gedanken spielten, sich scheiden zu lassen. Weiterhin vereinbarten sie für den Fall der Trennung oder Scheidung, dass beide auf ihre gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechte am Nachlass verzichten. Letzten Endes ließen sie sich zwar scheiden, aber heirateten sich einige Jahre später erneut. Nachdem der Ehemann verstarb, beantragten seine Ehefrau und eine seiner Töchter einen Erbschein. Dies begründeten sie damit, dass der Pflichtteils- und Erbverzicht aus dem Ehevertrag aufgrund der erneuten Heirat bedeutungslos sei. Das AG Mönchengladbach lehnte den Erbscheinsantrag jedoch ab.

Das OLG Düsseldorf gab, im Gegensatz zum Amtsgericht, nun allerdings der Ehefrau und der Tochter des Erblassers Recht. Zu diesem Ergebnis kam das Gericht durch Auslegung des im Ehevertrag vereinbarten Erbverzichts. Demzufolge sei die Formulierung im Ehevertrag, wonach die im Ehevertrag geschlossenen Vereinbarungen nur für den Fall der Trennung gelten sollten, entscheidend gewesen. Mit der erneuten Heirat wurden die Erbansprüche der Ehefrau demnach wieder begründet.

Auslegung für Ergebnis des OLG Düsseldorf entscheidend

Diese Entscheidung des OLG Düsseldorf zeigt, dass eine klare und eindeutige Formulierung auch auf dem Gebiet des Erbrechts wichtig ist. Nur so kann eine unerwünschte Auslegung vermieden werden. Deshalb ist es auch bei Fragen zum Erbverzicht sinnvoll, sich durch das Einholen einer Experteneinschätzung abzusichern. Dies ist mit einer kostenlosen Kurzanfrage unkompliziert und schnell möglich.

 

Als Rechtshänder wird man wohl auch grundsätzlich sein Testament mit der rechten Hand verfassen. Aber was ist, wenn einem dies nicht mehr möglich ist? Das OLG Köln hatte sich kürzlich mit einem besonders kuriosen Fall auseinanderzusetzen (Beschl. v. 03.08.2017, Az. 2 Wx 149/17), in dem diese Frage eine Rolle spielte.

Zwei Testamente mit gegensätzlichem Inhalt

In dem zu entscheidenden Fall war der Erblasser an Krebs erkrankt. Infolge der schweren Krankheit traten Lähmungserscheinungen im rechten Arm auf. Nachdem der Erblasser verstarb, wurden dem Nachlassgericht allerdings zwei unterschiedliche Testamente vorgelegt. Zwar trugen beide die Unterschrift des Erblassers. Aber während das eine Testament die Nachbarn des Verstorbenen als Erben aufführte, nannte das andere stattdessen die Geschwister des Erblassers. Das zweite Testament hatte der Erblasser, aufgrund der Lähmung, allem Anschein nach mit seiner linken Hand verfasst. Welches Testament war jetzt also das Wirksame?

Eine gesetzliche Regelung, welche die Frage nach der Wirksamkeit eines mit der linken Hand verfassten Testaments beantwortet, findet sich nicht. Grundsätzliche Voraussetzung ist lediglich, dass es handschriftlich verfasst und unterschrieben wurde.

Das OLG Köln legte seinem Beschluss daher eine umfassende Beweiserhebung zugrunde. Dabei befragte es etwa mehrere Zeugen; darunter auch Ärzte, die den Erblasser behandelt hatten. Zudem ließ das Gericht ein graphologisches Gutachten anfertigen. Schließlich bestätigte das OLG die Entscheidung der Vorinstanz, wonach das mit links verfasste Testament wirksam ist. Demzufolge erben die Nachbarn des Verstorbenen.

OLG Köln: Ein wirksames und ein gefälschtes Testament

Zwar konnte anhand des Gutachtens nicht mit absoluter Sicherheit festgestellt werden, dass das mit der linken Hand verfasste Testament auch tatsächlich vom Erblasser stammt. Allerdings konnte ein Zeuge dies glaubhaft bestätigen, so das OLG Köln. Der Argumentation der Gegenseite, wonach das Schriftbild des Testaments zu ordentlich sei, um mit der schreibungewohnten Hand verfasst worden zu sein, folgte das Gericht dagegen nicht. Demnach müsse ein mit der schreibungewohnten Hand verfasstes Schriftstück nicht zwangsläufig unregelmäßig aussehen. Dies könne von Person zu Person variieren. Darüber hinaus sei ein Testament nicht bereits deshalb ungültig, weil es mit der linken Hand verfasst wurde. Das andere Testament, nach dem die Geschwister des Erblassers als Erben einsetzt wurden, ordnete das Gericht dagegen als Fälschung ein.

