Der Pflichtteilsanspruch sichert den Angehörigen des Erblassers trotz Enterbung eine Mindestbeteiligung am Nachlass. Begründet wird dies heutzutage in erster Linie mit der engen familienrechtlichen Beziehung zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigten. Allerdings steht Abkömmlingen, Eltern und Ehegatten des Erblassers nicht in jedem Fall ein Pflichtteil zu. So ist auch bei einer grundsätzlich pflichtteilsberechtigten Person die Entziehung des Pflichtteils möglich, sofern bestimmte gesetzliche Voraussetzungen vorliegen.
Möglichkeit zur Entziehung des Pflichtteils durch § 2333 BGB abschließend geregelt
Geregelt sind diese Voraussetzungen abschließend im § 2333 BGB. Dort finden sich vier Fälle, in denen die Entziehung des Pflichtteils möglich ist. Dem ersten Fall zufolge kommt eine Entziehung des Pflichtteils in Betracht, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet.
Darüber hinaus kann der Pflichtteil auch entzogen werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte einer dieser Personen gegenüber ein Verbrechen oder ein schweres vorsätzliches Vergehen begeht. Schließlich kommt eine Entziehung des Pflichtteils in Betracht, wenn der Pflichtteilsberechtigte seine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser verletzt.
Vierter Fall weist andere Struktur auf, als die anderen Fälle
Während all diese Fälle in direktem Zusammenhang mit der Person des Erblassers oder einer ihm nahe stehenden Person stehen, weicht der vierte und letzte Fall von dieser Struktur ab. So muss der Pflichtteilsberechtigte lediglich wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt worden sein. Dass die Straftat gegenüber dem Erblasser oder einer Person aus dessen Umfeld verübt wurde, ist gerade nicht erforderlich. Neben dieser objektiven Voraussetzung ist das Vorliegen einer subjektiven Voraussetzung erforderlich. So darf dem Erblasser die Beteiligung des Pflichtteilsberechtigten am Nachlass aufgrund der Begehung dieser Straftat nicht zumutbar sein. Eine solche Unzumutbarkeit ist anzunehmen, wenn die Straftat den persönlichen in der Familie gelebten Wertvorstellungen des Erblassers in hohem Maße widerspricht. Insbesondere bei schweren Straftaten, die mit hohen Freiheitsstrafen geahndet werden, ist dies der Fall. Im Einzelfall kann sich die Abgrenzung jedoch schwierig gestalten.
Bei Fragen zur Entziehung des Pflichtteils gilt es daher, sich vom Experten beraten zu lassen. Dies ist etwa mit einer kostenlosen Kurzanfrage schnell und unkompliziert möglich.