Ob man ein Testament mit der linken oder rechten Hand verfasst, hat also grundsätzlich keinen Einfluss auf dessen Wirksamkeit. Allerdings treten Fehler bei der Testamentserrichtung, die zur Unwirksamkeit des Testaments führen, häufiger auf, als man denkt. Bei Fragen auf diesem Gebiet ist es daher ratsam, sich von Experten beraten zu lassen. Dies ist über eine kostenlose Kurzanfrage kostenlos und unkompliziert möglich.

Wenn der Erblasser im Sterben liegt und keine Zeit oder Kraft mehr hat, um ein ordentliches Testament zu errichten, kann häufig nur noch ein Nottestament weiterhelfen. Das OLG Köln hatte in einem aktuellen Beschluss (v. 05.07.2017 – Az. 2 Wx 86/17, Volltext) darüber zu entscheiden, ob ein “Nottestament vor drei Zeugen” auch dann wirksam ist, wenn einer der Zeugen zugleich Sohn der Alleinerbin ist.

Nottestament in Ausnahmesituationen möglich

Doch was ist überhaupt unter einem Nottestament zu verstehen? In bestimmten Ausnahmesituationen können die grundsätzlich bestehenden Formerfordernisse eines Testaments erleichtert werden, um dem Erblasser nichtsdestotrotz die Testamentserrichtung zu ermöglichen. Ein Nottestament ist allerdings nur für den wirklichen Notfall gedacht. Wenn der Erblasser drei Monate nach der Testamentserrichtung noch lebt, verliert es seine Gültigkeit. Langfristig betrachtet kann ein Nottestament daher das ordentliche Testament nicht ersetzen.

Eine Variante des Nottestaments ist beispielsweise das sog. „Drei-Zeugen-Testament“ nach § 2250 BGB. Dieses Testament wird, wie der Name bereits verrät, durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet. Dabei muss allerdings eine Niederschrift der mündlichen Erklärung aufgenommen werden.

Im vom OLG Köln zu entscheidenden Fall fanden sich vier Personen am Bett des im Sterben liegenden Erblassers ein, um die Errichtung eines solchen “Drei-Zeugen-Testaments” zu ermöglichen. Drei von ihnen verfassten ein Schriftstück, mit dem der Wille des Erblassers festgehalten werden sollte. Demnach sollte die Lebensgefährtin des Erblassers als Alleinerbin eingesetzt werden. Allerdings war einer der drei Zeugen der Sohn der begünstigten Lebensgefährtin. Nachdem die Lebensgefährtin unter Vorlage der Niederschrift einen Erbschein beantragte, zogen die Neffen und Nichten des Erblassers vor Gericht.

Direkter Verwandter des Begünstigten kann nicht Zeuge sein

Das OLG Köln sah das Nottestament als unwirksam an. Der Sohn der Alleinerbin sei demnach kein tauglicher Zeuge i.S.d. § 2250 Abs. 3 BGB gewesen. Dies begründete das Gericht damit, dass der bezeugende Sohn in gerader Linie mit der im Nottestament begünstigten Lebenspartnerin des Erblassers verwandt ist. Demzufolge sei gegen die §§ 2250 III 2 BGB, 7 Nr. 3 BeurkG verstoßen worden.

An der Unwirksamkeit des Nottestaments habe auch die Anwesenheit der vierten Person nichts ändern können. Zum einen sei diese vierte Person an der Testamentserrichtung völlig unbeteiligt gewesen. Zum anderen hätte sie aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse ohnehin nicht darüber urteilen können, ob die Niederschrift auch wirklich dem Willen des Erblassers entspricht.

Bei Fragen auf dem Gebiet des Nottestaments gilt es daher, sich vom Experten beraten zu lassen, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden. Da beispielsweise Fragen zur Wirksamkeit im Notfall selten noch rechtzeitig beantwortet werden können, ist es ratsam, sich rechtzeitig zu informieren. Dies ist etwa über eine kostenlose Kurzanfrage möglich.